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Jenseits schaffen und andererseits sein Wohlwollen und seinen Schutz dem Hause gewähren. So ist die Sohnespflicht in Indien, aber auch in China; auch hier reichen die Beweise des Gehorsams der Kinder über den Tod hinaus: auf den Ahnenkult wird grosser Wert gelegt), und ist es dringende Pflicht, für Nachkommen zur Fortsetzung des Kultus zu sorgen 2).

So verknüpfen sich Tod und Leben. Die Geister der Verstorbenen wachen schützend über die Lebenden, wie diese der Toten zu gedenken haben, und aus den Vorfahren und Männern der Vorzeit werden die Göttergestalten, in denen die Erinnerung der Vergangenheit sich ins Ungeheure steigert und das, was Generationen gedacht, vollbracht und ersehnt haben, mit Einem Götternamen umfasst.

1) PLATH, in den Abhandlungen der Münchener Akademie der Wissenschaften, phil.-phil. Klasse IX, S. 923 ff.

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III. Buch

Künstliche Verwandtschaft und Blutsbrüderschaft

Unser

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nser heutiger Begriff der Kindschaft ist dem der Blutsverwandtschaft entnommen, und wir sind daher gewohnt, unter Adoption einen Behelf späterer Zeiten, eine Errungenschaft fortgeschrittener Kulturepochen zu verstehen. So sprechen wir von künstlicher Verwandtschaft, der natürlichen gegenüber. Aber das ist lediglich unsere Auffassung dieser Dinge ganz anders in uralter Zeit. Die Grundlage der Kindschaft war, wie wir vorhin gesehen haben, nicht die Verwandtschaft des Vaters mit dem Kinde gerade das, was uns so über alle Massen natürlich erscheint, ist ein Fortschritt späterer Zeit sondern brutal und roh das Herrschaftsverhältnis des Vaters. Ihm wuchs der Sohn als Eigentum zu wie die Frucht des Feldes, so auch der Arm, den er zu ihrer Bestellung brauchte, und, wie wir weiter gesehen haben, die Hand, die ihm dereinst das Totenopfer darbringen sollte. Und aus diesen Gründen war man auch genötigt, einen Sohn zu haben; es wurde lange Kulturperioden hindurch als das grösste Unglück betrachtet, sohnlos zu sterben; dem Lebenden fehlte dann eine Stütze und wie die Menschheit, sobald sie die ersten Bedürfnisse des Diesseits sich dienstbar gemacht hatte, stets über den Tod hinaus bedacht war der Rächer des Todes, der Fortsetzer des Geschlechts und der häusliche Totenpriester. So suchte

man schon in alter Zeit den Sohn, den die Natur verweigerte, sich auf andere Weise zu verschaffen. Daher finden wir die Adoption schon beim Beginn der Kultur bei wenig entwickelten Völkern 1). Hat man eine Tochter, so wird dadurch geholfen, dass der Schwiegersohn an Kindesstatt angenommen wird und dadurch als Sohn in die Schwiegerfamilie eintritt. Dies ist vorhin als die Ambilanakehe der Malayen erörtert und die Verbreitung desselben Behelfs, z. B. bei Japanern, Indern, Griechen nachgewiesen2). Sohn und Schwiegersohn ist bei dieser Gestalt der Dinge Eins. Wo das Vaterrecht herrscht, tritt der Angeheiratete unter die Gewalt des Hausherrn und wird ihr unterworfen wie das eigene Kind"); in dieser Form ist uns die Adoption von den Römern her geläufig und überkommen. Aber wir brauchen nur daran zu denken, wie die Ehe als Raub- oder Kaufehe in alter Zeit zu stande kam, um uns bewusst zu werden, dass auch das Kindschaftsverhältnis uralters nicht durch Vertrag mit dem Kinde oder seinem Vertreter, sondern durch Raub und später durch Kauf begründet sein muss. Wer in jenen Zeiten, als Gewalt noch alles war, keinen Sohn hatte, der ihm doch unentbehrlich war, nahm ihn sich mit gewaltsamer Hand aus anderm Stamm, er raubte ihn sich, und der Geraubte wurde zwar Kind des Räubers, aber auch sein gefangener Knecht1), gerade wie die Frau, deren sich der Mann durch Raub bemächtigt hatte.

1) Dass die Wahlkindschaft auch im Tierreich vorkommt, kann hiermit nicht in Parallele gestellt werden. Vergl. hierüber aber JÄGER in TREWENDT'S Handwörterbuch der Zoologie u. s. w., Bd. 1, S. 45.

2) KOHLER in Zeitschrift, Bd. 5, S. 423, 427, 465, Bd. 6, S. 338, 345, 346; wegen einer Yellatam genannten Heiratsform in Südindien, welche in der Adoption des Bräutigams durch den Schwiegervater zu bestehen scheint, STRANGE, Hindu law, Bd. 1, S. 43, No. 7.

3) BERNHÖFT in Zeitschrift, Bd. 4, S. 234; Derselbe, Staat und Recht der römischen Königszeit, S. 199.

