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welchem der eine Einzelwille den andern sich dienstbar macht und zu seinen eigenen wirtschaftlichen Zwecken bindet, begrifflich erst denken, wenn man über die Stufen des Kommunismus und der Gemeinderschaften hinausgewachsen ist. An sich ist freilich der Vertrag die stärkste Verneinung absoluter Willensfreiheit, denn, wer sich bindet, ist nicht mehr völlig frei. Indessen für den friedlichen Verkehr von Einzelmensch zu Einzelmensch war, nachdem man mit der alten Bedürfnislosigkeit einmal gebrochen hatte, dies die Grundlage, auf welcher allein die Abgrenzung der grundsätzlich unbegrenzten Willensmacht des einzelnen durch gegenseitige Unterordnung möglich war. Welche geistige Verfeinerung lag aber schon darin, dass man den inneren, unkörperlichen Willen des Menschen wie ein Stück der Aussenwelt nahm, ihn also ausser sich selbst herausstellte und ihn als Gegenstand menschlicher Herrschaft dachte, als ob er ein Stück Erde oder ein Fruchtbaum wäre!

Das erste Erwachen dieser Idee war sicherlich ein ebensolcher Sieg des Menschengeistes, bedeutsam und folgenschwer, wie das Auftauchen des Sondereigentums selbst es war. Auch hier sind viele Stufen und Übergänge, und auch hier können wir verfolgen, wie der Gedanke aus dem Nächstliegenden sich bildet, dann wächst und erstarkt. Zunächst von dauernder Bindung des Willens, was später doch das Wesen des Vertrags ist, keine Rede! Man gibt, von dem Bedürfnis oder dem Wunsch des Augenblicks getrieben, den Gegenstand, den man entbehren kann, für den andern, nach dem man verlangt, hin dies ist der Tauschhandel der Wilden, die denkbar einfachste Urforın des Vertrags. Der Entschluss und die Ausführung sind noch nicht auseinander gerückt. Und dies geht noch weiter man verschmäht vielfach auf den ältesten Stufen jede Gebundenheit, auch an dem bereits vollzogenen Entschluss. Wie wir dies heute in unserem juristischen Sprachgebrauch ausdrücken würden der Rücktritt steht dem Vertragschliessenden frei. Daher die Klagen der Händler und Missionäre über den

Wankelmut der Wilden, die bei einem geschlossenen Geschäft nicht stehen bleiben. Um Beispiele anzuführen, wird uns von den Bassonge in Mittel-Afrika berichtet, dass sie oft den Versuch zur Wiederaufhebung geschlossener Verträge machen 1) natürlich, da ihnen das Gebundensein des menschlichen Willens noch ein unbegreiflicher Gedanke ist. Und auf der TesteInsel bei Neu-Guinea stiessen die englischen Missionäre auf keine Schwierigkeiten, als sie von einem beiderseitig erfüllten Grundstückskauf zurücktraten 2). Ebenso wird uns bezeugt, dass bei den Grönländern ein Kauf auch nach vollständiger Erfüllung auf Verlangen eines Teiles rückgängig gemacht werden muss3). Also Beispiele aus drei Weltteilen- so ist es in Afrika, so in Australien, so im nördlichsten Amerika, zum Zeugnis, dass es sich um eine universale Entwickelungsstufe der Menschheit handelt.

Spuren dieses Beginns der Dinge finden wir noch im altindischen Recht. Das ehrwürdige Gesetzbuch des MANU1) bestimmt: >>Wer einen Kauf oder Verkauf abgeschlossen hat, der ihn in dieser Welt gereut, der kann die Sache binnen zehn Tagen zurückgeben oder zurücknehmen. Aber nach Ablauf von zehn Tagen kann er die Sache weder zurückgeben noch zurückfordern; wenn er sie zurücknehmen oder -geben will, so soll ihn der König in eine Busse von sechshundert Pana verfällen.<< Und dies gilt nicht nur für den Kauf, sondern überhaupt für Verträge aller Art3).

