ภาพหน้าหนังสือ
PDF
ePub

lung der Alleinherrschaft gehörten. Damals aber war zu einer Verurteilung ein regelmässiger Richterspruch der Volksversammlung nötig; die Tribunen aber gaben den Anspruch niemals auf, dass derjenige, der sich an ihrer Macht vergriff, ipso facto sacer wurde. War also das sacrum Eigentum der Gottheit, so bezeichnet der Begriff des sanctum nur dasjenige, was durch gesetzliche Bestimmung (sanctio) ab injuria hominum defensum die atque munitum est. War die Strafe für die Uebertretung der sanctio die consecratio, wie bei den oben berührten Gesetzen, so hiess dasjenige, was sie beschützten, sacrosanctum. Was nun weder konsekriert noch gesetzlich sanktioniert war, dennoch aber zu der Religion in so naher Beziehung stand, dass man es mit Ehrfurcht und Scheu betrachtete und behandelte, hiess religiosum. Dazu gehörten die Gräber, die Stellen, wo ein fulger conditum war (puteal, Blitzgrab), die man nicht einmal betreten durfte, die sacella des Privatkultus, die nicht konsekrierten Provinzialheiligtümer und andere altehrwürdige, durch gewisse Erinnerungen oder Sagen geweihte Lokalitäten.

Das Sakralrecht griff so tief in alle Verhältnisse des Lebens ein, dass, um seine Bedeutung allseitig zu beleuchten, eine fast vollständige. Behandlung der römischen Altertümer nötig wäre. In den beiden folgenden Paragraphen wird sich noch manches darauf Bezügliche von selbst darbieten. Hier wollen wir nur noch kurz erörtern, wie die verschiedenen Religionskreise alle zum Staatskultus gehörten und was die Hauptunterschiede zwischen sacra privata und publica, popularia und pro populo sind.

Die sacra privata, d. h. die heiligen Handlungen der einzelnen Individuen der Familie, der gens und der Korporationen waren deren eigene Angelegenheit. Doch übte der Staat durch ihre Priesterschaft eine gewisse Oberaufsicht darüber aus. Nicht nur konnte ein jeder bei der Erfüllung seiner sakralen Verpflichtungen sich des Beirates der pontifices bedienen, sondern diese hatten auch zu entscheiden, ob eine etwaige sakrale Uebertretung sühnbar war, oder derart, dass sie den Schuldigen zum impius machte. Und im allgemeinen hatte der Staat gewissermassen den Fortbestand des sacra privata den Göttern gegenüber zu garantieren. Besonders hatten die pontifices das jus manium zu wahren. Allerdings gehörte der Totenkult zu den sacra privata; aber alles, was sich darauf bezog, unterstand der Aufsicht der pontifices. Sie bestimmten Ort und Weise des Begräbnisses und trugen dabei Sorge, dass den Manen die ihnen gebührenden Feierlichkeiten und Gaben nicht vorenthalten wurden. Aber noch weiter erstreckte sich ihr Einfluss. Alle Familien- und Geschlechtsverhältnisse waren Rechtsverhältnisse und trugen einen sakralen Charakter, dessen Wahrung

[ocr errors]

dem Staate oblag. So trug man zweifelhafte Rechtsfälle den pontifices zur Entscheidung vor. Die Ehe galt als eine sakrale Gemeinschaft, die Frau wurde socia rei humanae atque divinae und hatte als materfamilias häusliche Opfer darzubringen. Dementsprechend wurde dieser Bund feierlich von dem pontifex durch Zeremonien geweiht, unter welchen besonders die Darbringung eines panis farreus an Jupiter in den Vordergrund trat. Allerdings war diese altpatrizische Ehe mit confarreatio nicht die allein übliche, ja in späterer Zeit war sie förmlich zur Ausnahme geworden und kam fast nur bei den flamines und dem rex sacrorum vor, denen sie zur Pflicht gemacht war. Ebenso geschah die testamenti factio vor dem Pontifikalkollegium. Auch bei der sog. Arrogation, d. h. Adoption in eine andere gens, mussten die pontifices zusehen, dass keine perturbatio sacrorum und contaminatio gentium stattfände. Freilich mit den eigentlichen Kultushandlungen der Privatreligionen hatten die pontifices nichts zu schaffen; diese verrichtete der Hausvater für die Familie und ein besonderer flamen für die gens: aber der Staat hielt darüber Aufsicht, dass alles nach sakralem Rechte geschah, und war daher bei allen wichtigen Ereignissen auch des Privatlebens vertreten.

