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Gütergemeinschaft zu Gunsten des Stammes (rod), also Hordenkommunismus, nachweisen 1). Die Feldergemeinschaften (zadruga) der Slaven haben sich bekanntlich lange in geschichtliche Zeiten erhalten, und nimmt man an, dass der Übergang in das Privateigentum sich durch Verlosung der Anteile vollzogen habe, weil in alten polnischen und böhmischen Statuten sich für Privateigentum das Wort sors, das Los, findet 2). Ich stelle dahin, ob diese Folgerung aus einem Ausdruck alter Quellen nicht zu kühn ist. Jedenfalls wird man annehmen können, dass auch hier der Niessbrauch der einzelnen Familien allmählich die alte gemeinschaftliche Bewirtschaftung ablöste und zur Zersetzung der kommunistischen Verhältnisse führte.

Dass im alten Arabien kommunistische Zustände herrschten, haben wir schon früher erwähnt3); hier berührt sich, wie bei so vielen andern Völkern, Hetärismus und Gemeinschaft aller Habe. Aber STRABO1) berichtet aus dem alten Asien auch von den Iberern, dass die einzelnen Stämme alles in Gütergemeinschaft hatten und der Älteste die Vorherrschaft hatte und verwaltete. Dies sind einzelne Berichte, die uns erhalten sind; aber wir können annehmen, dass es sich hier um allgemein menschliche Erscheinungen handelt, und dass auch sonst, wo die Zeugnisse uns im Stich lassen, die Entwickelung einen ähnlichen Gang gehabt haben wird. Denn überall walten die nämlichen Gesetze; wie uns allen, wo wir auch unsere Heimat haben, dieselben Sinne angeboren sind, nicht mehr und nicht weniger, einem jeden, der sich Mensch nennt, so auch dieselben rechtlichen und sozialen Keime, die sich in

1) Zeitschrift, Bd. 5, S. 128.

2) RUNDSTEIN in Zeitschrift, Bd. 15, S. 217. Der Ausdruck sors für das der Hansgenossenschaft gehörige Gut kommt übrigens auch in den germanischen Volksrechten vor; z. B.: Lex Burgundionum C. I. § I absque terra sortis titulo adquisita.

3) Bd. 1, S. 16, 21, 24, STRABO 16, C. 783: Alle sind Brüder aller<<.

4) 9 C. 501.

der Wüste ebenso gut entwickeln wie am Polarmeer. So finden wir in Sibirien bei dem Stamm der Tschermissen noch heut denselben Brauch, den unsere eigenen Altvordern vor Jahrhunderten übten: die ganze Feldflur gehört dem Stamm und der Häuptling, umgeben vom Rat der Alten, verteilt jährlich die Flur und bemisst die Grenze der einzelnen Lose nach dem Bedürfniss der Familien '). Und Reste eines solchen Zustandes fanden sich im 18. und am Anfang des 19. Jahrhunderts bei den Kalmücken; hier besassen die sogenannten Aimaks, d. h. Gruppen von 150 bis 300 Feuerstellen, also jedenfalls Geschlechter im altrömischen Sinn, gemeinsam das bewegliche Vermögen, darunter auch Leibeigene 2).

Auch bei den afrikanischen Negerstämmen ist es nicht anders. Es ist allgemein verbreitetes Negerrecht, dass aller Grund und Boden dem Stamme gehört, und der Häuptling den Einzelnen Ländereien zur Bebauung, also zur Nutzniessung anweist3). So konnte auch vielfach die Auffassung entstehen, dass der Häuptling Herr alles Bodens sei, und dadurch seine Machtfülle ausserordentlich gesteigert werden1). Vielfach treffen wir in Afrika diese weitreichenden Befugnisse des Häuptlings an, so wird uns von den Hottentotten durch einen neueren Beobachter bezeugt: »Der Grund und Boden gehört dem ganzen Stamm, welcher vom Kapitän (Häuptling) verwaltet wird; dieser zeigt den einzelnen Familienstämmen ihre Wohnungen, d. h. die einzelnen Wasserplätze an; die ersteren haben jedoch kein Recht, diesen Boden zu verkaufen. Ländereien darf nur allein der Kapitän unter Zustimmung des Rats ver

1) DARGUN in Zeitschrift, Bd. 5, S. 41, Anm. 34.

