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Körper sich loslöste, das zurückkehren konnte und dessen Rückkehr, weil Entsetzen bringend, durch weitgehende Vorkehrungen verhindert werden musste. Wie man die westafrikanische Witwe in der Hütte, mit einem Stock ausgerüstet, zur Abwehr des Geistes Wache halten liess 1): aus demselben Grunde war es weitverbreitete Sitte, mit dem entseelten Leibe auch die Habe des Verstorbenen zu vernichten. Wir stehen hier vor einer der tiefsten und stärksten Hauptwurzeln, aus welchen die Vorstellungen der Menschheit sich nach den verschiedensten Richtungen hin entwickelt haben: wie der Verstorbene den Seinen Glück oder Unheil bringen konnte, so erwuchs auf der einen Seite der für die Rechtsgeschichte und überhaupt für die Entwickelung der Menschheit so wichtig gewordene Ahnenkult, der dem Naturkind die Toten und die Lebenden, die Vergangenheit und die Gegenwart mit einem festen Bande zusammenschloss 2), auf der anderen Seite Geisterfurcht und der dadurch erzeugte Hexenglaube, der eine der fürchterlichsten Geisseln der Menschheit, in Europa wie im inneren Afrika werden sollte. Und diese blinde Furcht vor dem Toten und seiner als Schrecken aller Schrecken gedachten Rückkehr unter die Lebenden brachte auch dazu, alles, was mit ihm zusammen. hing, so bei Beginn des Sondereigentums auch die Sonderhabe zu zerstören, weil eine Benützung der Sachen den Geist des Toten beunruhigen und herauf beschwören könnte.

') Oben, Bd. 1, S. 227. Ebenso strecken bei den Leichenfeierlichkeiten der Bakwiri in Kamerun die Männer, als wollten sie der entflohenen Seele das Wiederkommen wehren, ihre Waffen drohend gegen die Leiche und wird bis zum Abend ununterbrochen gelärmt und geschossen, um die Seele, vor deren Wiederkommen man sich fürchtet, zu vertreiben. (J. SCHOLZE in der deutschen Kolonialzeitung 1901, S. 405). Und ein altes Totengebet bei Beerdigung auf den Südseeinseln lautete: »Sei beglückt im Jenseits und blick nicht zurück auf die, welche du hier zurückgelassen hast!<< (W. ELLIS, Polynesian Resarches, London 1830, Bd. 1, S. 522; über die Furcht vor den Geistern der Verstorbenen ebenda S. 525 ff., Bd. 2, S. 201). 2) Oben, Bd. 2, S. 30.

Dies finden wir auf der ganzen Erde wieder im tropischen Südamerika bei der Königsfamilie der Inkas in Peru, wie in Ostindien, wo man die Paläste der toten Könige verfallen liess. Also in Ländern, die durch einen Ozean getrennt sind, den in alter Zeit kein Schiff und keine Kunde gekreuzt hat

hier wie dort dieselben tiefwurzelnden Vorstellungen, als ob der Menschheit wie der menschliche Leib und die menschlichen Sinne, hier und dort genau dieselben auch ein gemeinschaftlicher Vorrat ursprünglicher Gedanken mitgegeben war. Kein geringeres Wunder als das, was in den Gestirnen des Himmels, den Sonnen und Welten über uns, leuchtet. Denn, wenn wir tiefer über diese Dinge nachdenken, ist der Mensch sich selbst das grösste Wunder. Aber zurück zur Vernichtung der Habe des Verstorbenen, als der stärksten Verneinung des Erbrechts, wie sie uns in alter Zeit begegnet! Solche Begräbnissitten, bei denen man die Kleider, Lieblingstiere, Pferde, und wie beim Eherecht bereits ausführlich dargelegt ist auch wohl die Witwe mit begräbt oder opfert, lassen sich bei gar vielen Völkern nachweisen. So bei den amerikanischen Indianerstämmen in sehr weiter Verbreitung. Wir wissen es von den Völkern Columbiens, die das Eigentum des Verstorbenen unweit von der Leiche niederlegen und im Stiche lassen 1), von den nördlichen Kaliforniern, welche die Habe des Toten entweder mit ihm begraben oder um sein Grab aufhängen, bisweilen auch sein Haus verbrennen und die Asche über dem Begräbnisplatz ausstreuen 2) so auch kleiden die Mandans am Missouri den Toten prächtig und legen ihm seine volle Kriegsrüstung an3). Und auch die Utahs zerstören den Nachlass beim Begräbnis und töten das Lieblingspferd des Verstorbenen und zuweilen auch seine Frau auf dem Grabe, »damit

1) LUBBOCK, Vorgeschichtliche Zeit, Bd. 2, S. 228.

