ÀҾ˹éÒ˹ѧÊ×Í
PDF
ePub

tümliche und grausame Sitte auch für Deutschland bezeugt. So hält noch die Burgsdorfer Handfeste von 13161) es für nötig, ausdrücklich zu bestimmen, dass der Gläubiger das Begräbnis eines Bürgers nicht hindern dürfe, sondern sich an dessen Erben halten müsse. Und hierbei handelt es sich anscheinend um eine Rechtsvorstellung, welche aus sehr alter Zeit der indogermanischen Völker überkommen ist; denn weitverbreitet bei ihnen ist das seltsame Märchen von dem Toten, der sich dem Mildtätigen für die Auslösung seines Leichnams dankbar erweist 2).

Und noch heutigen Tags tritt uns diese Zwangsvollstreckung über den Tod hinaus in Afrika entgegen. Es wird uns von dort bestätigt, dass bei den Negern die Leiche des in der Schuldknechtschaft verstorbenen Schuldners nicht begraben, sondern den wilden Tieren zum Frass hingeworfen wird 3) wahrhaft eine unmenschliche Sitte; denn was für Qualen muss diese Vorstellung dem im Ahnenglauben seiner Vorfahren Sterbenden verursachen! Man kann wirklich sagen, es gibt keinen raffinierten Greuel, den nicht um Geld und Gut der Mensch dem Menschen zugefügt hat! Noch verlängert wird für die Hinterbliebenen die Folter in Westafrika, wo man den Leichnam des Schuldners unbestattet der Verwesung preisgibt und der Familie also ein langsames, fürchterliches Schauspiel bietet, um die letzten Mittel zur Auslösung des Leichnams herauszupressen 4). Bei den Betschuanen Deutsch - SüdwestAfrikas besteht dies nicht mehr; aber noch jetzt glaubt dort

1) § 80; GAUPP, Deutsche Stadtrechte des Mittelalters, II, S. 128: Nullus burgensem pro aliquo debito impediat sepeliri, et si ab eo petere quod voluerit, ab heredibus id petatur.

2) BENFEY in seiner Ausgabe des indischen Pantschatantra, Bd. 1, S. 52, 219 ff.: SIMROCK, Der gute Gerhard und die dankbaren Toten (1856), S. 46 ff.; KOHLER, Shakespeare vor dem Forum der Jurisprudenz, S. 19. 3) WAITZ, Anthropologie, Bd. 2, S. 145.

4) KOHLER in Zeitschrift, Bd. 11, S. 452, 453.

das Volk, dass der nicht zahlende Schuldner zum Satan gehe1).

Wir werden

Dies lässt sich von der Person des Schuldners an den Anfängen des Obligationenrechts sagen. Aus der Zeit der genossenschaftlichen Verbände war die Hinneigung zur Haftung der ganzen Sippe für die Schuld des einzelnen Genossen zurückgeblieben und erhielt sich noch lange lebendig; und andererseits fasste man bei Beginn der individuellen Ausgestaltung der Obligation das Verhältnis ganz schroff und derbsinnlich dahin auf, dass die Schuld am Leibe des Einzelschuldners hing, so dass er verknechtet wurde und noch der entseelte Körper dem Gläubiger haften blieb. Und hier zeigt wie so oft in anderen Dingen gerade die Schroff heit der Auswüchse ihr hohes Alter an. War es nun so mit dem Schuldner, so hatte auch die Leistung ihre Besonderheiten. später bei Betrachtung des altertümlichen Strafrechts sehen, dass dem naturwüchsigen Empfinden der ältesten Zeit die Kausalkette zwischen Willen und Tat, die wir heutzutage so fein und immer feiner spinnen, völlig fremd ist, dass es nur eine Tat und einen Täter, d. h. einen eingetretenen Erfolg und seinen Verursacher gibt. Dies werden wir später näher zu erörtern haben. Denselben Gedankengang finden wir aber auch im Vertragsrecht. Es ist uns aus alter Zeit wohlbezeugt, dass für die Unmöglichkeit stets der leistungspflichtige Schuldner einzustehen hatte, dass er also unbedingt die Gefahr trug, und Vorsatz, Versehen und Zufall damals noch nicht geschieden wurden). So ist uns schon aus der alten Babel auf den geretteten Tontäfelchen überliefert, dass, wenn jemand für seine Schuld einen Sklaven als Nutzpfand bestellte 3) und dieser ent

1) Zeitschrift, Bd. 15, S. 330, 331.

