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Ägypten

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sehr bedeutsam für die dortige Stellung des Priester

in der Weise vor, dass man erhebliche Einkünfte seinem Totenpriester mit der Auflage zuweisen konnte, dass von mehreren Nachkommen immer nur je einer zu ihrem Bezuge berechtigt sein sollte1). Noch ausgeprägter und in breiterer Ausdehnung tritt uns aber dies Rechtsinstitut im alten Mexiko entgegen. In Tlaxcala zählte man zur Zeit der spanischen Eroberung 30 Fideikommissgüter mit Erstgeburtsfolge2), und bei den Azteken konnte das Lehn der hohen Würdenträger bei der Verleihung als Erstgeburtsland bestimmt werden und war dann unveräusserlich 3). Auch hier also knüpfte tout comme chez nous der hohe Adel seine Bestrebungen für die Erhaltung der Familie, des Hauses< in Bewahrung alter Überlieferung, an die hausgenossenschaftlichen Erinnerungen an. Und ist daher der Ausdruck »Hausverfassungen durchaus bezeichnend.

Zu den ältesten Rechtseinrichtungen der Menschheit gehört die sogenannte vorweggenommene (anticipierte) Erbfolge. Solange eine kräftige Hand zur Bewirtschaftung des Familienerbes erforderlich war, ging man davon aus, dass bei herannahendem Alter der Vater von der Beherrschung des Hauses zurücktrat, um dem rüstigeren Sohne Platz zu machen. So rief bei den alten Indern der Bräutigam bei der Verheiratung der Braut zu: >»Sei Herrin über den Schwiegervater, sei Herrin über die Schwiegermutter, sei Herrin über meine Schwestern, sei Herrin über meine jüngeren Brüder1)!» So lebt Laertes nach unseren Begriffen als Altsitzer, während sein Sohn Odysseus der König ist. Und bis in unsere Zeit hinein beweist

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diese Vorstellung ihre Lebenskraft wie ihre Unentbehrlichkeit in dem Altenteilsrecht unserer Bauern ').

Die rustige Hand war überhaupt in alter Zeit eine wesentliche Voraussetzung der Erbfähigkeit; auch hier ist der Zusammenhang mit den Hausgenossenschaften unverkennbar, da nur der kräftige Mann zur Vorstandschaft geeignet war. So hat sich in verhältnismässig späte Zeiten hinein der Rechtssatz erhalten, dass nur der Mann, der das Erbe mit den Waffen verteidigen kann, zur Erbschaft berufen ist. Daher sind, was wir schon im allgemeinen bei den Eheverfassungen berührt haben), die Frauen bei naturwüchsigen Völkern vielfach von der Erbschaft ausgeschlossen. Dies war das Recht der alten Inder wie der Germanen, und nach armenischem Recht war ganz konsequent auch der mit schweren Gebrechen geborene, also nicht waffenfähige Mann erbunfähig 3). So war es das alte Recht von Medina in der Zeit der Unwissenheit», also vor dem Islam, dass niemand Erbe sein konnte, der nicht in der Schlacht mitkämpfte, nicht Beute gewann und Eigentum nicht schützen konnte. Nach diesem Grundsatz war überhaupt fast durchweg im alten Arabien den Frauen die Erbfähigkeit, wenigstens in Grundstücke entzogen). Erst Mohammed führte die Erbfolge der Töchter und Schwestern ein; aber auch nach mohammedanischem Recht erben die Söhne das Doppelte desjenigen, was die Töchter erhalten 5).

So lange die kriegerische Leidenschaft vorwaltete, konnten die Frauen, da sie nicht Schwert und Schild führten, also nicht miterben. Dies gilt aber auch bis tief in späte Zeiten hinein, und hängt mit der niedrigen Stellung zusammen, die, wie

1) Vergl. JHERING, Vorgeschichte der Indo-Europäer, S. 52, 53.
2) Oben, Bd. 1, S. 230.