2) BANCROFT, Native races, Bd. 1, S. 356, 357.

3) CATLIN, Illustrations of the manners etc. of the North American Indians, Bd. 1, S. 89.

er nicht allein im Geisterlande sei« 1). Ganz ebenso verbrennen die Navajos in Colorado Heim und Lieblingstiere, »um ihn auf der Reise, die er vor hat, zu begleiten, « und kein Navajo wird jemals in einer Behausung wohnen, in der jemand gestorben ist 2). Ebenso gibt man in Florida den Toten auf die weite, weite Reise den besten Schmuck und das wertvollste Eigentum mit und begrub daher in alter Zeit auch Weiber und Diener mit ihm3). Und ganz ähnliche Berichte haben wir von einer ganzen Reihe anderer nord- und südamerikanischer Indianervölker4). Wir wissen es aber auch z. B. von den Eingeborenen Central-Afrikas"), von den australischen Eingeborenen) und aus der Inselwelt Polynesiens 7).

So sehen wir die Einzelhabe mit dem Individuum untergehen ein uns heutige Menschen seltsam anmutender, aber im Grunde ganz konsequenter Gedanke, wenn er uns auch vom Standpunkt der Volkswirtschaft ungeheuerlich erscheinen

1) BANCROFT a. a. O., Bd. 1, S. 439.

2) SCHOOLCRAFT, history etc. of the Indian tribes, Bd. 4, S. 213, 214. 3) WAITZ, Anthropologie, Bd. 3, S. 199, 200.

4) BANCROFT a. a. O., Bd. 1, S. 126. CHARLEVOIX, histoire etc. de la nouvelle France, Bd. 1, S 43 (La cabanne du défunt est brûlée avec tout ce qui étoit à son usage particulier), S. 195 (Dèsqu'un père de famille étoit expiré, on le tiroit de sa cabanne, à laquelle on mettoit le feu sans en rien emporter); Azara, voyage dans l'Amérique méridionale, Paris 1809, Bd. 2, S. 25, 117, 153; SCHOMBURGK, Britisch Gujana, Bd. 1, S. 422, (»Man hatte sorgfältig die Sachen der Verstorbenen ausgesucht, die nun samt ihrer Hängematte ausserhalb der Hütte verbrannt wurden . . . Die Hütte selbst wird von den Bewohnern verlassen«); PRICHARD, Naturgeschichte des Menschengeschlechts, Bd. 4, S. 512.

5) DUFF MACDONALD, Africana, London 1882, Bd. 1, S. 108: >>Niemand will im Hause des Verstorbenen leben. »Der Geist des Toten würde dem Manne, der so täte, zürnen und sagen: »Dieser Mann ist froh, dass ich starb; sonst würde er nicht in mein Haus einziehen«.

6) PRICHARD a. a. O., Bd. 4, S. 283 ff. auf Grund eines Berichtes im Geographical Journal.

7) WAITZ-GERLAND, Anthropolog., Bd. 6, S. 130.