2) FRIEDRICHS, Universales Obligationenrecht, S. 54.

3) Schon aus diesem Beispiel ersieht man, eine wie alte Form des Pfandrechts das Nutzpfand (die Antichrese des griechischen und römischen Rechts) ist, dass man vielleicht die älteste Form des Pfands in ihr zu WILUTZKY, Vorgeschichte des Rechts II

II

floh, er für die Zeit der Abwesenheit des Sklaven Zinsen von seiner Schuld zahlen, also den Gläubiger schadlos halten musste 1). Derselben Anschauung entspringt der weitverbreitete Rechtssatz, dass für die Schadenzufügung unbedingt der haftet, durch dessen Hand der Schaden geschah, selbst wenn er ihn unwillkürlich anrichtete 2).

So also machten sich in der Ausgestaltung des Obligationenrechts uralte Anschauungen, insbesondere auch Nachwirkungen der einstigen genossenchaftlichen Haus- und Geschlechterversuchen hat. Wie hier der Sklave, so war es in den vorhin von uns angestellten Betrachtungen der Schuldner selbst, der mit seinem Leibe bis zur Tilgung der Schuld Nutzpfand des Gläubigers war. Schon das ehrwürdige Gesetzbuch des MANU unterscheidet zwischen Ffändern, die zur Aufbewahrung, und solchen, die zur Benutzung übergeben sind, und sagt von diesen Folgendes (8, 143): »Aber bei einem Pfande, das ihm zur Benutzung übergeben worden ist, darf er keinen Zinsgenuss beanspruchen, und selbst wenn (ein solches) Pfand sich lange Zeit in seinem Besitz befunden hat, darf er es weder verschenken noch veräussern. Über Altbabylon, vergl. Gesetzbuch des HAMMURABI, § 48 ff.; BRUNO MEISSNER, Beiträge zum altbabylonischen Privatrecht, S. 9, Kohler-Peiser, Aus dem babylonischen Rechtsleben I, S. 15 ff., III, S. 29 ff.; auch die Urkunde bei PEISER, Babylonische Verträge des Berliner Museums, S. 5; auch REVILLOUT, Les obligations en droit égyptien, S. 106, 502 ff.; und über das sehr alte nexum der Römer, durch welches das hingegebene Pfand dem Empfänger zu eigentumsähnlichem Verhältnis übertragen wurde, DANZ, Geschichte des römischen Rechts, Bd. 2, § 146, S. 18 ff. Eine sehr bedeutende Rolle hat das Nutzpfand auch im älteren deutschen Recht gespielt (KOHLER, Pfandrechtliche Forschungen, S. 99 ff, 123 ff.; MEIBOM, deutsches Pfandrecht, S. 270 ff.), wo die sogenannte Satzung die wirtschaftlich und rechtlich wichtigste Art des Pfandes bildete. Vergl. z. B. Sachsenspiegel III, 5, § 4: svat man aver deme manne liet oder sat, dat

sal he unverderft weder bringen, oder gelden na sime werde. Diese Rechtsbildungen sind aber keineswegs hier oder dort, sondern universal verbreitet, wie sie z. B. auch auf den Philippinen, um ein recht fernes Gebiet zu nehmen, zu Hause sind (KOHLER in Zeitschrift, Bd. 6, S. 397).

1) KOHLER-PEISER, aus dem babylonischen Rechtsleben, III, S. 29, 30. 2) So z. B. in Montenegro noch bis zur Gesetzgebung von 1888; POST, Ethnologische Jurisprudenz, Bd. 2, S. 691.

