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3. Die äußeren Verhältnisse unsrer Missionsstationen.

Es wird im weiteren Lauf ersichtlich werden, was unter dieser ziemlich allgemeinen Überschrift zusammengefaßt werden soll. Gleichsam völlig neu trat mir entgegen, was ich theoretisch ja schon wußte, und es bedurfte erst einiger Zeit, bis es mir ganz klar wurde, daß unsere Stationen und Niederlassungen sehr verschiedenartig sind in bezug auf unsre Besitzrechte an dieselben.

Man muß drei verschiedene Gruppen unterscheiden.

1. Von uns gekaufte und bezahlte Pläße. Dahin gehören Bella, Wittewater, Goedverwacht, Elim. - In Clarkson, Enon und Namre ist ein Stück des Landes, aber nur der geringere Teil, auf dem jedoch die Station nicht liegt, aus Nüßlichkeitsgründen dazu gekauft, also unser Eigentum.

2. Sogenannte Grantstationen d. h. Landstrecken, die uns von der Regierung zugewiesen worden sind. Dazu gehören im Westen Gnadenthal mit Beroea, Mamre, Enon, Clarkson; im Osten: Silo mit Engotini, Gosen und Baziya.

Diese beiden Gattungen haben gemeinsam, daß sich auf diesem Lande eine geschlossene (Orts-) Gemeinde befindet.

3. Stationen ohne in unmittelbarer Nähe angebaute Ges meinden.

3m Westen: Twistwyk, Witkleibosch, im Osten: Tinana, Ezincuka, Bethesda und sämtliche Außenstationen.

Bei diesen letzteren Stationen ist einfach mit Erlaubnis der Häuptlinge oder sonstiger Besißer eine Kirche, Schule, Wohnhaus 2c. gebaut und ein Garten angelegt worden. Nach dortigem Recht ist der so bebaute Grund und Boden ohne weiteres Eigentum der Mission, und im Kafferland hat man die Befugnis, dieses Eigentumsrecht über einen gewissen kreis die Länge des Radius ist mir nicht erinnerlich auszudehnen. In Elukolweni und Mvenyane (Außenstationen von Bethesda) haben wir einen kleinen Grant, der aber so klein ist, daß eine feste Gemeine sich dort nicht anbauen kann.

Wie leicht ersichtlich üben diese Verhältnisse ohne weiteres einen Einfluß aus auf den Betrieb der Missionsarbeit. Es ist ein anderes, in einer seßhaften und angebauten, um die Kirche herumliegenden Gemeinde zu arbeiten, als in einer Gemeinde, die sich auf viele Quadratmeilen hin über das Land zerstreut. Die Arbeitsweise wird je nachdem eine andere. Auch lassen sich durchaus nicht ohne weiteres dieselben kirchlichen Ein

richtungen auf beide anwenden. Kirchliche Zucht und Ordnung läßt sich leichter in einer geschlossenen Gemeine üben, der Schliff äußerer Kirchlichfeit leichter erreichen.

Dagegen tritt meiner Erfahrung nach in jenen zerstreuten Gemeinen das Christentum in ursprünglicherer, kräftigerer Form auf, weil, wo es sich zeigt, es nicht auf kirchlicher Gewöhnung und überwachung, sondern auf eignem Entschlusse ruht. Jedenfalls darf man bei Beurteilung des christlichen Lebens diesen Unterschied nicht aus den Augen lassen. Es wird sich schwer sagen lassen, welche Form einer Christengemeinde zuträglicher und darum vorzuziehen ist; in Afrika sind sie einfach beide geschichtlich geworden.

Wiederum aber darf nicht der Unterschied zwischen den Stationen, die unser gekauftes Eigentum, und denen, die nur Grant sind, übersehen werden. Auf ersterer sind wir einfach Herren, Baas, wie man dort sagt, und das will viel heißen. Ein Baas hat ein fast unbeschränktes Recht, er kann jeden auf seinem Plag annehmen oder ihn wegweisen, wie er will, ohne irgend jemandem Rechenschaft schuldig zu sein, und der Betreffende hat nur das Recht, von seinem Eigentum alles, was nicht niet- und nagelfest ist, mit sich zu nehmen. Sein Haus und Feld gehört dem Baas.

