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dass sie bei Polyaen und Plutarch überliefert oder wiederherzustellen ist1). Es ist nunmehr die letzte Probe anzustellen, um die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit der erschlossenen Ziffer zu erweisen. Es ist zu untersuchen, ob zur räumlichen Ausdehnung des Gebiets der Helvetier und ihrer Bundesgenossen die überlieferte Volkszahl passt, und ob sich dann eine den natürlichen und kulturellen Verhältnissen jenes Landes und jenes Zeitalters entsprechende Volksdichtigkeit ergibt. Da wir den Umfang und die Grenzen 2) und also auch das Areal des helvetischen Gebietes nur einigermassen genau bestimmen können, muss hier von ihren Bundesgenossen um des zu erzielenden Resultates willen völlig abgesehen werden3). Nach Westen und Nordwesten zu erstreckten sich die Sitze der Helvetier an der Rhone bis zum pas de l'Écluse) und bis zum Jura. Die Grenze im Süden und Südosten lässt sich mit Ausnahme einer Strecke am Genfer See nicht sicher ziehen 5). Sie wird nördlich des Rhone- und Rheinlaufs längs des Gebirgskammes verlaufen sein). Nach Norden zu hatten die Helvetier noch bis in die Kaiserzeit das Land am Rhein östlich vom Jura und das Südufer des Bodensees bis nach Arbon, also zwischen Eschenz und Rheinegg, wie Mommsen es formuliert, inne. Im Rheintal selbst aufwärts vom Bodensee sassen in der Kaiserzeit die Räter. Auch unter Caesar, der den Norden und Osten dieses Landes so wenig kannte, dass er den Walliser Rhonelauf für den des Rheins hielt), und daher über die Grenzen nach diesen Richtungen keine ausreichende Kunde mitteilen konnte, wird der Stamm nicht westlicher und südlicher als später gewohnt haben. Sein Land war also weit grösser, als Beloch ") es ansetzt. Es entsprach den heutigen Kantonen Waadt, Freiburg, Bern, Luzern, Aargau, Zürich und Thurgau, von denen nur sehr wenig über das damalige helvetische Gebiet hinausreichen mag, und grösseren oder kleineren Teilen von Genf, Neuchâtel, Solothurn, St. Gallen, Appenzell und vielleicht der Waldstätte und der Kantone Zug und Glarus, so dass es einen Flächenraum von rund

1) Belege siehe oben S. 70.

2) Hierüber vgl. zuletzt Mommsen, CIL XIII 2, 1 (1905) 5 ff., 47 ff.

3) Franz Fröhlich, Die Glaubwürdigkeit Cäsars in seinem Bericht über den Feldzug gegen die Helvetier, Aargau (1903) 8/9, hat geglaubt, diesen Umstand nicht berücksichtigen zu müssen; er schätzt das Gebiet der Helvetier und ihrer Bundesgenossen auf 22500 qkm. Ganz unmöglich ist die Schätzung von G. Hubo an der in der nächsten Anmerkung notierten Stelle, der den Flächenraum des Helvetierlandes auf 25000 qkm berechnet.

4) Vgl. G. Hubo, N. Jahrbb. f. Philol. u. Pädag. CXLVII (1893) 707.

5) Ueber die Grenze nach der vallis Poenina hin in der Kaiserzeit vgl. O. Hirschfeld, CIL XII (1888) 20.

6) Vgl. Strabo IV 3, 3 p. 192 C. τὴν δ ̓ ἐπὶ τῷ Ρήνῳ πρῶτοι τῶν ἁπάντων οἶκοῦσιν Ελουήττιοι, παρ ̓ οἷς εισιν αἱ πηγαὶ τοῦ ποταμοῦ ἐν τῷ ̓Αδούλα ὄρει.

7) Vgl. Mommsen, Hermes XVI (1881) 445 und CIL XII (1888) 22, und F. von Duhn, Neue Heidelberger Jahrbücher II (1892) 72/73; anders Ch. Morel, Jahrbuch f. Schweizerische Geschichte VIII (1883) 4/7. 8) Rhein. Mus. a. a. O. 416/7.

