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wuchs dem gemeinschaftlichen Verbande zu, somit in Zeiten des Vaterrechts dem Vater als Herrn des Hausstands. So rechnet noch das spätere indische Recht zu den »Söhnen« auch den Sohn einer unverheirateten Tochter, den »heimlich geborenen Sohn der Ehefrau«, den Sohn, welchen sie bei der Eheschliessung von einem andern bereits in ihrem Schosse trug, und hinter diesen die verschiedenen Arten adoptierter Söhne1). Aber, so wenig die Vereinigung der Hausgenossenschaft das gemeinschaftliche Blut zur Voraussetzung hat, so ist sie doch der Vorläufer der Familie geworden. Denn, wenn auch die Ersten, die sich unter Einem Dach zusammenfanden und gemeinschaftliche Wirtschaft führten, keineswegs Verwandte zu sein brauchten, so brachte es doch der Lauf der Zeiten mit sich, dass mit dem Erzeuger die Erzeugten, mit dem Sohne dessen Brüder und mit dem Kinde die Kindeskinder Ein Haus und Eine Wirtschaft teilten, und für den Fremden kein Raum mehr war. So finden wir in späten Kulturperioden in Indien, wie fast allerwegen, die gemeinschaftliche Wirtschaft des Vaters mit seinen Söhnen, wobei der Vater aber und ebenso nach seinem Tode der älteste Sohn in geschichtlicher Zeit keineswegs der unumschränkte Alleineigentümer ist, sondern nur bei ganz schleunigen und unaufschiebbaren Massnahmen, insbesondere im Falle echter Not das Grundstück ohne Zustimmung der Übrigen veräussern darf, sonst aber an diese gebunden ist 2). Wir sehen also eine Abschwächung der Grundsätze aus Zeiten kriegerischen Heldentums, wo der älteste Bruder wie ein Heerfürst unumschränkt gebot und über das Schicksal aller verfügte; der Pandavasohn, der die Seinen verspielt, wäre nach neuerem Recht undenkbar. In dieser Form ist die Hausgenossenschaft noch gegenwärtig in Indien so eingewurzelt, dass die Vermutung für sie spricht und die Ausnahme des

1) KOHLER in Zeitschrift, Bd. 3. S. 402.
2) STRANGE, Hindu Law, Bd. 1, S. 199 ff.

Sondereigentums bewiesen werden muss 1). Ganz besonders verbreitet finden wir diese alte gemeinschaftliche Wirtschaft der Familie mit ungesondertem Gesamteigentum im südlichen Indien (Dekan), in jenen Gebieten, in denen auch die alte Frauengemeinschaft sich länger in der Erinnerung der Bevölkerung erhalten hatte als anderswo. Hier blieb auch die alte mutterrechtliche Tradition lebendig, und sehen wir z. B. bei den Namburi-Brahmahnen Malabars eine eigentümliche Art von Seniorat, wobei der Älteste der durch den Mutterstamm verbundenen Familie, der Karnaven, das unteilbare Familiengut namens der gesamten Mutterfamilic beherrscht2). Und bei den Todas, dem vorarischen Volk in den blauen Bergen (Nilgherry), war in alter Zeit die Hausgenossenschaft in Verbindung mit Frauen- und Gütergemeinschaft ganz allgemeiner Brauch3).

Hausgenossenschaften in so weitgehender Bedeutung waren auch den Hellenen nicht fremd. Am bekanntesten ist die Schilderung, die HOMER von dem Palast des Priamos entwirft, der mit seinen hundert Kindern, Schwiegersöhnen und Enkelkindern zusammen wohnt er als der König und das Haupt

1) Zeitschrift, Bd. 2, S. 462; vergl. für Bengalen ebenda, Bd. 9, S. 336.

2) BACHOFEN, Antiquarische Briefe, Brief 27-30; MAYNE, Hindu law and usage, 2. Aufl., S. 200: There the property is vested in the head of the family, not merely as agent or principal partner, but as almost an absolute ruler. The right of the other members is only a right to be maintained in the family house, so long as that house is capable of holding them. The scale of expenditure to be adopted, and its distribution among the different members, is a matter wholly within the discretion of the karnaven. No junior member can claim an account, or call for an appropriation to himself of any special share of the income. Partition . . . can never be demanded.

