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Ansiedlungen zugeflossen ist, seine Tüchtigkeit und sein konservativer Sinn zeigen uns, gerade wie bei den Spartanern, ein uraltes, an der Scholle hängendes und sie mit seinem Schweisse düngendes Bauernvolk, bei dem der ursprüngliche Kommunismus uralter Zeit wie in Indien die Grundlage für die hohe Blüte des späteren Ackerbaus bereitet haben mag. Nehmen wir nach dem, was wir in Indien und Rom geschen haben, drei Stufen der Entwicklung vom urzeitlichen Kommunismus bis zum Beginn des wirklichen Privateigentums an: 1. Die Gemeinde alleiniger Eigentümer und alleiniger Niessbraucher, 2. die Gemeinde noch im Alleineigentum, aber bereits die Familiengruppen (Geschlechter, Sippen) in tatsächlicher Nutzniessung, 3. die Aufteilung des endgültigen Eigentums an diese Gruppen, unter Vorbehalt einer der Gemeinde noch gehörigen Mark, so finden wir die Germanen zu CÄSAR'S Zeit im Übergang von der ersten zur zweiten dieser Stufen. Denn er sagt von den Sueven Folgendes1): >>Besonderes und abgeteiltes Feldeigentum gibt es bei ihnen nicht, auch darf man nicht länger als ein Jahr an einem Orte seines Anbaues wegen bleiben,« und erläutert dies, wo er von den Germanen im allgemeinen spricht 2), näher dahin: Niemand hat eine abgegrenzte Feldmark oder eigene Grundstücke, sondern die Obrigkeiten und Vorstände weisen jährlich den Stämmen und Verwandtschaften, die sich zusammenhalten, Felder an, so viel und wo sie es immer gut finden, und lassen sie im folgenden

1) Bellum gallicum 4, I.

2) Ebenda, 6, 22. Vergl. hierzu auch HORAZ, Oden 3, 24 V. 11 ff: rigidi Getae, immetata quibus jugera liberas fruges et Cererem ferunt, nec cultura placet longior annua, wo also ganz ähnliche Sitten von einer thracischen Völkerschaft, ungefähr im heutigen Bulgarien, berichtet werden. Reste solcher Wirtschaftsart haben sich auch hei uns in Deutschland bis auf den heutigen Tag erhalten; vergl. die Haubergordnung für den Kreis Siegen v. 17. März 1879 (Ges. S. S. 228) § 18 z. 6, wonach der Vorsteher die Nutzungsfläche unter den Genossen zu verteilen hat, und GIERKE, Genossenschaftsrecht, Bd. 2, S. 222 ff.

Jahr anderswohin ziehen.< Und nicht anders war es zu TACITUS' Zeiten, wenn er in seiner kurzen, dunklen Weise sagt1): »Die Äcker werden nach der Zahl der Besteller von allen abwechselnd bewirtschaftet und erfolgt die Teilung nach dem Ansehen.<< Aus diesen Verhältnissen mag im Laufe der Jahrhunderte die Entwicklung sich in ähnlicher Weise wie anderwärts vollzogen haben. Jedenfalls werden wir nicht fehl greifen, wenn wir den Ursprung der alten Markgenossenschaft in der Zuweisung von Eigentum an Familiengruppen (Geschlechter, Sippen) suchen (Stufe 3). Die Erinnerung an den Ursprung aus dem Niessbrauch der Familien am Gemeindeeigentum hat sich überraschend lange erhalten; denn noch die Weistümer schreiben vor, dass man, um Markgenosse zu sein, selbst in der Mark Wasser und Weide geniessen und daher seinen eigenen Rauch daselbst haben, mit andern Worten dort wohnen und sein Gut selbst bebauen müsse 2); das Eigentum war also noch tatsächliche Ausübung des Besitzes und Genusses geknüpft.

an die

Bei slavischen Stämmen scheint in sehr alter Zeit völliger Kommunismus geherrscht zu haben. Wenigstens berichtet NIKOLAUS Von Damaskus 3), aus der Zeit des jüdischen Königs Herodes, von den skythischen Galaktophagen (Milchessern): sie seien die gerechtesten Männer und hätten Habe und Weiber gemein. Und in sehr frühen Zeiten lässt sich bei ihnen eine

1) Germania C. 26: Agri pro numero cultorum ab universis in vices occupantur, quos mox inter se secundum dignationem partiuntur. Über die verschiedenen Auslegungen, die diese Stelle gefunden hat, GIERKE a. a. O., Bd. 1, S. 58 Anm. 11, S. 63 Anm. 10, S. 66 Anm. 22.

