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pater LAFITEAU fügt nicht mit Unrecht hinzu: En Europe nous trouverions peu de disposition, dans des cas pareils, à une liberalité si noble et si magnifique1). Ja, ein bedächtiger Hausvater der Hochkultur würde sicher nicht so aufopfernd handeln.

Dies alles aber ist nicht etwa eine Eigentümlichkeit der Rothäute gewesen. Die offene Hand gehört offenbar zu dem Gesamtbild des urzeitlichen Kommunismus, dem der Spartrieb des einzelnen fehlt; ganz Ähnliches wird uns z. B. noch heutigen Tags von den Hottentotten berichtet. Auch bei ihnen muss der reiche Mann es ruhig gestatten, dass von seiner Herde der Hungernde ein Stück Vieh schlachtet; nur zum Verkauf darf nichts fortgenommen werden. Und, »hat jemand zu essen, sei es ein Stück Brot oder ein Stück Fleisch, so ist er nach alter Sitte mit jedermann, der ihn darum angeht, zu teilen verpflichtet«). Diese weitgetriebene Gastlichkeit ist das allgemeine Kennzeichen einer frühen Kulturstufe. So wird uns aus allen Weltgegenden bezeugt, nicht nur von Nord- und Südamerika, von brasilianischen Stämmen und Eskimos, auch aus Polynesien und Neu-Guinea 3), wo dem Knaben, der zum Jüngling heranreift, eingeprägt wird: »Hebe deine Augen auf, dass du deine Gäste kommen siehst« 4). Und dasselbe war der

1) LAFITEAU a. a. O., Bd. 2, S. 90.

2) VON BURGSDORFF in Zeitschrift, Bd. 15, S. 349.

3) Vergl. die Beläge in Zeitschrift, Bd. 12, S. 332, 335, Bd. 14, S. 440, bei DARGUN ebenda, Bd. 5, S. 15. Wegen der Südsee-Insulaner W. ELLIS, Polynesian Researches, 1830, Bd. 2, S. 22 ff. Bei den Beduinen ist es ein schweres Schimpfwort: »Du behandelst deine Gäste schlecht (Burckhardt, S. 100 Anm.*). Ebenso sagt der Missionar MACDONALD (Africana, Bd. I, S. 27), von Centralafrika: Jemand kann ferne und weite Reisen unternehmen und sich dabei auf die Gastlichkeit der Eingeborenen verlassen. Wenn wir in einem Dorf zu der Zeit anlangen, in der die Eingeborenen ihre Mahlzeit einnehmen, werden wir eingeladen, daran teilzunehmen.<< 4) Zeitschrift, Bd. 14, S. 368.

Ruhm unserer Altvordern. Anschaulich berichtet TACITUS 1), dass bei keinem Volk mehr auf Gelage der Nachbarn und Gastfreundschaft gegen Fremde gegeben würde. Jemanden, und wer es auch wäre, nicht gastlich aufzunehmen, gelte als Frevel; die Bewirtung erfolge nach Vermögen mit einem hergerichteten Schmause. Wäre alles vertan, wandere Gast und Wirt zum Nachbar weiter, betrete dessen Haus uneingeladen und würde doch mit gleicher Herzlichkeit aufgenommen. Der Wirt unterscheide auch nicht, ob er den Gast kenne oder nicht. Was dieser fordere, werde ihm nach alter Sitte beim Weggang gewährt; und ebenso wenig Umstände mache der Wirt im Fordern, d. h. für das Gastgeschenk wird ein Gegengeschenk erwartet, welchen Brauch wir sofort in universaler Verbreitung finden werden. Soweit TACITUS. Dasselbe Bild begegnet uns aber bei den Germanen und Skandinaviern ganz allgemein bis in das späte Mittelalter hinein. Sitte und auch Gesetz geboten, dem durch reisenden Fremden Gastfreundschaft zu gewähren. Der Gast galt als heilig und der Wirt war verpflichtet, ihn zu schützen, und wenn er ihm auch seinen Bruder erschlagen hätte 2). Man denke hierbei an die anziehenden Bilder, die Wolfram von Eschenbach von der auf den Ritterburgen geübten Gastlichkeit gibt!

