ÀҾ˹éÒ˹ѧÊ×Í
PDF
ePub

In ganz derselben Weise schützt der afrikanische Neger sein Eigentum; auch er befestigt ein Amulet an der beweglichen Sache oder er legt es vor die Schwelle des Hauses, wenn er nicht unter dem Fundament des Baues die Leiche eines getöteten Menschen vergräbt, damit sie eine gespenstische Wache halte 1). Dieser letzte, uns schauderhaft erscheinende Glaube ist übrigens uralt und lässt sich auch sonst nachweisen; hier sei nur der prächtigen Erzählung THEODOR STORM'S: >>Der Schimmelreiter« gedacht, wo wir den Aberglauben unter der Küstenbevölkerung vorausgesetzt sehen, dass unter den Deich, damit er den Sturmfluten Stand halte, etwas Lebendiges vergraben werden müsse. Soll dieser Glaube bedeuten, dass jedes menschliche Glück nur dadurch befestigt werden kann, dass Tränen und Leichen unter seiner Grundlage vermauert werden? Die antike Kultur beruhte auf der Sklavenwirtschaft, also der Knechtschaft unzähliger Menschen; und welche Kultur hätte ähnlicher Grundlagen bis zum heutigen Tag völlig entbehren können?

Wie das nun auch sein mag, in alter Zeit waren Religion und Recht so innig mit einander verknüpft, dass das Privateigentum in seinen Anfängen Bestätigung und Sicherheit dadurch zu erlangen suchte, dass es sich unmittelbar unter den Schutz der Götter stellte. Das ist nicht etwa nur ein Gedanke der heutigen sogenannten Naturvölker, sondern war so schon in uralter Zeit. So wissen wir von den alten Babyloniern, dass sie Urkunden aus Basalt über Eigentum und Grenzen eines Grundstücks errichteten und wahrscheinlich auf dem Grundstück selbst aufstellten. Diese Steine hatten die Gestalt eines Eies; auf ihrem oberen Teile waren Götterbilder angebracht, und darunter wurden in einer Inschrift die Götter angerufen, dass sie die entsetzlichsten Übel über jeden verhängten, der

dass jemand gewagt hätte, das versiegelte Eigentum zu betreten.« (PESCHEL, Geschichte des Zeitalters der Entdeckungen, S. 192).

1) KOHLER in Zeitschrift, Bd. 11, S. 443; vergl. auch Bd. 15, S. 48.

die Grenze verrücken oder die Frucht sich aneignen würde 1). Und ganz ähnlich stellte ein dem Numa Pompilius zugeschriebenes altrömisches Gesetz die Grundstücksgrenzen unter den Schutz der Götter und erklärte den Grenzfrevler für friedlos; charakteristischer Weise auch die schuldlosen Ochsen, mit denen der Frevler den Grenzstein umgepflügt hatte") es entspricht dies, wie wir alsbald sehen werden, dem Gedankengang des ältesten Strafrechts, das lediglich den Erfolg bestraft und sich daher auch an die unvernünftige Kreatur halten kann3).

Erst das Sondereigentum bot die Möglichkeit eines Vertragsschlusses von Mensch zu Mensch; denn das Vertragsrecht ist seiner Natur nach individuell. So lässt sich ein Zustand, bei

1) OPPERT et MÉNANT, Documents juridiques de l'Assyrie et de la Chaldée, S. 85 ff., 117 ff.; PEISER, Keilschriftliche Aktenstücke, S. 9; vergl. JHERING, Vorgeschichte der Indoeuropäer, S. 262, 263. Interessant für die gemeinsamen Wege, die die Menschheit geht, sind die Verfluchungen, die in Deutschland bei Vergabungen an die Kirche vom 9. bis zum 13. Jahrhundert demjenigen, der sie anfechten sollte, angedroht wurden (Si quis hanc legem traditionis infringat, odium Dei et omnium sanctorum habeat et cum Judah Scariot portionem accipiat, vergl. FIPPER, das Beispruchsrecht nach altsächsischem Recht, S. 7, Anm. 10). Also ganz wie in Alt-Babylon!

