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das auf die gemeinschaftliche Weide getrieben wurde, gezeichnet, indem jedem Stück nicht nur das Zeichen der Hutgenossenschaft, sondern auch des einzelnen Eigentümers aufgebrannt wurde1), ein primitives Mittel der Kennzeichnung, das in dieser Weise auch anderwärts angewandt sein wird. Dagegen ist die Nachricht der römischen Sage, dass Romulus das Privateigentum an Ackerland eingeführt habe, wohl nur dahin zu verstehen, dass hier die Zuweisung von Land an die in Hausgenossenschaften zusammen lebenden Geschlechterverbände in der ältesten Zeit der Niederlassung gemeint ist. Hierauf weist auch zurück, dass das alte Wort für Grundeigentümer heres (Erbe) ist, wodurch die Verfügungsbeschränkung des Hausvorstands, der nicht in eigenem Namen, sondern kraft seines Geschlechts verwaltete, zum Ausdruck gehracht zu sein scheint. Freilich mehr als Vermutungen kann man über diese Vorgänge einer Urzeit nicht haben. Die Zeugen jener Zeit schlafen den ewigen Schlaf, den auch wir bald schlafen werden auch dem Unruhigen ist endlich Ruhe beschieden, und die grosse Mutter weiss, wie sie ihre Kinder am besten bettet. Nachrichten aber, wie sie von uns durch die unzähligen Stösse bedruckten und beschriebenen Papiers auf die Nachwelt kommen werden, konnten sie uns nicht hinterlassen.

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Wie ohne Sesshaftwerden, Rodung, Acker- und Feldwirtschaft wir uns Hausgenossenschaften nicht vorstellen können, so wird dies alles auch die regelmässige Voraussetzung der Sonderhabe gewesen sein, so dass der Ackerbau der Pionier auch des Privateigentums war. Mit Recht nannten die Alten Ceres, die Mutter der Kultur, sie »die Bezähmerin wilder Sitten, die den Menschen zum Menschen gesellt, in friedliche, feste Hüttenwandelte das bewegliche)

S. 30.

und

Zelt. <<

1) VIRGIL, Georgica 3, 158; vergl. JHERING a. a. O., 2) Einen eigentümlichen Belag findet dieses SCHILLER'sche Epitheton in der Auffassung der heutigen Amaxosa-Kaffern, die in ihrem von den Engländern gegebenen Gesetzbuch dadurch zum Ausdruck gelangt, dass

Aber noch lange, ehe an die Aufteilung des Bodens unter die einzelnen gedacht wurde, werden tatsächliche Besitzverhältnisse am Baum wie an der Feldfrucht vorangegangen sein, die von einem einzelnen gepflegt, diesem einzelnen auch zufallen mochten. Die Abscheidung vom Gemeineigentum wird sich zögernd und in sehr langen Zeiträumen vollzogen haben; aber das dürfen wir wohl als sicher betrachten, dass die Frucht der Scholle vorausging.

So werden wir uns die regelmässige Ausgestaltung der Dinge zu denken haben: Ackerbau und Viehzucht als Vorfrucht unseres heutigen Eigentumsbegriffs. Es lässt sich aber nicht verkennen, dass der Verlauf zuweilen unter besonderen Umständen auch ein anderer gewesen sein kann, wie ja überhaupt die gewisseste Regel die Ausnahme ist. Es lässt sich sehr wohl vorstellen, dass auch Jägervölker, durch die Sorge um Nahrung und durch andauernde Streitigkeiten mit ihresgleichen gezwungen, unter einander ihre Jagdbezirke sich abgrenzten, wenn auch mit wenig festen und von keinem Feldmesser gezogenen Grenzen; und wir haben auch Beispiele, dass man auf diesem Wege zu noch weiter gehender Sonderung gelangte. So kennen z. B. die wilden Miri am nördlichen Bramaputra Jagdbezirke einzelner Personen 1), und die australischen Eingeborenen begrenzen sogar die Distrikte, in denen sie dem Wurzel- und Insektensuchen nachgehen2). Was die Feldfrucht dem Ackerbauer, ist dem Jägervolk die Jagdbeute und so mag hier vereinzelt sich der Entwickelungsgang in einer parallelen Richtung vollzogen haben. Aber immer konnte es sich nur

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auch die Wohnungen der Eingeborenen für bewegliche Sachen erklärt werden. (POST in Zeitschrift, Bd. 11, S. 222).

