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übrigen Indogermanen, auch ihnen diese Rechtseinrichtung nicht fremd war. Die westfälischen Bauernrechte kennen Vertretung des sohnlosen Mannes, um den Hoferben zu gewinnen 1); und, mag es auch sein, dass die uns vorliegende Fassung dieser alten Rechte Übertreibungen des Volkshumors zeigt, so wird doch derartiges nicht erfunden, es weist vielmehr auf älteres zurück, das noch in der Erinnerung des Volkes lebt. Hierhin gehört auch die seltsame Geschichte von dem Ritter, der am Hof des Landgrafen Ludwig, des Gemahls der heiligen Elisabeth, erschien und nichts weniger verlangte, als dass der Landgraf ihn bei seiner Frau vertreten möchte, um einen Erben seines Gutes zu gewinnen. Dieses Ansinnen erschien dem damaligen Geschlecht bereits als Affenheit), und wer weiss, von welchem weltabgelegenen Sitz des Thüringerwaldes jener Ritter mit seinem spukhaften Begehren herniederstieg? Dinge vergangener Zeit, die weltfremd geworden waren! Und sollte nicht die Sage von Tristans Minne um des >müden« Marke Königin Isolde ihre tiefste Wurzel in solchen Dingen der Urzeit haben, und des Königs Zorn von einer späteren Zeit, der dieser Zusammenhang unfassbar erschien, hinzugedichtet sein?

Aber auch sonst. So lässt sich die Heiratsform der Araber nikah al-istibdâ hierhin ziehn, welche nach den Kommentaren des Koran den Zweck hatte, edle Nachkommenschaft dem Manne zu erwerben 3). Auch bei mongolischen Stämmen lässt sich Ähnliches nachweisen1). Und sogar die Tschuktschen,

1) § 27 des Benker Heidenrechts; § 77 der Hattenegger Landfeste, $32 des Rechts der sieben freien Hagen, Art. 52 des Bochumer Landrechts GRIMM, Weistümer, Bd. 3, S. 42, 48, 311, 70; derselbe, Rechtsaltertümer, S. 443 ff.; KOHLER in kritischer Viertelsjahrsschrift N. F. Bd. 4, S. 18 Anm.; DARGUN, Mutterrecht und Raubehe, S. 44, 45.

2) WEINHOLD, Deutsche Frauen, Bd. 2, S. 41.

3) WILKEN, das Matriarchat bei den alten Arabern, S. 27; SMITH, Kinship and Marriage in early Arabia, S. 110.

4) HELLWALD in TREWENDT's Handwörterbuch der Zoologie u. s. w. Bd. 5, S. 294.

Polarmenschen, werden von demselben Bedürfnis, sich einen Sohn und Erben zu verschaften, zu Auskunftsmitteln derselben Art getrieben 1). Weitab von ihnen betrachten die Kaffern in Südafrika die von der Witwe gewonnenen Kinder als Nachkommen des Verstorbenen2).

Auch die Leviratehe3) hat eine ihrer Wurzeln in demselben Vorstellungskreis, dass das grösste Unglück des Mannes ist, ohne einen Sohn zu versterben. Aber sie ist zugleich der prägnanteste Ausdruck der uralten Idee, dass die Frau der Familie des Mannes, nicht ihm allein erworben ist (wie das indische Rechtsbuch als Überzeugung der Vorzeit ausspricht: They declare, that a bride is given to the family of her husband, and not to the husband alone)). Und in Zeiten, wo dieser Gedanke längst erloschen ist, fasst man die leben gebliebene Erinnerung daran so auf, dass, mag nun die Frau geraubt oder gekauft sein, sie jedenfalls Eigentum des Mannes geworden ist, und als ein Stück seines Nachlasses auf den nächsten Erben übergeht; so finden wir den Zusammenhang der Vorstellungen bei den afrikanischen Negerstämmen, wo die Kaufehe also anscheinend die Grundlage, in Wahrheit wohl aber nur eine spätere Stütze der Leviratsehe ist. Dafür spricht vor allem,