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3) In fact it was formerly their almost universal custom in the days, when women were more scarce than they are now for a family of near relations to live together in one mand, having wife, children and cattle all in common.< (Marshall, A phrenologist, S. 213).

des Hauses ganz in dem altindischen Sinne. Und dass hier HOMER nicht etwa fremde und morgenländische Sitten darstellen wollte, geht aus manchen anderen Belegen hervor. So versagt noch das Gesetz von GORTYN1) ausdrücklich den Hausgenossen das Recht auf Abschichtung des Grundbesitzes. Und in diesem Sinne spricht ARISTOTELES) ganz richtig von den alten Hausgenossenschaften, dass jedes Haus von seinem Ältesten wie von einem König beherrscht wurde. Und PLATO nimmt in seinem Werk über die Gesetze ein Zusammenbleiben der Familie unter dem Ältesten als die Regel an3); dass dies nicht ein Traum des Philosophen, sondern damals noch bestehende Wirklichkeit war, beweisen uns die attischen Redner, wie z. B. DEMOSTHENES4) als von einer nackten Tatsache von einer solchen Gütergemeinschaft spricht.

So also war es bei den Griechen. Noch fester aber erwies sich in Rom das Gefüge der alten Hausgenossenschaft, die sehr lange von den patrizischen Geschlechtern (das Beispiel der Fabier wurde vorhin schon erwähnt) festgehalten wurde 5). Hier war das gesamte Hausvermögen grundsätzlich unteilbar, und der Hausvater (pater familias) übte über Frau, Kinder, Schwieger- und Enkelkinder eine weitgehende Herrschaft aus, gerade wie der altindische Fürst der Heldenzeit oder wie Priamus unter den Seinen. Auch hier finden wir die diesen altertümlichen Einrichtungen durchweg eigene Flüssigkeit der Grenzlinien zwischen Alleineigentum des Hausvaters und Miteigentumsrechten der einzelnen Hausgenossen; durch Jahr

1) col. IV, 27 ff. (ed. LEWY, S. 12).

2) Πολιτ. 1, 2 p. 1252 (bei SUSEMIHL, S. 3): πᾶσα γὰρ οἰκία βασιλέυεται ὑπὸ τοῦ πρεσβυτάτου, ὥστε καὶ αἱ ἀποικίαι διὰ τὴν συγγένειαν, καὶ τοῦτ' ἐστὶν 8 λέγει "Ομηρος. θεμιστεύει δὲ ἕκαστος παίδων ἠδ' ἀλόγων.

3) PLATO de legg. (Nóμot) 3, 3, S. 681.

4) πρὸς Λεσχάρην (REISKE S. 1086): καὶ οὐδέπω τὴν οὐσίαν ἐνέμοντο. 5) Sprachlich sei daran erinnert, dass das lateinische Wort vicus (Dorf, Weiler) dieselbe Wurzel hat wie das griechische Wort ofzog (Haus). WILUTZKY, Vorgeschichte des Rechts II

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hunderte blieb der Schwebezustand, dass man an der alten Vorstellung festhielt und doch die neue schon in sich aufnahm. So kam es, dass man das Vermögen der Frau und Kinder, der gewaltunterworfenen Hausgenossen, als Eigentum des Hausvaters anerkannte, daneben aber bei Konstruktion des Pflichtteilsrechts von einem Miteigentum der Hausgenossen ausging; so sagt GAJUS von den Noterben direkt, dass ihre Ansprüche nur daraus zu erklären seien, dass sie schon bei Lebzeiten des Vaters als eine Art von Eigentümern der Familienhabe zu betrachten seien 1). Hier war überhaupt der Durchbruchspunkt, an dem, wie auch in vielen anderen Ländern, die neue Idee siegreich einsetzte. Die alles überragende Gewalt des Hausvaters über die Seinen erkannte man an, SO lange man überhaupt an der alten Tradition festhielt; aber das Verhältnis zwischen den Miterben lockerte sich immer mehr, je weiter man sich von den ersten Stufen der Kultur entfernte. So blieb es auch bei den späteren Römern dabei, dass der Sohn dem Vater gegenüber kein Recht auf Abschichtung hatte; es wurde aber nachgelassen, dass er sie nach des Vaters Tode dem älteren Bruder gegenüber verlangen konnte. dies Verhältnis unter den Brüdern wurde schliesslich unter den Gesichtspunkt einer vermögensrechtlichen Gesellschaft (societas omnium bonorum) gestellt, bei welcher nur vereinzelte Vorrechte, die man dem die Verwaltung führenden Ältesten zugestand (Haftung nur für die Sorgfalt in eigenen Angelegen

