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des Menschen mit seinem Zirkel abmessen, bis er gebeugt die Schranken seines Könnens erkennt. Und je vertrauensseliger er zu der Welt und ihren Gütern spricht: „Wenn ich nur dich habe!" um so mehr läßt ihn Gottes Weisheit erfahren, daß „alles Fleisch ist wie Gras und alle Herrlichkeit des Menschen wie die Blume des Feldes" und daß, wie der mittelalterliche Sänger sagt, „die Galle mitten in dem Honig schwebt“. So geht ein Seufzer der Endlichkeit, ein Aufschrei der Vergänglichkeit durch alle Kreatur, und der Mensch, unbefriedigt von der Erde, hebet sehnsüchtige Arme nach oben, ob da ein Ohr sei zu hören seine Klage, ob ein Gott sei, der sein Gebet erhört:

Der du von dem Himmel bist,
Alles Leid und Schmerzen stillest,
Den, der doppelt elend ist,
Doppelt mit Erquickung füllest:
Ach, ich bin des Treibens müde,
Was soll all der Schmerz, die Lust?
Süßer Friede!

Komm', ach komm' in meine Brust!

O wohl dir, wenn du dann den Friedensgruß des Unendlichen verspürst; wohl dir, wenn du hörst seine Einladung: „Kommet her zu mir alle, die ihr mühselig und beladen seid; ich will euch Ruhe geben!" Wohl dir, wenn du den Unwandelbaren und Ewigen als deine Kraft und deine Stärke, deinen Trost und deine Zuflucht in dein Haus und Herz aufnimmst und sprichst: „Wenn ich nur dich habe, so frage ich nichts nach Himmel und nach Erde!"

Für die kirchliche Ordnung.

O. B.

Ueber die Frage, wie die außerordentlichen Gottesdienste, welche etwa begehrt werden, zu regeln seien, hat im Schooß der letzten Basler Synode eine Diskussion stattgefunden, aus der wir einige Momente festhalten wollen. Die Mehrheit des Kirchenraths machte der Synode einen Vorschlag, welcher, angenommen, nur Verwirrung zur Folge hätte haben können; jener Vorschlag hätte es unter Anderm jedem Pfarrer möglich gemacht, im Einverständniß mit dem Antistes beliebige Gottesdienste einzuführen, ohne dem Kirchenvorstand seiner Gemeinde ein Wort davon zu sagen. Die freisinnige Minderheit des Kirchenraths fühlte, wohin solche Unordnung führen müßte und machte einen Gegenvorschlag, der einerseits außerordentliche Gottesdienste durchaus gestatten, aber anderseits den Kirchenvorstand nicht umgehen lassen und vorbeugen will, daß nicht jeder Geistliche von sich aus seinem freisinnigen Kollegen einen Konkurrenzgottesdienst vor die Nase sezen könne, wie dies zu St. Theodor und nur dort geschehen war. Der Minderheitsvorschlag lautet:

„Weitere Gottesdienste können, sofern es sich um eine bleibende Einrichtung handelt, nur durch Beschluß der Synode eingeführt werden. Einzelne außerordent liche Gottesdienste, namentlich in Festzeiten, können die Geistlichen nach eingeholter Genehmigung ihrer Kirchenvorstände anordnen. An nicht offiziellen Gottesdiensten zu funktioniren ist jeder kirchlich angestellte Geistliche und Hilfsgeistliche von sich aus berechtigt, sofern dieselben außerhalb der für die ordnungsmäßigen kirchlichen Gottesdienste festgesezten Stunden stattfinden."

Dieser Vorschlag ist doch gewiß klar und kömmt in der weitgehendsten Weise den Bedürfnissen entgegen. Wie mußte man erstaunen, vom Referenten des Kirchenraths erklären zu hören, der leyte Absag des Vorschlags sei etwas ganz Unerhörtes, unrepublikanisch und undemokratisch, er hoffe, Niemand im Saale werde ihn unterstützen! Noch größer wurde das Erstaunen, als der Referent den abwesenden Antragsteller Herrn Prof. Paul Schmidt angriff mit der Insinuation, derselbe hätte es vielleicht doch wohl möglich machen können, in der Synode zu erscheinen (von Hamburg her!), wenn ihm an der Sache gelegen, es mache fast den Eindruck, als ob der Antrag seinen eigenen Urheber nachträglich reue!! Da für diesen in öffent= licher Versammlung ausgesprochenen Verdacht auch nicht die Spur von einem Grund oder Beweis vorgebracht werden konnte, so machte der Herr Referent damit einen sehr peinlichen Eindruck, er verdarb seine eigene Sache und die Synode nahm den ganzen Minderheitsvorschlag mit 36 gegen 27 Stim

men an.

