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erhalten trachten«, sagte er, »ist nicht erlaubt< . . In China bleibt der Vater, und wäre der Sohn auch Kaiser und der Vater ein Verbrecher, immer Vater. Das Beispiel des alten Kaisers Schün ist in dieser Hinsicht belehrend; er ehrte seinen Vater Ku-seu, obwohl dieser ihn hatte umbringen wollen, fortwährend, und die Liebe seines Vaters zu gewinnen war seine grösste Sorge « 1). Und dieser Sitte entspricht die Literatur wie das Gesetz. Die Dichter schärfen unermüdlich die Ehrfurcht gegen die Eltern ein2); und hiermit stimmt überein, dass das Kind, das seine Eltern schlägt, mit dem Tode, das Kind, das ungehorsam ist oder seinen Eltern den nötigen Unterhalt versagt, mit Bambusschlägen bestraft wird. So wird nach uraltem chinesischen Recht, wer mit seinem Vater oder seinem älteren Bruder in Feindschaft lebt, mit Verbannung bedroht).

Ähnliche Anschauungen begegnen uns schon in sehr alten Zeiten. So haben wir der Aufdeckung der Bibliothek Sardanapalis zu verdanken, dass uns von den Sitten der sumerischen Völker, die vor den Semiten, also vor Assyriern und Babyloniern, am Euphrat und Tigris wohnten, Kunde überliefert worden ist. Und auch hier finden wir die nämlichen Ideen: die Eltern konnten sich von den Kindern ohne schwere Veranlassung lossagen, die Kinder von den Eltern aber nur in den aller

1) PLATH in den Abhandlungen der philosophisch-philologischen Klasse der königlich bayrischen Akademie der Wissenschaften. Bd. 10, 1866, S. 468, und in den Sitzungsberichten derselben Akademie 1862 II, S. 234 ff.

2) KOHLER in Zeitschrift, Bd. 6, S. 380. Anm. 69. Kinder und Enkelkinder, die ihre Eltern und Grosseltern eines Verbrechens bezichtigen, werden, wenn die Beschuldigung sich als wahr erweist, dennoch mit hundert Stockschlägen und drei Jahren Verbannung, wenn sie aber unwahr ist, mit dem Tode bestraft (TA TSING LEU LEE, mis en français par F. RENOUARD DE SAINTE CROIX, Paris 1812, Sec. 337, Bd. 2, S. 188 ff.). Ganz ähnlich in Japan (HUBERICH, PATERNAL POWER in Japanese Law (Sep. Abdr. aus dem Yale Law Yournal 1902, S. 1)).

3) KOHLER ebenda, S. 381.

schwersten Fällen 1). Dass auch in späterer Zeit, im mosaischen Recht, bei den Hebräern, strenge Strafen auf den Ungehorsam der Kinder gegen die Eltern gesetzt waren, ist uns allen bekannt).

Ganz ebenso aber auch bei den alten Indern, wie uns ihre Epen reichlich bezeugen. Unter den Tugenden des indischen Helden RAMA steht obenan: »RAMA ist den Eltern untertan«3). Und ebenso sagt RAMA selbst:

Denn heiliger ist keine Pflicht, und grösser keine Tugend, als des Vaters Worte treu vollziehn,

den Eltern stets gehorsam sein 4).

So macht auch der Islam die Ehrfurcht vor den Eltern zur besonderen Pflicht. Und der Koran sagt3), »dass die Kinder nur eine Prüfung für die Eltern und oft ein Unglück und Verderbnis für sie sind. Den Eltern aber sind die Kinder immer Dankbarkeit schuldig.« Hiermit hängt zusammen, dass nach islamitischem Recht die Eltern immer hinter den Kindern erben und auch durch Descendenten die Kinder nicht ausgeschlossen werden, sondern nur ihr Anteil vermindert wird).

