ÀҾ˹éÒ˹ѧÊ×Í
PDF
ePub

den gleichen Familiennamen tragen1). Die Nachahmung der Natur wird insoweit festgehalten, als das Kind nicht aus einer älteren oder gleichaltrig gedachten Generationsstufe sein darf, also der Bruder, Oheim und Cousin ausgeschlossen sind. Wie man bei andern Völkern sich jemand als Vater oder Mutter adoptieren kann, so hier als Enkel; d. h. man kann jemand an Stelle des Sohnes eines verstorbenen Sohnes annehmen. Auch hier gilt der Volladoptierte als leibliches Kind und erbt als solches). Mit der chinesischen Kultur haben sich ähnliche Zustände nach Korea3) und Japan 4) verbreitet.

So aus aller Welt. Als räumlich weit auseinander entlegene Beispiele seien erwähnt Madagaskar"), die ostafrikanischen Bantuneger) und hoch im Norden die Eskimos").

Aus derselben Wurzel entsprossen, wie die Adoption, ist das seltsame, in neuerer Zeit erloschene und uns ganz mythenhaft anmutende Rechtsinstitut der Erzeugung im Auftrag. Wie solche Ideen, die man längst in den Schichten vergangener Jahrtausende begraben meinen möchte, doch zuweilen wenn auch nur in einzelnen Köpfen auftauchen und ein geisterhaftes Leben führen, dafür ist mir ein eigenes Exempel die geistvolle Erzählung des Italieners Nievo »Ein Engelsherz< 8):

1) Über die Bedeutung des gleichen Familiennamens in China, vergl. auch Zeitschrift, Bd. 1, S. 76.

2) KOHLER a. a. O. Bd. 6, S. 378.

3) DALLET, Histoire de l'Eglise de Corée, Bd. 1, S. CXXX ff.

4) REIN, Japan, Bd. 1, S. 490; FRIEDRICHS in Zeitschrift, Bd. 10, S. 365 ff; KOHLER ebenda, S. 440. Auch hier wurde der Adoptivsohn znmeist Schwiegersohn des Adoptivvaters, wenn eine heiratsfähige Tochter vorhanden war.

5) SIBREE, S. 246, 324 gibt für die Malagassy als Grund ihrer Adoptionslust an: » children are most easily supported and are ardently longed for..

6) Zeitschrift, Bd. 15, S. 39, 40.

7) KLEMM, Kulturgeschichte, Bd. 2, S. 210.

8) Verdeutscht in HEYSE's, Italienischen Novellisten.

was der Dichter dort den alten, ahnenstolzen venetianischen Nobile seiner jungen, engelhaften Gattin gegenüber in Machenschaft setzen lässt, ist nichts anders als das Niyoga der alten Inder. Ostindien, Wunderland, in dem die ältesten Erinnerungen der Menschheit noch in die geschichtlichen Zeiten hinein in ehrwürdiger Form lebendig blieben und neue Wurzeln treiben durften! Da war zunächst der putrika putra, der Tochtersohn des alten Hindurechts. Es gab bestimmte heilige Formeln, durch deren Hersagung bei der Verheiratung der Tochter sich der sohnlose Vater ihren zukünftigen Sohn als den seinigen sichern konnte1). Der ersehnte Spross aus solcher Ehe galt dann als leiblicher Sohn des Grossvaters, als ob die Tochter ihm ein Kind geboren hätte). Die Inder späterer Zeiten suchen dies merkwürdige Verhältnis dadurch zu erklären, dass sie sagen, die Tochter sei als Sohn zu betrachten und pflanze daher das Geschlecht nicht ihres Mannes, sondern ihres Vaters fort; dies deutet auf den wahren, tiefer liegenden Grund hin, dass, weil das Vaterrecht sich als unzureichend zur Fortführung der Familie erwies, man auf das uralte Mutterrecht zurückgriff3). Es ist dies einer der nachdrücklichsten Durchbrüche durch die Decke des Vaterrechts, die sich darüber gelagert hatte, und beweist, wie hartnäckig die alten, scheinbar überwundenen Ideen in der Tiefe des Volksbewusstsein unvergessen blieben freilich in dem konservativsten aller Länder der Erde, in Indien.

