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da die Gebetszeit verlängert wurde, eine Belästigung der Gemeinde zur Folge hatte.') Ferner wurde gemißbilligt, wenn der Vorbeter sich nach fremden Melodien umfah, um nach denselben die Gebete vorzutragen, was oft schon im 11. Jahrhundert geschah.2) Aehnlich mahnt Jesaia Horwiß in seinem Buche: „Die zwei Bundestafeln", , S. 254: „Den Vorbetern und den Meschorerim, 1, Mitfängern, die das Volk mit ihren unjüdischen, profanen Liedern, Melodien, ergößen wollen, rufe ich zu: „Das Hauptgewicht des Gebetes legen sie auf ihre Stimme, darum sind sie verhaßt." Auf gleiche Weise hören wir noch den Oberrabbiner von Prag, Ezechiel Landau: Die Vorbeter, Chasanim, begehen große Thorheiten; um ihre Stimme hören zu lassen, verstümmeln sie die Silben, so daß man von ihnen keine Worte des Gebetes, aber dafür nur ihre Stimme hört."3) Salomo b. Aderet (1235-1310) schreibt der Gemeinde Hueska, daß auf solche Vorbeter der Vers anwendbar ist: „Es erhebt gegen mich seine Stimme, darum hasse ich_es!") Aehnlich hören wir später Ascher b. Jechiel (1250–1327) in Toledo, daß man Vorbeter anstelle, die nur ihre Stimme hören lassen wollen, obgleich sie unwürdig seien.) Als ein fernerer Uebergriff wurde beklagt, daß die dichtenden Vorbeter eigene Zufäße zu Gebeten dichteten und dieselben mit einmischten.®)

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Wucher, n, talmudisch. Unter Wucher" verstehen wir jede Ueberschreitung der gesetzlich bestimmten und erlaubten Zinsnahme auf Darlehn jeder Art, die in Betracht der durch sie erfolgten Ausbeute der Notlage eines Andern nicht blos eine gesezwidrige Handlung, sondern auch eine moralisch verwerfliche That ist. Wie verhalten sich dem gegenüber die Lehren und Gefeße des Judentums? Vor Allem bemerken wir, daß es im biblischen und nachbiblischen Schrifttume der Juden keinen Ausdruck für „Wucher" in diesem Sinne giebt.') Jede Verzinsung eines Darlehns für einen Israeliten oder einen Heiden, wenn derselbe als Fremder-Beisasse (s. d. A.) lebt, wird daselbst streng verboten. Der Heide wird ein Fremder-Beisasse", ger toschab, von dem jede Zinsnahme untersagt ist, wenn er die Beobachtung von sieben Geboten, die man die noachidischen Gebote nennt, auf sich genommen, nämlich: der Obrigkeit und deren Anordnungen zu gehorchen; feinem Gößendienste anzuhangen; Gott nicht zu lästern; nicht zu morden; jede Blutschande und sonstige Buhlerei zu unterlassen; nicht zu rauben und nicht ein Glied oder sonst Fleisch von noch lebenden Tieren zu essen.o) Es kann daher in den Lehren und Geseßen des Judentums von „Wucher“ in obiger Bedeutung gar nicht die Rede sein, also auch für ihn keine Bezeichnung geben. Wucher" in dem Religionsgefeß des Judentums ist jede Zinsnahme, wenn noch so gering, weil dieselbe eine Ueberschreitung der gesetzlichen Anordnung, keinen Zins auf Darlehn jeder Art zu nehmen, wird. Es erscheint charakteristisch dafür, daß sämmtliche Benennungen für „Verzinsung“ in den Verboten der Zinsnahme des jüdischen Schrifttums den Begriff von „Wucher“ zu ihrer Grundbedeutung haben. Wir nennen von denselben: 1) Zins, hebräisch: neschech, 7, (3. M. 25. 37.), das nach seinem Stamme beißen", stechen, verwunden, "Biß", „Stich", "Verwundung" bedeutet, ein Ausdruck, der für den „Biß“ oder „Stich" der Schlange gebraucht wird (1. M. 49. 17.; Spr. 23. 32.), worin die ältere Eregese richtig eine charakteristische Bezeichnung für Zins im Sinne von „Wucher“ fieht. Wie der Biß einer Schlange erst eine unansehnliche Wunde macht, einen Rig, der kaum bemerkbar und verspürt wird, der jedoch bald durch sein Gift

