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die Frau schlechtweg als Eigentum des Stammes oder des einzelnen Mannes betrachtet wurde, so war es auch bei den Kindern, bis die Knaben durch den Akt der Jünglingsweihe oder sonst durch tatsächliche Kraftproben der Gewalt entwuchsen. Und in Zeiten eines strengen Vaterrechts, wo Hausherr und Familienherr Eins waren, bestand die väterliche Gewalt, bis der Sohn selber zum Hausvater wurde. Daher auch der uns fremdartig berührende Ausgangspunkt nicht von der Verwandtschaft des Bluts, die auf dieser alten Stufe gleichgültig ist, sondern von dem eigentumähnlichen Verhältnis, in welchem die Frauen des Hausstands zum Gewalthaber stånden der Grundsatz, den ein Forscher des indischen Rechts1) sehr zutreffend mit den Worten ausdrückt: der Sohn gehört dem Eigentümer der Mutter (the son belongs to the owner of the mother). Dies ist auch die ursprüngliche Bedeutung des alten römischen Rechtssatzes: Pater est, quem nuptiae demonstrant (Der Vater ist durch die Eheschliessung gegeben)"). So hart und roh es klingt: das Eigentum an der Frau ist die Grundlage der Herrschaft des Vaters über die Kinder3). Aus diesem Grundsatz folgt ohne weiteres, dass auch die dem Ehebruch entsprossenen Kinder dem Manne als Vermehrung seines Hausstandes zuwachsen1), dass die vorehelichen Kinder3)

1) MAYNE, hindu law, S. 63, cf. 59.

2) KOHLER in kritischer Vierteljahrsschrift, Neue Folge, Bd. 4, S. 17, 181, in Zeitschrift, Bd. 3, S. 394 ff., Bd. 5, S. 409 ff., Bd. 8, S. 242; derselbe, SHAKESPEARE vor dem Forum der Jurisprudenz, S. 223 ff.; BERNHÖFT in Zeitschrift, Bd. 4, S. 234, in Staat und Recht, S. 196; vergl. auch KRAUT, Vormundschaft, Bd. 1, § 33, Bd. 2, § 104; STARCKE, Familie, S. 108, 135, 153; HELLWALD, Familie, S. 286.

3) MAYR, indisches Erbrecht, S. 163 Anm. 4; PosT, Bausteine, Bd. 1,

S. 88; MAYNE, hindu law, S. 58 ff., 63.

4) KOHLER in Zeitschrift, Bd. 3, S. 395.

5) Soweit sie nicht dem mütterlichen Grossvater verbleiben wegen Ostindiens KOHLER ebenda, Bd. 3, S. 402.

und das Kind, das die Frau bei der Heirat in ihrem Schosse trägt, dem Mann als sein Eigen zufallen 1).

Wir müssen uns überhaupt daran gewöhnen, in alter Zeit eine fremde Welt zu finden, die von der unsrigen völlig getrennt ist, in der die Menschen von andern Gedanken und Vorstellungen beherrscht wurden, als dies heutzutage der Fall ist. Der Unterschied zwischen Angehörigen der oberen und unteren Klassen, zwischen einem durch alle Bildungsmittel unsrer heutigen Kultur hindurchgegangenen intelligenten und wohlhabenden Manne und einem in abstumpfender Arbeit gross gewordenen Proletarier andrerseits ist nicht so gross, wie dieser gewaltige Unterschied der Kulturstufen untereinander; denn die Söhne einer Zeit, mögen ihre Anlagen, ihre Verhältnisse, Glücksgüter und ihre geistige Ausbildung noch so verschieden sein, sie haben alle gewisse Grundgedanken gemeinsam, die gewissermassen die elementaren Voraussetzungen ihres Seins und der ganzen Gesellschaft, in der sie leben, sind: ihre Aufhebung müsste eine Erschütterung in den Fugen zur Folge haben, die jedem, dem Dümmsten wie dem Klügsten, dem Reichsten wie dem Ärmsten gleich fühlbar wäre. Ganz anders aber, wenn man an eine andre Kulturstufe herantritt. Hier fühlt man den Boden unter sich wanken; denn, was einem seit der Kindheit gesicherte Lebensvoraussetzung ist, das ist alles hier anders. Bei uns ist das Leben heilig, damals nicht. Bei uns hat das Kind sein eigenes Recht, es ist ein Wesen für sich und verlangt sein Leben für sich; dort nicht, dort ist es

