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Fünfter Jahrgang.

No 30.

Samstag, 29. Juli 1882.

Schweizerisches Proteftantenblatt

Herausgeber:

Pfr. A. Altherr und E. Linder in Basel, Pfr. Bion in Zürich.

Wir sollen nur nicht in Sinn nehmen, daß der heilige Geist gebunden
sei an Jerusalem, Rom, Wittenberg oder Basel, an deine oder eine andere
Person. In Christo allein ist die Fülle der Gnade und Wahrheit.
Oecolampad an Luther.

Erscheint jeden Samstag. Man abonnirt auf jedem Postamt der Schweiz und des Auslandes. Preis halbjährlich franko zugesandt 2 Fr. Wer das Blatt in Basel gratis erhalten will, kann dasselbe in der Buchdruckerei J. Frehner, Steinenvorst. 12, abholen.

Freiheit und Abhängigkeit.

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Luther hat in seinem berühmten Büchlein „von der Freiheit des Christenmenschen" den Grundgedanken desselben in folgender origineller Weise ausgesprochen: „Ein Christenmensch ist ein freier Herr aller Dinge und Niemandem unterthan; ein Christenmensch ist ein dienstbarer Knecht aller Dinge und Jedermann unterthan." Damit ist ausgesprochen, daß im religiösen und sittlichen Leben der Menschen zwei Gegensätze vorhanden sind, Freiheit und Abhängigkeit, daß aber diese Gegensäge durch das Christenthum zu einer Einheit verbunden und somit versöhnt werden.

Diese Wahrheit ist werth, daß wir sie näher in's Auge fassen.

Gegensätze gibt es überall, in der materiellen Welt wie im sittlichen Leben, das ist göttliche Ordnung, die wir nicht ändern können und auch, wenn wir es könnten, nicht wollten. Auf dem Kampf und Wechsel dieser Gegensätze beruht das Leben und der Fortschritt. Ein alter Weiser in Israel hat das in folgenden Worten ausgesprochen: „Es ist das Gute wider das Böse und das Leben wider den Tod und der Gottesfürchtige wider den Gottlosen geordnet. Also schaue alle Werke des Höchsten: es sind immer zwei wider zwei und eins wider das andere geordnet."

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Zu den stärksten Gegensäßen, die unser Leben beeinflussen, gehört wohl der zwischen Freiheit und Abhängigkeit, zwischen dem Drang nach selbstständigem Denken, Urtheilen und Handeln und der fortwährenden Gebundenheit an unsere Umgebung.

Nach Freiheit strebt schon das Kind, wenn es seinen Willen durch= sehen, seine eigene Meinung haben und behaupten will, und dieser Drang ist so naturgemäß, daß wir ihn bei aller Zucht, die wir an dem Kinde zu üben haben, doch nicht ohne Weiteres als eine Unart unterdrücken dürfen; ja es kommt einmal die Stunde, wo wir den Kindern nach vollendetem Unterricht geradezu sagen: ihr seid nun selbstständige Christen, zur Freiheit berufen und müßt euere eigenen Wege gehen.

Freiheit ist das Ziel des Mannes, der sich eine eigene gesicherte Existenz, eine möglichst unabhängige Stellung schafft, Freiheit ist das Losungswort aller nicht schon verdorbenen Völker, und wir Schweizer

werden es am allerwenigsten tadeln, wenn ein Volk nach langer schwerer Unterjochung sich endlich aufrafft und mit stürmischer Gewalt sich seine ewigen Rechte zurückerobert, wir preisen solche Freiheitskämpfe mit Recht als Heldenthaten, als gottgewollte Siege der Gerechtigkeit.

Aber neben diesem unverwüstlichen Freiheitstrieb steht als ebenbürtige Gegenmacht die Thatsache der Abhängigkeit und Gebundenheit. Wir sind alle von unzähligen Einflüssen und Eindrücken berührt, die wir nicht abschütteln, denen wir uns nicht entziehen können. Wir sind abhängig von der Scholle, auf der wir geboren sind, von der Luft, die wir athmen, von der Speise, die wir genießen. Wir stehen alle unter Naturgewalten, die wir nicht abwehren können. Wir sind Kinder unserer Zeit und unser Denken und Meinen hängt viel mehr als wir meinen zusammen mit dein, was in der Zeit lebt, mit der geschichtlichen Entwicklung, die hinter uns liegt, mit dem Denken des vergangenen Geschlechts, auf dessen Schultern wir stehen. Wir sind umgeben von Menschen, ohne die wir nicht leben können, nach denen wir uns richten, auf die wir Rücksicht nehmen müssen: Niemand kann sagen, daß er in Wahrheit frei und unabhängig durch's Leben gehe, und Jeder muß rechnen mit den Verhältnissen; auch der stärkste Egoist muß sich nach Andern richten, muß mit oder ohne Willen Andern seinen Theil an Dienstbarkeit und Rücksicht entrichten.