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1) Orach chajim cap. 53. 2) Alfasi R. G. A. 281. 3) Noda b. Jehuda Respons. II. *) Jeremia Raschba in Responsen 215. 5) Responsen 22. Orach chajim cap. 53. in Hagah.) Midrasch rabba 3 Koheleth voce Jeruschalmi Berachoth Absch. 9. S. 12. Ende d. Midrasch Schocher Tob Bj. 19. Vergl. Kohut Aruch voce Siehe das Ausführliche darüber weiter. ) Siche: „Noad dische Gebote“ und „Proselyten“'in Abteilung II, dieser Real-Encyclopädie.

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eine Aufschwellung verursacht, von der der ganze Körper ergriffen wird, so verhält es sich mit dem Wucher; erst ist derselbe kaum spürbar, aber bald schwillt er an, bis er Alles um sich mit verschlingt.') 2) Anwuchs, hebräisch: marbith, (3. M. 25. 37.). 3) Aufschlag, hebräisch: tarbith, n, (3. M. 25. 35-37.), und 4) Mehrung, neuhcbräisch: ribith, n, die nach der Bedeutung ihres gemeinsamen Stammes: 2, mehren, ein Anwachsen des Darlehns, also „Wucher" in der Bedeutung von Wucherung" ausdrücken, so daß sich die erste Bezeichnung auf den Schuldner, dagegen die andern drei auf den Gewinn des Gläubigers beziehen. Die betreffenden Gefeßesstellen mit ihren Verboten der Zinsnahme im Pentateuch lauten: " Wenn du meinem Volke Geld leihst, dem Armen neben dir, so sei nicht gegen ihn wie ein Schuldherr, lege ihm keinen Zins (neschech) auf (2. M. 22. 24.);" ferner: „Wenn dein Bruder verarmt und seine Hand wankt neben dir, so unterstüße ihn, er sei Fremdling oder Beisasse, daß er mit dir lebe. Nimm nicht von ihm Zins (neschech) oder Aufschlag (tarbith) und fürchte dich vor deinem Gott, daß dein Bruder neben dir lebe. Dein Geld gieb ihm nicht auf Zins und deine Speise nicht auf Anwuchs (marbith) (3. M. 25. 35-37.);" ferner: „Bezinse nicht deinen Bruder mit Zins von Geld, mit Zins von Speise, mit Zins von irgend etwas, das man verzinst. Den Ausländer (nochri) bezinse, aber deinen Bruder bezinse nicht, damit dich der Emige, dein Gott, segne" (5. M. 23. 20. 21.). Von diesen Aussprüchen sind es die zwei ersten, welche die Zinsnahme von Jedem, vom Israeliten und vom Heiden, der die sieben noachidischen Gebote beobachtet (f. oben), streng verbietet, dagegen erlaubt der dritte in 5. M. 23. 20. 21. die Zinsnahme von dem Ausländer, eine völlig neue Anordnung, von der im 2. und 3. Buch des Pentateuchs nichts vorkommt, die sogar mit diesen nach obigen Gesezesstellen, welche die Verzinsung an Fremde verbieten, in Widerspruch steht. Die Exegeten machen in der Lösung dieses Widerspruches auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Israeliten in Palästina zum Unterschiede von denen ihrer Nachbarvölker, als z. B. der Phönizier u. a. m. aufmerksam, da diese meist den Handel betrieben, jene dagegen auf den Landbau angewiesen waren und auch so bleiben sollten. Ein Darlehn an den Ausländer, als zum Handel, soll verzinst werden, aber nicht an die Israeliten oder Fremden in Palästina, die meist nur Landbau treiben. Eine andere Erklärung dieser dritten Gesezesstelle in 5. B. M. geben die Gesezeslehrer des 4. Jahrhunderts: Rab Nachman u. a. m., die im Talmud Baba mezia S. 70.ß. zitiert wird. Dieselbe weist auf den hebräischen Ausdruck für verzinsen", nämlich auf taschich, w, in der angegebenen dritten Gesezesstelle hin, der die Hiphilform hat und in causativer Bedeutung verzinsen lassen“ genommen werden muß. Obige Gesetzesstelle von 5. M. 25. 35-37. müßte demnach übersetzt werden: „Den Ausländer darfst du verzinsen lassen, d. h. ihm die Zinsnahme auf Darlehn gestatten, aber nicht deinem Bruder, dem Israeliten." Wir zitiren diese Erklärung wörtlich: Rab Nachman sagte, es lehrte mich Huna, daß der Vers in Spr. Sal. 28. 8.:,,Wer Reichtum durch Zins und Wucher mehrt, hat denselben für den gesammelt, der Armen gnädig ist," sich auch auf den bezieht, der Nichtjuden Geld auf Zinsen leiht.2) Darauf frug Raba den R. Nachman: „Im Geseß heißt es doch: Dem Ausländer darfst du dein Darlehn verzinsen?" Er antwortete:,,Der Ausdruck verzinsen ist hebräisch: taschich, ; der bedeutet du darfst ihn Zinsen nehmen lassen“, d. h. du darfst ihm Zinsen

