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‚volk in seinem tiefsten Empfinden berühren und alle diejenigen, denen die Entwicklung der Bundesverfassung ein Stein des Anstoßes ist, gegen sich ,,vereinigt sehen. Wäre es also nicht besser, mit einer solchen Aufgabe zu „warten, bis ein frischer Lebenshauch die Gemüther erquickt, bis ein neuer „Fortschrittseifer wiederum die Mehrheit der Nation erfaßt hat? Der Tag „wird kommen, an dem man des dumpfen Drucks, der jezt auf uns lastet, „sich entledigen wird. Ist es nicht gerathener, diesen günstigen Augenblick „abzuwarten, ehe man einen gesetzgeberischen Versuch von solcher Tragweite ‚unternimmt, wenn derselbe überhaupt als unumgänglich nothwendig be"trachtet wird."

Die Ansicht, daß von einem Bundesgesetz abzusehen sei, wurde damals auch von einer solchen Anzahl der darum angefragten Kantonsregierungen getheilt, daß alle weitern Schritte unterblieben.

Damit war es aber doch nicht gethan; häufige Rekurse aus den verschiedensten Theilen der Schweiz nöthigten die Bundesbehörden, sich mit der Tragweite des Art. 27 zu beschäftigen, und die Mehrheit gelangte zuleßt zu der Ueberzeugung, daß es so nicht weiter gehen könne, sondern daß es im Interesse der Gerechtigkeit, eines dauernden Friedens und der Wohlfahrt des Vaterlandes liege, daß der Bund sich darüber in einem Gesetz ausspreche, wie der Art. 27 von den Kantonen ausgeführt werden solle.

Diese Ueberzeugung fand zunächst Ausdruck in dem in den beiden Letzten Sessionen der Bundesversammlung zuerst vom Nationalrath und dann vom Ständerath angenommenen Beschluß über die Schaffung eines eidgen. Erziehungssekretariats mit der Aufgabe, Berichte über das Schulwesen in den Kantonen zu sammeln und zugänglich zu machen, so daß der Bund sich jederzeit überzeugen könne, ob die Kantone den Forderungen der Bundesverfassung nachkommen. Wenn ich nicht irre, geschah es auf den Antrag Carteret's, daß der Bundesrath zugleich beauftragt wurde, über die Ausführung des Art. 27 eine Vorlage zu machen. Hiezu stimmten nicht nur die Radikalen und Liberalen, diesmal unter sich einig, sondern auch manche Konservativen im Nationalrath.

Der von Herrn Droz vorausgesehene günstige Augenblick war nach dem Ausfall der Wahlen von 1881 gekommen, und es ist das Verdienst von Herrn Bundesrath Schenk, denselben sofort erkannt und zur Ausarbeitung eines Programms benut zu haben, das nicht nur die Folgerungen zieht, die aus dem Art. 27 sich mit Nothwendigkeit ergeben, sondern auch die Art und Weise andeutete, wie dieselben zur Ausführung zu bringen wären. Dieses Programm war zunächst nur für kleinere Kreise bestimmt,

von denen eine Uebereinstimmung im Allgemeinen vorausgesetzt werden konnte. Durch Zufall gelangte es auch in andere Hände und hat in der vorigen Session der Bundesversammlung wie eine Bombe eingeschlagen und bei den Gegnern Bestürzung, bei der Mehrheit aber freudige Ueberraschung hervorgebracht mit der Aussicht, diesen so außerordentlich wichtigen Artikel der Bundesverfassung endlich einmal in Wirksamkeit treten zu sehen. Die Ausführungen dieses verdienstvollen Programms zeigten mit vollendeter Klarheit, was zu thun und was zu lassen ist. Sie haben wesentlich dazu verholfen, die Stimmen in den eidgenössischen Räthen zu sammeln.

Zu weiterer Berathung wurde nun vom eidgen. Departement des Innern unter dem Vorsitz des Departementschefs eine Kommission zusammenberufen, deren 10 Mitglieder alle in der einen oder andern Weise auf dem Gebiete des Unterrichts wirken und dem entschiedenen Fortschritt zugethan sind. Welchen Nugen hätte es auch gehabt, solche, die mit der gesetzgeberischen Ausführung des Art. 27 nicht einverstanden sind, zu solchen Vorberathungen zuzuziehen? Ihr heutiger Referent hatte die Ehre, an den Berathungen dieser Kommission theilzunehmen, welche eine volle Woche vom 16. bis 20. Mai in Anspruch nahmen und mit dem ganzen Ernst geführt wurden, die diese für die Zukunft unseres theuren Vaterlandes so hochwichtige Sache verlangt. Jeder von uns wußte zum Voraus, daß eine gewisse Presse es an Spott und Hohn nicht fehlen lassen werde. Derselbe ist denn auch nicht ausgeblieben und hat sich zum Theil in einer Weise geäußert, die an der redlichen Gesinnung der betreffenden Schreiber Zweifel aufkommen lassen. Der Mensch kann irren, aber Servilität, die uns in einem hiesigen Blatt an den Kopf geworfen wurde, darf man Männern nicht unterschieben, von denen jeder sein Leben lang ehrlich und treu zu seiner Ueberzeugung gestanden ist.