1) Ausland 1879, S. 677.

2) LUBBOCK, Entstehung der Civilisation, S. 382; PRITCHARD, Naturgeschichte des Menschengeschlechts, übersetzt von WAGENER und WILL, Bd. 4, S. 282; PESCHEL, Völkerkunde, S. 251; SCHURTZ, Urgeschichte der Kultur, S. 172.

um roheste Anfänge und Keime einer Idee handeln, die erst bei höherer Gesittung, wie sie nur die feste Ansiedelung mit sich bringt, auszureifen vermochte.

Wir

Wenn ich vorhin das Wort »Sonderhabe« gebraucht habe, so geschah dies hauptsächlich, um einen möglichst farblosen Ausdruck zu gewinnen. Denn, wie schon gedacht, zwischen dem ältesten gesonderten Haben und dem, was wir heute unter Eigentum verstehen, liegt ein Werdegang und eine Gedankenarbeit, die wir uns nicht gross genug vorstellen können. sind gewohnt, abstrakt zu denken und aus abstrakten Prämissen abstrakte Folgerungen zu ziehen. Ja, vielleicht hat unser Recht etwas an Volkstümlichkeit auch dadurch verloren, dass ihm die ursprüngliche Bodenfrische, der Erdgeruch fehlt, der den früheren Rechtsstufen anhaftet. Aber, bis man zu diesen Abstraktionen gelangte, also bis die erste von den Einzelerscheinungen abgezogene Idee im Recht erschien was für ein unendlich weiter Weg! Was Schiller von der Sprache sagt, dass sie >> für dich dichtet und denkt«, gilt ebenso gut von unserem heutigen hochgebildeten Recht. Aber die erste Stufe war die schwierigste, gerade wie das Einmaleins die schwerste Stufe der Arithmetik war, die, einmal erstiegen, den Tempel erschloss. So können wir es auch als sicher voraussetzen, dass der Begriff des Eigentums erst spät, sehr spät entstand, und dass ihm der Begriff und vorher das Gefühl des einfachen Habens ich gebrauche absichtlich nicht das Wort »Gewahrsam«, das sofort uns in das Fahrwasser der abstrakten Gedanken hineinbringt

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lange, sehr lange vorausgegangen ist. So hat die vergleichende Sprachwissenschaft nachgewiesen, dass das indogermanische Urvolk kein Wort für »Eigentum« und »Eigentümer<< gehabt haben kann1) — nicht gerade eine erstaunliche Entdeckung; denn, auch wenn die Sprachwissenschaft es nicht ausdrücklich bestätigte, würden wir das Fehlen solcher Begriffe

1) BERNHÖFT in Zeitschrift, Bd. 1, S. 18.

auf dieser primitiven Stufe ohne weiteres annehmen können. Bekannt ist im deutschen Recht, wie das tatsächliche Genussrecht der >>Gewere« ursprünglich völlig das Eigentumsrecht ersetzte1), zum Zeichen, dass es die bewehrte und gerüstete Hand war, die die Habe festhielt. Und selbst bei den Römern, die bekanntlich das Eigentumsrecht zur vollen Durchbildung gebracht haben, ist dies keineswegs ein Erzeugnis der ältesten Zeit. Noch in den Klageformularen der legis actiones findet sich statt des abstrakten Worts »Eigentum<< die Umschreibung >>diese Sache ist mein« (hanc rem meam esse). Und eine Parallele hierzu sehen wir im altindischen Recht; denn im Gesetzbuch des MANU 2) heisst es fast mit den nämlichen Worten: Wer sagt: Dies gehört mir« (also der Vindikant), muss einem genauen Verhör unterworfen werden.<< Und ganz Ähnliches findet sich im altrussischen Recht3).