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1) Midrasch rabba 2. M. Absch. 31. und Naschicommentar zu 2. M. 22. 24.

שהיא כנשיכת נחש שכוושך חבורה קטנה ואינו מרגיש פתאום רוא מבצבץ ומנפח Baba mnezia S (2 עד קדקדו כך ריבית איכר מרגיש עד שערכה ימחכר מימון חרבה מיאי לחונן דלים אמר דב נחמן אבי כי הונא כא נצרכא אפי ריבית דנכרי .706

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geben, aber nicht von ihm Zinsen nehmen."") In diesem Sinne spricht sich auch ein anderer Lehrer auf einer andern Stelle aus: „Wer darf in deinem Zelte wohnen, wer weilen auf dem Berg deines Heiligtums? Wer aufrichtig wandelt, Gerechtigkeit vollzieht .. fein Geld nicht auf Zins leiht (Pf. 15. 5), nämlich, fügt derselbe erklärend hinzu, daß er auch von keinem Heiden Zinsen genommen.“2) Wir sehen in diesen Aussprüchen eine Fortsetzung der Bibellehre vom Fremden", ihn gleich dem Eingebornen zu halten und ihn, wie sich selbst, zu lieben;") einerlei Recht für ihn und für den Eingebornen zu haben,1) denn eine Saßung sei für euch und für den Fremden.") Die Abmahnungen von Zinsabnahme sind in den spätern biblischen Schriften so allgemein, daß fie auch die von Nichtjuden miteinschließen. Außer den oben schon zitierten Sprüchen aus den Psalmen und den Spr. Salomos ist der Ausspruch in Ezechiel 18. 9. 13. und 22. 32. von bedeutender Tragweite, wo unter andern Vergehungen ausdrücklich gesagt wird, daß der, welcher nicht auf Zins giebt und keinen Aufschlag auf Darlehn nimmt, des Lebens wert ist, dagegen verdient der nicht zu leben, der auf Zins giebt und Aufschlag bei Darlehen nimmt. Ein weiterer Schritt von den Gefeßeslehrern im Talmud ist, daß sie nicht blos den Gläubiger, sondern auch den Schuldner, den Schreiber, den Bürgen und die Zeugen mit für das Vergehen der Zinsnahme verantwortlich machen und als Uebertreter dieses Verbots halten.) Ferner er klären sie, daß die schon gegebenen Zinsen durch das Gericht von dem Gläubiger zurückgefordert werden können.') Wir lesen darüber: Rab Saphra sagt: „Die heidnischen Gerichte zwingen den Schuldner, dem Gläubiger den Zins zu zahlen, wozu er sich bei der Annahme der Anleihe verpflichtet hatte. Aber die jüdischen Gerichte zwingen den Gläubiger, dem Schuldner die Zinsen, die er von ihm genommen, zurückzuerstatten.") Welchen tiefen Abscheu man vor den Wucherern hatte, geht aus den vielen Mahnungen hervor, in welchen dieselben als Abtrünnige, Gottesleugner und Ehrlose gebrandmarkt werden, die nicht zur Zeugnisablegung zugelassen werden dürfen.") Wir zitieren von denselben: „Wer sich dem Verbot der Zinsnahme unterwirft, hat auf sich das Joch des Himmelreiches genommen, aber wer sich von demselben lossagt, hat auch das Joch des Himmelreiches von sich geworfen." 10) Ferner: „Wer Zinsen auf Darlehn nimmt, ist ohne Gottesfurcht;"11) „Wer auf Wucher leiht, dem wird es angerechnet, als wenn er alle Sünden der Welt begangen hätte, denn es heißt Ezechiel 18. 13.: „Auf Zins hat er gegeben, Ueberschuß genommen, leben soll er nicht; alle diese Gräuel vollzog er; sterben soll er, Blutschuld haftet an ihm.") Entgegengesezt heißt es: Jeder Israelit, der ohne Zins leiht, hat damit gleichsam alle Gebote der Thora erfüllt, nach: Wer darf in deinem Zelte wohnen..., sein Geld gab er nicht auf Wucher" (Ps. 15. 5.).13) Ferner: Der Schluß des Verbots der Zinsnahme lautet: „Ich bin der Ewige, euer Gott, der euch aus Aegypten geführt, um euch Gott zu sein (3. M. 25. 38.); eine Lehre, daß wer sich zu diesem Verbot bekennt, hat sich auch zum Befreiungsakt des Auszuges aus Aegypten

