ÀҾ˹éÒ˹ѧÊ×Í
PDF
ePub

lichen Hauptes vorstellen mögen, so weit ging sie in alter Zeit doch nicht, dass der Älteste hätte über das Familiengut wie ein Einzeleigentümer verfügen können. Dazu war der Gedanke des Gemeindereigentums aller Hausgenossen an dem gemeinsam bearbeiteten und bewirtschafteten Gut noch bis in verhältnismässig späte Zeiten hinein zu lebendig; vielmehr stand, gerade wie in Indien, so hier noch zu Zeiten der Volksrechte den Hausgenossen, später wenigstens den nächsten Erben, das sogenannte Beispruchsrecht zu, d. h. ein Widerspruch, durch welchen die Veräusserung hinfällig gemacht wurde1). Gegen diese alten Rechte ging aber ein Angriffssturm von der unter den Karolingern zu immer grösserer Macht gelangenden Geistlichkeit aus; den Vergabungen an Kirchen und Klöster zum Seelenheil, wie sie von dem Hausältesten auf Kranken- und Totenbett gemacht wurden, stand dieses Recht der übrigen Hausgenossen in unliebsamer Weise entgegen. Der Kampf wurde mit wechselndem Glück geführt; während das bayrische Volksrecht') das althergebrachte Beispruchsrecht auch solchen Vergabungen gegenüber wahrt, befreien andere Gesetze (z. B. das allemannische, burgundische, sächsische) die Kirche von den Beschränkungen des Beispruchsrechts. Und es muss damals durch die Schenkungen der Hausväter zu ihrem Seelenheil dem Familieneigentum der Hausgenossen gar übel mitgespielt worden sein. Denn schon Karl der Grosse verlangte in scharfem Ton von der Geistlichkeit Auskunft, wie es sich mit ihrem Stande vertrage, dass sie

1) SCHRÖDER a. a. O., S. 262, 263; HEUSLER a. a. O., Bd. 1, S. 227 ff., 236 ff., Bd. 2, S. 54 ff.; AMIRA a. a. O., S. 51 ff., 105 ff., 134 ff., 201, 212; FIPPER, das Beispruchsrecht nach altsächsischem Recht. (GIERKE, Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte III).

2) Lex Bajuvariorum, C. 1, § 1: Ut si quis liber persona voluerit et dederit res suas ad ecclesiam pro redemptione animae suae, licentiam habeat de portione sua, postquam cum filiis suis partivit. (Vergl. auch C. 7, 4: Ut nullum liberum sine mortali crimine liceat . . . de hereditate sua expellere).

durch die Berückung einfältiger Menschen deren Nachkommen von dem väterlichen Erbe und so zu einem lasterhaften Leben triebe1), und setzte es durch, dass in solchen Fällen Wiedererstattung des Erbguts an die Kinder zu erfolgen hatte. Und selbst Ludwig der Fromme, der ihnen sonst sehr gewogen war, musste den Geistlichen bei Strafe verbieten, Zuwendungen von jemand anzunehmen, dessen Kinder und Verwandte dadurch um ihr Eigentum gebracht würden2) ein deutliches Beispiel, wie weit das Übel um sich gegriffen hatte und wie sehr die alten Hausgenossenschaften in ihrem Fortbestande bedroht wurden. Hier erhebt sich also die Geistlichkeit mit Ungestüm, ihr eigenes Interesse verfechtend, als Vorkämpferin der neuen Idee des Privateigentums so regiert das Interesse die Welt, und als Neuerer trat auf, wer sonst die Grundlage seiner Macht in der alten Überlieferung suchte. Die Wogen wechseln oft seltsam, die die Klippe des Bestehenden untergraben; aber jede wäscht, wenn auch nur Sandkorn für Sandkorn, ab. Und das Neue ist das ewig zuletzt Siegreiche. Aber es dauert lange, bis ein in der Erinnerung des Volkes fest verankertes Institut völlig nachgibt, mag auch der Ansturm von noch so mächtiger Seite ausgehn; und daher sehen wir noch auf lange hinaus trotz allem die Hausgenossenschaften der Miterben als festes Herkommen weiter bestehen. zählt uns auch aus dem Norden SAXO GRAMMATICUS in seinen halb sagenhaften Berichten, dass das Zusammenbleiben der Brüder auf ungeteiltem Erbe auch bei den skandinavischen Seekönigen von der alten Sitte empfohlen war3).