Nicht alle gentilizischen Kulte gehörten zur privaten Religion; es gab sacra publica, welche gewissen Geschlechtern adtributa waren, so der Kult des Hercules der Potitii und Pinarii, der des Sol der gens Aurelia. Wahrscheinlich war dies ein aus alter Zeit stammender Gebrauch. Der Staat überliess die Fürsorge für einen bestimmten Kult einem einzelnen Geschlechte. Dieses hatte selbstverständlich daneben seine eigene Gentilsacra, die aber mit der publica adtributa nichts zu schaffen hatte. Später traten collegia oder sodalitates ohne gentilizischen Zusammenhang an die Stelle der gentes. Ganz anderer Art waren die privaten Sodalizien und Kollegien, obgleich diese auch wie alle menschlichen Vereine in der Verehrung von Schutzgöttern einen sakralen Mittelpunkt fanden; möglich ist, dass sie ursprünglich noch in weiterem Sinne religiöser Natur waren. Von diesen Kollegien waren die älteren meist Handwerkervereine (coll. opificum oder artificum), die späteren eine Art von Begräbniskassen, durch welche kleinere Leute sich ein ehrliches Begräbnis sicherten (coll. tenuiorum oder funeraticia). In der späteren Zeit waren solche sodalicia nicht selten politische Klubs, welche der Ruhe des Staates gefährlich werden konnten, daher sie in der Kaiserzeit ohne staatliche Autorisation nicht bestehen durften.

Bei der öffentlichen Religion erwähnen wir zuerst die sacra, quae publico sumptu pro populo fiunt (Festus). Für diese Handlungen war

die Anwesenheit der Bürgerschaft zwar nicht ausgeschlossen, aber doch nicht erforderlich; jedenfalls nahmen die Bürger keinen aktiven Anteil daran und waren lediglich Zuschauer; höchstens machten sie den Aufzug (pompa) oder den Opferschmaus mit. Wenn die sacra publica mit Ferien begangen wurden und also die Geschäfte ruhten, fanden sich viele bei der heiligen Handlung ein; an den täglichen Opfern der flamines beteiligte sich aber das Publikum nicht, und das Innere der Tempel war nur den Priestern zugänglich.

Neben diesen sacra im Namen der Gesamtgemeinde, pro populo, standen die popularia, d. h. die zwar öffentlichen, aber nur von einem Teil der Bürgerschaft begangenen religiösen Festlichkeiten; durchgängig ist auch dabei der Staat durch dazu befugte Personen vertreten. Als solche „volkstümliche“ Kulte galten die von Kultvereinen, welche ehemaligen, in geschichtlicher Zeit völlig verschwundenen staatlichen Verbindungen entsprachen, so das sog. Septimontium, ein von sieben städtischen Territorien (Montes), - etwa die spätere Stadt mit Ausschluss der Viminalis und Quirinalis, begangenes Fest (11. Dez.), dessen Art man in späterer Zeit nicht völlig mehr verstand. Fast noch mehr ein leeres unverständliches Zeremoniell war die Argeer Prozession (16. und 17. März), welche an mehreren, wahrscheinlich 24 sog. Argeerkapellen vorbeizog. Am 25. Mai wurden 24 Binsenpuppen, welche ebenfalls Argei hiessen, im Aufzug nach den pons sublicius geführt und dort in die Tiber hinabgeworfen. Was das Wort Argei bedeutete, wusste man in späterer Zeit nicht mehr. Wahrscheinlich vertraten die herabgestürzten Puppen frühere Menschenopfer und es werden ursprünglich die Menschen, welche man opferte, meistens Fremde, Griechen (d. i. Argei) gewesen sein. Verständlicher waren die Kulte der rechtlich noch bestehenden Unterabteilungen des Staates. Zuerst kommen dabei die der 30 Kurien in Betracht, die jede für sich unter Leitung eines Curio und die alle zusammen unter der des Curio maximus feierten, zu welch letzterer Würde nicht ohne vorherige Kämpfe seit 209 auch Plebejer zugelassen wurden. Den Kultus der Kurien bezahlte der Staat: er galt verschiedenen Gottheiten, vor allen der Juno curitis. Die Kurien hielten mehrere agrarische Feste: Fornacalia und Fordicidia. Die Fornacalia, nach einer dea Fornax genannt, waren ein altertümliches Fest im Februar, wobei man Korn röstete und, in Kurien abgeteilt, heitere Schmäuse hielt. Die Fordicidia (auch Hordicidia) am 15. April bestanden aus dem der Tellus gebrachten Opfer trächtiger Kühe, fordae boves; die ungeborenen Kälber verbrannte man

1 Ovid, Fasti II 511 ff.

besonders, um ihre Asche an den Palilien als Reinigungsmittel zu benutzen 1.

Wie die Kurien, so feierten auch die pagi gemeinschaftlich ihre sacra paganorum, indem sie der Tellus und der Ceres opferten: besonders die Paganalia im Januar wurden fröhlich begangen. Die vici vereinigten sich beim Fest der Compitalia, das der Kaiser Augustus neu organisierte. Die Vereinigungspunkte dieses Festes waren die sacella für die zwei Lares compitales aus jedem Compitum. Im Februar opferte man auf dem Lande dem Gott der Grenzsteine und beging die Terminalia3; vor der Ernte der Feldfrüchte brachte der Bauer im Sommer das Opfer der porca praecidanea.