Es ist klar, daß diese zwei einander durchaus entgegengesezten Mächte im menschlichen Leben zu irgend einer Versöhnung kommen müssen, sonst bliebe dem Menschen nichts übrig, als unter dem ewigen Kampf aufgerieben oder doch als ruheloser Spielball hin- und hergeworfen zu werden. Einzelne wie ganze Völker können erst dann ein friedevolles Dasein genießen, wenn jede dieser Gewalten durch die andere ergänzt und so ein Gleichgewicht hergestellt wird, bei welchem weder das Freiheitsgefühl noch die Pflicht der Gebundenheit an Andere verloren geht. Freiheit ohne Ordnung wird zur Zügellosigkeit, Abhängigkeit ohne Freiheitsbewußtsein führt zur Sklaverei. Gerade im religiösen Leben hat sich das mit aller Klarheit schon oft gezeigt. Die Wiedertäuferei, die sich wie ein schwarzer Schatten an den Gang der Reformation heftete, war die Freiheit, aber mit Emanzipation von aller Rücksicht auf objektive Wahrheit und gesellschaftliche Ordnung. Die nachmalige Rechtgläubigkeit dagegen, wo keine Abweichung vom Glauben an die festgesezte Kirchenlehre erlaubt wurde, war der blinde Gehorsam unter die Autorität ohne das Recht des freien Denkens, es war die kirchliche Sklaverei.

Es gehört mit zu den Aufgaben der Religion, diesen Gegensatz zwischen Freiheitstrieb und Abhängigkeitsgefühl zu versöhnen und dadurch Ruhe und Frieden in das Menschenherz zu bringen. Aber keine der Religionen des Alterthums hat diese Lösung zuwege gebracht. Jede derselben brachte nur einem kleinen bevorzugten Theile des Volkes die Freiheit des Denkens und des Handelns, alle andern verurtheilten sie zum dumpfen und elenden Dasein von Sklaven, Heloten und Parias. Dadurch schufen und pflegten die Religionen des Alterthums den Kastengeist, welcher es für allein richtig und gottgewollt bezeichnete, daß einige Wenige die Freiheit des Entscheidens und Herrschens genießen, die andern alle aber in absoluter Abhängigkeit bleiben sollen. Auch diejenige vorchristliche Religion, welcher wir von heutiger Anschauung aus vielleicht noch den größten Werth zuzuschreiben

geneigt sind, die Religion des Buddha, hat es nicht vermocht, Freiheit und Abhängigkeit so zu verbinden, daß dem Menschen Ruhe würde. Ihre Jünger brachten es entweder zu einem kalten Egoismus, der die Welt als möglichst schlecht verachtet, um von den Rücksichten auf sie frei zu werden und sich um sie nicht mehr bekümmern zu müssen, oder sie schwärmten sich in einen sentimentalen Weltschmerz hinein, dessen Ziel war, das Leben unter dem möglichst tiefen Gefühl des allgemeinen Elendes ausseufzen zu lassen und somit ohne freie Thätigkeit, in rein passiver Abhängigkeit von der Welt in's Nirwana hinüberzusterben.

Das Christenthum allein hat die Lösung dieser großen Aufgabe ge= funden und lehrt heute noch die Menschen beides: die wahre Freiheit und die edle Abhängigkeit. Freilich denken wir dabei nicht an das bisherige kirchliche Christenthum, sondern an dasjenige der Urzeit, das ja immer wieder von Zeit zu Zeit aus den dunkeln Wolken menschlicher Frrthümer wie die flare Sonne hervorleuchtet, und dessen Kenntniß wieder eine Aufgabe unserer Zeit ist. Dieses Christenthum bezeichnet keineswegs den Trieb nach Freiheit der Ueberzeugung, des Gewissens, des Handelns als ein Unrecht, sondern es gestattet sie uns, ja es fordert sie von uns, aber es lehrt uns ebenso jene thatkräftige Liebe, welche nicht das ihre sucht, sondern das, was des Andern ist, jene freudige, unermüdliche Hingabe für das Wohl der Mitmenschen. Es macht aus uns keine Egoisten, die nur an ihre persönlichen Interessen denken, aber auch keine Weltschmerzler, die nur in Gefühlen schwelgen, aber nichts thun. Daher steht denn im Neuen Testament in zahlreichen Stellen beides, was sonst einander auszuschließen scheint, neben einander: die Mahnung zur Freiheit und diejenige zu dienender Abhängigkeit. Wir nennen beispielsweise nur das berühmte Paulinische Wort: Meine Brüder, ihr seid zur Freiheit berufen, aber durch die Liebe diene einer dem andern!"

