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fehlt; denn, wie der Ägypter sein Totenhaus sich am festesten baute, so war es die Hauptsorge des Inders und ist sie geblieben, dass ein Sohn da sei, um durch das Totenopfer den Schatten der Verstorbenen im Jenseits zu beruhigen. Daher die vorhin betrachtete seltsame Herleitung des Worts putra (Sohn) von put, dem Namen der Hölle, und tra, retten, weil nach den religiösen Vorstellungen ein Mann, dem kein Sohn zurückblieb, der Hölle verfallen war1). Daher tritt auch schon nach den alten Epen der Adoptierte vollständig an die Stelle eines leiblichen Kindes und erhält alle seine Rechte und Pflichten). So scheidet das Kind völlig aus seiner früheren Familie aus und wird ausschliesslich Wahlkind in seiner neuen Familie. Merkwürdigerweise kennt das indische Recht aber auch eine Adoption, durch welche das Kind zwei Väter erhält, somit der alten und der neuen Familie angehört3). Die Verbindung mit der Vergangenheit wird uns hier dadurch gewiesen, dass dies Verhältnis hauptsächlich da vorkommt, wo der einzige Sohn des Bruders adoptiert wird; denn in dem polyandrischen Zustand der alten Hausgenossenschaft galt das Kind als Sohn beider Brüder und hatte als Fortführer der Familie beiden die Totenopfer darzubringen. So wurden also noch lange nachher beide Familien in eine verschmolzen, man kehrte zu den Zuständen des frühesten Altertums zurück und

Diese Ideen waren

1) JOLLY in Zeitschrift, Bd. 1, S. 235; vergl. auch KOHLER a. a. O. Bd. 3, S. 408 ff.; FUSTEL DE COULANGES, la cité antique, S. 55, 56. auch den Griechen keineswegs fremd. So sagt PLATO (de legibus 6 C. 773), dass es Pflicht des Mannes sei, für Nachkommenschaft zu sorgen, damit diese an seiner statt Diener der Gottheit sei (τῷ θεῷ ὑπηρέτας ἀνθ' αὐτοῦ παραδιδόναι), Und IsÄos (de Apollodori Hereditate C. 30 (BEKKER, S. 90)) spricht von dem Wunsch, einen Sohn zu hinterlassen, der das Totenopfer bringt. Orestes bei ÄSCHYLOS nennt

als fürchterlichstes Unheil, sohnlos zu sterben (Choëphoren V. 1006: ὀλοίμην πρόσθεν ἐκ θεῶν ἅπαις).

2) Mahabharata Adi Parva sect. 67, S. 201.

3) KOHLER a. a. O. Bd. 3, S. 418 ff.

raubte durch die künstliche Kindschaft dem natürlichen Vater nicht den einzigen Sohn.

Dass die Antike die Adoption kannte 1), ist uns aus dem römischen Recht geläufig. Aber auch bei den Athenern finden wir, just wie in Indien, die Adoption mit dem Grundgedanken, dass das Adoptivkind den Toten zu bestatten und die religiösen Opferspenden zu bringen hat2). Es hatte somit die Pflichten des Sohnes zu erfüllen. Bei Vorhandensein von Töchtern war die Adoption gestattet, wenn der Adoptivsohn die Tochter heiratete3), und wurde auch häufig der Sohn der Tochter vom Grossvater an Kindesstatt angenommen"). Und so wissen die Hellenen auch von dem afrikanischen Barbarenvolk der Auseer zu berichten, dass die dortige Landesgöttin von ZEUS adoptiert worden sei5). So weisen die alten Mythen darauf hin, dass in der fernsten Vergangenheit der Menschheit, deren letzter Abglanz sie sind, die künstliche Verwandtschaft als ein Rechtszustand urältester Zeiten bestand. So finden wir sie in Arabien zur Zeit der Unwissenheit«, also vor dem Islam, während der Koran nichts von ihr wissen will. Dieser verurteilt sie in der 33. Sure V. 4. 5 mit folgenden Worten: »Gott hat dem Menschen nicht ein doppeltes Herz gegeben... und die an Kindesstatt angenommenen Kinder nicht zu euren wirklichen Kindern gemacht. Nennt sie nach ihrem Vater, und wenn ihr den Vater nicht kennt, so nennt sie durch die Reli

1) Aus Babylon erwähnt sie bereits das Gesetz des Königs HAMMURABI um 2250 v. Chr. §§ 185 ff.; ebenso wird sie häufig in den altbabylonischen Urkunden behandelt (MEISSNER, Beiträge, S. 15; KOHLer-Peiser, aus dem babylonischen Rechtsleben I, S. 9 ff.).

