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ziehung des letzten Willens übertragen wird und die im englischen Testamentsrecht eine viel tiblichere und wichtigere Stellung haben als unsere Testamentsexekutoren. Es ist dies um so auffallender, als in England bereits das common law des 12. Jahrhunderts (so auch die Magna Carta) bestimmte, dass man vom Vermögen nur ein Drittel der Frau und ein Drittel den Kindern hinterlassen müsse und im übrigen völlig frei verfügen könne, und seit dem 17. Jahrhundert bis heut volle Testierfreiheit, ohne jede Beschränkung durch ein Pflichtteilsrecht der Kinder, besteht1). Es ist also lediglich die alte Form, die sich aus den ersten Anfängen des Testamentsrechts als Gepflogenheit von Altväterzeit her erhalten hat.

Unsere indogermanischen Verwandten in Indien haben dagegen sich lange gegen die Testamente gesträubt, gerade wie die Germanen der alten Tage, die nur langsam im Laufe der Jahrhunderte sich zu diesem Schritte entschlossen. Noch heute gibt es Gegenden im Pendschab, wo letztwillige Verfügungen fast unbekannt sind 2). Das Testament ist überhaupt bei den Indern sehr modernen Ursprungs und auf den Einfluss der Brahmanen zurückzuführen, die sich auf diese Weise kolossale Zuwendungen durch letztwillige Stiftungen sicherten 3) also just wie bei unsereren Altvordern, wo die Geistlichkeit den Ansturm gegen die alten Hausgenossenschaften führte, und man sagen kann, dass die Geschichte des deutschen Testamentsrechts zu einem sehr wesentlichen Teil mit den Vergabungen zu kirchlichen Zwecken (Seelgeräte) beginnt1).

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1) BLACKSTONE, commentaries on the law of England, Bd. II, ch. 32. 2) KOHLER in Zeitschrift, Bd. 7, S. 224.

3) KOHLER in kritischer Vierteljahrsschrift. Neue Folge, Bd. 4, S. 14. JOLLY in Zeitschrift, Bd. 1, S. 239.

4) HEUSLER, Institut. Bd. 2, S. 642 ff., S. 649 Anm. 10. Es ist bezeichnend genug, dass, wie mir z. B. aus dem Breslauer Stadtrecht bekannt ist, die Städte bei erstarkender Selbständigkeit die kirchliche Gerichtsbarkeit vor allen Dingen auch in der Aufnahme von Testamenten ausschlossen.

Auf einem ganz anderen Standpunkt steht das mohammedanische Recht; es gestattet nicht nur, sondern es gebietet sogar den Gläubigen, für den Fall ihres Todes Verfügungen über ihr Vermögen zu treffen 1). Dies stimmt zu der Abneigung, die der Islam von vornherein den alten Hausgenossenschaften entgegenbrachte, und zu seiner Betonung der Selbständigkeit des Individuums, die, wie an einer anderen Stelle bereits hervorgehoben ist), doch den Islamiten nicht die zu erwartenden Früchte gebracht hat.

Dies ist es, was man über die ersten Ursprünge des Eigentums und des Vermögensrechts zu sagen vermag. Und tief reichen die letzten Wurzelfäden bis in das Dunkel der Urzeit zurück. Scheu stehen wir diesen ersten Zeiten gegenüber, in denen die Aussaat des Rechts in noch unberührtem Boden ruht sich selbst ein Geheimnis und der Keim der Zukunft. Welcher Menschengeist ist im Stande, die letzten Wunder dieses Werdens zu erforschen, in dem durch lange, uns Kurzlebenden gewaltig erscheinende Zeiträume das erwuchs, was heute die gefestigte Grundlage unserer Habe und unseres ganzen Rechtsdaseins ist! Wir können mehr erraten als voll ausdeuten; aber eins vermögen wir als sicher auszusprechen, dass dies alles nach denselben ewigen Gesetzen geht, denen der Stern uns zu Häupten und der Wurm zu unseren Füssen gehorcht.

1) TORNAUW in Zeitschrift, Bd. 5, S. 169.

2) Oben S. 108.

Sachregister.

Abdankung des Vaters bei Ge-
burt des Sohnes, S. 23.
Abschneiden der Haare, S. 38.
Adfatimie durch Busenwurf, S.
38.

Adoption, S. 32.

ager publicus, S. 79. 116.
Agnaten, S. 88.

Ahnenkult, S. 29.
Aimaks, S. 83.

Allod, S. 115.

Altenteil, S. 23. 176.
Ambilanakehe, S. 32.
Antichrese, S. 161.

Anticipierte Erbfolge, S. 175.
Arbeit als Eigentumstitel, S.

120.

Aussetzung, S. 8.
Auszug, vergl. Altenteil.

Beispruchsrecht, S. 100.
Bestrafung des säumigen
Schuldners, S. 147.
Bhayâchârâ-System, S. 78.
Blutsbrüderschaft, S. 52.
Brot und Salz, S. 145.
Busenwurf, S. 38.

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Vermögensrecht, S. 63.

Vernichtung des Nachlasses,
S. 167.

Ver sacrum, S. 12. 89.
Verserven, S. 155.
Vertragsform, S. 139.
Vertragsrecht, S. 131.
Vertragszeugen, S. 143.

Vieh, Sondereigentum an, S.
116.

Vinkulierte Standesgüter, S.
174.

Vorweggenommene Erbfolge,
S. 175.

Wald, Eigentum an, S. 121.
Wankelmut der Wilden, S.
133.

Wehrhaftmachung, Adoption
durch, S. 37.
Weinkauf, S. 144.

Wissende, S. 145.

Yellatamehe, S. 32.
Yogân-zanehe. S. 44-

zadruga, S. 82. 102.
zamindari-System, S. 76.
Zeugen des Vertrags, S. 143.
Zinsnehmens, Verbot des, S.

163.

Zutrinken der Brüderschaft, S

145.

Zwillinge, S. 6.

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