3) KOHLER in Zeitschrift, Bd. 7, S. 420.

4) ROBERTSON SMITH, Kinship and Marriage in early Arabia, S. 54, 95 ff., 264.

5) TORNAUW in Zeitschrift, Bd. 5, S. 150.

im ersten Bande des Näheren entwickelt ist, die Frauen durch sehr lange Kulturperioden inne gehabt haben. Waren sie zumal zu Zeiten der Kaufehe nur Vermögensstücke mit Verkaufswert, so kann es nicht verwundern, dass sie auch zur Erbschaft, wie überhaupt zur Vermögensfähigkeit, nicht zugelassen wurden. Derartiges finden wir weit verbreitet, so in älterer Zeit in Europa1) und noch heutigen Tags in Afrika2). Andere Zustände gewahren wir nur dort, wo das Mutterrecht bis in geschichtliche Zeiten Geltung behielt. Durch solche mutterrechtliche Nachwirkungen wird daher zu erklären sein, wenn in dem alten Volksrecht der salischen Franken (lex Salica) unter den gesetzlichen Erben auch die Mutter, die Schwester und die Mutterschwester aufgeführt werden3). Wie es hiermit aber auch sein mag 4), soviel scheint sicher, dass auf diese Wurzel die Vererbung der Schmucksachen der Frau auf ihre Töchter zurückzuführen ist; bekannt ist, was für eine Ausbildung dies im deutschen, insbesondere im alten sächsischen Recht als sogenannte Gerade gefunden hat"), es kann hierfür aber auch auf das indische Recht hingewiesen werden").

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Der jüngste Zweig des Erbrechts ist das Testamentsrecht. Alle erbrechtlichen Bildungen, die bis jetzt an uns vorüber. zogen und sich grösstenteils aus den hausgenossenschaftlichen Ideen erklären lassen, gehören dem gesetzlichen Erbrecht an. Der treffendste Ausdruck für diesen Kreis von Vorstellungen

1) Wegen der slavischen Völker vergl. DARESTE, Études d'histoire de droit, S. 198 (POLEN) 227 (Dalmatien), 238 (Montenegro) und wegen des altböhmischen Rechts ebenda, S. 168.

2) So bei den Amaxosa-Kaffern, POST in Zeitschrift, Bd. 11, S. 241,

und REHME ebenda, Bd. 10, S. 48.

3) DARGUN, Mutterecht und Raubehe, S. 60 ff.

4) Vergl. SCHRÖDER, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte, S. 321 Anm. 414.

5) HEUSLER, Institutionen, S. 577.

6) KOHLER in Zeitschrift, Bd. 3, S. 440.

WILUTZKY, Vorgeschichte des Rechts II

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ist in dem altdeutschen Rechtssprichwort gegeben: »Gott, nicht der Mensch macht den Erben« 1). Dem gegenüber hat sich das Testamentsrecht anscheinend sehr spät aus dem Ahnenkult entwickelt. Wir sahen vorhin, dass dieser Kult auf ältesten Kulturstufen geradezu zur Verneinung des Erbrechts führte; um den Toten nicht zu beunruhigen, gab man ihm seine Sonder. habe über den Tod mit. Wie diese Vorstellung also dem Erbrecht in sehr früher Zeit völlig entgegenstand und es zunächst nicht aufkommen liess, so hat sich andererseits, einfach sind die Mittel, mit denen die Menschheit auskommt —, aus genau der nämlichen Vorstellung späterhin gerade diese neue Seite des Erbrechts zur Entwickelung gebracht. Auch hier war es die Furcht vor dem Toten, die zuerst, wie es scheint, zur Befolgung seiner letzten Wünsche geführt hat; man besorgte, dass der Geist des Verstorbenen, dieses entsetzliche Schrecknis, sonst den ungehorsamen Lebenden verfolgen und ihm schweres Unheil bringen könnte. So sehen wir, dass die Papuas auf Neu-Guinea Schenkungen von Todeswegen und letztwillige Wünsche kennen und beachten, weil sie sich vorstellen, dass die Verstorbenen sonst Erdbeben mit Springfluten, Stürme und Krankheiten veranlassen könnten 2), und Ähnliches wird uns von den Negervölkern Ostafrikas berichtet). Das sind freilich nur unvollkommene Anfänge, und wir sehen auch weiter, dass bei sonst schon sehr vorgeschrittener Kultur das Testamentsrecht, wo es in Erscheinung tritt, zunächst noch