2) ISÄOS, DE MENECL. §§ 10, 13, 36, 37, 46; Derselbe, De Astyph. §7; Derselbe, DE PYRRH. 68; DEMOSTHENES, V. LEOCHAR. § 49; Derselbe, v. SPUD. § 3.

3) ISAOS, DE PYRRH. §§ 68. 69; Derselbe, DE ARISTARCH. § 13; DEMOSTHENES V. SPUD. § 3.

4) DEMOSTHENES V. MACART. §§ 12 ff., bei REISKE, S. 1053.

5) HERODOT, 4, 180.

gion eure Nächsten, eure Brüder.< Mohammed soll die Adoption vernichtet haben, weil sie ihm im Wege stand; denn, als er die Witwe seines Adoptivsohns heiratete, wurde ihm dies nach altarabischem Recht als Blutschande ausgelegt; er aber hob die Adoption auf und machte dadurch erlaubt, was früher Sünde und Verbrechen war 1) wie gross muss die Macht dieses Propheten über die Geister gewesen sein, dass ihm solches möglich war!

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Ebenso war den alten Germanen die Adoption durchaus nicht unbekannt. Über die Nachahmung des Geburtsakts habe ich oben gesprochen. Die Hauptform der Adoption zeigt uns aber zur Zeit der Völkerwanderung den kriegerischen Sinn dieser Männer, die keine Mauer zu hoch, kein Graben zu wie eine geharnischte Sturmflut in das Römerreich einbrachen. Nicht auf die Geburt, sondern auf die Wehrhaftmachung scheint der Germane jener Tage als auf seinen Anbeginn zurückgeblickt zu haben. Denn die Adoption geschah der Regel nach durch eine Wiederholung des Akts der Wehrhaftmachung. Und wie diese beim Jüngling nach uralter Sitte durch seinen Vater oder seinen Fürsten oder einen nahen Verwandten geschah 2), so stand der Adoptierende durch die Wiederholung als ein neuer Vater des Adoptivkinds da3). In dieser Form, durch Waffenausrüstung liess sich König THEODORICH durch ZENO, der Herulerkönig durch THEODORICH adoptieren1). Das longobardische Recht kannte als Erbvertrag die donatio

1) SPRENGER, das Leben und die Lehre d. Mohammed, Bd. 1, S. 403 ff.; TORNAUW in Zeitschrift, Bd. 5. S. 151; SMITH, Kinship and Marriage in early Arabia, S. 44 ff.

2) TACITUS, Germania, C. 13.

3) SOHм, fränkische Reichs- und Gerichtsverfassung, S. 545 ff.; KOHLER in Zeitschrift, Bd. 5, S. 427 ff.

SOHм a. a. O. S. 551; GLÖDEN,

4) ZÖPFL, Rechtsgeschichte, § 87; das römische Recht im ostgotischen Reich, S. 111; GRIMM, Rechtsaltertümer, S. 166.

per geirethinx, wonach ein sohnloser Mann sich vor der Volksversammlung (geirethinx), die man sich in alter Zeit als Versammlung der wehrhaften Männer, somit als Volksheer denken muss, mit ihrer Zustimmung einen Erben bestellen konnte 1). Und in diesen Zusammenhang gehört auch die fränkische Adfatimie durch den Busenwurf, das in laisum jactare e festuca"). Es müssen, nach der Reichhaltigkeit der Formen zu urteilen, viel Annahmen an Kindesstatt bei den Germanen vorgekommen sein. So kannten sie auch als ganz eigenartige Form die Adoption durch Abschneiden der Haare3), was eine ganz verbreitete uralte Art der Jünglingsweihe ist 4), somit dem Sinn nach völlig der Adoption durch Wehrhaftmachung entspricht.