1) OPPERT et MENANT, documents juridiques de l'Assyrie et de la Chaldée, S. 56, Z. 22 ff.; HAUPT, die sumerischen Familiengesetze 1879, S. 43 und die Adoptionsverträge bei MEISSNER, Beiträge zum altbabylonischen Privatrecht, S. 73 ff., die eine Versklavung des Adoptivkindes vorsehen, falls es sich gegen die Adoptiveltern vergeht. Ein Zeugnis für die hohe Kultur der Babylonier in grauer Vorzeit ist, dass in den Gesetzen des Königs Hammurabi um 2250 v. Chr. die Verstossung des Sohnes an erschwerende Rechtsregeln gebunden wurde (§§ 168, 169). Wie weit hinauf rücken sich aber, bei diesem gewaltigen und sicher nur langsam zurückgelegten Kulturfortschritt, die sumerischen Zeiten!

2) 5. Mos. 21, 18 ff.; 3 Mos. 20, 9; 2 Mos, 21, 15. 17.

3) HOLTZMANN, Indische Sagen, Bd. 2, S. 195.

4) HOLTZMANN, a. a. O., S. 225.

5) Sure, 8, V. 28 und Sure 9, V. 55. 86.

6) TORNAUW in Zeitschrift, Bd. 5, S. 152, 194 ff.

Aber nicht um etwas, was hier und da in Erscheinung tritt, sondern um etwas allgemein Menschliches handelt es sich. So heisst es auch von dem Indianerstamm der Koluschen oder Thlinkiten im nordwestlichen Nordamerika, dass die Achtung der Kinder gegen die Eltern heilige Pflicht ist). Und Gottlob liessen sich die Beispiele sehr vermehren.

Möge es mir gestattet sein, hier einen Bericht einzuschalten, der unbedingt wahrheitsgetreu ist, weil er von einem gründlichen Forscher indianischer Sitten herrührt, der noch die Familie gekannt hat, um die es sich hier handelt. Diese Probe rührender Liebe und Aufopferungsfähigkeit mag zeigen, wie innig auch auf verhältnismässig primitiver Stufe das Band zwischen Eltern und Kindern sich gestalten kann. SCHOOLCRAFT2) erzählt Folgendes: Als ein Vater auf der Jagd war, wurde sein Sohn von einem feindlichen Stamm gefangen genommen. »Bei der Rückkehr hörte er die herzzerreissende Nachricht und wissend, dass seines Sohnes Schicksal der Marterpfahl sein würde, verfolgte er die heimkehrenden Feinde ganz allein. Ihnen nachspürend traf er sie, den Totemstamm der Füchse, in einem ihrer grössten Dörfer gerade bei dem Werk, seinen Sohn mit Feuer zu verbrennen. Kühn schritt er in die Mitte seiner Feinde und bot ihnen an, ihn an die Stelle seines Sohnes zu nehmen. >>Mein Sohn«, sagte er, »hat nur einige Winter gesehen; seine Füsse haben niemals den Kriegspfad betreten. Aber meines Hauptes Haare sind weiss, und über den Gräbern meiner Angehörigen habe ich viele Skalps aufgehängt, die ich von den Häuptern eurer Krieger genommen habe.<< Des alten Häuptlings Anerbieten wurde vom Fuchsstamm angenommen, sein

1) HELLWALD in TREWENDT's Handwörterbuch Bd. 4, S. 537. Vgl. auch die rührenden Totenklagen der Mandan-Indianer am oberen Missouri um ihre Angehörigen, wie CATLIN, Illustrations etc. of the North American Indians, Bd. 1, S. 89 sie anschaulich schildert.

2) History, Condition and Prospects of the Indian tribes of the United States, Bd. 2, S. 142.

Sohn freigegeben und er selbst am Marterpfahl mit allen Folterqualen verbrannt, die von Wilden ersonnen werden können.« Was ist diesem Bilde hinzuzufügen, als dass unser Blick sich in scheuer Ehrfurcht senkt?

Diese Geschichte ist um so eigentümlicher, als sie uns von einem Jägervolk berichtet wird, bei dem wir ein derartiges. Verhältnis zwischen Eltern und Kindern nicht ohne weiteres voraussetzen können. Denn im allgemeinen ist das, was wir Eltern und Kindesliebe nennen, ein Kulturerwerb später Zeit. Mindestens der Sohn trennte sich frühzeitig, oft schon vor Eintritt der Mannbarkeit, von den Eltern und ging selbständig dem Erwerb seines Unterhalts nach. So ist es nicht nur von den Indianern, sondern auch aus aller Welt, auch von Eskimos und Australiern, und aus Europa von den wandernden Zigeunern Siebenbürgens bezeugt). Erst wenn der Stamm ansässig wird, der Erwerb nicht mehr vom Zufall und von den Fährlichkeiten der Jagd abhängt, wenn die Scholle eine Mehrheit von Menschen ernähren kann und jeder Arm willkommen ist, der den Pflug ziehen und den Stier bändigen kann erst dann bildet der häusliche Herd den Mittelpunkt, an dem alle Interessen des Einzelnen in dem Interesse der nächsten Familie zusammenlaufen. Erst dann werden »Vater« und »Mutter« zu Begriffen, die auch den Rohesten zwingen.

