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menschlichen Daseins ausgebildet; besonders ausgeprägt bis in die neueste Zeit bei den Eskimos hier gehören dem Einzelnen nur die Gebrauchsgegenstände des täglichen Bedarfs, wie Kleider, Brot, Jagdgeräte, der Familie das Sommerzelt und der Sommerfang, der Dorfschaft alles übrige, insbesondere der Winterfang1). Dies Beispiel ist ganz besonders interessant, weil es uns deutlich den Abbröckelungsprozess zeigt, in welchem von dem alten Kommunismus sich allmählich das Sondereigentum der Familie wie des einzelnen loslöste.

Ein Typus des alten Hordenkommunismus auf der vorhin von uns bezeichneten zweiten Entwickelungsstufe in ihrer reinsten Gestalt war die Güterverfassung der alten Inkaperuaner, wie man sie zur Zeit der spanischen Eroberer vorfand. Privateigentum gab es zum Erstaunen der Spanier nicht; alles Land war vielmehr Gemeingut, der einzelne war Niesbraucher und stand ihm dieser Niesbrauch nur so lange zu, als er seinen Anteil selbst bebaute. Also die uralte und kerngesunde Idee, die sicher nicht wenig zu den Fortschritten der Menschheit beigetragen hat, dass Arbeit der Titel des Einzelerwerbs ist, auf das Strikteste durchgeführt; denn, wer auch noch so entschuldigt, z. B. in Folge von Krankheit, bei der Ackerbestellung nicht mitarbeitete, ging seines Anrechts auf einen Anteil verlustig2).

Dies waren die Zeiten des Kommunismus und seiner Ausläufer, deren die Völker noch lange gedachten das in der Erinnerung der Menschheit golden verklärte Zeitalter, in dem es weder Herren noch Knechte, weder Reiche noch Arme gab, wo die Erde in jungfräulicher Fruchtbarkeit die gemeinsame Mühe mit Ertrag für alle lohnte und Hunger und Elend

1) NORDENSKIÖLD, Grönland, S. 462.

2) CUNOW im Ausland 1890, S. 855. Ganz ähnliche Zustände, aber einer noch früheren Entwickelungsstufe angehörend, herrschten bei den alten Kariben auf den Antillen: Es gab nur einen einzigen Eigentümer, den Kaziken. Er befahl, den Acker zu bestellen, empfing die Ernte und befriedigte aus seinen Vorratshäusern die Bedürfnisse der Seinigen (PESCHEL, Geschichte des Zeitalters der Entdeckungen, S. 192).

unbekannt waren1). So sehnsuchtsvoll der Blick der Menschheit aber auch an diesen Zeiten hängt, sie scheinen mit höherer Kultur unvereinbar zu sein und bedeuten die Dienstbarmachung des Individuums oder vielmehr einen Zustand, in dem der Mensch lediglich der Gesamtheit gehörte und sich noch nicht darauf besonnen hatte, dass er auch ein Wesen für sich, ein Mikrokosmus ist, der seine Leitsterne und sein Schicksal in der eigenen Brust hat. Der Fortschritt der Menschheit beruht oder vielmehr beruhte bei den grossen Kulturvölkern darauf, dass von der Horde oder dem Stamme sich zunächst die Familiengruppe und sodann wie spät! der individuelle Mensch selbst ablöste; dies waren die Staffeln zur höheren und Hoch-Kultur.

Das uns bekannteste und wichtigste Glied dieser Entwicke lung sind die Hausgenossenschaften, die der Menschheit früher Zeiten das ersetzten, was uns heute die Familie ist. Ein Verband von Menschen, die in Gütergemeinschaft lebten, Einen Herd, Ein Dach und Einen Altar hatten auf ihn leiten viele Fäden des vielverschlungenen Gewebes unserer heutigen Kultur zurück; denn in der ältesten Hausgenossenschaft liegen in Einem Kern noch unlöslich vereint die Keime zur Gesellschaft wie zum Einzeleigentum, zur Republik wie zur Monarchie. Sie ist der wichtigste privat- und staatsrechtliche Ausgangspunkt, den wir für die Vergangenheit des Menschengeschlechts kennen. So erscheint die Verfassung dieser Genossenschaften auf den ersten Blick autokratisch, da wir vielfach an ihrer Spitze ein Familienhaupt mit weitgehender Verfügungsgewalt erblicken; und doch muss man sich hüten, deswegen das Verhältnis als ein Alleineigentum dieses einzelnen an dem Familienvermögen zu konstruieren. Dem Recht dieser fernen Vorzeit, in der die Überlieferungen sich noch mit kommunistischen