Dies alles sind Spuren aus früherer Zeit. Aber auch heute finden wir die Adoption als eingebürgertes Rechtsinstitut über

1) BESELER, Erbverträge, Bd. 1, S. 96, 108 ff; PAPPENHEIM, Launegild und Geirethinx, S. 65 ff.; VAL DE LIÈVRE, Revision der Launegildstheorie in der Zeitschrift der Savigny-Stiftung, germ. Teil, Bd. 4, S. 23. 2) Lex Salic. c. XLVII, vergl. Lex Ripuaria c. XLVIII, XLIX (ed. SOHM): affatimire, adfathomire adoptare in hereditatem), quod verbum sianificavit vel sinu excipere, vel verisimilius donare, festuca in sinum ei cui donabatur projecta, hierüber Formulae Salicae Merkelianae No. 24 > Affatimum bei ZEUMER in den Monum. Germ. Bd. V. (Legum sect. V) und die Anm. 2 von ZEUMER dazu. Die Natur des Erbvertrags verrät sich deutlich darin, dass sie auch zwischen Mann und Frau (inter virum et mulierem) vorkommt.

3) STOBBE, Beiträge zur Geschichte des deutschen Rechts, S. 7 ff.; SOHM, fränkische Reichs- und Gerichtsverfassung, S. 548 ff.; ZÖPFL, deutsche Rechtsgeschichte, § 87, Anm. 23.

4) BASTIAN, Zur naturwissenschaftlichen Behandlungsweise der Psychologie, S. 130 (Australien), 132, 139 (nordamerikanische Indianer); derselbe, die Kulturländer des alten Amerika, Bd. 1, S. 587; R. B. BREHM, das Inkareich, S. 95 ff.; MARTIUS, Brasilien, S. 69; wegen Indiens KOMER in Zeitschrift, Bd. 3, S. 410, Bd. 5, S. 432, wegen Hinterindiens HESSEWARTEGG, Siam, S. 27 ff.; über das albanesische Bergvolk der Maljsoren GOPCEVIC, Oberalbanien und seine Liga, S. 303 hier allerdings schon im zweiten oder dritten Lebensjahre.

die ganze Erde, bei hoher wie bei tiefstehender Kultur, verbreitet. In Polynesien gehört das Kind beiden Familien, seiner natürlichen wie seiner Wahlfamilie, an1). Ganz besonders ist die Adoptionslust auf den Palau- oder Pelewinseln der westlichen Karolinengruppe entwickelt. Hier, wie auf den Andamaneninseln 2), werden auch Kinder zweier Familien mit einander ausgetauscht wie man in uralter Zeit die Frauen mit einander austauschen oder sie gemeinsam haben mochte und, da hier Mutterrecht gilt, wird der Adoptierte Kind der Ehefrau, nicht des Mannes 3). Berichte über Wahlkindschaft

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haben wir auch von den Marianen, den Markesas-Inseln 4), der Gilbert-Gruppe und den Samoainseln), ebenso wie von Hawaii). Auf den Freundschafts- (Tonga-) Inseln kann man sogar, wie die nordamerikanischen Rothäute einen zweiten Vater, so neben der leiblichen eine zweite Mutter sich annehmen 7).

Bei den Papuas auf Neu-Guinea verliert nach Zahlung des Kaufpreises die natürliche Familie alle Rechte an dem Kinde, und tritt es mit allen Rechten eines leiblichen Kindes in die Wahlfamilie ein; und dabei bleibt es, auch wenn dort Kinder nachgeboren werden).

In China, dem Lande der Totenverehrung, steht die Fortsetzung des Ahnenkultus als Grundgedanke der Adoption in erster Reihe. Das Adoptivkind muss daher ein naher Verwandter, womöglich der Brudersohn, sein, mindestens aber

1) KLEMM, Kulturgeschichte, Bd. 4, S. 336; LUBBOCK, Entstehung der Civilisation, S. 77.

2) KOHLER in Zeitschrift, Bd. 5, S. 420.

3) SEMPER, die Palau-Inseln. S. 117; KOHLER a. a. O. Bd. 6, S. 326. 4) Kaum ist die Frau guter Hoffnung, so beschäftigt sie sich auch schon mit der Frage, wer ihr Kind adoptieren wird; HELLWALD in TREWENDT'S Handwörterbuch der Zoologie etc., Bd. 5, S. 315.

5) PLOSS, das Kind in Brauch und Sitte, Bd. 2, S. 410.

6) MORGAN, the Systems of consanguinity, S. 453.

7) LUBBOCK a. a. O. S. 77; KLEMM a. a. O. Bd. 4, S. 336.

8) BEMLER in Zeitschrift, Bd. 14, S. 365.

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