Das Programm von Bundesrath Schenk sowohl als die Ergebnisse der Berathung der Kommission sind dem Schweizervolt durch die Tagespresse bekannt geworden. Mein heutiges Referat bezweckt nicht, Ihnen dieselben in allen Einzelheiten und mit allen Motiven wieder vorzuführen. Dies würde die Grenzen eines solchen Referats weit überschreiten. Dagegen beabsichtige ich, Ihnen die Grundzüge auseinanderzusehen und nach ihrem Sinn und ihrer Tragweite zu be= leuchten. Sehen wir zuerst zu, wie Art. 27 der Bundesverfassung lautet, soweit er den allgemeinen Unterricht betrifft.

Die Kantone sorgen für genügenden Primarunterricht, welcher ausschließlich unter staatlicher Leitung stehen soll. Derselbe ist obligatorisch und in den öffentlichen Schulen unentgeltlich.

„Die öffentlichen Schulen sollen von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit besucht werden können.

„Gegen Kantone, welche diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, wird der Bund die nöthigen Verfügungen treffen."

Was heißt dies ?

Die Kantone sorgen für genügenden Primarunterricht. Es überläßt also wie bisher die Bundesverfassung die Sorge für den Primarunterricht den Kantonen in erster Linie. Das ist ein Verhältniß, wie es noch mehrfach, wenigstens zum Theil, in den Kantonen selbst gegenüber den Gemeinden besteht oder wenigstens vor noch nicht langer Zeit bestanden hat. Ich erinnere in dieser Beziehung nur an die Schulverhältnisse in den Kantonen Graubünden und St. Gallen, wo den Gemeinden eine große Selbständigkeit im Schulwesen eingeräumt ist. - Es hat demnach der Bund, wenn er ein Bundesgeseß erläßt, sich genau an diese Bestimmung zu halten und die Kantone in ihrer Entwicklung nicht zu beschränken, auch sich aller Vorschriften zu enthalten, welche die Freiheit der Kantone beeinträchtigen in denjenigen Punkten, welche vom Art. 27 der Bundesverfassung oder andern Verfassungsbestimmungen nicht berührt werden.

Die Kantone haben aber auch für genügenden Primarunterricht zu sorgen. Diese Bestimmung ist sehr verschiedener Auslegung fähig und in der That schon solcher theilhaftig geworden. Man hat von Minimalforderungen gesprochen, von einem Minimallehrplan und dergl. Der Referent und viele mit ihm glauben, daß man mit solchen Bestimmungen einerseits zu weit gehe und in Versuchung gerathe, die Kantone zu reglementiren, was vom Uebel wäre, daß man anderseits damit auch nichts ausrichte, da der Bund innerhalb seiner Befugnisse doch kaum jede einzelne Schule in dieser Beziehung kontroliren könne. Wir halten vielmehr dafür, daß der Bund sich darauf beschränken solle, diejenigen Forderungen zu stellen, deren Erfüllung von selbst einen genügenden Primarunterricht garantirt, nämlich den frühesten Anfang des schulpflichtigen Alters, das Minimum der Unterrichtszeit nach Schuljahren und nach Schulstunden, das Maximum der Schülerzahl, welche in einer Klasse zusammen unterrichtet werden dürfen, die Kontrole der Lehrmittel und dergl., was ich später ausführlicher berühren werde.

Der Primarunterricht soll ausschließlich unter staatlicher Leitung stehen. Das heißt: der Staat allein ist berechtigt, den Primarunterricht zu leiten, er theilt diese Befugniß mit Niemand, also auch nicht mit der Kirche, sei diese eine staatlich anerkannte oder eine private. Alles,

was dieser staatlichen Berechtigung und der Möglichkeit, dieselbe auszuüben, entgegensteht oder ihre Wirksamkeit beschränkt, ist ausdrücklich ausgeschlossen, und zwar aus allen Schulen, den öffentlichen wie den privaten. Dies wird im französischen Wortlaut von Art. 27 noch klarer als im deutschen ausgesprochen, wo es heißt: L'instruction primaire doit être suffisante et placée exclusivement sous la direction de l'autorité civile. Hier 'steht es also mit dürren Worten, daß es lediglich bürgerliche Behörden sind, welche die Schule leiten dürfen, und daß keinerlei geistliche Vorschriften oder Verpflichtungen gestattet werden können.

Der Primarunterricht ist ferner obligatorisch. Jedes Kind soll eine Primarschule besuchen, welche ihm genügenden Unterricht gibt. Das Obligatorium war schon vor Erlaß der Bundesverfassung von 1874 in allen Kantonen vorgeschrieben, ist also nichts Neues.