Ja,

1) GAJUS 2, 157: Sui heredes ideo appellantur, quia domestici heredes sunt et vivo quoque parente quodammodo domini existimantur. Ebenso PAULUS in 1. 11, D. 28, 2. Hiermit hängt auch zusammen, dass bei der vom Vater namens des Sohnes bestimmten Erbfolge (substitutio pupillaris) der Substitut bald als Erbe des Vaters, bald als der des Sohnes aufgefasst wurde. Ähnlich war es bei der Mitgift (dos) der Ehefrau, bei welcher dieselbe schwankende Auffassung (bald Eigentum des Mannes, bald der Frau) deutlich den Übergangszustand von den alten Ideen der Hausgenossenschaft zu denen des modernen Privateigentums zeigt. Vergl. BERNHÖFT in Zeitschrift, Bd. 4, S. 423.

heiten, diligentia quam in suis rebus; Rechtswohltat des Notbedarfs-beneficium competentiae) den letzten Rest der alten genossenschaftlichen Erinnerungen bildeten 1).

Wie bei den Indern, Griechen, Römern waren auch bei unseren Altvordern die Hausgenossenschaften in alter Zeit die Eigner von Haus und Hof, so dass auch hier das Gesamteigentum und nicht das Individualeigentum des einzelnen am Anbeginn steht und auch hier nicht die Blutsverwandtschaft, sondern das Zusammenleben auf der gemeinsamen Scholle das Entscheidende war 2). Daher können wir auch hier, gerade wie bei den Indern, die weite Ausbreitung, die den Eheverboten gegeben wurde von dem Kirchenrecht des 10., 11. und 12. Jahrhunderts nach manchen Schwankungen bis in die 7. Parentel 3) aus diesen altertümlichen Einrichtungen erklären Die Hausgenossenschaften hatten bei den Germanen denselben festgefügten Charakter, den wir bei den anderen Völkern fanden; dem Hausältesten kam auch hier ein bedeutendes Übergewicht über die übrigen Hausgenossen zu eine Machtfülle, aus der die Munt späterer Zeiten hervorgegangen ist —, und stand ihm insbesondere eine weitgehende Zuchtgewalt bei Freveln der Hausgenossen zu4). So gross wir uns aber das Ansehen und die tatsächliche Bedeutung des genossenschaft

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1) BERNHÖFT, Staat und Recht der römischen Königszeit, S. 200. 2) GIERKE, das deutsche Genossenschaftsrecht, Bd. 1, S. 14 ff.; derselbe in Zeitschrift für Rechtsgeschichte, Bd. 12, S. 481 ff.; SCHRÖDER, Deutsche Rechtsgeschichte, S. 53; HEUSLER, Institutionen, Bd. 1, S. 227 ff.; KONRAD MAURER, Island. München 1874, S. 331 ff.; AMIRA, Erbenfolge

und Verwandtschaftsgliederung, S. 57 ff., 211 ff.

3) C. 1 und 7, C. XXXV qu. 2 und 3: nullum in utroque sexu permittimus ex propinquitate sanguinis sui usque in septimum generis gradum uxorem ducere; RICHTER, Kirchenrecht, § 275; SCHULTE, Handbuch des katholischen Eherechts, S. 164 ff.; LÖNING, Geschichte des deutschen Kirchenrechts, Bd. 2, S. 553 ff.; SCHEURL, das gemeine deutsche Eherecht, S. 192. 4) SCHRÖDER a. a. O., S. 78; WAITZ, Deutsche Verfassungsgeschichte, Bd. 1, 2. Aufl., S. 53 ff. Über den Hausvater als Hauspriester, vergl. TACITUS, Germania, C. 10.

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