Noch bis in späte Zeiten hielt man an dieser gastlichen Aufnahme bei den Kymren in Wales fest. Hier »stand jedes Haus dem Wanderer offen. Auf beiderseitige freundliche Begrüssung folgte herzlicher Empfang, rasche Bewirtung und heiteres Gespräch . . . (Zunächst) geschah die Darreichung von Wassser, um die Füsse zu waschen, die Bewillkommnung durch die Familienhäupter und die Einladung zum Sitz am Herde . . . drei Tage lang 3) wurde der Gast unverbrüchlich

1) Germania C. 21.

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2) GRIMM, Rechtsaltertümer, S. 399, 400; CÄSAR, bellum gallicum 6. 23 am Ende.

3) Ebenso sagt GRIMM (a. a O., S. 400): »es war Sitte, nicht über drei Tage zu verweilen".

geschützt; so lange galt es auch als unbescheiden nach Namen und Herkunft zu fragen, wenn er sie nicht freiwillig angab. Für Erheiterung wurde durch Unterhaltung, Gesang und Harfenspiel gesorgt... Zur Weiterreise erhielt er Speise und Trank, das Geleite auf den sicheren Weg und höflichen Abschiedsgrusse 1).

Wie wir sahen, berichtet schon TACITUS von Geschenk und Gegengeschenk 2), das Wirt und Gast sich gewährten. Wir finden dies aber nicht nur bei den alten Germanen, sondern ganz ebenso heutzutage in - Polynesien und überhaupt vielfach da, wo die Bevölkerung noch auf niederer Kulturstufe steht3). Eins sei aber hervorgehoben! Schon die germanischen Stämme, die uns bei TACITUS begegnen, befinden sich keineswegs auf unterster Stufe; wir haben es hier offenbar schon mit einem Volke zu tun, das bedeutende Fortschritte gemacht hat und an der Schwelle einer grossen weiteren Entwicklung steht. Aber bei ihnen hat die Gastfreundschaft, die offene Hand und der ewig über dem Feuer hängende Kessel, die Urzeit überlebt und sich viel länger, als die alte Bedürfnislosigkeit erhalten. Und so ist es durchweg. Der Mensch hat, auch wenn er mein und dein längst kannte, noch lange nicht die ausgedehnte Gastfreiheit vergessen und bis ganz zuletzt als ihren letzten Ausläufer noch die Gabe des Wirts und die Gegengabe des Gastes bewahrt. Uns allen sind aus HOMER die Gaben erinnerlich, die die Helden mit rühmenden Reden austauschen, und viel, viel weiter bis in eine sehr hohe Kultur

1) WALTER, das alte Wales, S. 319, 320.

2) Diese Gegengabe hat sich als s. g. Launegild noch lange in Deutschland erhalten. Vergl. insbesondere VAL DE LIÉVRE, Launegild und Wadia 1877 und derselbe, Revision der Launegildstheorie in der Zeitschrift der SAVIGNY-Stiftung, germanistische Abteilung, Bd. 4, S. 15 ff. (Bantu

3) Zeitschrift, Bd. 14, S. 440 (Polynesien), Bd. 15, S. 46, völker Ostafrikas) und ebenda, S. 352, (Hottentotten); KRAUSE, Tlinkitindianer, S. 168.

hinein hat sich im Recht des Islam noch als Erinnerung erhalten, dass das Geschenk erst durch die Gegengabe unwiderruflich wird1).

