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nicht; jener ist der umfassendere Begriff und bezeichnet den geistigen Centralpunkt, die innere Einheit unseres Wesens, von der aus alle Geistes- und Seelenkräfte ihre principielle Bestimmung erhalten als blosse Organe. Das Ich in seiner innersten, geheimnisvollen Tiefe ist nicht Vernunft, Wille, Gefühl, sondern es hat sie; es selbst aber wird wieder gehabt von der absoluten Persönlichkeit (Gottes), vom absoluten Geiste. Dass auch Kant sich schliesslich über seine rationalistisch nur bestimmte Ethik hinaus zur Anerkennung einer religiös bestimmten gedrängt sah, beweist namentlich die dritte seiner grossen Kritiken, in der er erst vollen Ernst macht mit der schöpferischen und sittlichen Einwirkung Gottes auf die Welt.

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Das Fernhalten des Gottesbegriffes als eines konstitutiven (nicht bloss regulativen) Factors hat Kant bei der Ableitung und Fixierung seines Freiheitsbegriffes in einen augenscheinlichen Widerspruch verwickelt. Er lehrt: Freiheit wäre nicht Freiheit, wenn sie nicht das Sittengesetz sich selber gegeben hätte; ferner aber bestimmt er dies Sittengesetz als kategorischen Imperativ der Pflicht. Zunächst ist nicht einzusehen, weshalb zum Begriffe und Bestande der Freiheit jene Autonomie gehören soll. Ist nämlich die Freiheit eine absolute, so verträgt sich mit ihr überhaupt nicht der Begriff des Gesetzes; denn: die absolute Freiheit ist sich selber Gesetz, sobald man sie nur formell als Willkür und purus actus versteht, und fasst man sie als reale, als materiale, so gilt, dass dem Reinen, dem Heiligen kein Gesetz gegeben ist; er ist sich selbst Gesetz. 1 Ist aber die Freiheit eine relative, so bleibt sie als solche in Kraft, gleichviel ob sie es mit dem Gesetze zu thun hat, das von ihr selbst oder etwa von Gott herrührt (Heteronomie als Theonomie); sie vermag ja in beiden Fällen, gemäss

bewusstsein und Selbstbestimmung" macht das Ich, die Persönlichkeit aus; beides aber giebt der Mensch nicht sich selbst, er findet beides als entwickelungsfähige Keime, als gegebene Anlagen in sich vor: als Mitarbeiter Gottes hat er sie zu entfalten und zu bethätigen. Wie Gott sich im Menschengeiste spiegelt, so soll sich dieser spiegeln in der Natur. Persona est quam personat deus.

1) Ulrici, Herzog's Encyklopädie VII, 343: „Ein Wesen, welches das Sittengesetz sich selber gegeben hätte und dessen Freiheit also Autonomie wäre, könnte gar kein Bewusstsein von einem Sollen, von einer Pflicht haben, weil in ihm das Sittengesetz mit seinem freien Wollen in Eins zusammenfiele." Vgl. Jacob. 1, 25; 2, 2; 1 Tim. 1, 9; Röm. 2, 15; Gal. 5, 22 f.

oder entgegen dem Gesetze sich zu entscheiden, sie vermag das Gesetz oder etwas ihm Fremdes zum Bestimmungsgrunde ihrer Handlungen zu machen. Vor allem aber: aus der Kant'schen Fiktion, das Sittengesetz entspreche dem Noumenon des Menschen und stamme von diesem, das Phänomenon des Menschen aber widerstrebe ihm, ergiebt sich kaum die Folgerung, dass der Mensch gleichzeitig autonom und doch auch dem Gesetze verhaftet, verpflichtet sei. Die Folgerung lässt sich wohl in abstracto aufstellen, aber nicht in concreto bewahrheiten. Vielmehr würde bei konkreter Anwendung des Kantischen Dualismus und seiner Konsequenzen weder das Für und Wider das Gesetz, das Bejahen und Verneinen des Gesetzes, also Noumenon und Phänomenon sich kompensieren, d. h. es würde zu gar keinem Wollen und Handeln kommen; 1 oder es würde die positive, bezüglich die negative Seite dergestalt sich geltend machen, dass thatsächliche Unfreiheit des Willens einträte, weil auf Grund der einseitigen Entscheidung nur Zwang und Notwendigkeit übrig bleibt.