1) WISSMANN, Quer durch Afrika, S. 135.

2) CHALMERS und GILL, Neu-Guinea, S. 19 und 20; vergl. auch W. ELLIS, Polynesian Researches, London 1830, Bd. 1, S. 66 und aus NeuPommern einen Fall, in welchem das Bestehen der Europäer auf einem Kaufvertrag zu blutigen Verwickelungen führte, bei B. v. WERNER, Ein deutsches Kriegsschiff in der Südsee, S. 386.

3) KLEMM, Kulturgeschichte, Bd. 2, S. 295.

4) Buch 8, V. 222, 223.

5) Ebenda, V. 228.

Eine spätere Stufe knüpft die Unwiderruflichkeit an die beiderseitige Erfüllung man kann nicht mehr zurück bei den abgemachten Geschäften; oder, mit unserer heutigen Redeweise, alle Verträge waren Realverträge, und zwar in einer uns heute gar nicht mehr geläufigen allerstrengsten Form, sodass beide Teile körperlich erfüllen mussten. So finden wir es im Recht des alten Babel, dass zur Gültigkeit des Kaufvertrags nicht nur die Übergabe der Kaufsache, sondern auch die Zahlung des Preises erforderlich war1). Dasselbe galt nach altpersischem Recht; auch hier wurde der Kaufvertrag erst durch die Zahlung des Kaufpreises unwiderruflich2). Und ebenso war es altes kaukasisches Recht der Armenier und Osseten, dass der Vertrag dann erst bindend wurde, wenn mindestens eine Teilleistung erfolgt war3).

So sehen wir im Islamitischen Recht die offenbar auf sehr alte Zeiten zurückreichende Bestimmung, dass jeder Teil von dem Vertrage so lange zurücktreten kann, als beide nach dem Vertragsabschluss nicht auseinander gegangen sind, was sogar dann gilt, wenn beide gemeinschaftlich eine weite Reise unternehmen; auch dann kann bis zum Schluss der Reise jeder zurücktreten 4) wenn man an das oft lange dauernde Zusammenreisen der morgenländischen Geschäftsleute in den Karawanen denkt, eine sehr weitreichende Bestimmung.

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Also nach ältester Auffassung der Dinge war der Begriff der Gebundenheit des Willens ursprünglich unbekannt, und man erhob sich erst langsam zu diesem Gedanken. Nun ist es merkwürdig genug, dass die Fortschritte auch hier sich genau in derselben Richtung bewegt haben, wie bei der Entwicke

1) KOHLER in Zeitschrift, Bd. 5, S. 377. Auch dann war noch Rücktritt möglich, der freilich durch bedeutende Strafe so gut wie ausgeschlossen wurde, (vergl. unten zu S. 135, Anm. 2).

2) POST, Ethnologische Jurisprudenz, Bd. 2, S. 618.

3) KOHLER a. a. O., Bd. 7, S. 410.

4) KOHLER a. a. O., Bd. 6, S. 211.

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lung des Sondereigentums zum Zeichen, dass alles in menschlichen Dingen sich wiederholt, und wie einfach im Grunde die Wege sind, auf denen die Menschheit ihre Bahn durch die Jahrtausende nimmt. Genau wie dort der Mensch zunächst seine Einzelhabe unter den Schutz der Gottheit durch Amulette und Götterbilder stellt, gerade so sind es hier zunächst religiöse Verwünschungen des Vertragsbrüchigen. So findet sich noch im Talmud die seltsame und zum Nachdenken anregende Bestimmung, dass beim Kaufvertrag zwar ein jeder Teil, auch nach Auszahlung des vollen Kaufpreises, zurücktreten kann, solange der rechtliche Erwerb der Ware sich noch nicht vollzogen hat aber religiöse Verfluchung fällt auf das Haupt dessen, der von diesem Recht Gebrauch macht1). Scheinbar die wundersamste Bestimmung, die man sich denken kann: Man gibt ein Recht mit der einen Hand und entzieht es mit der andern. Und doch ist es in gar vielen Dingen so; es ist ein widerspruchsvolles Ding mit dem Menschen und mit der Menschheit, und man kann wirklich nicht behaupten, dass sie energisch und gradlinig auf ihre Ziele losgegangen wäre. Man lässt es beim Alten, obwohl es schon unhaltbar geworden ist, aber die Gottheit soll den bestrafen, der das veraltete Recht in Anspruch nimmt. Ganz das Gleiche im assyrisch-babylonischen Recht; wie die vielen alten Vertragsurkunden, die man auf Täfelchen im Schutt der Königspaläste als Bibliothek Sardanapal's aufgefunden hat, uns zeigen, wurde die kontraktliche Bindung dadurch erreicht, dass der Zurücktretende eine hohe Geldbusse an den Tempel der Istar, der assyrischen Venus, zu entrichten hatte 2). Bereits hier sehen wir aber auch schon