Der Primarunterricht ist endlich in der öffentlichen Schule unentgeltlich. Diese Bestimmung war neu, indem vorher nicht überall der unentgeltliche Unterricht bestand, sondern meist ein kleineres oder größeres Schulgeld bezogen wurde. Zur Stunde ist das letztere in allen Kantonen für die Primarschule abgeschafft. Streitig ist man nur noch darüber, wie weit sich die Unentgeltlichkeit zu erstrecken habe, ob auf den Besuch der Schule allein, oder auch auf die Lehrmittel.

Diese Bestimmung ist aber noch dadurch bemerkenswerth, daß sie ausdrücklich nur von den öffentlichen Schulen spricht, also voraussetzt, daß es auch Privatschulen geben könne, auf welche die Vorschrift der Unentgeltlichkeit nicht ausgedehnt werden kann. Damit ist dann zugleich gesagt, daß die vorhergehenden Bestimmungen eben nicht nur für die öffentlichen, sondern auch für die Privatschulen gelten, nämlich die Bestimmungen über das Genügende, über die ausschließliche staatliche Leitung und das Obligatorium.

Endlich sollen die öffentlichen Schulen von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Ge= wissensfreiheit besucht werden können. Damit ist den öffentlichen Schulen jeder konfessionelle Charakter benommen; es darf keine konfessionelle öffentliche Schulen mehr geben, weder katholische noch reformirte, noch israelitische. Wohl aber ist das Halten von privaten konfessionellen Schulen gestattet.

Die beiden letzten Bestimmungen, welche ausdrücklich nur von öffentlichen Schulen reden und denselben Verpflichtungen auferlegen, welchen die Privatschulen nicht unterliegen, machen es sodann nothwendig zu sagen, was als öffentliche und was als private Schule auf der Stufe des Primarunterrichts zu verstehen ist.

Gegen Kantone, welche dieser Verpflichtung nicht nachkommen, wird der Bund die nöthigen Verfügungen erlassen. Mit diesem letzten Sah ist dem Bund das Aufsichtsrecht über die Kantone überbunden, soweit es die vorhin genannten Punkte betrifft. Aus ihnen wird auch das Recht des Bundes abgeleitet, ein Gesetz über den Primarunterricht in dem Umfang dieses Gebietes zu erlassen. Denn mit Recht sagt schon Hr. Bundesrath Droz: Wer zum Mehr d. h. zur Entscheidung über alle Rekurse und Beschwerden betreffend Nichterfüllung der durch die Bundesverfassung geforderten Pflichten berechtigt ist, der ist zum Weniger berechtigt d. h. zum Erlaß von gesetzlichen Verfügungen.

Daraus ergibt sich aber auch ferner, in Verbindung mit den erstgenannten Punkten, daß der Bund zunächst nicht für sich selbst ein Gesetz zu machen hat, sondern darüber, wie er den Kantonen gegenüber die Ausführung der einzelnen Forderungen der Bundesverfassung zu verlangen in der Lage ist, soweit seine Kompetenz nicht durch andere Bestimmungen der Bundesverfassung beschränkt ist. Ueber seine eigenen Leistungen hat er sich vorderhand nicht auszusprechen, und zwar wäre dies jest um so weniger angezeigt, als darüber die Meinungen noch außerordentlich weit auseinandergehen. Man darf es füglich der spätern Entwicklung überlassen, welche so wie so nicht ausbleiben wird, und wird vorläufig das unter Dach bringen, was nothwendig und ausführbar ist. Es ist daher auch nicht von finanziellen Leistungen von bestimmter Größe weder der Kantone noch des Bundes die Rede, von den erstern nicht, weil der Bund kein Recht hat, in die Finanzverhältnisse der Kantone drein zu reden, soweit die Bundesverfassung dies nicht ausdrücklich gestattet, wie z. B. in Betreff der Doppelbesteuerung, von den letzteren nicht, weil es zweckmäßig erscheint, zuerst den Gang der Dinge abzuwarten. Der Bund kann, falls ein Bedürfniß vorliegt, jederzeit von seinem Recht der Geldbewilligung für bestimmte Zwecke Gebrauch machen. Es wird ihm weder an Gelegenheit dazu, noch an Gesuchen darum fehlen.

Von diesen Gesichtspunkten aus hat nun die Konferenz der Fachmänner ihre Postulate aufgestellt, welche ausdrücklich als Projekt-Postulate bezeichnet wurden. Die vorzunehmende Enquete über das Schulwesen in den Kantonen wird dann zeigen, welche von ihnen festzuhalten oder fallen zu lassen, weiter auszuführen oder zu beschränken sein werden.

Noch bemerke ich, daß gegenwärtig eine ähnliche Kommission von Schulmännern der welschen Schweiz beisammen ist, um die Postulate auch ihrerseits zu berathen. (Schluß folgt.)

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