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Was die Definitionen der Freiheit betrifft, so giebt Kant sowohl negative als positive Formeln. Dieser doppelte Ausdruck ist zur Erschöpfung ihres Inhaltes nötig, weil sich die Freiheit ja negativ zu der Erscheinungswelt, positiv zur Welt der Ideen verhalten soll. Auch die Schrift hat die christliche Freiheit bezeichnet als ein Lossein von (Sünde, Tod, Gesetzesknechtschaft) und als ein Lossein für (Gott, Christus, der die lex viva und des Gesetzes Erfüllung ist); 2 und ebenso definierte Luther die libertas

1) Aehnlich Martensen, Ethik I, 445 f. „Ein solcher unversöhnlicher Dualismus zwischen dem Sittengesetze und dem Naturgesetze würde (nicht nur in Gottes Wesen selbst einen ungelösten Dualismus hineinlegen, sofern es ein und derselbe Gott ist, der sich in beiden Welten offenbart, sondern würde zugleich) die Einheit der menschlichen Natur aufheben, sofern es derselbe Mensch ist, dessen sinnliche Triebe, Blutumlauf u. s. f. bestimmt werden durch das Naturgesetz, und derselbe, dessen Wille sich nach dem Sittengesetze richten soll, welcher aber verurteilt sein würde zu einem unablässigen und resultatlosen Kampfe."

2) Negativ: Röm 6, 18. 22; 8, 2. 21; 1 Petri 2, 16; 2 Petri 2, 19; Gal. 5, 13. Positiv: Röm. 8, 21; 6, 20; Joh. 8, 36. 32 ff.; Gal. 4, 22 ff.; 2, 4; 5, 1; 1 Cor. 7, 22; 2 Cor. 3, 17. Besonders Röm. 8, 21 ist bezeichnend für die Zusammengehörigkeit des negativen (als des früheren) und des positiven Factors; das passive λeudepwdýseta: spricht scharf den Gegensatz aus zur Kant'schen Selbstbefreiung und Selbsterlösung.

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christiana negativ als „,die das Herz frei machet von allen Sünden, Gesetzen und Geboten", positiv als ,,Glauben und Lieben" (d. h. Leben in Gott). Während nun die Schrift aber ausschliesslich die reale Freiheit betont, welche ihre res, d. i. ihre Wesenheit, ihren Grund und ihren Zweck in Gott hat: kennt Kant nur die formale Freiheit. Die formale und reale Freiheit verhalten sich nicht wie Abstufungen des einen Begriffes, sondern wie die Form zum Inhalt, wie das Abstractum zum Konkretum, wie das Physische zum Ethischen. 2 Nach Kant ist die Freiheit identisch mit der Willkür, jene geht in dieser auf: Willkür aber ist zunächt ein ethisch neutraler Begriff. Im aequilibrium liegt keinerlei Garantie für sittliche Konsequenz. Doch Kant hat sich nicht begnügt, seinen rein psychologischen Freiheitsbegriff zur Basis der gesamten Moral zu machen (eine μετάβασις εἰς ἄλλο γένος): er setzt diesen psychologischen Begriff auch absolut (Freiheit der Willkür

1) Das lateinische Wort liberi hat den doppelten Begriff „Freie“ und ,,Kinder"; biblisch sind die liberi (die Freien),,Gottes Kinder" (Röm. 8, 14. 21; 2 Cor. 3, 17; Joh. 8, 32 ff.), von Gottes Sohn erlöst und von Gottes Geist getrieben.

