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gehört es zum Sondereigentum. Wörtlich bestimmt so das alte Volksrecht der Burgunder (Lex Burgundionum tit. 13 über die Rodungen de exartis1)), und dies war durchweg das Gewohnheitsrecht der Deutschen 2). Liess aber der Eigentümer das von ihm gewonnene Feld wieder verwildern, so fiel es an die gemeine Mark zurück; ganz logisch, denn, wer nicht besonders arbeitete, konnte auch kein besonderes Eigentum haben. So sagen die alten Weistümer in ihrer bilderreichen Sprache: Wenn jemand seine eigenen Güter verwachsen lassen wollte, Hecken und Bäume so gross waren, dass zween Ochsen sich darin verbergen könnten, soll solches Gut zur gemeinen Mark gezogen und gehalten werden. Und ebenso der Wetterauer Spruch: Wenn der Busch reicht dem Reiter an die Sporen, so hat der Untertan sein Recht verloren3). Und gerade, wie hier, das Sondereigentum notwendig an die fortgesetzte Arbeit geknüpft war, genau so sahen wir es vorhin auch bei der Beteiligung an der gemeinen Mark selber; nur wer selbst seinen eigenen Rauch in der Mark hatte, also dort selbst wirtschaftete, hatte Anteil und Geltung als Genosse. Ähnliches finden wir auch bei den Russen'), und auch bei unsern indogermanischen Stammesgenossen im fernen Indien hat sich aus ältester Zeit der Satz von der Arbeit als dem Ursprung des Eigentumserwerbs erhalten. So sagt das alt

1) Über die Bedeutung des Wortes hospes an dieser Stelle vergl. DUCANGE, in der Pariser Ausgabe von 1844, Bd. 3, S. 700.

2) GRIMM, Rechtsaltertümer, S. 524 fl., Weistümer, Bd. 3, S. 658; dass man die Arbeit direkt als den Erwerbstitel betrachtete, geht z. B. aus der Urkunde des 13. Jahrhunderts bei BLUNTSCHLI, Züricher Staatsund Rechtsgeschichte, Bd. 1, S. 88 hervor: Proprietatem meam, quam labore proprio de incultis silvis exstirpavi. quidquid meo sudore adquisivi. Vergl. auch GIERKE, Genossenschafts-Recht, Bd. 2, S. 147, Anm. 24. 3) GRIMM, Rechtsaltertümer, S. 92, 82. Vergl. auch HILLEBRAND, Deutsche Rechtssprichwörter, S. 60, No. 85: »Holz und Unkraut wächst für alle Menschen.<<

...

4) DARGUN in Zeitschrift, Bd. 5, S. 75, Anm. 27.

indische Gesetzbuch des MANU1), dass das Feld dem gehört, der die Baumstümpfe abhaut, also genau was das Volksrecht der Burgunden über die Rodungen bestimmte. Und noch heutigen Tages erwirbt im Pendschab der Brunnengräber in dem wasserarmen Lande ein Recht auf den Boden, soweit er durch die Quelle bewässert wird). Und der Ansiedler, der das Land urbar macht, wird in jenen Gegenden aus einem abgabepflichtigen Untereigentümer zu einem freien Obereigentümer 3).

Dies bei den Indern. Wir können aber aus Asien eine ganze Musterkarte von Völkern aufführen, bei denen wir ganz gleiche Anschauungen antreffen: die Tscherkessen, die Kabardiner im Kaukasus, die Völker am oberen Euphrat, die alten und neuen Perser, die Bewohner Malaccas, die Tawai in Hinterindien, die Redjang auf Sumatra1). Und dies sind nur Beispiele. In vielen Provinzen Javas wird, wer einen Teil des Gemeindelands anrodet, ebenfalls genau wie im alten Deutschland dadurch Eigentümer 5). Und ebenso ist es auf den Philippinen das Recht der Eingeborenen, dass sie das, zu ihrer Wohnung und zum Feldbau benötigte, unbenützte Land durch Besitznahme und Urbarmachung zu ihrem vererblichen Eigentum umschaffen, es aber verlieren, wenn sie es zwei Jahre hindurch nicht bearbeiten"). In dieser Frist mag in dem üppigen Klima die verwilderte Hecke schon so hoch schiessen, dass sie, wie in den deutschen Weistümern, zwei Ochsen verbergen kann.

