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schaften bis in die Nähe unserer eigenen Zeit hinein begreifen lässt1); und gar bei dem Bergvolk der oberalbanischen Maljsoren finden wir es zu Gunsten der gesamten Familie, die bei dem weitgezogenen Begriff, den man in der dortigen Gegend von der Verwandtschaft hat, oft aus mehreren hundert Köpfen besteht3). So in Europa. Aber den Retrakt sehen wir auch bei unseren asiatischen Verwandten, den Indern, als Rechtssatz bezeugt3).

So hat sich ein solcher Ausläufer der alten Hausgenossenschaften durch die langen, langen Zeiträume hindurch erhalten. Aber auch diese Genossenschaften selbst finden wir in einzelnen Ländern noch bis in sehr späte Kulturperioden, ja bis in die Nähe unserer Zeit erhalten. Auch hier ist Indien ein klassisches Beispiel durch alle Wandlungen der Kultur geblieben. In der alten Heldendichtung Mahâbhârata tritt uns die königliche Hausgenossenschaft der Pandavabrüder entgegen, die in Vielmännerei mit ihrer schönen Königin Draupadî leben. Erstaunlich ist in so früher Zeit die an das Vaterrecht gemahnende Gewalt des ältesten Bruders, der, wie ein absoluter Herrscher, über das gesamte Besitztum, über die Brüder und die gemeinschaftliche Frau verfügt. Denn er verspielt nach einander die Kostbarkeiten, alle Habe, das Reich, sich und Brüder und zuletzt ihre Königin und wie es männlich schön und rührend in der alten Dichtung heisst die Pandavabrüder »waren nicht

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1) TURNER, Slavisches Familienrecht, S. 51, 52; POPOVIC, Recht und Gericht in Montenegro, S. 54.

2) GOPCEVIC, Oberalbanien, S. 301. Interessant ist, wie weit hier die Vorsicht geht. Damit nicht der Verkäufer seinen Verwandten gegenüber einen zu hohen Preis unter der falschen Behauptung, dass ihm ein solcher geboten worden sei, herausschwindelt, hat die Familie das Recht, einen Schiedsrichter zu ernennen, der den wirklichen Wert abschätzt. Dies ist deswegen nötig, weil die Maljsoren höchst ungern das Mitglied eines anderen Stammes unter sich sehen, und die Familienangehörigen daher alles aufbieten, um das Näherrecht auszuüben.

3) So im Pendschab; vergl. KOHLER in Zeitschrift, Bd. 7, S. 183 ff.

so betrübt ihres Königreichs, ihres Reichtums, ihres kostbarsten Edelgesteins beraubt zu sein, als über den schüchternen und angstvollen Blick des Weibes < 1). Bezeichnend für die damalige Stellung des Hauptes der Hausgenossenschaft ist die Betrachtung, die einer der jüngeren Pandavabrüder, nachdem der älteste im Würfelspiel seine Freiheit verloren hatte, anstellt: >Er (der älteste) ist Herr unserer religiösen und Bussübungen (ihm unterstand also, als dem Priester der Hausgemeinschaft, der häus liche Gottesdienst), der Herr sogar unseres Lebens. Wenn er sich als verspielt betrachtet, sind wir alle verspielt.<< Und dann spricht er von der Achtung, die er seinem Bruder auch jetzt nachdem er ihre Freiheit im Spiele dahingegeben hatte schulde. Man fühlt in der wundervollen Sprache) etwas von der Recken- und Mannentreue uralter Germanenzeit in einem Widerhall von den Ufern des Indus, und glaubt die Recken an Gunthers Hof und im Hintergrunde den düstern Hagen zu sehen. Ihnen allen gilt Treue als oberstes Gesetz im Konflikt mit allen anderen Pflichten.

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Diese uralte Hausgenossenschaft, die unter der Herrschaft des Ältesten, des Vaters und nach dessen Tode des ältesten Bruders steht, finden wir auch im Gesetzbuch des MANU3) wieder. Auch hier wird durchweg als die Regel vorausgesetzt, dass die einzelnen Hausgenossen kein besonderes Vermögen haben; so heisst es in dem altehrwürdigen Gesetz ausdrücklich1): >Die Gattin, der Sohn und der Sklave, diese drei werden als vermögenslos erklärt; was sie an Vermögen erwerben, das fällt dem zu, dem sie angehören.<< Die indischen Kommentare suchen dies allerdings, aus späterer Rechtsauffassung heraus, durch die Auslegung abzuschwächen, es solle hiermit nur gesagt sein, dass diese Personen ohne die Zustimmung ihrer

1) SABHA PARVa, S. 178.

2) Ebenda sect. 70, S. 189.
3) 9, 105; vergl. 108, 110, III.

4) 8, 416.

Herren kein Geld ausgeben dürfen 1). Es ist dies die alte Methode der orientalischen Rechtswissenschaft, an uralten Rechtssätzen nichts zu ändern, sie aber durch die Auslegung tatsächlich den neueren Anschauungen anzupassen und sie, wenn es nicht anders geht, dadurch auf den Kopf zu stellen. Keineswegs aber sind, wie man aus der Erwähnung von Sohn und Frau entnehmen könnte, diese Dinge im ältesten Recht auf das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern oder zwischen Brüdern unter einander beschränkt gewesen; als das regelmässige ist vielmehr gedacht, dass die gesamte Verwandtschaft auf Gedeih und Verderb zusammen sitzt und einheitlich auf einem Hofe wirtschaftet; so sagt MANU2): >>Wenn der Empfänger (eines Darlehns) gestorben und das Darlehn für die Bedürfnisse seiner Familie verwendet worden ist, so müssen es seine Verwandten aus ihrem eigenen Vermögen erstatten, selbst wenn sie nicht in Gütergemeinschaft mit ihm gelebt haben.< Auf ein Zusammenleben der gesamten Familie weisen auch die weitgezogenen Eheverbote hin, die im indischen Recht bis in die siebente väterliche und fünfte mütterliche Parentel gehen3); die Verwandten dieser uns entfernt scheinenden Grade müssen sich also noch als nah verbunden gefühlt haben, und die einfachste Erklärung dieser uns auffälligen Erscheinung bleibt, dass sie in alter Zeit Eine Familie und Einen Hausstand bildeten.