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Dieser Herd, der den ersten Ansiedlern Licht, Nahrung und Wärme bot, um den ihr dürftiger Wohnraum belegen war, wurde zum Altar, auf dem die Opfer dargebracht wurden. Und wie der Altar aus dem Herd, so wuchsen aller Vermutung nach auch die ältesten Götter aus dem Heim der Familie. Der Geist des Gestorbenen wurde gefürchtet, aber vielfach bestand auch der Glaube, dass die Seele des verstorbenen Vaters den Kindern und Kindeskindern Schutz verleihen könnte. Und man suchte sich das Wohlwollen des sein früheres

1) HELLWALD, Menschliche Familie, S. 168; FRIEDRICHS in Zeitschrift, Bd. 10, S. 247 ff.

Heim umschwebenden Geistes durch regelmässig wiederkehrende Totenopfer zu sichern 1). So wurden die Vorfahren zu Hausgöttern (Laren, lares privati)2), unter deren Schutz der Herd und die Familiengemeinschaft stand, deren Bilder zum Zeichen des Familienbandes wurden. Dieser Kult ist über die ganze Erde verbreitet und wahrscheinlich der Ausgangspunkt der Götterverehrung; er findet sich, wie bei den indogermanischen und semitischen Völkern, so auch bei den afrikanischen Negern und den Malaien des ostindischen Archipels. Bezeichnend ist, dass man im alten Indien das Sanskritwort für »Sohn«, putra, als >>Erretter aus der Hölle «3) deutete. Mag diese Herleitung auch vor der modernen Sprachforschung nicht bestehen können, so ist sie doch dem Vorstellungskreis des Inders entnommen; sohnlos zu sterben, ist ihm ein Unglück, da nur der Sohn die Totenopfer bringen kann, die dem Verstorbenen Ruhe im

1) KOHLER, in Zeitschrift, Bd. 6, S. 414; FUSTEL DE COULanges, la cité antique, S. 15 ff.; HEARN, Aryan household, S. 39 ff.; WILSON, Westafrika, aus dem Englischen, Leipzig 1862, S. 292. PHILOSTRATUS, APOLLONIUS VON TYANA 4, 16, der den Schatten des Achilles die Thessalier bedrohen lässt, falls sie ihm nicht Totenopfer bringen. Ähnlich die merkwürdige Geschichte von der Totenstätte der Phokäer bei HERODOT 1,167 und den Toten, die ihre Gräber verliessen und die Strassen Roms beunruhigten, bis man ihnen die Totenopfer gab, bei OVID, Fasten 2, 549-556; vergl. auch namentlich ÄSCHYLOS' Choephoren und die Gebete, die Electra dort an den Schatten ihres Vaters richtet.

2) Für die Hebräer vergl. 1. Mos. 31, 19, 30 ff.; 1. Samuelis 19, 13; 2. Kön. 23, 24. Wegen Centralafrika vergl. MACDONALD, Africana, London 1882, Bd. 1, S. 110: >> Der Verstorbene ist jetzt in der Geisterwelt und empfängt Opfer und Anbetung. Er wird angeredet als Unser grosser Geist, der vorausgegangen ist.< Er hat jetzt eine gewisse Macht über Leben und Schicksal seiner ihn überlebenden Angehörigen. Ebenso werden in der Südsee die Geister verstorbener Häuptlinge verehrt, und Gebete an sie gerichtet. (W. ELLIS, Polynesian Researches, London 1830, Bd. 2, S. 39, 191, 195.)

3) Extractor from hell; vergl. MORGAN, Systems of Consanguinity and Affinity, S. 39 in der Anm. unter 3.

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