2) GRIMM, WEISTÜMER, Bd. 3, S. 413, 417, 491; LUDWIG VON MAURER, Geschichte der Markenverfassung in Deutschland, S. 82; GIERKE, Genossenschaftsrecht, Bd. 1, S. 594, Bd. 2, S. 268, S. 300 Anm. 163, S. 303 Anm. 175, S. 307 Anm. 195 ff. Über die im Laufe der Jahrhunderte allmählich und zunächst unvollständig erfolgende Aufteilung des Gemeinlandes, der Feldmark und der Allmende, vergleiche ebenda, Bd. 1, S. 62 ff., Bd. 2, S. 219 ff.

3) S. 510, 513.

WILUTZKY, Vorgeschichte des Rechts II

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Gütergemeinschaft zu Gunsten des Stammes (rod), also Hordenkommunismus, nachweisen 1). Die Feldergemeinschaften (zadruga) der Slaven haben sich bekanntlich lange in geschichtliche Zeiten erhalten, und nimmt man an, dass der Übergang in das Privateigentum sich durch Verlosung der Anteile vollzogen habe, weil in alten polnischen und böhmischen Statuten sich für Privateigentum das Wort sors, das Los, findet 2). Ich stelle dahin, ob diese Folgerung aus einem Ausdruck alter Quellen nicht zu kühn ist. Jedenfalls wird man annehmen können, dass auch hier der Niessbrauch der einzelnen Familien allmählich die alte gemeinschaftliche Bewirtschaftung ablöste und zur Zersetzung der kommunistischen Verhältnisse führte.

Dass im alten Arabien kommunistische Zustände herrschten, haben wir schon früher erwähnt3); hier berührt sich, wie bei so vielen andern Völkern, Hetärismus und Gemeinschaft aller Habe. Aber STRABO1) berichtet aus dem alten Asien auch von den Iberern, dass die einzelnen Stämme alles in Gütergemeinschaft hatten und der Älteste die Vorherrschaft hatte und verwaltete. Dies sind einzelne Berichte, die uns erhalten sind; aber wir können annehmen, dass es sich hier um allgemein menschliche Erscheinungen handelt, und dass auch sonst, wo die Zeugnisse uns im Stich lassen, die Entwickelung einen ähnlichen Gang gehabt haben wird. Denn überall walten die nämlichen Gesetze; wie uns allen, wo wir auch unsere Heimat haben, dieselben Sinne angeboren sind, nicht mehr und nicht weniger, einem jeden, der sich Mensch nennt, so auch dieselben rechtlichen und sozialen Keime, die sich in

1) Zeitschrift, Bd. 5, S. 128.

2) RUNDSTEIN in Zeitschrift, Bd. 15, S. 217. Der Ausdruck sors für das der Hansgenossenschaft gehörige Gut kommt übrigens auch in den germanischen Volksrechten vor; z. B. Lex Burgundionum C. I. § I absque terra sortis titulo adquisita.

3) Bd. 1, S. 16, 21, 24, STRABO 16, C. 783: » Alle sind Brüder aller.

4) 9 C. 501.

der Wüste ebenso gut entwickeln wie am Polarmeer. So finden wir in Sibirien bei dem Stamm der Tschermissen noch heut denselben Brauch, den unsere eigenen Altvordern vor Jahrhunderten übten: die ganze Feldflur gehört dem Stamm und der Häuptling, umgeben vom Rat der Alten, verteilt jährlich die Flur und bemisst die Grenze der einzelnen Lose nach dem Bedürfniss der Familien '). Und Reste eines solchen Zustandes fanden sich im 18. und am Anfang des 19. Jahrhunderts bei den Kalmücken; hier besassen die sogenannten Aimaks, d. h. Gruppen von 150 bis 300 Feuerstellen, also jedenfalls Geschlechter im altrömischen Sinn, gemeinsam das bewegliche Vermögen, darunter auch Leibeigene 2).

