ÀҾ˹éÒ˹ѧÊ×Í
PDF
ePub

miteinander verwandt geworden und zu Schutz und Trutz

miteinander verbunden.

Aber dies sind nur einzelne Proben. So ist die Blutsbrüderschaft in ganz Polynesien verbreitet, und heisst es von dort 1): »Jeder ist zum Schutz des anderen verpflichtet. Wenn zwei Verbrüderte zusammen in den Krieg zogen, so zeigten sie die ganze Kraft ihrer Treue; sie wichen nicht von einander, namentlich nicht in der Kampfesart, in welcher man nicht fliehen durfte; fiel einer, so tauchte der andere seine Hand in das Blut des Freundes und bestrich sich damit zum Beweise seiner Liebe und seiner Absicht, dies Blut zu rächen. erben sie von einander, wenn einer von beiden kinderlos stirbt, und, was sie haben, müssen sie miteinander teilen.<< Und ähnliches wissen wir von den Rothäuten Nordamerikas; auch sie schliessen Blutsbrüderschaften mit der Pflicht zu gegenseitiger Treue und Verteidigung.

Auch

Nichts, was nicht unzähligen Menschen gemein und im tiefsten Grunde menschlich wäre. Wenn es uns fremd erscheint, liegt es nur daran, dass es uns fremd geworden ist; aber, wie unsere Altvordern, gehen noch heute Millionen von Menschen denselben Weg. Und so wird es bleiben. Denn wir alle sind Brüder, ob wir im Morgen- oder im Abendland wohnen. Und wir haben alle die Erde unter und die Sterne über uns. Wir sind alle gleich, die klügsten wie die stümpfsten Völker. Denn auch das Genie ist nur eine Fackel, die sich selbst verzehrt, um anderen zu leuchten und auch der Dümmste trägt den Adelsbrief der Menschheit in sich. Das ist nicht neu, aber wahr.

1) WAITZ-GERLAND, Anthropologie, Bd. 6, S. 131.

IV. Buch

Kommunismus

der Urzeit und Hausgenossenschaften.

Die Anfänge des Vermögensrechts

IV. Buch

Kommunismus der Urzeit und Hausgenossenschaften. Die Anfänge des Vermögensrechts

Auch der Begriff des Eigentums ist ein Erzeugnis der

und, können

Kultur, gerade so wie aus der Ewigkeit der Begriff der Zeit, aus dem Gattungsmenschen sich der des Individuums und aus. der Gesamt sich die Einzelehe losgelöst hat wir hinzufügen, aus den Nebeln des unendlichen Alls die gesonderten festen Körper geworden sind. Das dunkle Gefühl des ausschliesslichen Innehabens an der gebrochenen Frucht, wie an der gewonnenen Jagdbeute ist sicherlich uralt; aber von hier bis zu dem klaren Bewusstsein eines von der übrigen Aussenwelt abgegrenzten Machtverhältnisses war ein sehr weiter Raum. Das Bedürfnis des Augenblicks griff nach seiner Befriedigung, und das gestillte Bedürfnis liess die Beute wieder fahren, sie fiel ins Allgemeingut wieder zurück; denn dies war der unendliche Wald und der unendliche Weidegrund, Allgemeingut der Menschheit, wie es heute nur noch die Atmosphäre und die Landstrasse ist1). Eigentum des einzelnen und Eigen

1) Die Einsicht, dass ursprünglich Gemeineigentum bestanden habe, ist sehr alt. Schon GROTIUS (de jure belli et pacis II, C. 2) führt die Worte des JUSTINUS an: > Alles gehörte allen ungeteilt, als ob alle nur ein Vermögen gehabt hätten und fügt hinzu (C. 4), die Menschen hätten diese Gütergemeinschaft zunächst bei den beweglichen, sodann bei den unbeweglichen Sachen aufgegeben. Ebenso sprechen PUFENDORF und MONTESQUIEU Von einer ursprünglichen natürlichen Gütergemeinschaft. Wenn MONTESQUIEU (Esprit des lois 26, 15) sagt: Comme les hommes ont

tum der Gesamtheit lag damals, beide Begriffe in Einem Keim, noch unentwirrbar neben einander. Wir werden uns schwerlich den Menschen der allerältesten Kulturstufen als einsam auf sich trotzenden einzelnen Mann vorstellen können, der wie ein Freibeuter durch die Wälder zog und sein und der Seinigen alleiniger Herr war. Der Mensch ist ein gar bedürftiges Wesen, und er stand damals der Übermacht der Natur, die so viel stärker als er war, gegenüber. Auch der Kühnste konnte schwerlich auf sich allein vertrauen. Wir werden uns eher vorstellen müssen, dass am Anfang in den primitivsten Verhältnissen die Gemeinschaft einer Horde von Männern, Weibern und deren Kindern bestand. Der einzelne war damals nicht Individuum, sondern einer von vielen; und wo es sich um rasche Entschlüsse und Streifzüge handelte, brauchte es wohl auch ein Haupt, als das der Tatkräftigste und Erfahrenste hervortreten mochte; was für Machtbefugnisse aber hierbei ihm, und was für Beteiligungs- und Widerspruchsrechte den übrigen zustanden, wird sich schwerlich in allen Gegenden der Erde gleichmässig entwickelt haben. Und gewarnt muss ganz entschieden davor werden, unsere heutige Ausgestaltung der Rechtsbegriffe, die das Ergebnis und die Abstraktion von Jahrtausenden einer reichen Kultur sind, auf diese ältesten Anfänge zurück zu übertragen; es wäre dies gerade dasselbe Unternehmen, wie wenn man an die Begebenheiten der Vorwelt mit dem Moralkodex von heute herantreten wollte 1).

renoncé à leur indépendence naturelle, ils ont renoncé à la communauté naturelle des biens pour vivre sous des lois civiles SO ist dies freilich eine falsche Auffassung, die auch ROUSSEAU eigen ist. Der Mensch der Urzeit war keineswegs das hier erträumte unabhängige Individuum, sondern eng gebunden; er war ein Teil des Stammes, wie alles dem Stamme gehörte.

1) Die Beispiele, die DARGUN (Zeitschrift, Bd. 5, S. 13 ff.) von frühem Individualeigentum von Rothautstämmen Nord- und Südamerikas anführt, beruhen zum grossen Teil auf einer solchen unstatthaften Verwechslung. Die Stellung des Hausvaters bei den sofort zu besprechenden Haus

« ¡è͹˹éÒ´Óà¹Ô¹¡ÒõèÍ
 »