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Eigentum des Vaters, eine Art von Haustier. Derartige Vorstellungen finden wir selbst im hochentwickelten Indien. Das >Eigentum am Kinde« schlankweg wird noch im altindischen Gesetzbuch des Manu1) erwähnt. So hatten nach altindischem Recht die Eltern geradezu die Macht, ihre Söhne zu verkaufen oder nach Willkür zu verstossen 2). Und der Verkauf des Kindes galt bei den Indern auch in späterer Zeit als kleinere Sünde 3). Ja, bei diesem seltsam konsequenten Volk sind die Spuren dieser einer fernen Vergangenheit angehörenden Anschauung noch nicht völlig entschwunden. So erstreckte sich. die Schuldknechtschaft noch bis in die neuere Zeit bei manchen Stämmen Bengalens mit auf die Kinder1). Ja im Dekan, dem gebirgigen südlichen Indien, das uns so oft wie ein Fundort prähistorischer Gedächtnismale aufgestossen ist, können noch heute die Eltern in grösster Not ihre Kinder in die Sklaverei verkaufen").

Diese Auffassung war in ältester Zeit ganz allgemein). Sogar in Athen, das im Altertum die Individualität des einzelnen zur freiesten Entfaltung gelangen liess, wird die Sitte wenig über ein Jahrhundert vor der Zeit der höchsten Kulturblüte bestätigt. Denn vor Solon konnten die Väter ihre Kinder verkaufen, und war es zu einem an das Mark des Staatswesens gehenden Übelstand ausgewachsen, dass die habgierigen

1) Buch 8, V. 149.

2) LEIST, Alt-Arisches jus gentium, S. 115.

3) BERNHÖFT, Staat und Recht der römischen Königszeit, S. 200.

Anm. 12.

4) KOHLER in Zeitschrift, Bd. 9, S. 351.

5) KOHLER a. a. O. Bd. 8, S. 119.

6) Wegen des alten Babylon vergl. die Gesetzgebung d. Königs HAMMURABI um 2250 v. Chr., welche voraussetzt, dass der Schuldner zur Tilgung seiner Schuld Frau, Sohn und Tochter für Geld verkaufen kann (übers. von WINCKLER, S. 21, § 117).

WILUTZKY, Vorgeschichte des Rechts II.

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Gläubiger ihre Schuldner zu dieser äussersten Massregel zwangen 1).

Im alten Rom aber war diese auf das Äusserste getriebene Gewalt des Vaters über die Kinder eine Einrichtung, die als eine der festesten Säulen des straffen Zusammenhaltens der römischen Familie betrachtet wurde. Der Theorie nach bestand die Auffassung, dass der Familienvater, paterfamilias, die Gewalt über Leben und Tod der Kinder, das jus vitae ac necis, hatte und sie nach seinem Belieben versklaven konnte, bis an das Ende der Republik. Berühmt ist der allerdings bereits in verhältnismässig früher Zeit vorgekommene Vorgang in der Familie des Manlius, der das Kapitol vor dem Überfall der Gallier gerettet hatte. Der stolze Patrizier schämte sich seines Sohnes, der ihm nicht schlagfertig und beredt genug war-desselben Sohnes, der später durch ein Bravourstück der Tapferkeit den Beinamen Torquatus erhielt und einer der gefeiertsten Ahnen der Manlier wurde und hielt ihn auf einem Landsitz, wo er ihn gleich den übrigen Knechten beschäftigen und heranwachsen liess. Dies benützte die Gegenpartei, den Volkstribun an der Spitze, um den ehemaligen Diktator zur Rede zu stellen; und nun ereignete sich das merkwürdige Schauspiel, das für die Anschauung jener Zeiten so sehr bezeichnend ist der Sohn selbst, als dessen Retter sich der Tribun aufspielen will, dringt in die Wohnung des Tribunen mit gezücktem Schwert und zwingt ihn zum Widerruf aller Schritte, die er zu seinen Gunsten getan hatte 2). Also bei den Patriziern, geht hieraus hervor, war die Überzeugung von dem absoluten Recht des Vaters an den Kindern so gefestigt, dass jeder Angriff hierauf als ein Greuel betrachtet wurde, und die Söhne selbst

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1) PLUTARCH, Solon 13, 3: πολλοὶ δὲ καὶ παῖδας ἰδίους ἠναγκάζοντο πωλεῖν (οὐδεὶς γὰρ νόμος εκώλυε). So auch in der Heldensage; Odysseus Schaffnerin, Eurykleia, hatte dieser von ihrem Vater in ihrer Kindheit gekauft. (Od. 1, 430).