Das aber ist der ethisch wichtige Satz, den uns die Vorgeschichte des Eigentumsrechts lehrt, dass Arbeit der älteste Titel des Eigentums ist, sodass sie selbst die Mutter der Kultur, die wahre Göttin Ceres genannt werden kann1). Denn auch Kleider und Waffen verfertigte man sich in der Urzeit selbst; noch in den Erinnerungen einer sehr späten Zeit wob Penelope in nie endender Arbeit das Gewand und schmiedete Siegfried sich selbst sein Schwert; noch viel mehr muss dies von der

1) SCHRÖDER, Deutsche Rechtsgeschichte, S. 261.

2) 8, 31; vergl. auch 8, 35.

3) EWERS, das älteste Recht der Russen, S. 264 ff.

4) So lässt SCHILLER mit Recht den Stauffacher auf dem Rütli sagen (TELL II, 2): >>Wir haben diesen Boden uns erschaffen durch unsrer Hände Fleiss, den alten Wald, der sonst der Bären wilde Wohnung war, zu einem Sitz für Menschen umgewandelt; die Brut des der aus den Sümpfen giftgeschwollen

Drachen haben wir getötet,

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die ewig grau um diese gesprengt, über den Abgrund

den harten Fels Wandersmann den sichern Steg geleitet;

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dem Unser ist durch tausend

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viel roheren und einfacheren Habe der ältesten Zeit gelten. Besonders klar aber lässt sich dieser Zusammenhang bei der Bebauung des Grundes und Bodens verfolgen. Das verderbliche Aufkommen des Latifundienbesitzes, der die ursächliche Kette zwischen der Mühe der Arbeit und den Erträgnissen der Ernte zerriss (Vergl. das für alle Zeiten mahnende Wort des PLINIUS1): Latifundia perdidere Italiam) ist ursprünglichen Zeiten unbekannt. Die Palme gehört dem, der sie pflanzt, das ist einer der gesündesten Grundsätze der Menschheit, auf dem sich ein guter Teil ihres Emporringens aufgebaut hat. Wir sehen die Befolgung dieses Prinzips schon durch die vorstehenden Betrachtungen durchweg bestätigt. So lange noch niemand der Scholle die Frucht durch mühsame Handhabung abzwang, also zu den Zeiten des Hordenkommunismus nomadisch umherstreifender Völker, gab es auch noch nicht einmal die ersten Anfänge des Eigentums. Wie heute nur noch die allgemeinsten Gaben der Natur, Licht und Luft, - so gehörte damals alles als Geschenk der Götter allen. Dies war die goldene Zeit ohne Herren und Knechte, ohne Reiche und Arme. Sobald aber die Hausgenossenschaften der Ansiedler sich niederliessen und die Erde bearbeiteten, gehörten die gemeinsam gewonnenen Früchte diesen Gemeinschaften. Und nicht anders war es, als an die Stelle der gemeinsamen die Arbeit des einzelnen für sich selber trat; wie dort den Gemeinschaften, so brachte sie hier dem einzelnen als Lohn seines Schweisses die Frucht). So steht am Anfang der Kultur das goldene Wort: Ehre der Arbeit! Und dasselbe Wort steht auch über der Eingangspforte des Sondereigentums. So ist, um die Beispiele mit unsern Altvordern zu beginnen, nach altem deutschen Recht der Wald Eigentum der Gesamtheit; wer aber ein Stück Waldes rodet und es urbar macht, dem

1) Nat. Histor. 18, 6 (7), § 35.

2) BASTIAN, Allgemeine Grundzüge der Ethnologie, S. 32 ff.; Kohler in Zeitschrift, Bd. 6, S. 408.

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