Wir könnten noch manches Derartige erwähnen, was wir später aber besser bei der Behandlung des Kalenders nachholen. Hier müssen wir noch der zahlreichen Lustrationen gedenken. Für Feld und Acker, Staat und Vieh, Stadt und Volk hielt man, sei es regelmässig, sei es bei besonderen Veranlassungen, şühnende und reinigende, oder Unheil abwehrende Zeremonien. Diese bestanden dann aus Opfern, gewöhnlich suovetaurilia, wobei man die Tiere zuerst einige (drei) Male um das zu lustrierende Objekt herumführte. Auf diese Weise beging man beim Reifen der Früchte an der römischen Feldmark die Ambarvalia+; auf dem flachen Lande hatte jeder Gau seine lustratio pagi. Die feierliche Prozession, durch welche man am 2. Februar die Stadt selbst lustrierte, hiess Amburbium. Bei der lustratio populi, namentlich nach einem census, war das Volk auf dem Marsfeld versammelt. Zu Rom hielt man ein grosses Sühnungsfest, das der Palilien (oder Parilien), womit man auch die Erinnerung an die Stiftung der Stadt verband. Dies galt ebenfalls als sacrum populare. Dann holte jeder vom Staatsherd im atrium Vestae die Lustrationsmittel, liess sich mit einem Lorbeerzweig mit Wasser besprengen, räucherte Haus und Hof mit Schwefel, sprang über brennendes Bohnenstroh, opferte der alten Hirtengottheit Pales und erfreute sich bei gemeinschaftlichen Schmäusen.

So haben wir die Staatsreligion in ihren vielseitigen Beziehungen, sowohl in ihren offiziellen, als in ihren volkstümlichen Aeusserungen kennen gelernt. Nun noch ein Wort über den Kultus in den Munizipien. In den Munizipien wurden nicht bloss die früher bestehenden lokalen Kulte nicht aufgehoben, sondern sogar, als sacra populi romani betrachtet, durch die Römer in die öffentliche Religion aufgenommen.

1 Ovid, Fasti IV 629 ff.

3 Ovid, Fasti II 639 ff.

2

Ovid, Fasti I 663 ff.

Cato, De re rustica 141, Virgil, Georg. I 345 ff.

5 Ovid, Fasti IV 721 ff.

Chantepie de la Saussaye, Religionsgeschichte. 3. Aufl. II.

28

Es gab also in den Munizipien Teile der römischen Staatsreligion, welche grösstenteils einheimische Priesterschaften versahen, aber unter Aufsicht der pontifices zu Rom. Es sind uns mehrere solcher Munizipalkulte, freilich einige fast nur dem Namen nach, bekannt. In der Kaiserzeit scheinen sie wieder zum Teil neu organisiert worden zu sein. In dieser Periode trat aber auch in den Munizipien die Verehrung der dea Roma und der divi und divae aus der kaiserlichen Familie in den Vordergrund.

Neben der Staatsreligion bestanden zu Rom allerlei fremde Kulte, die, vom Staate bisweilen begünstigt, bisweilen verfolgt, in der Bürgerschaft einen zunehmend grossen Anhang fanden, ohne doch in die Sphäre des öffentlichen Kultus zu gelangen. Wir werden ihre Bedeutung, namentlich in der Kaiserzeit, später erörtern.

5. Die Priestertümer.

Es gab zu Rom mehrere priesterliche Kollegien, zum Teil altitalischen Ursprungs, zum Teil in späterer Zeit eingesetzt. Ihr Wirkungskreis war sehr verschieden. Die einen, wie die Salii, Luperci und Arvales, hatten nur einige altheilige Zeremonien zu verrichten; andere, namentlich die pontifices und augures, bildeten die Grundsäulen der öffentlichen Religion und somit des Staatslebens überhaupt. Man dachte sich auch die Priesterschaft als eine Art Magistratur; da die gewöhnlichen Magistrate zu sehr von ihren übrigen Amtspflichten in Anspruch genommen wurden, schien es angemessen, den ganzen Staatskult, der als ein Zweig der Staatsverwaltung galt, besonderen Magistraten zu übertragen. Sie hatten sich ganz besonders mit der sakralen Wissenschaft und dem sakralen Recht zu befassen, ohne deren Kenntnis die Erhaltung eines guten Verhältnisses zu den Göttern unmöglich war. Da nun im ganzen Staatsleben nichts geschah ohne die Religion, war die Stelle eines pontifex oder augur auch politisch von Bedeutung. Sie wurde auch von den Plebejern beansprucht und durch die lex Ogulnia 300 v. Chr. erworben, ja später sogar von den Kaisern nicht verschmäht. Die Priester im allgemeinen hiessen sacerdotes. Dass man unter die sacerdotes publici oder populi romani die pontifices, die Xviri und die augures rechnete, ist sicher; im übrigen ist die Bezeichnung nicht vollkommen klar.

Die pontifices waren die geistliche Behörde, welcher die Aufsicht über das ganze Gebiet der altväterlichen Religion, der Dienst der sämtlichen dii patrii zufiel. Unter flamines verstand man die Opferpriester der einzelnen Götter: so hatten die Kurien, mitunter auch die gentes, so einzelne Kulte, wie der der Arvales und die in den Muni

« ก่อนหน้าดำเนินการต่อ
 »