2) LIVIUS 7, 4.

die Gehorsamspflicht gegen den Vater über ihr eigenes Wohl und jede andre Rücksicht stellten. Das schuf freilich Menschen aus Granit und ein Volk von Soldaten; denn der blinde Gehorsam war von Kindheit an oberstes Lebensgesetz1).

Ganz ähnliche Vorstellungen finden wir bei den Germanen. TACITUS berichtet uns 2), dass die Friesen, um die unersättliche Habgier der römischen Präfekten zu befriedigen, zunächst ihre Herden und Felder, sodann die Frauen und Kinder verkauften. Der Vater war also auch, gerade wie in Indien, Athen und Rom, der Eigner des Kindes. Und keineswegs handelte es sich um etwas Ungeheuerliches und Unerhörtes. Denn es ist uns bezeugt, dass bis in das 13. Jahrhundert hinein dem Manne gestattet war, in Notfällen sein Weib wie sein Kind zu veräussern3).

1) In derselben Lage wie der Sohn war die Tochter, nur dass sie viel übler daran war; denn sie konnte der Gewalt niemals entrückt werden. Aus der Gewalt des Vaters trat sie in die Gewalt des Ehemanns und dieser wurde ihr durch den Vater zudiktiert; und selbst in der Zeit des klassischen Rechts hatte sie nur aus schwerwiegenden Gründen gegen die Auswahl des Gatten ein Widerspruchsrecht (L. 12, § 1, D. 23, I (ULPIAN)): Tunc autem solum dissentiendi a patre licentia filiae conceditur, si indignum mori. bus vel turpem sponsum ei pater eligat.

2) Annalen 4, 72.

3) GRIMM, Rechtsaltertümer, S. 461; KRAUT, Vormundschaft, Bd. 1, S. 297; DARGUN, Mutterrecht und Raubehe, S. 49. Wegen der Slaven MACIEJOWSKI, slavische Rechtsgeschichte, Bd. 4, S. 404; POST, Anfänge des Staats- und Rechtslebens, S. 168. Nach den russischen Gesetzen des 17. Jahrhunderts ist der Vater für seinen Sohn gleich einem Gott auf Erden. » Wenn Sohn oder Tochter ihrer Christenpflicht vergessen und ihre Eltern hintergehen oder sich tätlich an ihnen vergreifen sollten, und die Eltern klagen darüber vor der Obrigkeit, so sollen die Kinder mit der Knute bestraft . . . und ihnen befohlen werden, den Eltern ohne Widerspruch zu gehorchen. Auch durfte kein Kind eine Klage gegen seine Eltern vorbringen oder sie einer strafbaren Handlung beschuldigen, gleichfalls bei Strafe der Knute. (MACIEJOWSKI a. a. O.; Allgemeines russisches Landrecht (Uloschenie), übersetzt von STRUVENS, Danzig 1723, XXII 4, 5, 6; vergl. auch XX 45).

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Mit hoher Kultur ist derartige Auffassung nicht unvereinbar. So finden wir bei den Azteken des alten Mexiko, einem Volk, das zu der Zeit, als es den Europäern bekannt wurde, eine recht beträchtliche Kulturstufe erreicht hatte, das Recht des Mannes, die Kinder in die Sklaverei zu verkaufen1).