1) KLEMM, Kulturgeschichte, Bd. 2, S. 204. Auch in China findet sich eine Einrichtung, die sich hierhin ziehen lässt. Ein Onkel kann verlangen, dass ein verheirateter Neffe eine zweite Frau nimmt der einzige Fall, in welchem es erlaubt ist, zwei Hauptfrauen zu haben und die Söhne, die von dieser zweiten Frau geboren werden, gelten dann als Grosskinder des Onkels Dies geht aber noch weiter; denn hinterlässt der Neffe nur Einen Sohn, so muss auch dieser zwei Frauen nehmen, und die Abkömmlinge der einen gelten als Gross kinder des leiblichen Grossvaters, die der andern als solche des Grossonkels (HUBERICH, Paternal Power in Chinese Law, Sep.-Abdr. aus der Juridical Review 1902, S. 5).

2) Zeitschrift f. Ethnologie, Bd. 14, Beilageband Verhandlungen, S. 211. 3) FRIEDRICHS in der Münchener Allgemeinen Zeitung 1897, Beilage zu No. 46.

4) Apastamba 2, 10, 27, No. 3, übersetzt von BÜHLER.

dass in ältester Zeit, wenigstens bei vielen Völkern, es nicht nur Pflicht, sondern auch Recht der Frau war, dass der nächste männliche Verwandte des Verstorbenen sie als Gattin übernahm. Also dieselbe Idee, wie im tiefsten Grunde beim Niyoga: erlischt das Individuum durch den Tod, so wanken in den Augen dieser Geschlechter, denen die Einzelehe noch ein Neues war, ihre Grundlagen und die ältere Zugehörigkeit der Frau zu Stamm oder Familie des Mannes tritt in ihre ursprünglichen Rechte. So sehen wir in der merkwürdigen Stelle 5. Mose 25, 5-10, dass die Frau den Mann, der sich weigert, mit ihr die Leviratsehe einzugehen, wegen der ihr zugefügten Schande vor der ganzen Gemeinde beschimpfen darf. Deutlicher kann nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass ein vollgiltiger Anspruch der Frau auf Eingehung dieser Ehe nach den alten Anschauungen bestand, und dass es eine Rechtsverletzung war, wenn der nächste Verwandte des Verstorbenen der Frau die Leviratsehe abschlug. Zugleich galt diese Weigerung sicherlich als Beschimpfung des Verstorbenen, dem man den Trost des Sohnes, der ihm allein die Totenopfer bringen konnte, versagte; denn das ist die Besonderheit der Leviratsehe wie des Niyoga, dass das so gewonnene Kind als leibliches des Verstorbenen angesehen wurde.

Uns typisch und seit unserer Kindheit innig vertraut sind die Schilderungen des Buchs Ruth, die uns diese Rechtseinrichtung alter Zeit menschlicher näher bringen, und wir sind daher gewöhnt, die Leviratsehe als Eigentümlichkeit des Rechts der Hebräer zu betrachten. Aber auch hier wird unser Gesichtspunkt durch die vergleichende Rechtswissenschaft unendlich erweitert; auch hier handelt es sich in Wahrheit nicht um die Begrenzung eines einzelnen Volkes, sondern um ein weiten Kreisen der Menschheit eigenes Institut. Im alten Hellas waren es, wie immer, die Spartaner, der Hort urältester Ideen unter den Griechen, deren konservativer Sinn auch diese Vorstellung lange festgehalten hat. Denn LYKURG betrachtete nach

dem sohnlosen Tode seines königlichen Bruders es als selbstverständlich, dass er die Witwe zu ehelichen habe, falls nicht noch ein Kind nachgeboren werden soilte 1). Wir haben hierin einen Beweis dafür, dass mindestens bei den indogermanischen Völkern Europas in sehr alter Zeit, für welche uns weitere Überlieferungen fehlen, die Idee der Leviratsehe bekannt war. Es ist eine eigene Fügung, dass uns Sparta, wie ein Archiv alter Sitten, bis in die geschichtliche Zeit Erinnerungen erhalten hat, die uns sonst bei den europäischen Völkern nie und nirgend geblieben wären.