20 000 qkm oder etwas mehr umfasste. Auf diesem Areal sassen, wenn wir wiederum unserer Berechnung das aus Caesar sich ergebende Verhältnis zwischen der Stärke der Helvetier und der aller ihrer Bundesgenossen, von denen also 90000 Menschen am Zuge teilnahmen, zu Grunde legen, vor dem Treck von 300 000 Auswanderern 210000 Menschen, eine Ziffer, die wohl auf rund 200000 herabgesetzt werden darf, zumal da weiter oben die Gesamtzahl der Auswanderer nach oben abgerundet worden war. Es ergibt sich dann eine Dichtigkeit von 10 Einwohnern auf 1 qkm, ein Durchschnitt, der mit anderen verglichen werden muss. Ich gehe dabei von den Zahlen aus, die Beloch in seinen verschiedenen Veröffentlichungen mit vorsichtiger Erwägung der möglichen Maxima und Minima als wahrscheinlich erwiesen hat. Die Volksdichtigkeit Oberitaliens schätzt er für den Anfang unserer Zeitrechnung auf 16 bis 17), die der Gallia Narbonensis ohne das Alpengebiet unter Caesar auf 14-15), mit diesem Territorium aber auf 123), die des eigentlichen Keltenlandes im engern Sinn ohne die östlichen Gaue in derselben Epoche auf 10.1 Einwohner) auf 1 qkm. Es sei ferner noch hinzugefügt, dass er die mittlere Dichtigkeit des Gebietes der Sequaner, deren Land annähernd denselben natürlichen Bedingungen wie das ihrer helvetischen Nachbarn unterliegt, auf 10 Einwohner berechnet 5). Es sei auch nicht verschwiegen, dass ein sehr gut unterrichteter Lokalforscher im Kanton Wallis, J. Heierli 6), aus der Art und Häufigkeit der Münzfunde in jener Gegend auf eine relativ dichte Bevölkerung im Rhonetal im letzten vorchristlichen Jahrhundert schliessen zu müssen gemeint hat.

Angesichts dieser Umstände darf wohl gesagt werden, dass die hier erschlossene und z. T. überlieferte Volkszahl der Helvetier von rund 200 000 Köpfen im Jahre 58 v. Chr. Geb. nicht unwahrscheinlich ist und sich ohne Widerspruch in die Reihe der bekannten oder durch moderne Forschung gewonnenen Daten über die Bevölkerung der benachbarten Länder in jenen Zeiten einfügt. Caesar konnte immerhin mit der Erwartung, Glauben zu finden, für seinen römischen Leserkreis als Grund der helvetischen Auswanderung angeben (I 2, 5) pro multitudine. . . hominum et pro gloria belli atque fortitudinis angustos se finis habere arbitrabantur, während in Wirklichkeit das stetige und hartnäckige Vorwärtsdrängen der Germanen den Siedelzug veranlasste 7).

Hamburg.

1) Vgl. Rhein. Mus. a. a. O. 426 und abermals in dieser Zeitschrift III (1903) bes. 490. 2) Rh. M. a. a. O. 426. 3) 4) ebd. 436.

5) S. die Tabelle S. 434 mit ihren interessanten Einzelangaben.

6) Mitteilungen der antiquarischen Gesellschaft zu Zürich XXIV (3) (1896) S. 148 (52). 7) Vgl. F. Fröhlich a. a. O. S. 6/7 und ausserdem die dort nicht angeführte wichtige Stelle aus der Rede der gallischen Gesandten vor Cäsar nach dem Helvetierfeldzug: de bello Gall. I 31, 14. Nisi si quid in Caesare populoque Romano sit auxilii, omnibus Gallis idem esse faciendum, quod Helvetii fecerint, ut domo emigrent, aliud domicilium, alias sedes remotas a Germanis petant fortunamque, quaecumque accidat, experiantur.

Das makedonische Königtum des Seleukos Nikator.

Von Friedrich Reuss.

Lehmann - Haupt hat Klio V S. 419 ff. den syrischen König Seleukos Nikator als tatsächlichen König der Makedonier zu erweisen gesucht und seine Ansicht gegen meine im Rhein. Mus. Bd. 62 S. 595600 geäusserten Einwände in einem zweiten Aufsatze (Klio VII S. 449453) festgehalten. Dies gibt auch mir Anlass, noch einmal auf diese Frage zurückzukommen, und dies um so mehr, als auch Th. Lenschau (Jahresb. f. Altertsw. Bd. 135 S. 180) den Beweis, dass Seleukos tatsächlich König von Makedonien gewesen sei, durch keilinschriftliche Zeugnisse für erbracht hält. Ich gebe zu, dass Seleukos durch seinen Sieg bei Kurupedion auf das thrakisch-makedonische Reich Ansprüche erworben zu haben glaubte und deshalb zu seiner Eroberung sich anschickte (Synkellos: ulov zai Mazɛdóvov ägyɛiv), bestreite aber, dass er von der makedonischen Heeresversammlung zum Könige ausgerufen worden ist und den Besitz des Reiches angetreten hat.