1) Buch 9, V. 44.

2) KOHLER in Zeitschrift, Bd. 11, S. 183.

3) KOHLER ebenda, Bd. 7, S. 175 ff.; vergl. auch Post, Geschlechtsgenossenschaft, S. 126.

4) POST a. a. O., S. 116 ff., 126 ff.; RosCHER, System der Volkswirtschaft, 18. Aufl., Bd. 1, S. 195 ff., 210 ff. Nicht anders war es im alten Babylon; vergl. die interessanten Bestimmungen über den Verlust vom Besitzer vernachlässigter Lehnsgüter in dem Gesetzbuch des Königs HAMMURABI um 2250 v. Chr. §§ 30, 31.

5) LAVELEYE, Ureigentum, S. 48 ff.

6) LAVELEYE ebenda, S. 278.

Dies ist sicherlich auch altarabisches Recht. Denn MoHAMMED sagt seinen Gläubigen im Koran das beherzigenswerte Woit: »Der Mensch hat alles von den Früchten seiner Arbeit zu erwarten.<< Dadurch ist aber die rechtliche Bedeutung der Arbeit, da Recht und Religion bei den Mohammedanern noch eins sind, in einer bei den westlichen Völkern heute unbekannten Weise gesteigert worden. So ist es allgemein islamitisches Gesetz geworden, dass das, was jemand durch seine Arbeit erworben und geschaffen hat, auch sein Eigentum sei1). Und der arabische Rechtslehrer SIDI KHELIL, dessen Ausführungen in ganz Nordafrika, auch in Algier, fast Gesetzeskraft besitzen, schreibt: »Den toten Boden erwirbt, wer ihn belebt. Sind die Spuren der früheren Besitzergreifung verwischt, so erwirbt den Boden, wer ihn wieder belebt.<< So ist die Rodung auch jetzt noch im türkischen Reiche weitverbreiteter, vollgültiger Erwerbstitel. Und umgekehrt wird das Eigentum an Grundstücken durch Unterlassung der Bebauung regelmässig verwirkt2). Wir sehen, wie universal dieser Rechtsgedanke ist, und wie er in jedem Erdteil und unter allen Menschen zu Hause ist. So tritt er uns in Afrika nicht bloss in mohaminedanischen Bezirken, sondern auch als ganz allgemeines Negerrecht entgegen. Und bezeichnend genug gelangt er in diesen Gebieten, in denen noch der alte Kommunismus an Grund und Boden herrscht, nur in der Weise in Geltung, dass der einzelne Ansiedler, der den Boden urbar macht, nicht Einzeleigentum Kommunismus überhaupt noch nicht erwirbt und ihn so lange behält, als

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denn dieses kennt der

vielmehr lediglich Besitz er den Boden bebaut 3).

1) JOVANOVIC in Zeitschrift, Bd. 15, S. 294; POST, Geschlechtsgenossenschaft, S. 127.

2) JOVANOVIC ebenda, S. 285, 286, 295; wegen des modernen Ägyptens LAVELEYE a. a. O., S. 488.

3) LAVELEYE, das Ureigentum, S. 273 ff.; PosT, Geschlechtsgenossenschaft, S. 126 ff.; Derselbe, Anfänge, S. 284 ff.; Zeitschrift, Bd. 10, S. 44.

Ebenso in der Inselwelt Polynesiens. Wer auf den Marschallinseln, auf denen der Grund und Boden noch dem Stamm oder den Geschlechtern gehört, eine Palme pflanzt der hat ein Recht nicht nur auf die Palme, sondern auch auf den Boden, soweit er sie trägt und ihr nötig ist 1). Die gleichen Grundsätze finden wir auf den neuen Hebriden2), den westlichen Karolinen 3), bei den Maori von Neu-Seeland), wie bei den Papuas auf NeuGuinea). Überall gehört, wenn nicht der Boden, so doch die Frucht der Arbeit, mit der sie gewonnen ist.

Das Gleiche galt bei den nordamerikanischen Indianerstämmen, bei denen der Grund und Boden durch die Bebauung erworben und durch die Aufgabe der Kultur wieder verloren wurde). Und ebenso ist noch heute die Rodung Erwerbstitel bei den Indianern Südamerikas, wie auch bei ihnen das Eigentum durch Unterlassung der Bebauung aufgehoben wird").