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Was Sparta für die abendländischen Stämme, ist Ostindien für das Morgenland, nur noch in erhöhtem Masse, da in diesem merkwürdigsten aller Länder die Spuren der fernsten Vergangenheit niemals ganz erloschen sind. Hier sehen wir schon in den Heldenepen den Satz ausgesprochen, der die Grundlage aller dieser Rechtsgestaltungen ist: >Für die Kinderlosen ist kein Platz im Himmel«), und aus demselben Gedanken fordert die Witwe den Bruder des Verstorbenen auf: »Dein Bruder ist kinderlos zum Himmel gegangen, zeuge tugendhafte Kinder für ihn!<<3) Bezeichnend für das hohe Alter dieser Stelle ist der mutterrechtliche Ideenkreis, der sich in ihr ausspricht; denn die Aufforderung ergeht nicht etwa an den nächsten Agnaten, sondern an den von derselben Mutter mit dem Verstorbenen stammenden unehelichen Bruder, der nach Vaterrecht gar nicht verwandt wäre, aber nach konsequentem Mutterrecht nächster Angehöriger ist. Erwähnt wird die Leviratehe auch in dem altindischen Gesetzbuch des Manu, freilich nur als Recht der Familie bei der Kaufehe an der bereits bezahlten Braut des Verstorbenen und mit der Milderung späterer Zeit, dass Einwilligung der Braut vorausgesetzt wird:

1) PLUTARCH, Lykurg., C. 3; vergl. auch Mc. LENNAN, S. 273 ff.
2) Mahabharata, Ad. Parva, sect. 95, S. 286, sect. 120, S. 352.)
3) Mahâbhârata a. a. O., sect. 95, S. 285 ff.

>Wenn ein Mädchen gegen Empfang eines Brautpreises zur Ehe gegeben worden ist und der Geber des Preises stirbt (vor der Hochzeit), so soll man die Braut ihrem Schwager übergeben, falls sie ihre Einwilligung hierzu gibt« 1). Erstaunlicher ist, dass wir die Leviratsehe sogar bis auf den heutigen Tag, soweit eine Witwenehe überhaupt zugelassen wird, in abgelegeneren Gegenden Ostindiens finden: so bei Stämmen Bengalens) wie des Pendschab3), der indischen Nordwestprovinzen) wie der Provinz Bombay 5).

Auf wesentlich anderer Grundlage beruht die Leviratsehe, wie sie bei den dravidischen (vorarischen) noch heute fortbestehenden Volkstämmen Ostindiens vorkommt. Hier geht nicht das Bestreben dahin, dem Toten einen Sohn zu erwecken, sondern man will die Kinder des Verstorbenen seiner Familie erhalten. So wird die Leviratsehe bei den Todas in den > blauen Bergen« des südlichen Vorderindiens geübt, wo ein Bruder oder ein anderer Verwandter des Verstorbenen die Witwe zu heiraten pflegt. »Sie (die Witwe) bleibt in der Familie ist der bezeichnende Ausdruck, den die Todas für die Rechtseinrichtung haben). So sehen wir die Leviratsehe auch bei dem dravidischen Urvolk der Gonds, ebenfalls im Dekan, noch heute in Übung 7).

Bei den Chins in Hinterindien finden wir diese Rechtssitte in einer Weise ausgestaltet, die auf alte Gruppenehe (Totemismus) hindeutet. Denn nicht nur kann der Bruder des Ver

1) Gesetzbuch des MANU, Buch 9, V. 97. Eine deutliche Anspielung auf die Leviratehe bringt übrigens schon das älteste der heiligen Bücher (Rigveda 10, 40, 2: Wer bringt euch zu Bett, wie die Witwe den Schwager?).

2) KOHLER in Zeitschrift, Bd. 9, S. 327.

3) KOHLER a. a. O., Bd. 7, S. 230.

4) KOHLER a. a. O., Bd. 11, S. 170.

5) KOHLER a. a. O., Bd. 10, S. 81.
6) MARSHALL, A Phrenologist, S. 207.
7) KOHLER in Zeitschrift, Bd. 8, S. 145.
WILUTZKY, Vorgeschichte des Rechts II

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