Den Worten Memnons und Justins lässt sich nicht entnehmen, dass das makedonisch-thrakische Heer Seleukos zum Könige ausgerufen habe, nur für Ptolemaios Keraunos steht fest, dass er nach der Ermordung des Seleukos das Diadem anlegte und von dem Heere des Ermordeten als König anerkannt wurde. Weil ich die Worte Memnons (c. 8) dahin deutete, Ptolemaios sei nicht zum Könige Makedoniens, sondern zum Könige über das bei Lysimachia versammelte Heer ausgerufen worden, setzt Lehmann-Haupt bei mir den Glauben an ein vom Landes- und Volkskönigtum noch nicht getrenntes Heerkönigtum voraus, indessen der von ihm nicht. beachtete, aber für meine Auffassung sehr wesentliche Hinweis auf den Uebertritt des unter Demetrios Poliorketes umherirrenden Heeres zu Seleukos (Plut. Dem. 49 ἀσπαζόμενοι καὶ βασιλέα προσαγορεύοντες μεθίOTаVTO) hätte ihn von dieser Annahme abhalten können. Das hungernde und abgesetzte Heer des Demetrios hatte kein Königtum zu vergeben; indem es Seleukos als König begrüsste und anerkannte, verlässt es seinen bisherigen Herrn und trat zu dem Syrerkönig über. Aehnlich hat man sich die Situation vorzustellen, in der Ptolemaios Keraunos das bis dahin unter Seleukos stehende Heer übernahm, auch er wurde von ihm unter

dem Drucke der Verhältnisse (vл' ȧváyzηç) als König begrüsst, aber vorläufig als ein König ohne Land. Der Gedanke an ein Heerkönigtum hat mir völlig ferngelegen, eher hätte ich an die Aufstellung der römischen Kaiser seitens der Legionen gedacht: Tac. Hist. I 57 imperatorem Vitellium consalutavit. secutae ingenti certamine eiusdem provinciae legiones, Plut. Galba 22 Φάβιος Ουάλης αὐτοκράτορα τὸν Οὐϊτέλλιον προσεῖπε u. c. 13 οὕτως ἀνηγορεύθη Ουϊτέλλιος αυτοκράτωρ. Darin stehe ich ganz auf dem von Lehmann-Haupt vertretenen Standpunkte Köhlers: War nicht vielmehr der Charakter der Militärmonarchie allen Diadochenstaaten angeboren", sehe allerdings in der Mitwirkung des Heeres bei Annahme des Königstitels nicht ein ausschlaggebendes Moment und glaube mich mit dieser Anschauung in Uebereinstimmung mit den Quellen zu befinden, die die Begrüssung mit dem Königstitel seitens des Heeres bald hervorheben, bald übergehen. So schweigt Diodor XX 53 bei der Annahme des Königstitels durch Antigonos, Demetrios Poliorketes, Ptolemaios, Lysimachos, Seleukos, Kassander ganz über das Heer, und dasselbe tut Justin 15, 2, der nur bei Ptolemaios der Tätigkeit des Heeres gedenkt: rex ab exercitu cognominatur. Plutarch Demetr. 18 und Appian Syr. c. 64 heben dagegen ausdrücklich hervor, dass die genannten Heerführer von ihren Heeren zu Königen ausgerufen worden seien, doch unterlässt Plutarch c. 18 es bei Lysimachos, Seleukos und Kassander: Καὶ γὰρ Λυσίμαχος ἤρξατο φορεῖν διάδημα καὶ Σέλευκος ἐντυγχάνων τοῖς Ἕλλησιν, ἐπεὶ τοῖς γε βαρβάροις πρότερον οὗτος ὡς βασιλεὺς ἐχρημάτιζε (vgl. Diodor: Αντίγονος ὡς βασιλεὺς ἐχρημάτιζε). Κάσανδρος δὲ, τῶν ἄλλων αὐτὸν βασιλέα καὶ γραφόντων καὶ καλούντων, αὐτὸς, ὥσπερ πρότερον εἰώθει, τὰς ἐπιστολὰς ἔγραφεν. Dass es sich dabei nur um einen Titel und um äussere Ehren (huius honoris ornamentis), nicht um eine tatsächliche Machtstellung handelte, wird bei Justin XV 2, 14 besonders hervorgehoben: ut cum opes regias haberent, regum tamen nominibus aequo animo caruerint, quoad Alexander iustus heres fuit, vgl. Plut. Dem. 18. In ähnlicher Lage, wie Ptolemaios Keraunos, befand sich im Jahre 293 v. Chr. Demetrios Poliorketes. Kassandros Sohn Alexander hatte ihm das Geleite nach Thessalien gegeben und war hier auf seinen Befehl niedergemacht worden. Darauf berief er, um seine Tat zu rechtfertigen, das makedonische Heer zu einer Versammlung, in welcher er zum König ausgerufen wurde: Justin XVI 1, 9-18 occupato Macedoniae regno caedem apud exercitum excusaturus in contionem vocat mitigato populo rex Macedoniae appellatur, Plut. Dem. 37 ȧvryógɛvoav faoikéa Mazɛdóvov, Pyrrhus c. 7. Nicht ganz 7 Jahre später musste Demetrios aus Makedonien weichen, und Pyrrhus wurde zum König ausgerufen (Pyrrh. c. 11 ẞaoikeis ȧvηyogεion Mazɛôóror), sah sich aber gezwungen, Makedonien mit Lysimachos zu teilen, an den er es nach Demetrios' Tod ganz verlor. Die Lage der genannten Fürsten war der des Ptolemaios Keraunos ähnlich, und doch