2) KÜHNE ebenda, Bd. 9, S. 464.

3) Zeitschrift, Bd. 11, S. 443; so auch nach dem englischen Gesetzbuch der Amaxosa-Kaffern, Post ebenda, S. 244.

4) LAVELEYE, das Ureigentum, autorisierte Übersetzung von BÜCHER, S. 275; ähnlich in Java, vergl. ebenda, S. 45, und HELLWALD in TREWENDT's Handwörterbuch der Zoologie u. s. w., Bd. 4, S. 245.

äussern<1).

Ganz ebenso wird es uns auch aus früherer Zeit von den Basuto bestätigt).

Und, wie in Afrika so auch bei einzelnen Stämmen der Australneger3) und in der Inselwelt Polynesiens, in der wir schon vielfach sehr alten Anschauungen begegnet sind. So herrscht auf den Marschall-Inseln noch der älteste Zustand des Horden-Kommunismus: das Land gehört der Gemeinde, und die Gemeinde bringt auch die Früchte ein, worauf sie unter die Gemeindemitglieder verteilt werden1). Anderwärts, und in ausgedehnter Verbreitung finden wir die weitere Stufe, dass an die Stelle der Gemeinde die Geschlechterverbände, hier die totemistischen Gruppen getreten sind und Gemeinschaft zu Gedeih und Verderb unter sich pflegen 5).

Ähnliche Verhältnisse lassen sich bei den nordamerikanischen Rothäuten nachweisen; auch hier war es bald der ganze Stamm6), bald die Totemgruppe), welche als Alleineigentümer von Grund und Boden auftraten, ihn für sich bebauten und den einzelnen ihren Teil an den Früchten zuwiesen, auch wohl gemeinschaftliche Vorräte anlegten. Auch hier sehen wir die Rolle der Sippen und Geschlechter von den Totemgruppen übernommen, sonst aber dieselben Erscheinungen und Entwickelungen wie bei den arischen Völkern - allgemein menschliche Dinge, die sich bei den verschiedensten Völkerfamilien wiederholen, und, können wir hinzufügen, in den verschiedensten Ausgestaltungen. So ist, was dem Ackerbauer die Ernte, dem Jäger die Jagdbeute; und so finden wir tatsächlich den Hordenkommunismus auch nach dieser Richtung des

1) VON BURGSDORFF in Zeitschrift, Bd. 15, S. 350.

2) Zeitschrift, Bd. 15, S. 328.

3) WESTERMARCK, Origin of human marriage, S. 75.

4) KOHLER in Zeitschrift, Bd. 12, S. 444.

5) Zeitschrift, Bd. 14, S. 439.

6) Vergl. die Nachweise bei KOHLER ebenda, Bd. 12, S. 332 ff., 403. 7) DORSEY in Third Annual Report of the Bureau of Ethnology, S. L.

menschlichen Daseins ausgebildet; besonders ausgeprägt bis in die neueste Zeit bei den Eskimos hier gehören dem Einzelnen nur die Gebrauchsgegenstände des täglichen Bedarfs, wie Kleider, Brot, Jagdgeräte, der Familie das Sommerzelt und der Sommerfang, der Dorfschaft alles übrige, insbesondere der Winterfang1). Dies Beispiel ist ganz besonders interessant, weil es uns deutlich den Abbröckelungsprozess zeigt, in welchem von dem alten Kommunismus sich allmählich das Sondereigentum der Familie wie des einzelnen loslöste.