Aber es galt nicht nur die Hand, die den wildwachsenden Stamm des Waldes fällte und den ersten Samen streute, sondern auch die kraftvolle Faust, die nach unsern heutigen Begriffen räuberisch zugriff. Die Gewalt war damals auf den werdenden Stufen der Menschheit noch nicht verpönt; sie

Bd. 11, S. 138 ff., 244, 443. Über die Zustände der südafrikanischen Stämme, vergl. MERENSKY in der Kolonialzeitung 1889, S. 59 b.

1) Zeitschrift, Bd. 12, S. 451, Bd. 14, S. 442.

2) POST, Anfänge, S. 279.

3) WAITZ, Anthropologie der Naturvölker, Bd. V, 2, S. 117; vergl. auch SCHURTZ, Urgeschichte der Kultur, S. 173. Sicher hat es denselben Grund, wenn von den Gesellsc' aftsinseln das besondere Eigentum an einzelnen Bäumen erwähnt wird (W. ELLIS, Polynesian Researches, 1830, S. 362, 449).

Bd. 2,

4) POST, Geschlechtsgenossenschaft, S. 126; SCHURTZ a. a. O., S 171. Die Vorstellung, dass das Land dem gehört, der auf ihm geboren ist, hängt wohl noch mit dem alten Ideenkreis der Hausgenossenschaft zusammen. 5) POST, Anfänge, S. 284; Ausland 1880, S. 127 nach VON ROSENBERG; HELLWALD, Naturgeschichte des Menschen, Bd. 1, S. 88.

6) DARGUN in Zeitschrift, Bd. 5, S. 30.

7) MARTIUS, Ethnographie, S. 84; DARGUN a. a. O., S. 69.

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schuf noch Eigentum und Besitz, wie sie heute nur im grossen Reiche und Kronen schafft. Damals war Kraft noch ein Freibrief, der alles gestattete, und noch in den homerischen Epen sehen wir die Jünglinge Ithakas allein kraft dieses Rechts im Königshaus des Odysseus schalten, als ob es ihnen gehöre. Arbeit und Raub so seltsame und unverträgliche Nachbarn sie sind waren die ältesten Eigentumstitel der Menschheit. So war es im alten Skandinavien Brauch, dass, wer einen anderen im Zweikampf überwand, dadurch das Recht erwarb, ihn zu beerben1). Und im heidnischen Island konnte man jedem Grundbesitzer durch Besiegung im Zweikampf sein Land abnehmen. Ja, diese Erwerbsart galt für ehrenhafter als der Kauf: >>man empfing dadurch gleichsam Lehen von Thor selber<2). Überhaupt ward im deutschen Altertum der Raub, wenn er nur offen geschah, ebensowenig wie der Totschlag als eine entehrende Handlung oder gar als ein Verbrechen betrachtet3). Hierhin mag auch zu ziehen sein, dass >>Erbe< (arb) ursprünglich den Nehmenden, »das Erbe « das zu Nehmende bedeutete). Ebenso scheint rauba (das GRIMM) mit dem französischen Wort robe in Zusammenhang bringt) im Fränkischen zunächst nichts anderes als bewegliche Habe bezeichnet zu haben 6).

Eine Stelle von merkwürdiger Unbefangenheit der Auffassung ist uns in der Odyssee erhalten, wo Telemach von

1) Egilsage in PETER ERASMUS MÜLLER'S Sagenbibliothek, übersetzt von LACHMANN, Berlin 1816, S. 88.

2) ROSCHER, Grundlagen der National-Ökonomie, 18. Aufl., Bd. 1, § 41, S. 91 ff.; vergl. TACITUS, Germania C. 14 a. Ende: pigrum quin imo et iners videtur sudore acquirere, quod possis sanguine parare. 3) GRIMM, Rechts-Altertümer, S. 634.

4) DEECKE, Die deutschen Verwandtschaftsnamen, Weimar 1870, S. 79. 5) GRIMM a. a. O., S. 635.

6) Vergl. Formulae Andecavenses No. 29, Cartae Senonicae No. 51, Formulae Salicae Bignonianae No. 27 und DUCANGE, Glossarium, Paris 1845, Bd. 5, S. 601, 602.

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