Und die heutigen Naturvölker bieten uns reichliche Belege. Es seien hier nur einzelne Beispiele aus verschiedenen Teilen der Erde gewählt! Bei den wilden Naturvölkern Brasiliens übt der Vater, so lange die Kinder sich noch nicht selbständig behaupten können und daher von ihm abhängen, eine ganz unumschränkte Gewalt aus; auch er kann die Kinder in die Knechtschaft verkaufen 2). Und nicht verwundern kann es uns, denselben Zustand bei den westafrikanischen Küstenvölkern zu finden, bei denen die Stellung der Frau insgemein eine niedrige ist; auch hier bestätigt sich, dass der Grund der Gewalt an dem Kinde das eigentumsähnliche Verhältnis des Vaters zur Mutter des Kindes ist. So wird uns von der Goldküste berichtet, dass der Vater die Kinder verpfänden und veräussern kann3). Bei den Ephenegern in Togo hat die neue Zeit die alte Strenge gemildert; zwar gilt noch immer grund. sätzlich als Rechtsregel, dass der Vater die Kinder töten und verknechten kann; aber eine mildere Übung missbilligt und beseitigt bereits die alte Sitte 4). Wir finden also mit Erstaunen bei einem heutigen Negervolk dieselbe Entwickelung wie vor Zeiten im klassischen Rom: die Norm besteht, wie dort bis in die letzten Zeiten der römischen Republik, noch zu Recht, dass der Vater mit den Kindern schalten kann, als ob er der Herr und sie sein Eigentum wären; aber tatsächlich ist der Rechtssatz nur noch eine Erinnerung und wird in Wirklichkeit nicht mehr befolgt. Ist es ein Zufall, der die Menschheit so

1) KOHLER in Zeitschrift, Bd. 11, S. 42, 43.

2) MARTIUS, Ethnographie Brasiliens, S. 74; Zeitschrift, Bd. 13, S 298.
3) CRUICKSHANK, 18 years on the Goldcoast, Bd. 1, S. 313 ff.
4) HENRICI in Zeitschrift, Bd. 11, S. 136.

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verschiedener Zeiten, Bildungsstufen und Weltgegenden auf denselben Wegen demselben Ziele zuwandern lässt? Oder waltet hier ein ewiges Naturgesetz, das die Menschheit von Stufe zu Stufe emporzieht und ebenso dem begabtesten wie dem stumpfesten Volke gilt ein Gesetz der Erziehung der Menschheit, wie Lessing es kühn vorausschauend ahnte? Kann man es aussprechen, dass der Gang der Menschheit eine gewaltige Spirale ist, deren Krümmungen in sich zurückzugehen scheinen, deren Endpunkt aber nach oben liegt?

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Überall dieselben Erscheinungen, derselbe Werdegang! Nur um noch einen dritten Weltteil zu nennen, wir finden noch heute bei den Annamiten in Hinterindien das Recht der Eltern zum Verkauf der Kinder1). Und auch hier können wir sicher sein, wird die Zeit kommen, wo eine mildere Sitte Platz greift, und die alte Übung zu einer inhaltsleeren Norm wird. Und seltsamer Kontrast! derselbe Vater, der sich als unumschränkter Herr und Eigentümer des Kindes fühlt, stellt sich gleichzeitig vor, dass er und das Kind Eine Seele und Ein Körper ist. >> Sein Fleisch und Blut«, was wir Menschen einer späteren Zeit leichthin sagen, ist dem Menschen einer früheren Kulturstufe ein ernst genommener, mythischer Gedanke. Nur so ist zu erklären, dass, wie wir später sehen werden, am Anfang des Strafrechts die Schuld des Vaters auch am Kinde zu rächen ist, »bis in das dritte und vierte Glied« 2), und damit im Zusammenhang steht auch das Wochenbett des Vaters, die wunderbare Couvade, die man für eine Fabel, das Hirngespinst eines überreizten Dichters halten möchte, wenn sie nicht aus allen Teilen der Erde beglaubigt wäre. Der Mann tut, als ob er die Wöchnerin wäre, isst nur bestimmte Speisen, muss sich insbesondere der Fleischnahrung enthalten, darf während der

1) FRIEDRICHS in Zeitschrift, Bd. 12, S. 465.

2) So muss nach der Vorstellung der Naturvölker der Vater auch die Arznei für das kranke Kind nehmen, damit sie diesem helfe; vergl. V. D. STEINEN, unter den Naturvölkern Central-Brasiliens, S. 338.

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