Noch einer andern Episode im Kampf sei gedacht. Die Anstifter und Freunde der Konkurrenzgottesdienste stellten diese natürlich in einem möglichst unschuldigen Lichte dar, sie seien eine ganz spontane Aeußerung des christlichen Volkes und man habe durchaus nicht etwa daran getrieben und dazu gehetzt. Diese Behauptungen veranlaßten aber einen stillen, friedliebenden Familienvater zu der Erklärung, wie schmerzlich er an seinen eigenen Kindern das Aufreizen erfahren, und sehr viel andere Väter könnten das Gleiche bezeugen. Er sei bereit den Namen eines Vaters zu nennen, zu dessen Kindern der Stadtmissionar in's Haus gekommen ist und der die Kinder aufgefordert hat, mit ihm auf den Boden zu knien und für den „verirrten Vater" zu beten, daß derselbe sie nicht mehr zu dem freisinnigen Pfarrer B. in die Kinderlehre schicke. So sei stellenweise gearbeitet worden, um dem rechtmäßigen Pfarrer möglichst viele Kinder abzujagen.

Herr Lehrer Gaß legte seine Anschauung in folgendes Votum nieder:

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Es thut mir leid, daß ich der eben ausgesprochenen Hoffnung des Herrn Referenten, es werde Niemand in dieser Versammlung den Minderheitsantrag aufnehmen, entgegentreten muß. Obschon mit manchem einverstanden, was zur Begründung dieses § 20 vorgebracht worden, kann ich mich nicht entschließen, demselben zuzustimmen, und erlaube mir, Ihnen die Annahme des firchenräthlichen Minoritätsantrages zu empfehlen.

des

Ich finde im Majoritätsantrag vor Allem eine Schmälerung der bisherigen Competenz der Synode zu Gunsten des Kirchenrathes und eine Verminderung der Competenz des Kirchenvorstandes zu Gunsten des Präsidiums vom Kirchenrathe. Nach § 9 des Gesezes über Organisation unserer Landeskirche vom 5. Januar 1874 faßt die Synode Beschlüsse über die Ordnung des Gottesdienstes, und nach bisherigem Usus wurde vor Abhaltung eines außerordentlichen Gottesdienstes die Zustimmung Kirchenvorstandes eingeholt. Beides soll nun anders werden. Jeder einzelne Geistliche soll berechtigt sein, mit völliger Umgehung des Kirchenvorstandes, blos nach Rücksprache mit dem Präsidium des Kirchenrathes außerordentliche Gottesdienste abzuhalten. Anderseits soll jeder Kirchenvorstand das Recht erhalten, ohne die Synode zu begrüßen, nur unter Genehmigung des Kirchenrathes bis auf die Dauer eines Jahres neue Gottesdienste regelmäßig anzuordnen. Allerdings soll die endgültige Einrichtung neuer

Gottesdienste nur auf Beschluß der Synode erfolgen; allein es liegt auf der Hand, daß die bezüglichen Beschlüsse der Synode vollständig präjudizirt sind, wenn die Einrichtung, um welche es sich handelt, ein volles Jahr in's Leben treten kann, ehe die Synode nur davon in Kenntniß gesezt wird.

Synode und Kirchenvorstand haben nach unsern gesetzlichen Bestimmungen schon jetzt eine minime Competenz. Ganz wichtige Punkte ent= scheidet bei uns einfach der Kirchenrath, und die Mitglieder der Synode können sich nachher, wenn sie Lust haben, darüber streiten, ob sie den bezüglichen Bericht des Kirchenraths genehmigen oder nur entgegennehmen wollen; aber in der Sache etwas ändern können sie in der Regel nicht. Warum will man nun diese geringe Competenz von Synode und Kirchenrath noch mehr schmälern? Die bisherige Praris hat ja keinerlei Uebelstände geboten. Der Herr Referent sagt, durch Annahme des Minoritätsantrages wäre ein Jugendgottesdienst, wie er am letzten eidg. Bettag durch einen Geistlichen von St. Theodor in der St. Martinskirche abgehalten wurde, oder ein Cyklus von Vorträgen unmöglich gemacht. Daß ein solcher Jugendgottesdienst ausgeschlossen wäre, sehe ich nicht ein; "der betreffende Geistliche braucht sich ja nur statt an seinen Kirchenvorstand an denjenigen der Münstergemeinde oder an die Behörde zu wenden, welche über die Martinskirche zu verfügen hat. Und daß einer unserer Geistlichen, von deren Ueberlastung man immer redet, dazu komme, neben Erfüllung seiner übrigen Amtspflichten noch eine Reihe von Sonntagen nach einander Vorträge zu halten, das glaube ich einstweilen nicht und lege daher diesem Punkte wenig Bedeutung bei. Bleiben wir also beim Alten! Für einen einmaligen außerordentlichen Gottesdienst darf der Geistliche, der ihn abhalten will, wie bisher den Kirchenvorstand begrüßen, und will der Kirchenrath irgendwo regelmäßig neue Gottesdienste einrichten, so lege er der Synode zuerst seinen Bericht vor über das vorhandene Bedürfniß, und diese Behörde wird auch in ihrer dermaligen Zusammenseßung wissen, was ihre Pflicht ist.