7) SMITH, kindship and marriage in early Arabia, S. 110. (Der Sohn wird zu dem Bette gerechnet, auf dem er geboren wird). S. 112 ff. Ein Satz, der wörtlich mit dem altindischen Recht übereinstimmt: The son who is secretly born in the house . . . belongs to him on whose bed he was born (MAYNE, hindu law. S. 63.) Wegen der eigentümlichen Sohnschaften des altindischen Rechts, KOHLER a. a. O. S. 402 ff., und Spuren, die wir noch heutzutage bei den Bergvölkern des Pendse hab von diesen primitiven Sitten finden, KOHLER in Zeitschrift, Bd. 7, S. 209. Über die Verhältnisse an der Goldküste Westafrikas, Zeitschrift, Bd. 6, S. 339.

Eigentum des Vaters, eine Art von Haustier. Derartige Vorstellungen finden wir selbst im hochentwickelten Indien. Das >>Eigentum am Kinde« schlankweg wird noch im altindischen Gesetzbuch des Manu1) erwähnt. So hatten nach altindischem Recht die Eltern geradezu die Macht, ihre Söhne zu verkaufen oder nach Willkür zu verstossen 2). Und der Verkauf des Kindes galt bei den Indern auch in späterer Zeit als kleinere Sünde «3). Ja, bei diesem seltsam konsequenten Volk sind die Spuren dieser einer fernen Vergangenheit angehörenden Anschauung noch nicht völlig entschwunden. So erstreckte sich die Schuldknechtschaft noch bis in die neuere Zeit bei manchen Stämmen Bengalens mit auf die Kinder). Ja im Dekan, dem gebirgigen südlichen Indien, das uns so oft wie ein Fundort prähistorischer Gedächtnismale aufgestossen ist, können noch heute die Eltern in grösster Not ihre Kinder in die Sklaverei verkaufen 5).

Diese Auffassung war in ältester Zeit ganz allgemein 6). Sogar in Athen, das im Altertum die Individualität des einzelnen zur freiesten Entfaltung gelangen liess, wird die Sitte wenig über ein Jahrhundert vor der Zeit der höchsten Kulturblüte bestätigt. Denn vor Solon konnten die Väter ihre Kinder verkaufen, und war es zu einen an das Mark des Staatswesens gehenden Übelstand ausgewachsen, dass die habgierigen

1) Buch 8, V. 149.

2) LEIST, Alt-Arisches jus gentium, S. 115.

3) BERNHÖFT, Staat und Recht der römischen Königszeit, S. 200.

Anm. 12.

4) KOHLER in Zeitschrift, Bd. 9, S. 351.

5) KOHLER a. a. O. Bd. 8, S. 119.

6) Wegen des alten Babylon vergl. die Gesetzgebung d. Königs HAMMURABI um 2250 v. Chr., welche voraussetzt, dass der Schuldner zur Tilgung seiner Schuld Frau, Sohn und Tochter für Geld verkaufen kann (übers. von WINCKLER, S. 21, § 117).

WILUTZKY, Vorgeschichte des Rechts II.

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Gläubiger ihre Schuldner zu dieser äussersten Massregel zwangen 1).