Auf diesen Stationen können wir also schalten und walten, wie wir wollen, können äußerliche und kirchliche Regeln geben, wie uns beliebt, können entfernen und annehmen, wen wir wollen. Es versteht sich von selbst, daß dem einzelnen Missionar dieses Recht in vollem Umfang thatsächlich nicht zusteht, sondern daß er von den höheren Instanzen abhängig ist und damit die Eingebornen vor Willkürlichkeiten geschüßt sind. Auch besteht in allen diesen Gemeinden eine sogenannte Konferenz, gebildet aus den von der Gemeinde gewählten Aufsehern und den von den Missionaren ernannten Kirchen-Dienern und Dienerinnen, denen eine geordnete Mitwirkung in äußern und innern Dingen zusteht. Aber immerhin können wir auf solchen Pläßen unsre Wünsche und Gedanken in bezug auf bürgerliche und kirchliche Anforderungen strikt durchführen.

Ganz anders steht es auf den sog. Grantpläßen.

Es bedarf dieser Ausdruck noch einer näheren Erklärung. Als die Eingebornen von den vordringenden Ansiedlern immer mehr und mehr des Landes beraubt wurden, trieb doch das Gerechtigkeitsgefühl das Gouvernement dazu, den Eingebornen einzelne Teile zu reservieren, die ihnen nicht genommen werden könnten. Weil nun das Land in den unsicheren Händen der Eingebornen selber nicht wohl aufgehoben war, sondern infolge schlechter Bewirtschaftung bald in die Hände der Weißen gelangt sein würde, so sah fich das Gouvernement nach zuverlässigen Verwaltern um und glaubte diese in den Missionsgesellschaften

zu finden. So übergab sie also weite Landstrecken, 8000-15 000 Morgen groß und größer, an verschiedene Missionsgesellschaften, so auch an unsre „for the use (oder benefit) and in trust for such natives as may from time to time be lawfully resident at the institution." Dieses „lawfully resident" ist dann näher erklärt worden als den angefügten, vom Gouverneur anerkannten regulations sich fügend."— Wir sind also nicht Besiger des Grundes und Bodens in dem Sinne, daß wir damit machen fonnten, was wir wollten, sondern wir sind nur ,,Verwalter" zum besten der Eingebornen, allerdings mit der Berechtigung, die in einigen Grantinstrumenten . B. Gnadenthal) ausdrücklich ausgesprochen ist, das Land insoweit auch in userm Interesse zu verwerten, als zum Bestehen unsrer Stationen vonnöten ift. Lange habe ich mich mit diesem Grant und seiner Auffassung beschäftigt, fante aber bei allen Besprechungen über diesen Gegenstand zu keiner andern uffaffung gelangen.