1) RAPPAPORT in Zeitschrift, Bd. 15, S. 196; über das Recht der Kands auf Ceylon KOHLER, Rechtsvergleichende Studien, S. 237.

2) OPPERT et MÉNANT, Documents juridiques de l'Assyrie et de la Chaldée, S. 143. Auch hier wurden in alter Zeit Verfluchungen auf das Haupt des Rücktretenden gehäuft (so in den Urkunden am Sargonsteine PEISER, keilschriftliche Aktenstücke, S. 9. >> Wer mit solchen Klagen

die weitere Entwickelung einsetzen; nicht nur der Tempelkasse war die Strafe des Rücktritts zu zahlen, sondern auch eine Entschädigung an den vertragstreuen Teil wurde ausgesetzt, also ein Reugeld ganz in unserem modernen Sinne. Die Strafen werden in einer Menge dieser uns erhaltenen assyrischen Urkunden völlig formularmässig vereinbart; in einer Fülle von Urkunden aus noch späterer Zeit wird der Rücktritt einfach vertragsmässig ausgeschlossen. (»Rückforderungsklage wird nicht sein, nicht werden sie den Vertrag umkehren, wider einander werden sie keine Klage erheben «)1). Ein interessanter Belag dafür, wie die Menschheit sich erst langsam an den Gedanken der Bindung des Willens gewöhnt hat, wie er zuerst als seltene Ausnahme auftrat, die Ausnahme sodann im Laufe der Zeit zur Regel wuchs und der erstarkte Gedanke zuletzt die alten Krücken beiseite warf.

So ging es im allgemeinen. Und doch können wir mindestens bei zwei Völkern eine seltsame Abweichung feststellen, die dem regelmässigen Entwickelungsgang zu widersprechen scheint. Es ist das Spiel. Wie heutzutage die Bezahlung der Spielschuld, auch wenn das Gesetz sie nicht als bindend anerkennt, als Ehrenpunkt gilt, und bezeichnend genug gerade die Auffassung aristokratischer Kreise, die wir auch sonst als Hort urältester Ideen gefunden haben, in dieser Richtung geht: gerade so verhielt man sich im hohen Altertum.

Die

Ungültigkeit beantragt und Forderung erhebt, den sollen Anu, Bil und Ja, die grossen Götter, mit unlöslichem Fluche und Elend verfluchen«, S. 17). Oder die Vertragschliessenden schwuren bei den Göttern und dem König: >>Niemals wird einer mit dem andern prozessieren noch Ungültigkeitsklage erheben (vergl. die sehr alten Kaufverträge bei MEISSNER, Beiträge zum altbabylonischen Privatrecht, S. 31 ff.); hierdurch wurde der Zurücktretende zum meineidigen Frevler gemacht.

1) Vergl. die Urkunden aus der Zeit des Cyrus und Darius bei PEISER, Babylonische Verträge des Berliner Museums, S. 169, 133, 137, 153; KOHLER-PEISER, aus dem babylonischen Rechtsleben II, S. 59; schon aus früherer Zeit PEISER, Keilschriftliche Aktenstücke, S. 9, 17 u. s. w.

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