Und auch die hehren Gestalten, die uns aus der Urzeit des Christenthums herüberleuchten, sie tragen alle diesen der antiken Welt völlig un= bekannten Charakter der Freiheit in Ueberzeugung und Leben und der rückhaltlosen Hingabe an die Erlösung der Menschheit. Vorab Christus: wer war freier als er, und wer fühlte sich mehr gebunden an seine Mission, sein Leben zu lassen zur Erlösung für Viele! Dann Paulus, wer war freier als er in der Auffassung und Verkündigung des Evangeliums, und wer gebundener als er, der sich berufen fühlte, mit vollständiger Aufopferung alles eigenen Wohlseins sich aufzureiben im Dienst des Christenthums! Und so noch eine Reihe edler Gestalten aus alter und neuerer Zeit.

Wir dürfen stolz sein auf unsere Religion, die den Weg gezeigt hat, wie wir zum Frieden kommen können, ohne in Zügellosigkeit oder Sklaverei zu verfallen. Wir dürfen stolz sein auf dieses Christenthum, das uns die Freiheit nicht als eine Sünde, sondern als ein heiliges Recht predigt, und hinwiederum die liebende Gebundenheit an Andern nicht als eine Erniedrigung darstellt, sondern als eine heilige Pflicht von uns fordert! Beides zusammen gibt ein Christenthum, das ebenso frei als fromm, ebenso fromm als frei ist, ein fröhliches Christenthum, wie es aus den angeführten Worten Luther's zu uns spricht: "Ein Christenmensch ist ein freier Herr aller Dinge und Niemandem unterthan; ein Christenmensch ist ein dienstbarer Knecht aller Dinge und Jedermann unterthan.

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L.

Die Ausführung des Schulartikels der
Bundesverfassung.

(Schluß.)

Gehen wir nun zu den Hauptpunkten der Postulate über.

I. Genügender Primarunterricht. Hier war zunächst 1. der Begriff des Primarunterrichts zu erörtern. Dabei wurde bestimmt : ,,Der Primarunterricht besteht in der Vermittlung derjenigen allgemeinen „Bildung, deren jedes Kind des Landes zur Vorbereitung auf das bürgerliche Leben bedarf." Schulen, welche den Primarunterricht erseßen, wie z. B. Sekundarschulen, Bezirksschulen, Gymnasien, Progymnasien, Collèges u. s. w., sollen sich nicht unter anderm Namen den Forderungen des Primarunterrichts entziehen können.

2. Zu genügendem Primarunterricht gehört auch genügende Lehrerbildung; dadurch wird auch eine allgemeine Fassung der Besoldungsfrage nothwendig, weil ja ohne genügende Besoldung sich keine genügenden Lehrkräfte finden würden.

3. Schulzeit. Die Schule soll nicht vor dem 6. Altersjahr be= ginnen, sie soll wenigstens 8 Jahre dauern und mindestens 7000 zweckmäßig vertheilte Unterrichtsstunden enthalten. Die obligatorischen Fortbildungsschulen werden in dieses Minimum eingereiht.

4. Schülerzahl. Wenn die Zahl der Schüler, die von einem Lehrer gleichzeitig zu unterrichten sind, drei Jahre nach einander 70 übersteigt, so muß die Schule getheilt werden.

5. In Bezug auf die Lehrmittel ist dafür zu sorgen, daß die Schulen mit denjenigen allgemeinen Lehr- und Hilfsmitteln ausgestattet seien, welche ein auf dem Prinzip der Anschauung und Entwicklung beruhender Unterricht erfordert.

Zur Wegleitung und fakultativen Benüßung für die Kantone wird der Bund einen Normalplan für die Ausstattung einer solchen Schule aufstellen.

6. Unter die zu einem genügenden Primarunterricht gehörenden Unterrichtsfächer wurde die Religion nicht genannt, weil jezt schon der eigentliche Religionsunterricht in mehreren Kantonen, wie Genf, Luzern, Schwyz, im Schulplan nicht mehr erwähnt wird. Es kann auch dem in religiöser Beziehung neutralen Bund nicht zustehen, die Kantone zur Ertheilung von Religionsunterricht anzuhalten, da Niemand zur Theilnahme an religiösen Handlungen gezwungen werden kann.