Noch wichtiger und interessanter war das Niyoga, wie ein wunderbares Fabeltier der Vergangenheit. Das Wort Niyoga

1) JOLLY, Outlines of the Hindu law, S. 149.

2) KOHLER in Zeitschrift, Bd. 3, S. 396; derselbe in Kritischer Vierteljahrsschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft N. F. Bd. 4, S. 19; GANS, Erbrecht. Bd. 1, S. 78.

3) Vergl. über das ganze Institut des putrika putra noch KOHLER in Zeitschrift. Bd. 5, S. 465, Bd. 7, S. 214 ft.; GIDE, condition privée de la femme. 2. Aufl., S. 51; MAYNE, Hindu law and usage. 2. Aufl., S. 59 ff.; auch HEARN, the Aryan Household, S. 104.

bedeutes nichts anders als Auftrag. Er konnte vom Ehemann selbst, aber auch nach seinem Tode von der Familie, von Vater oder Bruder ausgehen. Starb der Mann sohnlos, ohne den Auftrag erteilt zu haben, und es verstrichen 6 Monate nach dem Tode, ohne den erwünschten Nachgeborenen zu bringen, so versammelte dieser nächste Angehörige einen Familienrat und berief dazu die Priester, welche das Totenopfer gebracht hatten und mit dem Totenkult als vertraut galten, und unter feierlicher Zuziehung aller dieser Personen bestimmte er den Mann, der dem Verstorbenen Nachwuchs verschaffen sollte 1). Beides, der Auftrag des Mannes wie der der Hinterbliebenen, galt für die Witwe als durchaus ehrenhaft). Berufen zur Ausführung dieser als heilig geltenden Pflicht war der nächste Stammesgenosse, in erster Reihe der Bruder des Verstorbenen 3). In alter Zeit war es, gerade wie dies vielfach bei dem Recht der Brautnacht geschah, der Priester (Brahmane), dem als dem geweihten Vertreter des Stamms diese Pflicht übertragen wurde). Nur gesalbt, schweigend und in der Stille der Nacht durfte der bestimmte Mann dem Weibe nahen, um ihr einen Sohn zu erwecken. Liess er sich von der Sinnlichkeit zu weiterem Verkehr fortreissen, so galt dies als Verletzung des Heiligsten, und er wurde wie einer, der Blutschande verübt hat, aus seiner Kaste gestossen 5).

1) JOLLY a. a. O. S. 153 auf Grund von Vasisthas Dharmasutra XVII, 56. 2) Apastamba 2, 10, 27 No. 2—4, in der Übersetzung von BÜHLER; Rigweda X, 40 V. 2 (übersetzt von GRASSMANN, Bd. 2, S. 327); BERNHÖFT in Zeitschrift. Bd. 9. S. 38; GANS, Erbrecht. Bd. 1, S. 77; GIDE a. a. O. S. 50; HEARN a. a. O. S. 102.

3) BERNHÖFT a. a, O. Bd. 9, S. 39 ff.

4) Mahâbhârata, Adi Parva sect. 178, S. 510 ff. und wegen der eigentümlichen Stellung, die die Brahmanen in dieser Hinsicht inne hatten, ebenda sect. 64, S. 181; vergl. auch oben, Bd. 1, S. 199. A. 1.

5) Gesetzbuch des Manu Buch 9, V. 56 ff. Über die Anwendung auf die Verlobte, welcher der Bräutigam gestorben ist, vergl. daselbst,

Dies war das Niyoga der Inder, jetzt im Wesentlichen nur noch eine Erinnerung fernster Vergangenheit. Schon im altindischen Gesetzbuch des Manu finden sich neben den Vorschriften über dies altheilige Institut unmittelbar darauf Sätze, die in den stärksten Ausdrücken die uralte Rechtseinrichtung verdammen1); sie gehörte also damals nicht mehr dem lebenden Recht an, und dabei ist es geblieben 2). Das hindert aber nicht, dass in diesem Lande, das das Älteste bis in die neueste Zeit festhält, in abgelegenen Bergdistrikten im Pendschab sich deutliche Spuren bis heute finden. Hinterlässt dort der ältere Bruder nur Töchter, so kann der jüngere der Witwe einen Sohn erwecken, der dann als Kind des Verstorbenen gilt und Gutserbe wird, und ebenso, wenn die sohnlose Witwe den Bruder oder in Ermangelung eines solchen einen Fremden heiratet, so erben die Kinder das Gut des ersten Mannes sie werden also so behandelt, als ob sie seine Kinder wären3).