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1) Baba mezia S. 70ß. Thur x 24 a.NEN 3) 3. M. 19. Mechilta zu Mischpatim Absch. 19. voce

720 x Siehe Raschi daselbst. 2) Maccoth S.
34.) Daselbst 24., 22. 5) 4. M. 15. 15. 16. )
1972 N Midrasch rabba 2. M. Absch.
®) Da=

31. Gemara Baba mezia S. 62a. 7) Daf. S. 613. 79992 ANI1 HD
selbst 62a.) Mischna Sanhedrin III. 3. Rosch haschana I. 8. Schebuoth VII. 5. 10) Sifra

omu by van phi) Midrasch rabba zú 2. M. Absch. 31. npiaw "a Da

Daselbst

כל המקבל עליו על ריבית מקבל עליו של שמים וכל הפורק ממכר .6 .3u Behar Abfd

כן מי שלקח ריבית מעכה עליו הכתוב כאכר נטה Safelbft (12 ריבית אין ירא אלקים -Dafelbft unto Tanchumus ju Mish (י כל עבירות שבעולם שנ' כל התעבות עשה וכי וכל אדם בישראל שמכיה ואינו נוטל ריבית כאלו קיים כל המצית patini

bekannt, aber wer dasselbe verleugnet, der verleugnet gleichsam den Auszug Jsraels aus Aegypten;") ferner: „Die Wucherer sind zu Mördern zu vergleichen,2) wie diese ihr Verbrechen nicht mehr gut machen können, so vermögen es auch nicht die Wucherer;") Komme und fiehe, wie blind die Wucherer sind, so Einer den Andern beschimpft, mit aller Kraft verfolgt er ihn, doch die Wucherer bringen Zeugen und unterzeichnen ihren Namen, daß sie den Gott Israels verleugnen, der ihnen einst den Wucher verboten."') Auf einer andern Stelle werden die Wucherer geradezu „Räuber“ genannt.") Dieses konsequente und rücksichtslose Vorgehen gegen den Wucher läßt leicht erkennen, daß man denselben als „Verbrechen" ansicht und aus der Mitte des jüdischen Volkes verbannt wissen wollte. Es war nach der Auflösung des jüdischen Staates, und es entstand die Frage, ob das Verbot der Zinsnahme mit dem Bodenbesit Palästinas in Verbindung stehe und für die Israeliten in der Zerstreuung keine Bedeutung habe. Aus obigen Gefeßen und Lehren ersehen wir, daß die Aufrechterhaltung dieses Verbots für alle Zeiten, in allen Ländern und gegen jeden Menschen ohne Unterschied der Religion ausgesprochen wurde. Dasselbe wurde in solcher Strenge und mit solch peinlicher Minutiosität gehandhabt, daß uns dessen Ausführbarkeit fast als Wunder erscheinen dürfte. Wir bringen von denselben mehrere Angaben. Es ist verboten, lehrte Rab Nachman (im 4. Jahrh.), eine Zahlung oder etwas anderes dafür anzunehmen, daß das Kapital dem Schuldner auf einige Zeit belassen werde. (Baba mezia S. 63 P.). Ferner: „Es giebt," heißt es, einen Wucher vor dem Darlehn und einen nach demselben. Ersterer ist, wenn der, welcher das Darlehn zu nehmen beabsichtigt, dem Gläubiger im Voraus etwas sendet, damit er ihm das Darlehn nicht versage. Leßteres geschieht, wenn er ihm nach der Rückerstattung des Darlehns etwas zusendet und spricht: das ist wegen des Geldes, das du ohne Gewinn mir geliehen hast.") Nach andern Anordnungen durfte der Gläubiger nicht unentgeltlich im Hause des Schuldners wohnen,') er darf sich nicht von dessen Hausdienern verleiten lassen") u. a. m. Es giebt auch, heißt es ferner, einen Wucher in Worten. So soll man dem Gläubiger zulieb nicht etwas sagen, was man ihm sonst, wenn dieser nicht sein Gläubiger gewesen, nicht gesagt hätte.") Später war es das Mittelalter mit seinem für die Juden in Frankreich und Deutschland verhängnisvollen 11. und 12. Jahrhundert, die Zeit der Kreuzzüge, wo die Juden aus ihren Besißungen vertrieben wurden und die alten, seit Jahrhunderten liebgewonnenen Heimstätten verlassen mußten, weil sie nicht zur christlichen Religion übergehen mochten, welches die Zinsfrage bei den Juden zur neuen Erörterung brachte. In den Ländern und Städten, wo man die Juden noch duldete und ihnen ein Asyl gegönnt hatte, wurden sie aller Menschenrechte beraubt, alle frühern Erwerbsprivilegien wurden ihnen genommen; einen einzigen Erwerbszweig gestattete man ihnen, es war der von allen Andern um diese Zeit verachtete Handel. Verboten wurde ihnen der Erwerb von Grundeigentum, die Erlangung von Zunstgewerben u. a. m., wofür den Wohlhabenderen unter den Juden Geldgeschäfte gestattet wurden. Aber ihnen war jede Zinsnahme durch das Religionsgeseß, auch von Christen, verboten, wie sollte und konnte sich nun dieser neue Lebenserwerb, auf den sie ganz und gar angewiesen wurden, gestalten? Von einer Uebertretung des Religionsgefeßes

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שכל המידה במצות ריבית מודה ביציאת מצרים .6 .(sifra 3u bebar 2bfd ( 28ergl. Ezechiel 18. 13., po (2 וכל הכרפר במצות ריבית כאכי כיפר ביציאת מצרים

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beide zugleich ihre Aufzählung finden. 3) Baba bathra S. 80. u. Baba kama S. 94. ) Baba mezia S. 71a. 5) Gemara Baba mezia S. 42. NA 11 ) Sifre zu $262. edit. Friedmann, Wien 1864. 7) Baba mezia. 64a. ) Daselbst S. 65a. ) Dafelbft S. 64 a.