Im alten Rom aber war diese auf das Äusserste getriebene Gewalt des Vaters über die Kinder eine Einrichtung, die als eine der festesten Säulen des straffen Zusainmenhaltens der römischen Familie betrachtet wurde. Der Theorie nach bestand die Auffassung, dass der Familienvater, paterfamilias, die Gewalt über Leben und Tod der Kinder, das jus vitae ac necis, hatte und sie nach seinem Belieben versklaven konnte, bis an das Ende der Republik. Berühmt ist der allerdings bereits in verhältnismässig früher Zeit vorgekommene Vorgang in der Familie des Manlius, der das Kapitol vor dem Überfall der Gallier gerettet hatte. Der stolze Patrizier schämte sich seines Sohnes, der ihm nicht schlagfertig und beredt genug war desselben Sohnes, der später durch ein Bravourstück der Tapferkeit den Beinamen Torquatus erhielt und einer der gefeiertsten Ahnen der Manlier wurde und hielt ihn auf einem Landsitz, wo er ihn gleich den übrigen Knechten beschäftigen und heranwachsen liess. Dies benützte die Gegenpartei, den Volkstribun an der Spitze, um den ehemaligen Diktator zur Rede zu stellen; und nun ereignete sich das merkwürdige Schauspiel, das für die Anschauung jener Zeiten so sehr bezeichnend ist — der Sohn selbst, als dessen Retter sich der Tribun aufspielen will, dringt in die Wohnung des Tribunen mit gezücktem Schwert und zwingt ihn zum Widerruf aller Schritte, die er zu seinen Gunsten getan hatte 2). Also bei den Patriziern, geht hieraus hervor, war die Überzeugung von dem absoluten Recht des Vaters an den Kindern so gefestigt, dass jeder Angriff hierauf als ein Greuel betrachtet wurde, und die Söhne selbst

1) PLUTARCH, Solon 13, 3: πωλεῖν (οὐδεὶς γὰρ νόμος ἐκώλυε).

πολλοὶ δὲ καὶ παῖδας ἰδίους ἠναγκάζοντο So auch in der Heldensage; Odysseus Schaffnerin, Eurykleia, hatte dieser von ihrem Vater in ihrer Kindheit gekauft. (Od. 1, 430).

2) LIVIUS 7, 4.

die Gehorsamspflicht gegen den Vater über ihr eigenes Wohl und jede andre Rücksicht stellten. Das schuf freilich Menschen aus Granit und ein Volk von Soldaten; denn der blinde Gehorsam war von Kindheit an oberstes Lebensgesetz').

Ganz ähnliche Vorstellungen finden wir bei den Germanen. TACITUS berichtet uns), dass die Friesen, um die unersättliche Habgier der römischen Präfekten zu befriedigen, zunächst ihre Herden und Felder, sodann die Frauen und Kinder verkauften. Der Vater war also auch, gerade wie in Indien, Athen und Rom, der Eigner des Kindes. Und keineswegs handelte es sich um etwas Ungeheuerliches und Unerhörtes. Denn es ist uns bezeugt, dass bis in das 13. Jahrhundert hinein dem Manne gestattet war, in Notfällen sein Weib wie sein Kind zu ver. äussern3).

1) In derselben Lage wie der Sohn war die Tochter, nur dass sie viel übler daran war; denn sie konnte der Gewalt niemals entrückt werden. Aus der Gewalt des Vaters trat sie in die Gewalt des Ehemanns und dieser wurde ihr durch den Vater zudiktiert; und selbst in der Zeit des klassischen Rechts hatte sie nur aus schwerwiegenden Gründen gegen die Auswahl des Gatten ein Widerspruchsrecht (L. 12, § 1, D. 23, I (ULPIAN)) : Tunc autem solum dissentiendi a patre licentia filiae conceditur, si indignum moribus vel turpem sponsum ei pater eligat.

2) Annalen 4, 72.

3) GRIMM, Rechtsaltertümer, S. 461; KRAUT, Vormundschaft, Bd. 1, S. 297; DARGUN, Mutterrecht und Raubehe, S. 49. Wegen der Slaven MACIEJOWSKI, slavische Rechtsgeschichte, Bd. 4, S. 404; POST, Anfänge des Staats- und Rechtslebens, S. 168. Nach den russischen Gesetzen des 17. Jahrhunderts ist der Vater für seinen Sohn gleich einem Gott auf Erden. >Wenn Sohn oder Tochter ihrer Christenpflicht vergessen und ihre Eltern hintergehen oder sich tätlich an ihnen vergreifen sollten, und die Eltern klagen darüber vor der Obrigkeit, so sollen die Kinder mit der Knute bestraft . . . und ihnen befohlen werden, den Eltern ohne Widerspruch zu gehorchen. Auch durfte kein Kind eine Klage gegen seine Eltern vorbringen oder sie einer strafbaren Handlung beschuldigen, gleichfalls bei Strafe der Knute. (MACIEJOWSKI a. a. O.; Allgemeines russisches Landrecht (Uloschenie), übersetzt von STRUVENS, Danzig 1723, XXII 4, 5, 6; vergl. auch XX 45).

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