1) BASELER, Erbverträge, Bd. 1, S. 57.

So er

2) BASELER a. a. O., S. 59. Über den gewaltigen Umfang, den das Kirchengut schon unter den Merowingern angenommen hatte, und die zuweilen bedenklichen Mittel, die zu seiner Vergrösserung angewendet wurden vergl. ROTH, Geschichte des Beneficial wesens, 1850, S. 246 ff. 256 ff.

3) SAXO GRAM., Francof. 1576, S. 108.

Ähnlich bei den Kelten. Auch bei ihnen finden wir die uralte Hausgenossenschaft, die irische sept des Brehon Law, genau wie bei den anderen Völkern als eine Gemeinschaft des Haushalts und Vermögens, die auf Generationen hinaus die Verwandtschaft fest zusammenhielt. Das Oberhaupt war hier aber, abweichend von der sonstigen Übung, nicht unbedingt der Álteste, wurde vielmehr von der Gemeinschaft gewählt1).

Die ebenfalls auf Gütergemeinschaft beruhende slavische Hausgenossenschaft der sogenannten Zadruga2) hat sich bis zum heutigen Tag in Montenegro, bei den Kroaten, den Bulgaren und einigen serbischen Stämmen erhalten, wenn sie auch vor der eindringenden Kultur immer mehr zurückweicht. Die Genossen arbeiten und wirtschaften auf gemeinsamer Scholle unter Leitung eines Oberhaupts (Gospodar); bei den Südslaven wurde es gewählt, bei den Slovenen war der Älteste als solcher berufen, und in der russischen »Grossfamilies war die Würde vererblich, in Montenegro konnte er wegen schlechter Amtsführung abgesetzt werden. So war die innere Verfassung bei den einzelnen Völkern verschieden; und ebenso war bei den Russen die Gewalt des Oberhaupts fast unbeschränkt, während es bei den Südslaven ohne die Zustimmung der übrigen nichts unternehmen konnte 3). »Die Ehefrau des Gospodar, oder

1) Zeitschrift, Bd. 13, S. 62.

2) Auch Druzina oder Drutvo genannt.

3) Omnia erant eis communia, heisst es bei den alten slavischen Chronikenschreibern von den Hausgenossenschaften (JOSEPH HUBE, Erbfolgerecht der Slaven, übersetzt von ZUPANSKI, Posen 1836, S. 19). Ähnliches gilt noch heute von den Ufern der Donau bis über den Balkan hinaus. EMIL DE LAVELEYE, Péninsule des Balkans, Bruxelles et Paris 1886, Bd. 1, S. 79 ff., Bd. 2, S. 34, 118 ff., 353 ff; Derselbe, das Ureigentum, Leipzig 1879, S. 371 ff.; Const. JIRECEK, Geschichte der Bulgaren, Prag 1876, S. 97 ff.; R. DARESTE, Etudes de l'histoire de droit, Paris 1889, S. 241 ff.; wegen des Kaukasus, S. 137 ff., 148; WESNITSCH in Zeitschrift, Bd. 8, S. 457; RUNDSTEIN ebenda, Bd. 15, S. 215; Jovanovic daselbst, S. 132 ff. Über die Hausgenossenschaften, welche unter dem

Die

eine andere dazu bestimmte Frau aus der Familie, die Domatschica, besorgt die Haushaltung. Sie überwacht die Erziehung der Mädchen und singt mit ihnen beim Spinnen die nationalen Lieder; bei Tische sitzt sie neben dem Hausvater; sie wird bei der Verheiratung vor allen gefragt und von allen geachtet« 1). »Der Abend findet die Familie am häuslichen Herd um die grosse Feuerstelle, am lustig brennenden Feuer im Hause des Starjesina (Ältesten) versammelt. Die Männer schnitzen und bessern an Werkzeugen und Geräten für Feld wie Haus. Älteren ruhen von der Arbeit aus, rauchen und besprechen das für den nächsten Tag zu Schaffende, oder Angelegenheiten des Dorfes und des Landes. Die Frauen gruppieren sich still arbeitend im Kreise neben ihnen; die kleinen muntern Sprösslinge spielen zu den Füssen der Eltern oder bitten den Grossvater, ihnen vom Car Trojan oder Marko Kraljević zu erzählen. Dann nimmt wohl einer der Männer die mit einer Saite bespannte Gusle von der Wand. Ihre begleitenden monotonen Töne hallen durch den weiten Raum. Den Sagen folgen Heldenlieder und solche, welche in feuriger Sprache die einstige Not des Vaterlandes erzählen und seine Befreiungskämpfe verherrlichen. So wird das Haus des Starjesina zum