1) HILLEBRAND, Rechtssprichwörter, S. 144. Ähnlich sagte MOHAMMED: >Gott hat niemand das Recht gegeben, in der Verteilung der Erbschaft nach eigener Willkür zu verfahren; Gott selbst hat die Rechte aller Erben eingesetzt und ihre Erbteile bestimmt. (TORNAUW in Zeitschrift, Bd. 5, S. 116) — was freilich, wie wir bald sehen werden, ihn nicht hinderte, die Testamentserrichtung seinen Gläubigen zu empfehlen.

2) Zeitschrift, Bd. 14, S. 338, 335.

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3) Ebenda, Bd. 15, S. 11. Auch aus der Südsee wird von letztwilligen Verfügungen berichtet, die als eine heilige Auflage von den Hinterbliebenen ausgeführt wurden (W. ELLIS, Polynesian Researches, 1830, Bd. 2, S. 362).

der Hilfe der Religion bedarf, um sich Geltung zu verschaffen. Daher wird in ältesten letztwilligen Verfügungen zu ihrer Bestärkung die Gottheit angerufen und werden die verwünscht, die ihnen zuwiderhandeln sollten. Dies lässt sich aus Testamenten der Vorzeit nachweisen, am auffälligsten wohl aus babylonischen Keilschrifturkunden noch des zweiten Jahrhunderts v. Chr., also aus einer Zeit, in der die Anrufung der Gottheit bei Rechtsgeschäften unter Lebenden gar nicht mehr üblich war). Bekannt ist, wie langsam sich in Deutschland und auch in Frankreich das Testamentsrecht herausgebildet hat3), und wie bei den alten Germanen letztwillige Verfügungen überhaupt nicht vorkamen. Eine interessante Rolle hat bei dieser Entwickelung eine Art von Testamentsvollstreckern gespielt, die man in alter Zeit Salmänner nannte: Vertrauensmänner, in deren treue Hände man durch feierliche Vergabung sein Gut übergab, damit sie es nach dem Todesfall dem bestimmten Erben zuwandten3). Man kleidete also die letztwillige Verfügung in die Form eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden offenbar weil man ihm dadurch eine grössere Bekräftigung zu geben glaubte. Auffallend und ein Zeichen des überaus konservativen Sinnes der englischen Nation, bei welcher sich bis in die neueste Zeit hinein so manche interessante Rechtsversteinerung vorfand, ist das Vorkommen solcher Salmänner oder wenigstens einer sehr ähnlichen Einrichtung in England bis auf den heutigen Tag; es sind dies die sogenannten Trustees (Treuhänder), denen im Testament die Voll

1) KOHLER in Zeitschrift, Bd. 3, S, 216; OPPERT et MÉNANT, Documents juridiques, S. 296 ff. Über ganz ähnliche Rechtsbildungen bei den alten Ägyptern ADOLF ERMAN, Ägypten, Bd. 1, S. 213 ff.

2) BRUNS in Zeitschrift, Bd. 2, S. 171 ff. Seltsam ist, dass man in der französischen Revolution einen Rückschlag versuchte und vorübergehend zu Gunsten der Kinder und Ascendenten, also in Rückkehr zu hausgenossenschaftlichen Ideen! die Testierfreiheit zuerst völlig aufhob

und sie sodann auf ein Zehntel ermässigte.

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3) HEUSLER, Institutionen, Bd. 1, S. 215 ff., Bd. 2, S. 652.

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