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logo beschehen, und des Abläugnens gegen einer hohen Obrigkeit felbsten bey unternommener formlicher Befragung keine rechte ausge druckte Meldung thut; so gestehet man dennoch gerne, daß selbiger nach allem Vermuthen die Übelthäter auch in dem Fall solcher formlichen Obrigkeitlichen Befragung zu keiner Geståndnuß verpflichtet zu feyn geglaubet habe. Noch ein mehrers gibt man von dem beschreys ten Hobbes zu, der in dem 2. Cap. seines Buchs de Cive §. 19. Similiter neque tenetur quicquam pactis ullis ad fe accufandum, vel alium, cujus damnatione vita fibi acerba futura fit, &c.

Es liessen sich auch noch wohl einige neuere Scribenten, die hierins nen Pufendorfen nachgeahmet, hinzufügen.

Jedoch mit allem deme wird ja verhoffentlich D. L. sich nicht erst die Einbildung machen, als ob durch dieses gleichen Beystände seine Sachen wenigst in diesem Stucke besser, und der von ihm gebrauchte Vorwand, er habe in der Lehre vom Abläugnen und Verhålen lediglich Pufendorfen und Barbeyrac gefolget, so zu reden, ex poft facto, oder nach der That wahrhafft gemachet wurde. Dann 1. ist ja, ohne hier von andern zu gedencken, keiner deren genennten, und einiger masfen für ihn den bisherigen D. L. zu stehen scheinenden Männern, wols len sagen, weder Pufendorf, noch Hobbes, worunter im übrigen der letste seiner Lehre und Religion halben eben nirgendwo in gutem Ruff stehet, also grob und plump heraus geplaßet: Ein Mörder wäre ein Liart, wo er feiner Obrigkeit die begangene Verbrechen gestunde/ ehe er sich derselbigen in andere Weğe überzeuget sähe. Pufendorf Dinget auch an diesem zweyten Orte mit heitern Worten aus: Der verursachte Schade seye genugsam und vollkommlich ersetzet, ehe sich ein Verbrecher des Läugnens behelffen dörffe, ubi quis damnum a fe datum farcivit. Wie sich nun dergleichen Ersehung nach verübtem vorsäßlichen Todschlag, wo man die Wahrheit sagen will, fast nimmermehr thun läßt; so hat man auch grosse Ursach zu muthmassen, daß selbiger wenigft in dem von D. L. aufgeworffenen und verhandelten Fall sich der Abläugnung gegen dem Richterlichen und Obrigkeitlichen Gewalt noch gar nicht günstig erzeiget habe.

2. Ift und bleiber die gesuchte Beschönung, ob hatte Diaconus Leonh. Dergleichen Gedancken von Pufendorf und Barbeyrac gefos gen oder hergeholet, immerhin um so mehr falsch und erdichtet, als derjenige Ort Pufendorfs worauff solcher Lehrsaß einiger massen

möchte

möchte gegründet werden, ihm durchaus unbekannt gewesen ist, und er erst anseho von denen Theologis hat müssen vorgezeiget werden. Hätte der Mann seine unziemliche Sittenlehr über die bewußte Pflicht aus diesem Auctore erlernet und abgeborgt; ey! wie sollte er sich in feiner größten Noth (da er alle fromme und ehrliche Leute unserer Stadt über seine frefle Erklärung geärgert sahe) des rechten und genauen Orts, allwo er dieselbe aufgelesen, zu einiger seiner EntschulDigung nicht erinnet haben? wie hats ihm begegnen können, daß er zu gang widrigen und ihn von freyen Stucken schlagenden Dertern seine Zuflucht genommen?

3. Am allerschlimmsten aber gehets dem D. L. bey dem ihm hier vorgezeigten, sonsten vielleicht noch etwas weniges zu dessen Behuff dienenden Ort; Am allerschlimmsten gehts ihm da mit dem bes rühmten Mr. Barbeyrac. Dann da er eben frech und fühn genug Eine Hohe Obrigkeit hatte versichern dörffen: Dieser gelehrte Scribent erflåre fich in dem von ihm angezogenen Lib. IV. Cap. 1. §. 20. noch) viel deutlicher für ihn, als Pufendorf selbsten, welches schon p. 161. 162. der zweyten Schrifft deutlich ist widerlegt worden; so giebet der andere ihm Hrn. Diac, nun erst vom Conventu Theol. vorgewiesene Drt aufs allerheiterste zu erkennen, daß gedachter Auctor fo gar die gelindere Meynung Pufendorfs: Ein Ubelthåter wäre eben durch kein natürlich Gefars verpflichtet, seine Verbrechen zu erkennen; Daß selbiger auch diese mit Eyffer und Hefftigkeit verwerffe. Die ziemlich weitläuffige und gründlich ausgeführte Anmerckung fan von Dem wissensbegierigen Lefer an dem vorgedachten Ort, Lib. VIII. Cap. 3. S. 4. nach der Länge eingesehen und erwogen werden. Der Innhalt des so vest und unwidertreiblich durch Mr. Barbeyrac erwies fenen Saßes gehet dahin: Ein Missethåter seye wohl eben nicht verpflichtet, sich selbsten von freyen Stücken der Obrigkeit anzugeben; aber, es seye falsch, daß solcher in keine Weise zu denen auf sein Verbrechen gefeßten Straffen verbunden seye; folglich, so bald jene die Straffe aufzulegen gedencken, wäre derselbige nicht befügt, sich ders felbigen durch einen der von Pufendorf angezeigten Wegen zu ents ziehen. Wie hat man dann von diesem nicht minder gelehrten, als eyffrigen Sittenlehrer Barbeyrac also frey bor hoher Obrigkeit ausgeben dörffen, als ob derselbige so gar alles Abläugnen der begange nen Miffethaten für unsündlich oder erlaubt achtete, ja sich im Schreis

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ben dergestalten bergessen hätte, daß sich auch ein offenbarer Mor der durch solchen entschuldigen liesse, wo der seine greulichste Thaten gegen einer zur Straff des bösen von GOtt gefeßten Obrigkeit mit Läugnen durchzudrucken fuchte, ja folglich gar ein Larr wäre, dafern er derselben die Wahrheit ohne Zwang oder andere vollkommene Überführung geftunde.

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M Ende der Unterschrifften des Conventus Theol, auf dem 276. Blat ist noch folgendes anzuhängen, so an den Plaß, da Viri pl. Rev. Hrn. Paftoris Trans-Rhenani Namen stehen sollte, in der an E. H. Obr. übergebenen Schrifft beygefüget worden: „, Herr Pfarrherr „Stöcklin hat sich zwar allhier nicht unterschrieben. Daß er aber » durchaus uns beystimme, zeiget die Unterzeichnung unserer vorigen » Schrifft, und seine in E. E. XIII. Rath darüber gethane weitläuffige Erklärung. Erst gestern schreibet er mit eigener Hand an uns: Ich » seße ein so grosses Vertrauen in Viros Venerandos, ihre groffe Ere ,, leuchtung penetration, Gelehrtheit, Orthodoxie und Enfer für „GOttes Ehre, und die Göttlichkeit unserer wahren, allein seligma » chenden Religion, daß ich alles, was sie in dieser Sach Unsern Gnd,, digen Herren vorstellen, approbire, und gut heisse, ohne „, daß ich daffelbe eben unterschreibe, 2c.

ENDE.

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