Honny soit qui mal y pense. Hier ist heiliges Gebiet alter Zeit! Nicht aus Sinnenlust handelte die Witwe, sondern es galt die letzte Hoffnung des Verstorbenen, was die Religion erheischte, ihm einen »>Erretter aus der Hölle, einen Sohn zu gewinnen. Und wir sehen deutlich, wie auch dies, so uralt es erscheint, nur ein letzter Faden eines noch älteren Gewebes ist. Vermochte das Individuum sich nicht den nötigen Erben zu verschaffen, so versagte die Konstruktion der höheren und späteren Kultur, und der Stamm trat wieder an die Stelle des Einzelnen, der sich dereinst aus ihm erhoben hatte. Die alte Stamm- und Gesamtehe ist es, die in der höchsten Not, die

V. 69, 70: sie vermählt sich in weissem Kleide dem Bruder des Bräutigams, als ob er der Verstorbene wäre, und lässt sich von ihm einen Sohn erwecken, dann gilt sie als Witwe des Toten, nicht als Frau des

Lebenden.

1) Gesetzbuch des Manu, Buch, 9 V. 64 ff.

2) KOHLER in Zeitschrift, Bd. 3. S. 405.

3) KOHLER a. a. O. Bd. 7, S. 208.

dem sohnlosen Manne drohte, wie ein Schemen der Vergangenheit zu Hilfe gerufen wurde.

Und, weil dieser zu Grunde liegende Gedanke der allgemeinen Entwickelung entspricht, finden wir ähnliche Erscheinungsformen über die Erde verbreitet. So entspricht dem putrika putra des Hindu-Rechts die Yogân-zanehe der alten Perser, welche die Tochter eines sohnlosen Mannes unter der Bedingung schloss, dass der künftige männliche Spross als Sohn ihres Vaters zu gelten habe1). Auch bei den Ägyptern finden wir Spuren der alten Zustände 3). Und auf dem Niyoga ähnliche Einrichtungen weisen uns Überlieferungen von altafrikanischen Völkern hin3). In Hellas sind es wiederum die Spartaner, bei denen wir Reste der Urvätersitten finden"). Auch bei den Athenern, denen wir in diesem Zusammenhang seltener begegnen, wurde in sehr alter Zeit der Erbtochter (Epiklerenehe) im Notfall ein Sohn durch einen Verwandten des Mannes gewonnen3). Über solche Übungen bei den alten Germanen fehlen uns unmittelbare Berichte; Nachklänge späterer Zeit lassen uns aber das an sich Wahrscheinliche vermuten, dass, wie den

1) KOHLER in Zeitschrift, Bd. 5, S. 423; derselbe in kritischer Vierteljahrsschrift N. F. Bd. 4, S. 19; SPIEGEL, eranische Altertumskunde, Bd. 3, S. 678. Eine merkwürdige Weiterbildung ist die Satarzanehe, bei welcher es jedem dritten, der dafür eine Summe Geldes erlegt, ermöglicht wird, sich einen männlichen Nachkommen gewinnen zu lassen (SPIEGEL a. a. O. R. DARESTE, Etudes d'histoire de droit, Paris 1889, S. 109).

2) L. 8, C. incest nupt. 5, 5.

3) STRABO 11, C. 515 von den in der Nähe der Hyrkaner wohnenden Tapyren.

4) PLUTARCH, Lykurgos, C. 3, 15; XENOPHON, de republica Lacedaem., 1, 8; Mc. LENNAN, studies in ancient history, S. 273; BACHOFEN, Mutterrecht, S. 18b; SMITH, dictionary of Greek and Roman antiquities S. 735; PUFENDORF, 6, 1, 15; FUSTEL DE COULANGES, la cité antique, S. 53; BERNHÖFT, Staat und Recht der römischen Königszeit, S. 197. 5) PLUTARCH, Solon, c. 20; FUSTEL DE COULANGES a. a. O. BERNHÖFT a, a. O., S. 197; GRIMM, Rechtsaltertümer, S. 445; Mc. LENNAN a. a. O., S. 276.

S. 53;

« ¡è͹˹éÒ´Óà¹Ô¹¡ÒõèÍ
 »