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der

Religion Jesu Chrifti.

Von

Friedrich Leopold Grafen zu Stolberg.

Elfter Theil.

Hamburg, 1816

bey Friedrich Perthes und Besser.

1

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Des zweeten Zeitlaufs

Neunter Zeitraum.

Vom Beschluß der Kirchenversammlung zu Sardica bis zum Tode des Kaisers Julianus.

Vom Jahre 347 bis zum Jahre 363.

I.

1. Der Geist, welcher die eusebianischen Bischöfe zu Sardica, dann zu Philippopolis befeelet hatte, befeelte sie auch auf deren Rückkehr zu ihren Kirchen.

2. Als sie durch Hadrianopolis in Thracien (ißt Andrinopel) *) kamen, und die Katholiken dort sich ihrer Kirchengemeinschaft weigerten, als solcher, welche durch Trennung von den Rechtgläubigen zu Sardica und durch Flucht von dannen sich selbst verurtheilt hatten, so geriethen

*) Man wolle dieses Hadrianopolis mit der Stadt gleiches Namens in Bithynien nicht verwechseln. Eifter Theil.

I

fie in eine Wuth, die sie dem Kaiser Constantius mitzutheilen wußten, auf dessen Befehl der Comes Philagrius, der schon in Egypten das blutige Werkzeug der Eusebianer gewesen war, zehn katholische Priester jener Stadt hinrichten ließ. Der heilige Lucius, Bischof zu Hadrianopolis, welcher schon ehemals von jener Parten aus dem heiligen Amte gestoßen worden, ward abermals verbannt und starb bald nachher,,auf die Weise wie sie (die Eusebianer)

selbst wissen," sagt der heilige Athanasius, wodurch ein starker Verdacht auf sie fällt, daß Lucius auf ihr Anstiften aus dem Wege ge= raumet worden.

3. Zugleich wurden verbannet Makarius (der auch Arius genannt wird) und Asterius, dieser Bischof zu Petra in Arabien, jener in einer Stadt von Palástina, weil sie zu Sardica sich von den Eusebianern getrennt, mit den Rechtgläubigen sich vereiniget hatten.

4. Zween Priester und drey Diakonen der Kirche zu Alexandria wurden nach Armenien verwiesen, und geschrieben ward an die Obrigkeiten der Stadt, daß, wofern Athanafius, oder gewisse Priester, die man mit Namen bezeichne N. Chr. G. te, sich dort sehen ließen, jeder Richter befugt seyn solle, sie sogleich enthaupten zu lassen.

347.

5. Mit jenem Ingrimm verbissenen Unmuths, welcher Bösewichtern eigen ist, die sich wohlverdienter Schmach bewußt, dabey aber im Befiz der Gewalt sind, wie sie es waren durch den Oberkämmerer, wütheten die Eusebianer

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