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1) Vergl. HESIOD, Ἔργα καὶ ἡμέραι 109 f.: καρπὸν δ ̓ ἔφερε ζείδωρος αυτομάτη, πολλόν τε καὶ ἄφθονον,

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Vorstellungen verknüpfen und in der erst allmählich die Idee des Privateigentums entstehen soll, liegt noch der Begriff des Gesamteigentums näher als der des Sondereigentums; oder vielmehr, die Brücken werden erst geschlagen, die vom Kommunismus zur Auffassung einer viel späteren Zeit hinüberführen. Ein einzelner mag unter Umständen gewissermassen die Spitze der ganzen Vereinigung bilden und nach aussen hin zu ihrer Vertretung berufen erscheinen; nach innen hin war er, wenigstens am Beginn der Dinge, weit davon entfernt, ein unumschränkter Despot zu sein. Wie sehr hier im übrigen familien- und staatsrechtliche Vorstellungen in ihren Uranfängen untrennbar mit einander verschlungen sind, zeigt uns z. B., dass bei den Römern das Wort pater nicht nur das Familienhaupt, sondern auch den Stammesältesten (patres Senatoren) bedeutet. weist dies auf eine Zeit zurtick, wo der Staat sich in einer Erweiterung und Nachbildung der ältesten Hausgenossenschaften in der Weise aufbaute, dass die Häupter der Hausgenossenschaften den Rat der Ältesten bildeten, der dem Stammesoberhaupt, dem späteren König an die Seite gesetzt war1).

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Wie die Hausgenossenschaften in ihren Uranfängen auf sehr alte Zeiten der Menschheit zurückdeuten, so reichen sie andererseits in ihren Ausläufern auch tief in die Verhältnisse später Kulturperioden hinein. Wir können sie uns daher neben jeder Art der familienrechtlichen Verfassungen denken und uns insbesondere vorstellen, dass sie sowohl in mutter- wie vaterrechtlichen Zuständen vorkommen. Gerade das soeben angeführte Beispiel Roms zeigt uns deutlich das Vorkommen zu vaterrechtlicher Zeit und lässt uns voraussetzen, dass hier die Stellung des Haupts der Genossenschaft beträchtlich sich. hob und in fast absolutistischer Ausbildung mächtig in den Vordergrund trat. Denn die innere Verfassung musste auch auf die Erscheinung nach aussen hin einen bedeutungsvollen

1) Vergl. BERNHÖFT in Zeitschrift, Bd. 9, S. 3 ff.

Einfluss üben. Und auch der Übergang der Stellung des Oberhaupts regelt sich darnach; sie wird bei Mutterrecht dessen Grundsätzen entsprechend auf den Bruder oder Schwestersohn, bei Vaterrecht aber nach dessen Struktur auf den ältesten Sohn oder nächsten Agnaten überkommen sein soweit überhaupt die Erbfolge und nicht etwa, besonders in schwierigen Zeitläufen, die persönliche Tüchtigkeit entschied.

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Wie haben wir uns aber den Ursprung der Hausgenossenschaften zu denken? Sie existierten schwerlich, so lange die Stämme nomadisch umherschweiften; der Lagerplatz des Nomaden wie die rasch wechselnde Feuerstelle des Jägers konnte zwischen den einzelnen Gliedern der Horde kein fest zusammenschliessendes Band begründen. Sicher ist erst eine stetige Arbeit die Mutter und der Ackerbau der Ziehvater dieser Genossenschaften gewesen. Die Gemeinschaft, die zuerst innerhalb einer Waldrodung eine noch so dürftige, aber dauernde Hütte errichtete, um von dort den gerodeten Acker im Umkreis zu bestellen, - sie vollbrachte eine ungeheure Kulturtat und war gleichzeitig die erste Hausgenossenschaft. Das gemeinsame Dach und die gemeinsame Bebauung des Bodens hielt stärker als eine eherne Klammer den Verband zusammen, als dessen Mitglieder wir uns nicht bloss Eltern und Kinder1), Schwiegerkinder und Enkel, sondern auch den aufgenommenen Fremden zu denken haben bis die wachsende Zahl der Genossen die Gemeinschaft zersprengte und zu einer Trennung nötigte 2).