Ein Typus des alten Hordenkommunismus auf der vorhin von uns bezeichneten zweiten Entwickelungsstufe in ihrer reinsten Gestalt war die Güterverfassung der alten Inkaperuaner, wie man sie zur Zeit der spanischen Eroberer vorfand. Privateigentum gab es zum Erstaunen der Spanier nicht; alles Land war vielmehr Gemeingut, der einzelne war Niesbraucher und stand ihm dieser Niesbrauch nur so lange zu, als er seinen Anteil selbst bebaute. Also die uralte und kerngesunde Idee, die sicher nicht wenig zu den Fortschritten der Menschheit beigetragen hat, dass Arbeit der Titel des Einzelerwerbs ist, auf das Strikteste durchgeführt; denn, wer auch noch so entschuldigt, z. B. in Folge von Krankheit, bei der Ackerbestellung nicht mitarbeitete, ging seines Anrechts auf einen Anteil verlustig 2).

Dies waren die Zeiten des Kommunismus und seiner Ausläufer, deren die Völker noch lange gedachten das in der Erinnerung der Menschheit golden verklärte Zeitalter, in dem es weder Herren noch Knechte, weder Reiche noch Arme gab, wo die Erde in jungfräulicher Fruchtbarkeit die gemeinsame Mühe mit Ertrag für alle lohnte und Hunger und Elend

1) NORDENSKIÖLD, Grönland, S. 462.

2) CUNOW im Ausland 1890, S. 855. Ganz ähnliche Zustände, aber einer noch früheren Entwickelungsstufe angehörend, herrschten bei den alten Kariben auf den Antillen: »Es gab nur einen einzigen Eigentümer, den Kaziken. Er befahl, den Acker zu bestellen, empfing die Ernte und befriedigte aus seinen Vorratshäusern die Bedürfnisse der Seinigen (PESCHEL, Geschichte des Zeitalters der Entdeckungen, S. 192).

unbekannt waren 1). So sehnsuchtsvoll der Blick der Menschheit aber auch an diesen Zeiten hängt, sie scheinen mit höherer Kultur unvereinbar zu sein und bedeuten die Dienstbarmachung des Individuums oder vielmehr einen Zustand, in dem der Mensch lediglich der Gesamtheit gehörte und sich noch nicht darauf besonnen hatte, dass er auch ein Wesen für sich, ein Mikrokosmus ist, der seine Leitsterne und sein Schicksal in der eigenen Brust hat. Der Fortschritt der Menschheit beruht oder vielmehr beruhte bei den grossen Kulturvölkern darauf, dass von der Horde oder dem Stamme sich zunächst die Familiengruppe und sodann - wie spät! der individuelle Mensch selbst ablöste; dies waren die Staffeln zur höheren und Hoch-Kultur.

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Das uns bekannteste und wichtigste Glied dieser Entwickelung sind die Hausgenossenschaften, die der Menschheit früher Zeiten das ersetzten, was uns heute die Familie ist. Ein Verband von Menschen, die in Gütergemeinschaft lebten, Einen Herd, Ein Dach und Einen Altar hatten auf ihn leiten viele Fäden des vielverschlungenen Gewebes unserer heutigen Kultur zurück; denn in der ältesten Hausgenossenschaft liegen in Einem Kern noch unlöslich vereint die Keime zur Gesellschaft wie zum Einzeleigentum, zur Republik wie zur Monarchie. Sie ist der wichtigste privat- und staatsrechtliche Ausgangspunkt, den wir für die Vergangenheit des Menschengeschlechts kennen. So erscheint die Verfassung dieser Genossenschaften auf den ersten Blick autokratisch, da wir vielfach an ihrer Spitze ein Familienhaupt mit weitgehender Verfügungsgewalt erblicken; und doch muss man sich hüten, deswegen das Verhältnis als ein Alleineigentum dieses einzelnen an dem Familienvermögen zu konstruieren. Dem Recht dieser fernen Vorzeit, in der die Überlieferungen sich noch mit kommunistischen

1) Vergl. HESIOD, Ἔργα καὶ ἡμέραι 109 ff.: καρπὸν δ' ἔφερε ζείδωρος ἄρουρα αὐτομάτη, πολλόν τε καὶ ἄφθονον.

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