bestand ein wesentlicher Unterschied: Mit der Anerkennung seitens des makedonischen Heeres waren sie tatsächlich Herren des Landes, Ptolemaios musste sich, als das Heer des Seleukos ihn als König anerkannt hatte, Makedonien erst erobern und sich mit der Witwe des Lysimachos und deren Söhnen auseinander setzen (Justin XVII 2, 6 und XXIV 2,2 quorum regnum occupaverat). Ob Seleukos das Heer des gefallenen Lysimachos nach Europa geführt und dieses dann für das Königtum des Ptolemaios sich entschieden hat, mag dahingestellt bleiben, auf keinen Fall war indessen in der Anerkennung seitens des Heeres auch die Anerkennung des ganzen Landes ausgesprochen. Dies darf man wohl aus Diodors Worten: XXII 3 τῶν γὰρ φίλων αὐτῷ συμβουλευόντων ἀναδέξασθαι τοὺς ἀφυστεροῦντας οὐ προσέσχεν schliessen. Mit Memnons βασιλέα καλούντων ist daher nicht ein Huldigungsakt gemeint, etwa wie wir ihn Plut. Pyrrh. c. 5 für Epeiros überliefert finden, sondern wir haben uns dabei einen Vorgang vorzustellen, wie ihn Justin bei der Wahl des Sosthenes schildert: cum ab exercitu rex appellatus esset, non in regis, sed ducis nomen iurare milites compulit. Sosthenes übernimmt nur für die Stunde der Gefahr den Oberbefehl über das Heer, lehnt aber die Königswürde ab und lässt sich deshalb auch nicht als König, sondern als Heerführer nur für beschränkte Zeitdauer den Treueid leisten. Eine Widerlegung meiner Ansicht kann ich darum in dieser Tatsache nicht finden. Unter dieser Voraussetzung wird das προσαγορεύειν βασιλέα seitens der Soldaten des Demetrios gegenüber Seleukos erklärlich, und aus ihrem Verhalten fällt auch ein Licht auf das Verhalten der Soldaten des Seleukos gegenüber Ptolemaios Keraunos.

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Lehmann-Haupt legt besonderes Gewicht dem Zeugnis der Inschrift von Borsippa bei und findet damit die Zustimmung Lenschaus. In dieser 268 v. Chr. gesetzten Inschrift nennt Antiochos I seinen Vater Seleukos König der Makedonier, König von Babylon", während er sich den Titel: „König der Welt, König von Babylon und König der Länder" beilegt. Dieser Unterscheidung misst Lehmann-Haupt besondere Bedeutung zu und entnimmt ihr, dass es sich nur um dem Seleukos, im Gegensatz zum Sohne Zukommendes handele. Gibt man dies auch zu, so folgt daraus noch nicht, dass Seleukos tatsächlich König von Makedonien gewesen sei. Seleukos erhob nach Kriegsrecht Anspruch auf das makedonisch-thrakische Reich. des besiegten Königs Lysimachos (Polyb. XVIII 51,3 лãoаv tip Avoiμάχου βασιλείαν δορίκτητον γενέσθαι Σελεύκου), er muss auch den Titel „König von Makedonien" angenommen haben, selbst wenn er de facto nicht über dieses Reich gebot. Auch Antiochos I hielt an den Ansprüchen und dem Titel seines Vaters zunächst fest und führte um sie mit Ptolemaios Keraunos und Antigonos Gonatas Krieg, gab sie aber vielleicht die thrakischen Ansprüche ausgenommen auf, als er mit letzterem sich friedlich einigte. So ergibt sich für die angeführte Unterschei

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