[ocr errors]

2) Festus sub v. terminus (ed. THEwRewk, S. 560): eum, qui terminum exarasset, et ipsum et boves sacros esse.

3) Vergl. die Bestimmung des Schwelmer Hofrechts, wonach man die auf einem Kornfeld gepfändeten fremden Gänse an einen auf diesem Felde errichteten Galgen hängen darf. (GRIMM, Weistümer, Bd. 3, S. 30), und die eigentümliche Vorschrift wegen des Hundes, der einen Menschen getötet hat, aus dem Pactus Alamannorum (Monumenta Germaniae, Bd. V., Pars I, S. 24, 31) und dazu GRIMM, Rechtsaltertümer, S. 665). Ähnlich sprach im Athenischen Recht der Gerichtshof des Prytaneion über Steine, Balken und Tiere, die einen Menschen getötet hatten, die Strafe des nepopitev (über die Landesgrenze bringen) aus (HERMANN, Rechtsaltertümer, S. 43 ff.). Vergl. überhaupt VON AMIRA, Tierstrafen und Tierprozesse, in den Mitteilungen für österreichische Geschichtsforschung, Bd. 12, S. 545 ff. und OSENBRÜGGEN, Studien zur deutschen und schweizerischen Rechtsgeschichte, S. 145 ff.

welchem der eine Einzelwille den andern sich dienstbar macht und zu seinen eigenen wirtschaftlichen Zwecken bindet, begrifflich erst denken, wenn man über die Stufen des Kommunismus und der Gemeinderschaften hinausgewachsen ist. An sich ist freilich der Vertrag die stärkste Verneinung absoluter Willensfreiheit, denn, wer sich bindet, ist nicht mehr völlig frei. Indessen für den friedlichen Verkehr von Einzelmensch zu Einzelmensch war, nachdem man mit der alten Bedürfnislosigkeit einmal gebrochen hatte, dies die Grundlage, auf welcher allein die Abgrenzung der grundsätzlich unbegrenzten Willensmacht des einzelnen durch gegenseitige Unterordnung möglich war. Welche geistige Verfeinerung lag aber schon darin, dass man den inneren, unkörperlichen Willen des Menschen wie ein Stück der Aussenwelt nahm, ihn also ausser sich selbst herausstellte und ihn als Gegenstand menschlicher Herrschaft dachte, als ob er ein Stück Erde oder ein Fruchtbaum wäre!

Das erste Erwachen dieser Idee war sicherlich ein ebensolcher Sieg des Menschengeistes, bedeutsam und folgenschwer, wie das Auftauchen des Sondereigentums selbst es war. Auch hier sind viele Stufen und Übergänge, und auch hier können wir verfolgen, wie der Gedanke aus dem Nächstliegenden sich bildet, dann wächst und erstarkt. Zunächst von dauernder Bindung des Willens, was später doch das Wesen des Vertrags ist, keine Rede! Man gibt, von dem Bedürfnis oder dem Wunsch des Augenblicks getrieben, den Gegenstand, den man entbehren kann, für den andern, nach dem man verlangt, hin dies ist der Tauschhandel der Wilden, die denkbar einfachste Urforin des Vertrags. Der Entschluss und die Ausführung sind noch nicht auseinander gerückt. Und dies geht noch weiter verschmäht vielfach auf den ältesten Stufen jede Gebundenheit, auch an dem bereits vollzogenen Entschluss. Wie wir dies heute in unserem juristischen Sprachgebrauch ausdrücken würden der Rücktritt steht dem Vertragschliessenden frei. Daher die Klagen der Händler und Missionäre über den

man

Wankelmut der Wilden, die bei einem geschlossenen Geschäft nicht stehen bleiben. Um Beispiele anzuführen, wird uns von den Bassonge in Mittel-Afrika berichtet, dass sie oft den Versuch zur Wiederaufhebung geschlossener Verträge machen) natürlich, da ihnen das Gebundensein des menschlichen Willens noch ein unbegreiflicher Gedanke ist. Und auf der TesteInsel bei Neu-Guinea stiessen die englischen Missionäre auf keine Schwierigkeiten, als sie von einem beiderseitig erfüllten Grundstückskauf zurücktraten 2). Ebenso wird uns bezeugt, dass bei den Grönländern ein Kauf auch nach vollständiger Erfüllung auf Verlangen eines Teiles rückgängig gemacht werden muss3). Also Beispiele aus drei Weltteilen so ist es in Afrika, so in Australien, so im nördlichsten Amerika, zum Zeugnis, dass es sich um eine universale Entwickelungsstufe der Menschheit handelt.