Ich komme nun zum zweiten Differenzpunkt, den Parallelgottesdiensten. Auch hier stehe ich auf dem Boden der Minorität des Kirchenrathes. Ihr Antrag sei etwas „Unerhörtes“, hat der Herr Referent gesagt. Die Parallelgottesdienste sind eben auch etwas „Unerhörtes“ und darum müssen wir hier, so leid es uns thut, davon reden. Ich gebe zu, daß es kirchliche Bedürfnisse gibt, welche durch unsere jezigen Einrichtungen nur theilweise befriedigt werden; der Herr Referent selbst hat es uns heute in vorzüglicher Weise auseinander gesetzt. Durch die Vergrößerung der Stadt haben unsere Kirchgemeinden eine bedeutende Ausdehnung erlangt, und die Kirchen, einst die Centren der Gemeinden, sind durch die neuen Verhältnisse ganz nahe an die Peripherie gekommen. Daher wird der Kirchenbesuch bei ungünstigem Wetter und namentlich zur Winterszeit beeinträchtigt durch den weiten Weg, den viele Gemeindeglieder zur Kirche zu machen haben.

Sucht man nun_mit_diesen Parallelgottesdiensten diesem Bedürfniß entgegenzukommen? O nein; sonst würde man sie in den äußern Theilen der Gemeinden und auch dann abhalten, wenn in der Kirche ein orthodoxer Geistlicher funktionirt. Statt dessen sammelt man jedes Mal, wenn ein freisinniger Geistlicher predigt oder Kinderlehre hält, und nur dann, eine Schaar von Leuten und hält mit denselben genau zu der Stunde des offi=

ziellen Gottesdienstes und in möglichster Nähe der Kirche, oft nur durch die Straße von derselben getrennt, einen Konkurrenzgottesdienst ab.

Und nun will man uns glauben machen, es handle sich dabei nur um harmlose Befriedigung religiöser Bedürfnisse. Nein, meine Herren, es handelt sich mindestens ebenso sehr um Befriedigung des Widerwillens gegen die freisinnige Richtung. Es gilt dabei vor Allem eine Demonstration gegen den offiziellen Gottesdienst. Diese Parallelchristen wollen immer und immer wieder öffentlich dokumentiren, was sie uns schon so oft mündlich und schriftlich gesagt haben: „Ihr seid keine Christen! Euer Gottesdienst ist kein Gottesdienst! Wir allein wissen, was wahres Evangelium ist! Wir, nur wir sind die Alleinseligmachenden !“

Es ist klar, daß solche Vorgänge das Ansehen der Landeskirche in hohem Maße untergraben und geradezu deren Auflösung vorbereiten. Darum sagen anderwärts, wo man dieselben religiösen Kämpfe hat wie bei uns, z. B. in der Ostschweiz und in Genf, nicht nur die Freisinnigen, sondern auch sehr viele Orthodore: „Nein, so weit darf keine Partei die Konkurrenz treiben, wenn ein gemeinschaftlicher kirchlicher Verband auf die Daner erhalten bleiben soll.“

Wenn dieses Treiben ganz nur von Privatpersonen ausginge, so würden wir zwar bedauern, daß die christlichen Wahrheiten mißbraucht werden, um in viele Gemüther Verwirrung zu bringen und die Zwietracht in den Gemeinden immer wieder auf's Neue anzufachen; aber wir würden hier kein Wort darüber verlieren; denn Privatpersonen sind der Synode allerdings keine Rechenschaft schuldig. Allein es sind dabei Geistliche der Landeskirche in hervorragender Weise betheiligt, und der vorgeschlagene § 20 ist so abgefaßt, daß sie, ohne den Buchstaben des Gesetzes zu verlezen, diese seltsame Thätigkeit ganz in die Landeskirche hinein verlegen und eine Kirche in der Kirche errichten können. Dieser Umstand gibt uns nicht nur das Recht, sondern macht es uns gerade zur Pflicht, die Sache näher anzusehen.

Ich habe unlängst die Amtsordnung eines unserer Herren Geistlichen zu Gesicht bekommen und darin folgende allgemeine Bestimmungen gefunden, die, wie man mir sagt, wörtlich oder wenigstens dem Sinne nach in den Amtsordnungen aller andern Geistlichen auch vorkommen:

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1. „Als Mitglied des Capitels soll er (der Geistliche) sich bemühen, „durch guten Rath das wahre Wohl unserer Kirche und unseres Vaterlandes, überhaupt alles, was zur Ordnung, zur Einigkeit, zur Beför„derung der reinen evangelischen Lehre, der guten Sitten und der Gott"seligkeit dient, nach bestem Wissen und Gewissen zu erhalten und zu befestigen.