Mir scheint, man kann nicht ohne weiteres die Anschauung geltend machen. and befolgen: Das Land gehört als unbeschränktes Besißtum der Mission, welche die Eingebornen nur darauf duldet, während andererseits bei den Eingebornen, vollends nachdem ihnen einmal der Grantbrief vor die Augen getommen ist, die Überzeugung immer mehr Platz greift: das Land gehört uns Eingebornen und wird uns nur von den Missionaren vorenthalten. Als auf Anregung der Independenten mehrere Grantplätze derselben (z. B. Hanky) anter die Eingebornen zu deren uneingeschränkter Verfügung verteilt wurden, griff in unsern Gemeinden, zumeist in Silo, die Meinung Plat, man betrüge he um ihr Eigentum. Aus dieser Anschauung heraus hat sich die dortige Rebellion entwickelt, der gegenüber man, vielleicht zu lange die falsche Behaup= tung aufrecht erhalten hat, das Land gehöre der Mission. Es lag mir sehr an, den Missionaren wie den Gemeinen gegenüber die nach meiner Meinung einzig richtige Auffassung klar darzulegen und zur Herrschaft zu bringen, und id hoffe, es ist mir das gelungen. Auf der allgemeinen Missionskonferenz vereinigte man sich in meiner Auffassung, dahin gehend: Wir sind wohl formell die Besizer, insofern wir alle mit dem Besize verbundenen Lasten tragen, aber thatsächlich gehört das Land nicht uns, auch nicht den Eingebornen, sondern wir sind für jene Verwalter zu ihrem Besten. Im letzten Grand ist das Gouvernement Besizer, das Parlament kann den Grund auch wieder nehmen. Bei Verteilung z. B. in Hanky mußte erst die Erlaubnis des Gouverneurs eingeholt werden. Diese Auffassung entspricht auch der der dortigen Juristen. Ich habe keinen Anstand genommen, den Gemeinen auf allen Grantpläßen diese unsre Meinung klar auszusprechen, die Mahnung daran knüpfend, sich aller anderweitigen Ansprüche zu entschlagen, weil wir dieselben mit aller Strenge bekämpfen würden, da sie dem Sinn und Geist der Grants widersprächen. Um ihnen und ihren Kindern das Land zu erhalten, mußten wir durchaus darauf bestehen, daß das Land nicht ihr Eigentum sei; sonst würde es sofort von den Weißen, denen sie verschuldet, ihnen genommen werden. Das Beispiel Hantys und andrer an die einzelnen Eingebornen überlassenen Pläße jeigt das deutlich. Aber ebenso habe ich gesagt, daß wir uns nicht als die unumschränkten Besizer ansehn, sondern nur als Verwalter zu ihrem Nußen.

Die in den regulations niedergelegten und vom Gouvernement bestätigten Grundsätze seien für uns wie für sie bindend; nach diesen liege die thatsächliche Verwaltung in der Hand der sog. Konferenz, die aus sämtlichen Missionaren, den von diesen ernannten Kirchendienern und den von der Gemeine gewählten Aufsehern bestehe. Missionare wie Gemeinen dankten dafür, nun zu einer klaren, allen Teilen verständlichen Auffassung der Grants gekommen zu sein, und es schien mir, als ob durch diese Erklärung viel Stoff zur Unzufriedenheit beseitigt worden sei.

Die regulations", ursprünglich für Gnadenthal gegeben, find später auf allen unsern Grantpläßen eingeführt worden. Leider aber bereiten uns diese von unsern Vätern damals so gut gemeinten, jedoch im Sinn und Stil ihrer Zeit abgefaßten Statuten manche Verlegenheit und hemmen uns vielfach. Geistliches und Weltliches geht darin durcheinander; breit und erbaulich, aber vielfach juridisch unklar und mißverständlich bieten sie nur eine geringe Handhabe zur Zügelung schädlicher Elemente, und die Entfernung eines moralisch wirklich gefährlichen Einwohners ist nach ihnen nur möglich, wenn sich die Behörde selbst von seiner Gemeingefährlichkeit überzeugt, wozu es bei manchen dieser Herren sehr viel bedarf. Längst schon hat sich das Bedürfnis nach einer neuen verbesserten Auflage derselben fühlbar gemacht. Doch ist eine solche jezt nur möglich nicht bloß mit Genehmigung des Gouverneurs, sondern auch mit Zustimmung des Parlaments. Man fürchtet sich aber, diese Sache vor das Parlament zu bringen, weil dasselbe leicht bei seiner sonstigen Stellung zu den Eingebornen dieselbe zum Anlaß nehmen könnte, überhaupt den Grantplätzen ein Ende zu machen. Sind doch die umwohnenden Weißen längst lüstern nach dem schönen Lande. Doch darf man die Frage nach Verbesserung dieser regulations nicht aus den Augen lassen.

Im Hlubilande würden wir auch leicht Grantpläße erlangen können, doch sind unsre Missionare zunächst noch der Meinung, daß wir nach den bisherigen Erfahrungen mit den Grantpläßen lieber davon abfehen sollen.