Spuren dieses Beginns der Dinge finden wir noch im altindischen Recht. Das ehrwürdige Gesetzbuch des MANU 4) bestimmt: >>Wer einen Kauf oder Verkauf abgeschlossen hat, der ihn in dieser Welt gereut, der kann die Sache binnen zehn Tagen zurückgeben oder zurücknehmen. Aber nach Ablauf von zehn Tagen kann er die Sache weder zurückgeben noch zurtickfordern; wenn er sie zurücknehmen oder -geben will, so soll ihn der König in eine Busse von sechshundert Pana verfällen.<< Und dies gilt nicht nur für den Kauf, sondern überhaupt für Verträge aller Art3).

1) WISSMANN, Quer durch Afrika, S. 135.

2) CHALMERS und GILL, Neu-Guinea, S. 19 und 20; vergl. auch W. ELLIS, Polynesian Researches, London 1830, Bd. 1, S. 66 und aus NeuPommern einen Fall, in welchem das Bestehen der Europäer auf einem Kaufvertrag zu blutigen Verwickelungen führte, bei B. v. WERNER, Ein deutsches Kriegsschiff in der Südsee, S. 386.

3) KLEMM, Kulturgeschichte, Bd. 2, S. 295.

4) Buch 8, V. 222, 223.

5) Ebenda, V. 228.

[ocr errors]

Eine spätere Stufe knüpft die Unwiderruflichkeit an die beiderseitige Erfüllung man kann nicht mehr zurück bei den abgemachten Geschäften; oder, mit unserer heutigen Redeweise, alle Verträge waren Realverträge, und zwar in einer uns heute gar nicht mehr geläufigen allerstrengsten Form, sodass beide Teile körperlich erfüllen mussten. So finden wir es im Recht des alten Babel, dass zur Gültigkeit des Kaufvertrags nicht nur die Übergabe der Kaufsache, sondern auch die Zahlung des Preises erforderlich war1). Dasselbe galt nach altpersischem Recht; auch hier wurde der Kaufvertrag erst durch die Zahlung des Kaufpreises unwiderruflich2). Und ebenso war es altes kaukasisches Recht der Armenier und Osseten, dass der Vertrag dann erst bindend wurde, wenn mindestens eine Teilleistung erfolgt war3).

So sehen wir im Islamitischen Recht die offenbar auf sehr alte Zeiten zurückreichende Bestimmung, dass jeder Teil von dem Vertrage so lange zurücktreten kann, als beide nach dem Vertragsabschluss nicht auseinander gegangen sind, was sogar dann gilt, wenn beide gemeinschaftlich eine weite Reise unternehmen; auch dann kann bis zum Schluss der Reise jeder zurücktreten 4) wenn man an das oft lange dauernde Zusammenreisen der morgenländischen Geschäftsleute in den Karawanen denkt, eine sehr weitreichende Bestimmung.

[ocr errors]

Also nach ältester Auffassung der Dinge war der Begriff der Gebundenheit des Willens ursprünglich unbekannt, und man erhob sich erst langsam zu diesem Gedanken. Nun ist es merkwürdig genug, dass die Fortschritte auch hier sich genau in derselben Richtung bewegt haben, wie bei der Entwicke

1) KOHLER in Zeitschrift, Bd. 5, S. 377. Auch dann war noch Rücktritt möglich, der freilich durch bedeutende Strafe so gut wie ausgeschlossen wurde, (vergl. unten zu S. 135, Anm. 2).

2) POST, Ethnologische Jurisprudenz, Bd. 2, S. 618.

3) KOHLER a. a. O., Bd. 7, S. 410.

4) KOHLER a. a. O., Bd. 6, S. 211.

« ¡è͹˹éÒ´Óà¹Ô¹¡ÒõèÍ
 »