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2) Vgl. Relig. innerh. d. Grenzen d. Vernunft 11 f. 18. 21. 25. 48. Ueber den Begriff der formalen und der realen Freiheit vgl. Luthardt, Lehre v. freien Willen 6 ff.; Jul. Müller, Lehre von der Sünde II, 35 ff. 40 ff. 176 f. 230 ff.; Rothe, Theol. Ethik I. 359 ff. „Die Macht der Selbstbestimmung ist keineswegs schon dasjenige, was man die wirkliche" oder „reale" Freiheit zu nennen pflegt." Letztere ist „die mit der Notwendigkeit identische Freiheit, die Notwendigkeit als die moralische verstanden".,,Freiheit und Notwendigkeit bilden ja logisch keinen Gegensatz und schliessen sich also nicht aus; der Freiheit steht der Zwang gegenüber, der Notwendigkeit die Zufälligkeit." ,,Die formale Freiheit, d. h. die Macht der Selbstbestimmung ist die s. g. Wahlfreiheit, das bloss psychische Vermögen der Willkür, d. h. die Möglichkeit für das individuelle Ich, gegenüber jeder einzelnen Sollicitation zum Handeln, woher sie auch immer kommen möge, von aussen oder von innen her sich auf entgegengesetzte Weise, also sowohl affirmativ als negativ, zu verhalten." Vgl. Schmidt, über die Freiheit des menschlichen Willens, Stud. u. Krit. 1874, IV, 613. 639. 658 f. Reale Freiheit ist Einigung des individuellen Willens mit Gottes Willen deo servire vera libertas. Das den Menschen auf sich allein stellende moderne Grundprincip der Spekulation cogito ergo sum hat vor sich und über sich noch das cogitor, ergo sum oder cogito quia cogitor (mein von Gott Gedachtwerden ist nicht nur früher als mein Denken, sondern dieses ist auch erst möglich durch jenes). Baader, Weltalter 250 f.: ,Wahrhaft frei kann nur dasjenige Leben sein, das über der Zeit sich befindet"

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ist ihm das Vermögen des absoluten Anfanges einer Handlung); damit aber verliert er sich in leere Abstractionen. Denn als Vermögen des absoluten Anfanges einer Handlung kommt die formale Freiheit (der Wahl, der Willkür) nirgends mehr vor. Denkbar ist sie wohl: jedoch dieses volle aequilibrium, diese volle sittliche Neutralität wäre vor den absoluten Anfangspunkt aller sittlichen Entwickelung zu verlegen (also noch vor Kant's unfassbare und phantastische intelligible That), der für unser jetziges Sein und Thun keine practische Bedeutung mehr hat. Das Ungenügende des rein formalistischen Freiheitsbegriffes, sowie der Wahn von der Absolutheit und Unverlierbarkeit der Freiheit ist nun zu prüfen.

Der Unterschied zwischen arbitrium liberum und arb. brutum, den Kant statuiert, hat keinerlei Beziehung auf den Unterschied zwischen realer (libertas) und formaler (aequilibrium) Freiheit; er betrifft nur den Gegensatz zwischen Persönlichem und Tierischem, zwischen selbstbewusster und physischer, instinktiver, pathologischer Wahl; er besagt nur, dass die ächte Willkür, das Vermögen der bestimmten Wahl (gegenüber dem unentschiedenen Schwanken und Wählen) eine Prärogative der Persönlichkeit sei; dieses Vermögen ist ihm ein reines, absolutes, purus actus, wobei es nur auf das,,Ob" oder ,,Dass", nicht auf das ,,Wie" und das ,, Was" des Handelns ankommt. Von ihm ist allerdings mit Kant in gewissem Sinne zu sagen, es sei unverlierbar: 2 denn erst mit dem Aufhören des menschlichen Bewusstseins kann diese Art der Freiheitsbethätigung enden, die identisch ist mit bewusster Selbstbestimmung ohne jedweden (moralischen oder physischen) Zwang. Aber es ist nicht genug, diese Form der Freiheit, 'dies auch anders Können an dem persönlichen, sittlichen

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; 1) Dem ersten Menschen vor seinem Falle mag man dies absolute aequilibrium beilegen; doch (nach Röm. 7, 14—24) den Adamiten ist es verloren, da unsere Willkür geknechtet und gefesselt ist durch die Sünde. , Gerade ihr Triumph im sündigen Menschen beweist ihre Schranke" (Luthardt). Vgl. Zezschwitz, Apolog. d. Christentums 201 ff.