Die Konferenz und gewiß die große Mehrheit des Schweizervolks ist einverstanden, daß die Religion nicht aus der Schule verbannt werden soll. Sie soll vielmehr den ganzen Unterricht und die ganze Erziehung_durchdringen. Ohne sittlichen Halt und ethische Bildung kann eine menschliche Gesellschaft nicht bestehen. Die Sittlichkeit wird noch vielfach für unzertrennlich von der Konfession gehalten, obschon der Augenschein täglich das Gegentheil lehrt. Es wird daher noch nicht möglich sein, einen konfessionell ganz ungefärbten Religionsunterricht zu erhalten; aber immerhin wird man verlangen dürfen, daß derselbe nicht dogmatisch gehalten sei und von den Kindern aller Konfessionen besucht werden könne ohne Be

einträchtigung ihrer Gewissensfreiheit. Es ist Sache der Kantone, dafür zu sorgen; der Bund als solcher hat kein Recht, Religionsunterricht zu fordern. Er könnte allenfalls einen ethischen Unterricht unter irgend einem andern Titel, z. B. Sittenlehre oder dergl., verlangen. Alle solche Bezeichnungen haben aber bis jetzt keinen Anklang gefunden und die richtige Bezeichnung besteht noch nicht. Zu Belehrungen auf diesem Gebiet bietet hingegen jeder Unterricht, namentlich der in der Muttersprache, Gelegenheit genug. Wenn man daher aus dem Nichtobligatorium des Religionsunterrichts schließen will, daß der Bund überhaupt keinen solchen in der Schule haben und die Religion abschaffen wolle, so begeht man eine wissentliche Täuschung, ebenso wie wenn man dies aus dem fakultativen Besuch des Religionsunterrichts schließen wollte, welchen s. 3. der Große Rath von Basel-Stadt einstimmig beschlossen hat. Die Kantone haben volle Freiheit, den Religionsunterricht beizubehalten, und es werden sich schwerlich Kantone finden, welche denselben nicht durch etwas Anderes erseßen, falls sie ihn unter dieser Bezeichnung nicht mehr in das Pensum aufnehmen. Dazu ist der religiöse Sinn unseres Volkes Gottlob zu mächtig.

II. Hinsichtlich des Obligatoriums sind folgende Postulate hervorzuheben:

Jedes Kind soll den nöthigen Unterricht in einer öffentlichen Schule erhalten können. Also in einer öffentlichen Schule und nicht nur in einer Privatschule. Die Kantone haben daher für eine genügende Zahl öffentlicher Schulen zu sorgen und dürfen die Sorge für die Errichtung von Schulen nicht der Privatthätigkeit überlassen. Man hat uns schon wiederholt gedroht, konfessionelle Privatschulen zu errichten und dafür die öffentlichen Schulen eingehen zu lassen, falls gewisse Bestimmungen über die Lehrschwestern und dergl. getroffen werden. Dies darf nicht sein.

In jeder Schulgemeinde besteht eine Behörde zur Ueberwachung und Kontrolirung des Schulbesuches sowie des Zu- und Abgangs der schulpflichtigen Kinder.

=

Bestimmungen über Absenzen - Verzeichnisse, Entschuldigungsgründe, Strafmaß.

(Berggemeinden.) „Wenn in einem Schulfreis eine Zahl von wenig„stens 20 Kindern sich vorfindet, welche einen Weg von über 4 Kilometer „zu durchlaufen haben, um zum Schulhaus zu gelangen, während sie selbst ,,in einem Umkreis von nicht mehr als 2-3 Kilometer wohnen, kann der „betreffende Kanton aufgefordert werden, auf eine Theilung des Schulkreises und Errichtung einer eigenen Schule hinzuwirken. Wo die Verhältnisse es als nothwendig erscheinen lassen, wird sich der Bund mit „einer Subvention betheiligen.'

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(Arme Kinder.) Es erscheint als Aufgabe der Schul- und Armen„behörden, unter Mitwirkung gemeinnüßiger Vereine dafür zu sorgen, daß arme Schulkinder mit den nöthigen Kleidern und Nahrungsmitteln ver"sorgt werden."

(Schulhäuser.) „Die Kantone haben dafür zu sorgen, daß ihre Schul„häuser und deren Einrichtungen den Anforderungen der Gesundheitspflege ,, entsprechen."

"

III. Unentgeltlichkeit. „Zur Unentgeltlichkeit des Primar„unterrichts gehört nicht nur der Wegfall von Schulgeld, sondern es haben

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