Dies also ist die Auffassung, von welcher wir ausgegangen sind: dass in der Urzeit die Begriffe von Einzel- und Gesamteigentum noch flüssig waren und in einander übergingen - dermassen, dass man sagen kann: der Gedanke des Privateigentums war noch unbekannt, und alles gehörte nach der vorwiegenden Vorstellung noch allen. Wie hat sich nun der gewaltig weite Übergang zu unsern heutigen Rechtsgedanken vollzogen? Sicherlich auch hier nicht sprungweise oder in wohlgeordneten Zeitperioden, von denen man die eine mit diesem, die andere mit jenem Namen überschreiben könnte. Vielmehr, wie überall in der Natur, füllen die Zwischenglieder der Entwicklung gewaltige Zeiträume aus, in denen der Durchbruch des Neuen gar langsam von statten geht, und das Alte vor seinem Zusammenbruch auf weit hinaus das Feld behauptet. Jedenfalls wie man sich diese Entwicklung auch vorstellen soviel wird man als sicher annehmen müssen, dass, mag wie überhaupt die Idee des Individuums eine verhältnismässig späte, die köstlichste Frucht einer bereits hohen Bildung ist, so auch der erste Privateigentümer nicht der Einzelmensch, sondern eine Vereinigung zusammengehöriger Menschen zunächst die Horde oder der Stamm, später die Hausgenossenschaft oder eine Gruppe von Hausgenossenschaften war. Das Eigentum der Horde steht aber den Begriffen des urzeitlichen Kommunismus noch so nahe und fliesst so vielfach in ihn hinüber, dass wir obwohl er aller Wahrscheinlichkeit nach der älteste Ahn unseres heutigen Eigentums ist ihn doch

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1) FRIEDRICHS, Universales Obligationenrecht, S. 95; ebenso bei den Kands auf Ceylon (KOHLER, Rechtsvergleichende Studien, S. 237). In einer Provinz Indiens gibt der Bramane als Gegengabe gegen eine Landschenkung dem Schenker einen Elefanten, ein Pferd, einen Shawl und Geld (KOHLER in Zeitschrift, Bd. 11, S. 184).

zutreffender noch als Hordenkommunismus bezeichnen können. Und nun sehen wir, wie die Dinge sich bei den einzelnen Völkern entwickelt haben!

Wir finden zunächst bei den Völkern arischen Stammes durchweg diesen Entwicklungsgang vom Eigentum einer Gemeinschaft zum Eigentum eines einzelnen, so dass wir annehmen können, dass diese Völker vor ihrer Trennung noch nicht viel über den Kommunismus der Urzeit sich erhoben haben. Auch hier ist das Land, das uns konservativ alle Übergangsformen erhalten hat, Indien. Im Pendschab und in den Nordwestprovinzen findet sich noch heutigen Tags der Hordenkommunismus an Grund und Boden, das sogenannte zamindari-System: die ganze Dorfgemeinde ist nicht nur Eigentümerin der gesamten Feldmark, sondern bewirtschaftet sie auch gemeinschaftlich. Die Erträgnisse gelten als gemeinsam und werden unter den Gemeindemitgliedern verteilt1). Wir sehen also die Gemeinschaft noch durchaus untrennbar als Eigentümerin wie als Nutzungsberechtigte des gesamten Grundvermögens; der einzelne arbeitet für sie und erhält von ihr seinen Bedarf zugewiesen. Also primitive Verhältnisse, die auf ein ehrwürdig hohes Alter zurückweisen! So mögen die Urväter dieses Volkes gewirtschaftet haben. Wie dieses System noch jetzt im Westen Indiens zu finden ist, so war es einst über das ganze ungeheure Land verbreitet, und seltsam! bei den fürchterlichen Erschütterungen, von denen Indien im Laufe geschichtlicher Zeiträume heimgesucht wurde, wenn bei schweren Bürgerkriegen oder bei feindlichen Invasionen die

1) So heisst es in dem indischen Quellenwerk bei KOHLER in Zeitschrift, Bd. 11, S. 174: The whole land is held and maneged in common, and the rents and whole profits of the estate are thrown into one common stock and divided amongst the several proprietars. Und MAYNE (Hindu law and usage 2 ed. S. 193) sagt: throwing all the produce into a common stock and then re-distributing it, as in a communal Zemindari village. Vergl. auch daselbst, S. 232, 284 ff.

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