Der äußere Eindruck, den unsre Pläge auf den Besucher machen, ist im allgemeinen ein recht guter, aber nicht überall der gleiche. Elim ist in kultureller Beziehung entschieden am weitesten vorgeschritten. Viele nette, z. T. sehr hübsch eingerichtete Häuser geben Zeugnis davon, daß hier ein gewisser Wohlstand herrscht.

Die Missionshäuser und übrigen Stationsgebäude fand ich überall in guter Verfassung; ihre Unterhaltung kostet ein ziemliches Geld, da auf den Stationen die Zahl der Gebäude um der Geschäfte und Landwirtschaft willen ziemlich groß ist. Die Wohnungen unserer Missionare zeichnen sich durch große Einfachheit aus, besonders nach dortigen Begriffen, fie bestehen aus einer Wohnstube, einer Schlafstube und einer Studierstube. Die innere Einrichtung ist im Vergleich mit den sonstigen Wohnungen Weißer, welche ich gesehen, eine schlichte und hält sich ganz in den Schranken der uns geläufigen und von uns gewünschten Einfachheit.

4. Der innere geißtige und geißtliche Stand unserer Gemeinen.

Es ist sicherlich schon nicht leicht, ein richtiges Bild zu entwerfen von einer einzelnen Gemeine, in welcher man längere Zeit ständig gelebt hat. Roch viel schwerer aber ist es, während eines kurzen Besuches ein wirklich zutreffendes, in allen Teilen gerechtes Urteil über verschiedene in ihren bensverhältnissen dem Besucher unbekannte Gemeinen zu gewinnen und raus sich ein Gesamturteil zu bilden. Ich bin mir daher wohl bewußt, bag meine Darstellung nicht ohne weiteres Anspruch auf objektive Richtigfeit erheben kann, sondern nur den Eindruck widerspiegelt, den ich bei furzem Aufenthalt empfangen habe. Das aber muß ich vorausschicken, def unsere Missionare durchgängig sich bemüht haben, mich auch mit allen Stoichen und Fehlern ihrer Gemeine bekannt zu machen, die sich mir

lich zunächst im Sonntagskleid darstellten. Mein Urteil beruht also ist nur auf persönlichen Eindrücken, sondern auch auf den in vielfachen konferenzen und Besprechungen zum Ausdruck gelangten Anschauungen der Nissionare.

Es wird aber zum vollen Verständnis durchaus nötig sein, erst einmal einige Worte vorauszuschicken über den Volks charakter und die Bolkssitten unserer Pflegebefohlenen und zugleich dabei auf die in diesen liegenden Hinderungen der vollen Aneignung und Auswirkung hriftlichen Lebens aufmerksam zu machen.

Wenden wir uns zunächst nach dem Westen.

Es darf als bekannt vorausgesetzt werden, daß wir es hier nicht mehr mit Hottentotten zu thun haben; dieselben sind erst wieder im Nordwesten

Namaland zu finden sondern mit einem Mischlingsvolk, das sich aus der Verbindung von Hottentotten mit Weißen und Kaffern gebildet bat. Außer diesen haben wir noch in Witkleibosch bei Clarkson mit Fingus zu thun, die aber ihrer Art nach mehr zu den Kaffern gehören und daram im allgemeinen dieselben Züge zeigen, wie die unter dem Osten späterhin zu charakterisierenden Kaffern.

Das Charakteristikum der Mischlinge zweier so verschiedener Rassen, amal wenn die Vermischung eine stetig noch fortgehende ist, ist häufig eibliche und geistige Schwäche, und eigentümlicherweise scheinen sich sehr oft die schlechten Eigenschaften der Mischungsfaktoren mehr zu vererben. als die guten. Es darf uns daher nicht wunder nehmen, wenn auch dies Fischvolk sich zunächst als ein leiblich schwaches darstellt. Es fehlt nicht

einzelnen kräftigen und starken Gestalten, wie auch nicht an einzelnen geistig begabten Persönlichkeiten, aber der allgemeine Durchschnitt zeigt eine

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