4) KOHLER in Zeitschrift, Bd. 3, S. 423.

Auf diesen Weg der Entwickelung weist uns das Beispiel primitiver Völker. So finden wir solche Zustände bei den Rothäuten Nordamerikas. Hier ist es vorgekommen, dass die Kriegsgefangenen oder ihre Kinder an Stelle verstorbener Söhne angenommen und dadurch dem Stamm einverleibt wurden; ja nicht nur künstliche Kindschaft, sondern auch Vaterschaft wurde auf diese Weise begründet, indem ein Kriegsgefangener an Stelle eines getöteten Hausvaters vom Stamm angenommen wurde und nunmehr alle Rechte des verstorbenen Mannes gegen Frau und Kinder ausübte 1).

Die Form der Kindesannahme vollzog sich ursprünglich vielfach in grobsinnlicher Weise. Wie dem Stamm oder Hausstand das Kind durch die Geburt zuwuchs, so erfolgte der Akt der Aufnahme in Nachahmung der Natur durch das Scheinbild eines Geburtsakts. Merkwürdig ist hier besonders eine Stelle bei DIODOR2), die auf alte Sitten der Hellenen zurückweist. Er erzählt, Hera habe den Herakles bei seiner Aufnahme unter die Götter in der Weise adoptiert, dass sie sich auf das Lager niederliess und den Herakles wie ein soeben geborenes Knäblein von ihrem Körper zur Erde niedergleiten liess, und noch nachdenklicher ist der Zusatz: >>so machen es bis auf den heutigen Tag die Barbaren, wenn sie ein Kind annehmen wollen<. Aber nicht nur die Barbaren, sondern auch die Römer scheinen bis in die Kaiserzeit hinein diese Übung bewahrt zu haben. So rühmt PLINIUS in seinem Panegyrikus 3), dass die Adoption des Kaisers nicht im Schlafgemach, sondern im Tempel des Jupiter erfolgt sei, und PLUTARCH4) berichtet von einem gewissen Aristinus sogar, er habe sich nach uraltem Brauch wie ein neugeborenes Kindlein abwaschen, in Windeln hüllen und sich die Mutterbrust reichen lassen. Ebenso wissen

1) KOHLER in Zeitschrift, Bd. 12, S. 390, 391.

2) 4, 39.

3) C. 8.

4) Quaestiones Romanae 5.

WILUTZKY, Vorgeschichte des Rechts II

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wir, dass bei den alten Germanen die Adoption durch Anlegen an die Brust und Aufnahme auf den Schoss vorgenommen wurde 1).

So wiederholt man wie im Spiegelbild den Geburtsakt. Aber im vaterrechtlichen Hausstand wird das Kind zum Mitglied des Haushalts, wie wir vorhin gesehen haben, nicht durch die blosse Geburt, sondern dadurch, dass es vor dem Hausvater niedergelegt und von ihm aufgenommen und dadurch zum Mitglied des Hausstands gemacht wird. Auch dies sehen wir bei der Adoption zuweilen nachgeahmt. Bei den Brahmanen des Dekan (südliches Vorderindien) kommt die Adoption in der Weise zu Stande, dass das Adoptivkind in den Schoss des Adoptierenden gelegt oder auf seine Kniee gesetzt wird 2). Aber dem tief religiösen Volk der Inder genügt die Nachahmung des körperlichen Vorgangs nicht; zur vollen Adoption war vielmehr ursprünglich die Anlegung der heiligen Schnur, als religiöse Wiedergeburt, erforderlich (sogenannte Dattakaadoption). Es ist nicht erstaunlich, dass wir bei diesem Volk die Adoption bis auf das Feinste ausgearbeitet finden. Denn die Inder waren das adoptionslustigste Volk der alten Zeit, und ist es bei ihnen bis heute nicht anders 1). Es geht dies soweit, dass, wenn der Mann die Adoption versäumt hat, die Witwe dies mit seiner vorgängigen Ermächtigung oder mit Genehmigung der Agnaten noch nachholen kann). Immer aber ist die Voraussetzung, dass es an einem leiblichen Sohne

1) GRIMM, Rechtsaltertümer, S. 160, 465; SCHRÖDER, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte, S. 61.

2) KOHLER, in Zeitschrift, Bd. 8, S. 110; KOHLER a. a. O. Bd. 7, S. 222.

3) KOHLER a. a. O.
4) KOHLER a. a. O.

ähnlich im Pendschab,

Bd. 3, S. 408 ff, Bd. 5, S. 425.

Bd. 3, S. 408 ff., Bd. 7, S. 218 ff., Bd. 8. S. 93, 100, 103, 109 ff.; GIBELIN, études sur le droit Hindou, Bd. 1, S. 80 ff. JOLLY, history of the Hindu Law, S. 144 ff.

5) KOHLER a. a. O. Bd. 3, S. 419 ff., Bd. 7, S. 219, Bd. 8, S. 111.

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