mochten sie nichts wissen, sie, die für dasselbe ein solch schweres Märtyrertum zu tragen gewohnt waren. So kam die Frage über den Fortbestand des jüdischen Verbots der Zinsnahme auf Darlehn unter den Rabbinern dieser Zeit zur neuen Erörterung. Von Seiten der christlichen Obrigkeit wurde den Juden die Zinsnahme auf Darlehn nach dem Justinianischen Zinsfuß gestattet: 4% von er= Lauchten und hohen Standespersonen; 8% von Kaufleuten und 6% von allen andern Personen mit Ausnahme von Bauern, von denen man nur 4% nehmen durfte.') Später, im 16. Jahrhundert, wurde ihnen für alle Klassen ein Zinsrecht von 5% eingeräumt, wie es heißt, damit sie ihre Leibesnahrung haben mögen.2) Es blieb in solch unglücklichen Verhältnissen den Juden nichts übrig, als zur Fristung ihres Lebens von diesen Konzessionen Gebrauch zu machen. Die Rabbiner erlaubten es ihnen, unter Angabe des Grundes: „Wir haben die Steuern für den König und die Fürsten aufzubringen und müssen unser Leben erhalten!") Diese Erlaubnis der Zinsnahme war nur für den von der Obrigkeit festgesetten Zinsfuß, darüber hinaus zu gehen wurde als Verbot gehalten und als Wucher gebrandmarkt und verabscheut. Ein Wucherer wurde als ein Verworfener betrachtet, der, gleich einem professionellen Spieler, nicht als Zeuge gebraucht werden durfte,) und dem die Seligkeit, der Anteil an der künftigen Welt, abgesprochen wurde.") Es sind die bedeutendsten jüdischen Gelehrten des ganzen Mittelalters, die troß der schrecklichen Verfolgung von Seiten der Nichtjuden gegen sie nicht müde wurden, ihren Glaubensgenossen das Verwerfliche des Wuchers vorzuführen und sie vor dem Gebrauch desselben gegen Jedermann nachdrücklichst zu warnen. Es dürfte nicht ungelegen erscheinen, wenn wir hier diese Stimmen gegen den Wucher selbst sprechen lassen. R. Jehuda, Sohn Samuels, aus Regensburg (1200-1216), mahnt in seinem „Buche der Frommen": In dem Verkehr mit Nichtjuden befleißige dich derselben Redlichkeit wie mit Juden;" An dem Gelde der Leute, welche die Münzen beschneiden, Wuchergeschäfte machen, unredliches Maaß und Gewicht haben und im Handel nicht ehrlich sind, ist kein Segen."") Salomo Jizchaki (1064–1105) sagt in Bezug auf das Verbot des Wuchers in 2. M. 22. 29.: Der Wucher gleicht dem Biß einer Schlange, der erst kaum bemerkt und gefühlt wird, aber plößlich eine Anschwellung verursacht, die bis zum Scheitel dringt und den Tod nach sich zieht.“ Bachja (1050-1060) stellt zur Abmahnung von dem Wucher ebenfalls das Bild von der Schlange auf, aber in anderer Bedeutung. In seinem Commentar zu 5. M. 23. 35-37. fagt er: „Der Wucher ähnelt dem Biß der Schlange. Wie derselbe von der Schlange in alle Glieder des Betroffenen dringt, so verfolgt die Strafe den Wucherer, bis er sein ganzes Vermögen verloren hat." Isaat Abravanel (1470-1500.) sagt: „Die Erlaubnis des Schriftgefeßes 5. M. 23. 35., daß man den Ausländern, Fremden, Geld auf Zins leihen darf, beziehe sich nur auf die frühern sieben kanaanitischen Völker, aber nicht auf die Bekenner des Christentums und auf die Anhänger des Islams.) Im Jahre 1808 sprach sich darüber das von Napoleon I. nach Paris berufene Sanhedrin, dem die bedeutendsten Rabbiner Deutschlands, Frankreichs und Italiens angehörten, in folgenden Worten aus: „Indem das große Sanhedrin den Irrtum verscheuchen möchte, der den Israeliten die Befugnis zuschreibt, mit denen, welche nicht ihres Glaubens find, Wucher zu treiben, als sei ihnen dieselbe von ihrer Religion zugelassen und

1) Vergl. darüber: Die Rechte der Israeliten, der Athener und der Römer von Samuel Mayer B. I. S. 383. und daselbst S. 383. 2) Daselbst. 3) Tosephoth 31 Baba mezia S. 70.

לפי שיט עכיכר מס מכך ושרים והכל הוי כדי חייכי :beiBt e8 bariber תשיך voce

4) Choschen mischpat cap. 34. 29. 5) Midrasch, Maasse Thora cap. 7. Unter den sieben, die feinen Anteil an der fünftigen Welt haben. Zunz, Zur Geschichte und Literatur

S. 136. und 137.) In seinem Commentar zum Pentateuch zu dieser Stelle.

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