1) Bei Vaterrecht die dem Hausvater Zugeborenen, was der ursprüngliche Sinn von Agnaten (agnati) ist.

2) So wurde die Hausgenossenschaft zugleich Ausgangspunkt der Gemeinde. Bezeichnend ist, dass in den früher von Slaven besetzten norddeutschen Gegenden die Namen so vieler Städte und Dörfer auf itsch oder itz endigen; es sind dies die alten Familiennamen, die zu Gemeindenamen geworden sind. (WESNITSCH in Zeitschrift, Bd. 15, S. 438 Anm. 12; ähnlich in den tschechischen Dorfansiedlungen Böhmens, H. JIRECEK, das Recht in Böhmen und Mähren, Prag 1866. Bd. I1, S. 25 ff). Bei den slavischen Stämmen hat die Sonderung sich anscheinend in der Weise

Häufig werden diese Genossenschaften nicht nur nach ihren Haussatzungen gelebt, sondern auch, den Verhältnissen einer frühen Periode entsprechend, wo Religion und Sitte und Recht noch eins waren und abgesondertes Dasein auch besondere Götter voraussetzte, in innigem Verband mit dem Ahnenkult auch ihre eigenen Hausgötter gehabt haben 1). Die tiefe Innigkeit des gemeinsamen Heims ist noch heute ein Hauptband unserer Familie, und, wie sich hier Gemüt und güterrechtliche Vorstellungen in einander verweben, sehen wir deutlich an der bis in unser heutiges Recht erhaltenen Gütergemeinschaft der Ehegatten (B. G. B. § 1437 ff.) und der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach dem Fortfall des Familienhaupts (ebenda § 1483 ff.). Die Wurzel dieser Verhältnisse ist, den Hausgenossenschaften ganz ähnlich, die gemeinschaftliche Arbeit zu gemeinschaftlichem Erwerb, zumeist auf bäuerlicher Scholle 2). Und die Bezeichnung der Familien unserer hohen Aristokratie vollzogen, dass zunächst die Familien sich zwar trennten, aber die Haushaltung nach alter Gepflogenheit dieselbe blieb (die Hauskommunionen der Slaven), dass aber später auch nicht mehr die Gemeinsamkeit des Haushalts festzuhalten war und, wie bei den Markgenossenschaften, nur der Grund und Boden gemeinsam blieb, bis auch diese letzte Gemeinschaft der vorschreitenden individuellen Wirtschaft wich, deren für uns letzte Frucht die heutige kapitalistische Gesellschaftsform ist. Oder die Sonderung erfolgte auch in der Art, dass ein Teil der Gemeinschaft sich abtrennte uud neue Wohnsitze suchte: Und das Land mochte es nicht ertragen, dass sie bei einander wohneten; denn ihre Habe war gross, und konnten nicht bei einander wohnen. (1. Mos. 13, 6) hierhin gehört auch das ver sacrum der Italiker und Germanen (hierüber vergl. JHERING, Vorgeschichte der Indoeuropäer, S. 309 ff.).

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1) Sehr bezeichnend ist, dass auch die späteren gewillkürten Genossenschaften, die Gilden, ihre besonderen Heiligen als Schutzpatrone hatten, nach denen sie sich nannten, bei denen sie schwuren und denen sie einen besonderen Altar (also ganz wie den Hausaltar der alten Hausgenossenschaften) unterhielten. (GIERKE, Genossenschaftsrecht, Bd. 1, S. 228).

2) Ähnliches hat GEORG COHN für die in schweizer Kantonen noch vorkommende Gemeinderschaft (Gütergemeinschaft von Geschwistern) in ausführlicher Darstellung nachgewiesen (Zeitschrift, Bd. 13, S. 1 ff)

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