fassung bemerkbar. Aber mit dem vorhin Gesagten ist die Bedeutung dieser Einwirkungen keineswegs erschöpft. Das alte Gesamt- und das neue Einzeleigentum waren begriffliche Gegensätze, die, wo sie zusammentrafen, nicht neben einander bestehen konnten und bei ihrer Vermischung seltsame Ergebnisse zeitigen mussten. Anlehnungen an eine ferne Vergangenheit, wie wir sie nach dem Siege der Einzelehe an die Zeit des Hetärismus festgestellt haben, finden sich auch auf dem Gebiet des Vermögensrechts, so vor allem die Abneigung gegen das, was die Grundlage jedes höher entwickelten Verkehrs ist, die Fruchtbarmachung und Verzinsung angesammelter Kapitalien 1). Hier ist der Punkt, wo zuweilen die Reaktion gegen die neue Gestaltung der Dinge einsetzt - und bezeichnend genug, wie die Bajadere sich dort dem Götterbilde vermählte, so hier durch religöses Verbot. Bekannt sind die Satzungen des islamitischen Rechts; dieses verbietet direkt das Zinsnehmen als unfromme Ausbeutung des notleidenden Schuldners. Der Koran sagt3): >> Die Wucherer werden dem höllischen Feuer übergeben und als Besessene auferstehen;« und auf Grund dessen wird auch heute noch kein orthodoxer islamitischer Richter eine Forderung aus einem Wechsel- oder Bankgeschäft als rechtsgültig anerkennen 3). Und ganz ebenso im mosaischen Recht. Hier

heisst es und die Worte klingen wie eine schöne, friedliche Erinnerung an die Zustände der alten Hausgenossenschaften, innerhalb deren alle die Brüder aller waren 1): >>Wenn dein Bruder verarmt und neben dir abnimmt, so sollst du ihn aufnehmen als einen Fremdling oder Gast, dass er lebe neben

1) Über Darlehnszinsen und Zinssätze im ältesten Recht, vergl. die Nachweise bei FRIEDRICHS, Universales Obligationenrecht, S. 145 ff.; auch MEISSNER, Beiträge zum altbabylonischen Privatrecht, S. 116 unter 23 und KOHLER bei PEISER, Babylonische Verträge d. Berliner Museums, S. XXXIX. 2) Sure 2, Vers 176.

3) TORNAUW in Zeitschrift, Bd. 5, S. 163.
4) 3. Mos. 25, 35 ff.

dir. Und sollst nicht Wucher von ihm nehmen noch Übersatz, sondern sollst dich vor deinem Gotte fürchten, auf dass dein Bruder neben dir leben könne. Denn du sollst ihm dein Geld nicht auf Wucher tun.< Das gilt aber nur vom Stammesgenossen, ganz im Andenken an die alten gemeinschaftlichen Verbände, und nicht über diesen Zusammenhang hinaus; denn es heisst weiter): »du sollst an deinem Bruder nicht wuchern, weder mit Geld noch mit Speise noch mit allem, damit man wuchern kann. An dem Fremden magst du wuchern, aber nicht an deinem Bruder, auf dass dich der Herr, dein Gott, segne in allem, das du vornimmst im Lande, dahin du kommst, dasselbe einzunehmen.< Und dies hat der Talmud als Recht noch späterhin festgehalten). So ist aber auch das kanonische Recht in seinen bekannten Zinsverboten durch die Satzungen des mosaischen Gesetzes stark beeinflusst worden.

Der Islam ist auch sonst durch altertümliche, vergangenen Stufen des Eigentums- und Vertragsrechts angehörende Anschauungen ein derartiger Gegner des Handelsverkehrs geworden, dass ein blühender Handel unter diesen Rechtsbestimmungen geradezu undenkbar erscheint. Schon der früher erwähnte Satz, dass jede Schuld mit dem Tode des Schuldners fällig wird, scheint geeignet, bedenkliche Wirkungen auf Unternehmungen auszuüben, die auf lange Dauer hinaus in die Wege geleitet werden. Aber dies mag noch hingehen. Dass der Bank- und Wechselverkehr durch die Rechtssprechung orthodoxer Gerichte in Frage gestellt werden kann, ist soeben erörtert. Das ist ein starkes Stück, aber es ist noch nicht alles. Das islamitische Recht geht vielmehr soweit, jedes gewagte Geschäft, ja jedes Geschäft, das nicht sofort erfüllt werden kann,

6) 5. Mos. 23, 19 und 20.

7) RAPPAPORT in Zeitschrift, Bd. 15, S. 175, Anm. 40, 62, 72, 73, 74.

« ¡è͹˹éÒ´Óà¹Ô¹¡ÒõèÍ
 »