Auch bei den afrikanischen Negerstämmen ist es nicht anders. Es ist allgemein verbreitetes Negerrecht, dass aller Grund und Boden dem Stamme gehört, und der Häuptling den Einzelnen Ländereien zur Bebauung, also zur Nutzniessung anweist3). So konnte auch vielfach die Auffassung entstehen, dass der Häuptling Herr alles Bodens sei, und dadurch seine Machtfülle ausserordentlich gesteigert werden1). Vielfach treffen wir in Afrika diese weitreichenden Befugnisse des Häuptlings an, so wird uns von den Hottentotten durch einen neueren Beobachter bezeugt: »Der Grund und Boden gehört dem ganzen Stamm, welcher vom Kapitän (Häuptling) verwaltet wird; dieser zeigt den einzelnen Familienstämmen ihre Wohnungen, d. h. die einzelnen Wasserplätze an; die ersteren haben jedoch kein Recht, diesen Boden zu verkaufen. Ländereien darf nur allein der Kapitän unter Zustimmung des Rats ver

1) DARGUN in Zeitschrift, Bd. 5, S. 41, Anm. 34.

2) KÜHNE ebenda, Bd. 9, S. 464.

3) Zeitschrift, Bd. 11, S. 443; so auch nach dem englischen Gesetzbuch der Amaxosa-Kaffern, PosT ebenda, S. 244.

4) LAVELEYE, das Ureigentum, autorisierte Übersetzung von Bücher, S. 275; ähnlich in Java, vergl. ebenda, S. 45, und HELLWALD in TREWENDT's Handwörterbuch der Zoologie u. s. w., Bd. 4, S. 245.

äussern 1). Ganz ebenso wird es uns auch aus früherer Zeit von den Basuto bestätigt).

Und, wie in Afrika so auch bei einzelnen Stämmen der Australneger3) und in der Inselwelt Polynesiens, in der wir schon vielfach sehr alten Anschauungen begegnet sind. So herrscht auf den Marschall-Inseln noch der älteste Zustand des Horden-Kommunismus: das Land gehört der Gemeinde, und die Gemeinde bringt auch die Früchte ein, worauf sie unter die Gemeindemitglieder verteilt werden1). Anderwärts, und in ausgedehnter Verbreitung finden wir die weitere Stufe, dass an die Stelle der Gemeinde die Geschlechterverbände, hier die totemistischen Gruppen getreten sind und Gemeinschaft zu Gedeih und Verderb unter sich pflegen 5).

Ähnliche Verhältnisse lassen sich bei den nordamerikanischen Rothäuten nachweisen; auch hier war es bald der ganze Stamm), bald die Totemgruppe), welche als Alleineigentümer von Grund und Boden auftraten, ihn für sich bebauten und den einzelnen ihren Teil an den Früchten zuwiesen, auch wohl gemeinschaftliche Vorräte anlegten. Auch hier sehen wir die Rolle der Sippen und Geschlechter von den Totemgruppen übernommen, sonst aber dieselben Erscheinungen und Entwickelungen wie bei den arischen Völkern allgemein menschliche Dinge, die sich bei den verschiedensten Völkerfamilien wiederholen, und, können wir hinzufügen, in den verschiedensten Ausgestaltungen. So ist, was dem Ackerbauer die Ernte, dem Jäger die Jagdbeute; und so finden wir tatsächlich den Hordenkommunismus auch nach dieser Richtung des

1) VON BURGSDORFF in Zeitschrift, Bd. 15, S. 350.

2) Zeitschrift, Bd. 15, S. 328.

3) WESTERMARCK, Origin of human marriage, S. 75.

4) KOHLER in Zeitschrift, Bd. 12, S. 444.

5) Zeitschrift, Bd. 14, S. 439.

6) Vergl. die Nachweise bei KOHLER ebenda, Bd. 12, S. 332 ff., 403.

7) DORSEY in Third Annual Report of the Bureau of Ethnology, S. L.

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