Die Gemeinschaft, die alle diese Personen in fester Vereinigung zusammenband, war ursprünglich nicht die für uns heute entscheidende Zusammengehörigkeit des Bluts, sondern die des Heims, das Zusammenleben unter Einem Dach und an Einem Herd. Was innerhalb der vier Wände zuwuchs,

1) Zeitschrift, Bd. 4, S. 341.

2) 8, 166; so auch durchweg im 9. erbrechtlichen Buch. Vergl. JOLLY in Zeitschrift, Bd. 3, S. 261, Anm. zu Vers 166.

3) Gesetzbuch des MANU 5, 60; JOLLY in den Sitzungsberichten der bayerischen Akademie phil. hist. Kl. 1876, S. 420 ft.

wuchs dem gemeinschaftlichen Verbande zu, somit in Zeiten des Vaterrechts dem Vater als Herrn des Hausstands. So rechnet noch das spätere indische Recht zu den »Söhnen« auch den Sohn einer unverheirateten Tochter, den >>heimlich geborenen Sohn der Ehefrau«, den Sohn, welchen sie bei der Eheschliessung von einem andern bereits in ihrem Schosse trug, und hinter diesen die verschiedenen Arten adoptierter Söhne1). Aber, so wenig die Vereinigung der Hausgenossenschaft das gemeinschaftliche Blut zur Voraussetzung hat, so ist sie doch der Vorläufer der Familie geworden. Denn, wenn auch die Ersten, die sich unter Einem Dach zusammenfanden und gemeinschaftliche Wirtschaft führten, keineswegs Verwandte zu sein brauchten, so brachte es doch der Lauf der Zeiten mit sich, dass mit dem Erzeuger die Erzeugten, mit dem Sohne dessen Brüder und mit dem Kinde die Kindeskinder Ein Haus und Eine Wirtschaft teilten, und für den Fremden kein Raum mehr war. So finden wir in späten Kulturperioden in Indien, wie fast allerwegen, die gemeinschaftliche Wirtschaft des Vaters mit seinen Söhnen, wobei der Vater aber und ebenso nach seinem Tode der älteste Sohn in geschichtlicher Zeit keineswegs der unumschränkte Allein eigentümer ist, sondern nur bei ganz schleunigen und unaufschiebbaren Massnahmen, insbesondere im Falle echter Not das Grundstück ohne Zustimmung der Übrigen veräussern darf, sonst aber an diese gebunden ist). Wir sehen also eine Abschwächung der Grundsätze aus Zeiten kriegerischen Heldentums, wo der älteste Bruder wie ein Heerfürst unumschränkt gebot und über das Schicksal aller verfügte; der Pandavasohn, der die Seinen verspielt, wäre nach neuerem Recht undenkbar. In dieser Form ist die Hausgenossenschaft noch gegenwärtig in Indien so eingewurzelt, dass die Vermutung für sie spricht und die Ausnahme des

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1) KOHLER in Zeitschrift, Bd. 3, S. 402.
2) STRANGE, Hindu Law, Bd. 1, S. 199 ff.

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Sondereigentums bewiesen werden muss 1). Ganz besonders verbreitet finden wir diese alte gemeinschaftliche Wirtschaft der Familie mit ungesondertem Gesamteigentum im südlichen Indien (Dekan), in jenen Gebieten, in denen auch die alte Frauengemeinschaft sich länger in der Erinnerung der Bevöl kerung erhalten hatte als anderswo. Hier blieb auch die alte mutterrechtliche Tradition lebendig, und sehen wir z. B. bei den Namburi-Brahmahnen Malabars eine eigentümliche Art von Seniorat, wobei der Älteste der durch den Mutterstamm verbundenen Familie, der Karnaven, das unteilbare Familiengut namens der gesamten Mutterfamilic beherrscht 2). Und bei den Todas, dem vorarischen Volk in den blauen Bergen (Nilgherry), war in alter Zeit die Hausgenossenschaft in Verbindung mit Frauen- und Gütergemeinschaft ganz allgemeiner Brauch3).

Hausgenossenschaften in so weitgehender Bedeutung waren auch den Hellenen nicht fremd. Am bekanntesten ist die Schilderung, die HOMER von dem Palast des Priamos entwirft, der mit seinen hundert Kindern, Schwiegersöhnen und Enkelkindern zusammen wohnt er als der König und das Haupt

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1) Zeitschrift, Bd. 2, S. 462; vergl. für Bengalen ebenda, Bd. 9, S. 336.

2) BACHOFEN, Antiquarische Briefe, Brief 27-30; MAYNE, Hindu law and usage, 2. Aufl., S. 200: There the property is vested in the head of the family, not merely as agent or principal partner, but as almost an absolute ruler. The right of the other members is only a right to be maintained in the family house, so long as that house is capable of holding them. The scale of expenditure to be adopted, and its distribution among the different members, is a matter wholly within the discretion of the karnaven. No junior member can claim an account, or call for an appropriation to himself of any special share of the income. can never be demanded.<

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3) In fact it was formerly their almost universal custom days, when women were more scarce than they are now for a family of near relations to live together in one mand, having wife, children and cattle all in common.< (MARSHALL, A phrenologist, S. 213).

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