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2. Als ein Diener unserer christlichen Kirche wird er sich's zur „Pflicht machen, in dem ihm angewiesenen Wirkungskreise darauf hinzuarbeiten, daß die christliche Einigkeit durch das Band des Friedens und „auf dem Grunde evangelischer Schriftwahrheit erhalten werde. Er wird „also den verschiedenen religiösen Genossenschaften gegenüber seine Selbst"ständigkeit und Unabhängigkeit zu wahren wissen und auch den Schein „der Parteilichkeit meiden.

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3. Mit seinen Collegen wird er trachten in einem brüderlichen Ver„hältnisse zu stehen und ihnen, wenn sie es bedürfen, mit gutem Rathe „behülflich sein.“

Angesichts dieser Vorschriften will ich hier nicht fragen, ob es schicklich sei, daß ein Geistlicher seinem Amtsbruder in einer Weise Konkurrenz macht, die sich ein halbwegs ordentlicher Geschäftsmann seinem Nachbar gegenüber nicht erlaubt. Ich will auch nicht fragen, ob ein solches Verhalten dem Leben und der Lehre Dessen entspreche, in dessen Namen diese Herren zu handeln vorgeben. Aber ich erlaube mir, Folgendes zu fragen: „Parallelgottesdienste halten, heißt das bei einem Geistlichen der Landeskirche darnach trachten, mit seinen Collegen in einem brüderlichen Verhältnisse zu stehen? Heißt das nach bestem Wissen und Gewissen Ordnung und Einigkeit in der Gemeinde erhalten und befestigen? Heißt das gegenüber den verschiedenen religiösen Gesellschaften seine Selbstständigkeit und Unabhängigkeit wahren und auch den Schein der Parteilichkeit meiden ?"

Nein, Herr Präsident, meine Herren! Wenn ein Geistlicher der Landeskirche solche Parallelgottesdienste einrichtet oder abhält, so thut er das Gegentheil von dem, was die schönsten Bestimmungen seiner Amtsordnung vorschreiben.

Ich denke aber, wer von der Landeskirche Amt und Würde eines Geistlichen annimmt, der übernimmt auch die Verpflichtung, dieser Landeskirche im Sinn und Geist ihrer zu Recht bestehenden Geseze und Ordnungen zu dienen. Es wäre daher vollständig gerechtfertigt, wenn die Minderheit des Kirchenrathes vorschlüge, zu beschließen, es sei den Geistlichen der Landeskirche überhaupt verboten, an Parallelgottesdiensten zu funktioniren. Sie thut dies nicht. Sie will dem Uebelstande nur die äußerste, allergehässigste Spize abbrechen. Sie will nur verbieten, daß ein Geistlicher der Landeskirche dem Gottesdienste des andern in der ganz gleichen Stunde einen Konkurrenzgottesdienst entgegenstellt. Das ist, meine ich, ein äußerst bescheidenes Begehren. Die Minderheit des Kirchenrathes will damit offenbar sagen: „Wir wollen allerdings eine weite und weitherzige Landeskirche, in der verschiedene Ansichten neben einander Plaz finden können; aber wir wollen nicht, daß in dieser weiten und weitherzigen Landeskirche die eigenen Diener derselben immer neue Scheidewände aufbauen, das gemeinsame Haus in eine Menge von Kammern ohne Luft und Licht zerreißen und den Bewohnern den freundnachbarlichen Verkehr, wie ihn Christenmenschen einander schuldig sind, unmöglich machen."

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Ich habe die Ueberzeugung, daß eine Landeskirche in unserer Zeit nur dann Bestand hat, wenn sie sich auf diesen Boden stellt, und stimme daher zum Antrag der Minorität des Kirchenrathes.“

Basler Kirchenzeddel Sonntag den 1. Oktober.
St. Peter St. Leonhard

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Münster
Stockmeyer
J Preiswerk

St. Theodor

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Wirth
Wirth

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Miville

I. St. L. Bersammlung Montag den 2. Okt., Abends 8 Uhr, zur Safran

(langer Saal). Traktanden: Erinnerung an Alb. Bizius; Bericht über die neuesten kirchlichen Vorgänge und Besprechung der nächsten kirchlichen Aufgaben. Sämmtliche Mitglieder des Vereins sind eingeladen; Freunde und Gesinnungsgenossen willkommen. Die Kommission.

Erhalten von H. S. für besondere Nothfälle 100 Fr. Herzlichen Dank.

Druck und Expedition von J. Frehner, Steinenvorstadt 12, Basel.

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