muss. Aber auch eine andere Lösung dieser schweren Frage war noch möglich, ehe man den viel späteren Gedanken einer Verfügung über den Tod hinaus fassen konnte: das Einzeleigentum, noch schwach in seinem Bestand, kehrt mit dem Tode des Individuums an die Gemeinschaft zurück; und in dieser Form finden wir das Verhältnis vielfach bei den Hausgenossenschaften bezeugt. Von einer Erbschaft in unserem Sinne noch keine Rede, und doch der erste Keim zur Idee des Erbrechts. Nicht ein Übergang auf eine andere Person, sondern ein Rückfall in die Gesamthabe, aus welcher der Einzelne seine Sonderhabe nur eben losgelöst hatte. Das Stammgut als der ursprüngliche Begriff schlingt also das neue Einzelgut in sich zurück. Dies ist der älteste Sinn des gesetzlichen Erbrechts. Von welcher Bedeutung diese älteste Gestaltung der Dinge für die Entwickelung des Erbrechts war, lehrt uns insbesondere das Noterbrecht der Römer, das ganz unmittelbar aus der Hausgenossenschaft herausgewachsen ist. Dieser Zusammenhang hat sich hier noch bis in die spätesten Zeiten hinein in der festen Erinnerung der Römer erhalten. Noch GAJUS, ein Zeitgenosse Kaiser Hadrians, und PAULUS, unter dem Kaiser Alexander Severus, sagen mit dürren Worten, dass die Erbfolge der Kinder gar nicht als solche zu betrachten sei; denn sie seien schon bei Lebzeiten des Erblassers »gewissermassen Eigentümer« (quodammodo domini) gewesen, so dass man nicht von Erbschaft, sondern nur von Fortführung des Eigentums sprechen könnte 1). So hartnäckig erhielten sich

1) GAJUS 2, 157: Sui quidem heredes appellantur, quia domestici heredes sunt et vivo quoque parente quodammodo domini existimantur. PAULUS in 1. 11 D. 28, 2: In suis heredibus evidentius apparet, continuationem dominii eo rem perducere, ut nulla videatur hereditas fuisse, quasi olim hi domini essent, qui etiam vivo patre quodammodo domini existimantur. Die Gleichheit des Schlusses beider Stellen fällt auf; PAULUS fasst sich vorsichtiger, da er von olim und fuisse, also von Dingen spricht, die ehedem waren, und ist die Stelle bei GAJUS wesentlich kürzer, so dass man an ein Plagiat des Letzteren glauben könnte, wenn man nicht wüsste,

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die hausgenossenschaftlichen Vorstellungen im alten Rom, wenigstens in den vornehmen Geschlechtern, und sehr bezeichnend wird von beiden Schriftstellern der späteren Generationen juristisch rätselhaft gewordene Sachverhalt hervorgehoben; denn mit dem Begriff des Individualeigentums war diesen Gebilden der Vergangenheit nicht beizukommen, hier handelte es sich vielmehr wie auch richtig gesagt ist ein scheinbares Unding, um Eigentümer, die doch im Sinne der späteren Zeit keine Eigentümer waren (quodammodo domini). Welchen Respekt müssen wir vor diesen alten Juristen haben, die schon damals ohne unsere modernen Hilfsmittel scharf und präzis den Ausgangspunkt der Entwickelung erkannt und bezeichnet haben '). Wieviel können wir von diesen Männern lernen, die aus der Fülle eines grossartigen Verkehrslebens ihre Erfahrungen schöpften, sicher mehr vom Leben als vom Studiertisch entnahmen und neben dem, was der Augenblick erforderte, doch nicht die Grundlagen der Vergangenheit vergassen. Leben und Wissenschaft eins!

So also blieb die Erinnerung an die alten Hausgenossenschaften im Noterbrecht der Römer lebendig, wie sie auch für

dass er früher gelebt hat. So aber liegt der Gedanke nahe, dass beide Juristen aus einer gemeinsamen älteren Quelle schöpften und PAULUS dies durch die gedachten Zusätze als eine Anschauung früherer Zeiten kenntlich machen wollte. Vergl. auch oben S. 98 Anm. 1.

1) Fast noch erstaunlicher ist, dass rein aprioristisch HEGEL, der hier in seinen Vermutungen glücklicher war als auf dem Gebiet der Naturwissenschaften, als Grundlage des gesamten Erbrechts die Familie und deren rechtliche Einheit betrachtete und bereits aussprach, dass das »Erbrecht seinem Wesen nach als ein Eintreten in den eigentümlichen Besitz des an sich gemeinsamen (Familien-) Vermögens aufzufassen« sei. (HEGEL, Philosophie des Rechts §§ 178-180, in seinen >> Werken«, Bd. 8, S. 239 bis 244). Dies ist dann weiter insbesondere von GANS (Erbrecht in weltgeschichtlicher Entwickelung, insbesondere S. XXXII ff. und die durchweg vom Familienrecht ausgehende Darstellung, und auch in den Beiträgen zur Revision der preussischen Gesetzgebung, S. 128, 135) ausgestaltet.

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