2) Vgl. Anselm de libero arbitrio cpp. 10-12 (Hasse, Ans. v. Ktb. II, 388 ff.). Im Gegensatze zu Augustin's Lehre vom servum arbitrium betont Anselm: homo semper liber est naturaliter, und deshalb: a libertate sua nec per se nec per alium potest privari, freilich ist für Anselm diese Freiheit nur potestas, d. i. Möglichkeit der Bethätigung, eine schlummernde oder durch die Hegemonie der Sünde niedergehaltene Kraft.

Menschenwesen zu betonen. Diese Form der Freiheit ist ja doch nur die äussere, die Naturseite der menschlichen Freiheit. 1 Ihr fehlt die Seele. Die Seele der Freiheit, ihre res und materia, ihr sittlicher Inhalt muss zu dem abstracten Begriffe hinzu kommen, wenn er lebendig werden und als Attribut eines sittlichen Wesens gelten soll. ,,Unabhängigkeit von aller Materie des Gesetzes" ist beim Wollen und Thun doch nur ein Wahn. Selbst angenommen, es hätte der freie Wille bei seiner ersten (nach Kant intelligibeln) That sich nur deshalb geäussert, um sein Dasein zu erweisen: so wäre er doch auch damals nicht schlechthin ohne Motiv verfahren. Irgend ein Motiv (in uns), irgend einen Zweck (ausser uns) hat jede Handlung;2 fragt auch die Willkür nicht nach Recht und Unrecht, erscheint sie auch unberechenbar und inkonsequent: in jedem einzelnen Falle ihrer Bethätigung verfährt sie doch nicht ohne Ziel und Zweck, sondern wenigstens mit der Absicht, ihr Dasein trotz Anderer Erwartungen und For

derungen eben so und nicht anders zu erweisen. Das sachliche, zugleich sittliche Princip solcher Freiheitsbethätigung ist der Egoismus. Es ist das niedrigste unter den denkbar möglichen, das bei steter Befolgung der Freiheitsbethätigung einen däDas höchste monischen, moralisch bösen Charakter aufprägt. 3 Princip des Willens und der Freiheit ist die Selbstlosigkeit, d. h. Liebe, die nicht das Ihre sucht", Rücksichtnahme auf fremde Interessen, Unterordnung des Ich unter „,Gott und die Brüder"; durch dieses Princip werden erst die Individuen, diese Atome im Universum zusammengefasst zum einheitlichen Organismus des ja auch von Kant postulierten ,,Reiches Gottes." Fehlt dem Willen

1),,Absolut frei (oder der absoluten Freiheit Gottes teilhaftig) ist nur der vollendet Gute, nicht der noch der Freiheit der Wahl Ausgesetzte." "Nur der ist frei vom Zwange des Gesetzes, der in dessen Geiste lebt; das Hervortreten des Gesetzes begleitet nur den Zustand der Entgeistung des Gemütes und dessen Entfernung von seinem rechten, gesunden Leben." Baader, a. a. O. 251.

2) Spinoza's Satz: .,Die Seele kann nicht die unbedingte Fähigkeit des Wollens und Nichtwollens haben, sondern sie wird zu diesem oder jenem Wollen von einer Ursache bestimmt" (Ethik, ed. Kirchmann, S. 59. 68. 77. 92 f.) wurde auch von Leibniz und Herbart adoptiert, bezügl. erwiesen (vgl. Leibniz, Theodicee ed. Gottsched S. 200 ff.).

3) Shakespeare lässt dieses Princip von Richard III. (Akt 5, Scene 3) in der Formel aussprechen:,,Richard liebt Richard, d. h. Ich bin Ich".

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