Namen Spolek noch in später Zeit in Mähren auch unter Fremden, d. h. nicht mit einander verwandten Personen vorkamen, vergl. IGNAZ EDLER VON RUBER, Beiträge zur Geschichte des Vormundschaftsrechts, 2. Aufl., Brünn 1885, S. 22 ff. In dem altczechischen Gedicht das Gericht Libussas erscheint ein Erbfolgezwist zweier Brüder so ungeheuerlich, dass die Moldau aufbraust und die Schwalbe, die unter dem Hausdach nistet, trauert. Und die Königin Libussa fällt folgendes Urteil: Ihr vergleicht euch so um euer Erbe: Beide sollt gemeinsam ihr besitzen . . . Jeder Vater herrschet seinem Hause: Männer ackern, Weiber nähn die Kleider. Aber stirbt des Vaters Haupt, verwesen

· Alle Kinder ins

gesamt die Habe, Sich ein Haupt erkiesend aus dem Stamme, Das,

wenn's frommt, sich stellt zum hohen Tage

Stammeshäuptern.<

1) LAVELEYE, das Ureigentum, S. 374.

Mit den Räten, Rittern,

gemütlichen Sammelpunkt der ganzen Familie. An seinem Herde entzündet sich die Liebe des einzelnen für die alten Traditionen der Familie und des Volks, und die helllodernde Begeisterung der Gesamtheit für Freiheit und Vaterlandswohl« 1).

Ebenso finden sich Hausgenossenschaften mit vollständiger Gütergemeinschaft noch heute bei den Osseten des Kaukasus 2). Von den Swaneten des Kaukasus, einem in fast unzugänglicher Gebirgsgegend lebenden Volke, hören wir, dass sie bis in die neueste Zeit hinein Hausgenossenschaften hatten, welche bis zu 40 Personen dasselbe Haus bewohnten, und dass der Älteste lediglich Verwalter des durch die gemeinschaftliche Arbeit Erworbenen war und darüber nur mit aller Zustimmung verfügen konnte; neuerdings haben sie das Ackerland zu Privateigentum aufgeteilt, und, wie vielfach im deutschen Mittelalter, ist nur noch Wald und Weide gemeinschaftlich3).

In Asien waren, auch abgesehen von den Indern, die Hausgemeinderschaften seit Urzeiten verbreitet. Sie müssen schon in Babylon und Assyrien bestanden haben; denn die alten uns auf Täfelchen in Keilschrift erhaltenen Kaufverträge enthalten ausdrückliche Bestimmungen darüber, dass nicht nur der Verkäufer und seine Erben, sondern auch seine Brüder, Enkel, Brudersöhne und sein ganzer Stamm an den Verkauf gebunden sein sollen1). Dies setzt Rechte des ganzen Verbandes an dem Grund und Boden voraus, die entweder noch eine wirkliche Gemeinschaft waren oder, wie dies bei der wunderbar hohen Kulturstufe der alten Babel sehr wohi möglich ist nur noch in den Zuständen der Vergangenheit wurzelnde Retraktsrechte waren.

[ocr errors]

1) F. KANITZ, Serbien, Leipzig 1868, S. 81. Vergl. auch L. VON RANKE, Serbien und die Türkei im 19. Jahrhundert, Leipzig 1879, S. 34 ff. 2) Zeitschrift. Bd. 13, S. 62.

3) R. DARESTE im Journal des Savants 1893. S. 84, 88.

4) KOHLER in Zeitschrift, Bd. 5, S. 378. Vergl. Gesetzbuch des

HAMMURABI § 12, auch §§ 163. 164.

« ¡è͹˹éÒ´Óà¹Ô¹¡ÒõèÍ
 »