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untergeordnet sind. Am 10. September 1873 erließ der König Wilhelm I, mit der Erklärung, daß der Bekenntnisstand und die Union dadurch nicht berührt werden solle, eine Gemeinde- und Synodalordnung, ähnlich derjenigen, welche Rheinland und Westfalen schon seit 1835 besaßen. Ein Kirchenrat (Presbyterium) von 4-12 Personen und eine stärkere Gemeindevertretung bildeten die Grundlage. Darauf erbaut sich die Kreissynode, in welcher gewählte Geistliche und Älteste unter Vorsiß des Superintendenten beraten. Zu der höheren Stufe, der Provinzialsynode, wird in ähnlicher Weise gewählt, die evangelische Fakultät beteiligt sich auch, der Landesherr sendet in den östlichen Provinzen eine Anzahl von Mitgliedern. Endlich tritt alle 6 Jahre eine Generalsynode zusammen, aus etwa 185 Mitgliedern bestehend. Die erste außerordentliche Generalsynode trat im November 1875 zusammen. Im Mai 1876 wurde das ganze Kirchengeseß auch von dem Landtag als Staatsgeseß anerkannt. Die erste ordentliche Generalfynode tagte 1879 (Oktober). Die 1866 einverleibten Provinzen haben noch ihre besondere kirchliche Verfassung.

Die Beobachtung, daß neben dem Einfluß des Staates zum Schuß der evangelischen Kirche auch eine Selbstverteidigung der evangelischen Kirche gegen den Romanismus not thue, hat 1887 den „Evangelischen Bund“ ins Leben gerufen, zu welchem sich Männer der verschiedensten kirchlichen Richtungen verbunden haben. „Der machtvollen Einheit Roms steht die deutsch-evangelische Christenheit in trauriger Zerrissenheit gegenüber. Die Landeskirchen, in welche sie zerfällt, sind durch ein so loses Band verknüpft und im Übrigen so sehr gegen einander abgeschlossen, daß das evangelische Gemeinbewußtsein verkümmert. Noch viel verderblicher ist der Parteihader, welcher die besten Kräfte verzehrt. Während wir uns über innerkirchliche Fragen entzweien, schreitet der Feind, der uns zu vernichten strebt, unaufhaltsam vor. . . . Der Bund will im Kampf gegen die wachsende Macht Roms die evangelischen Interessen auf allen Gebieten wahren, der Beeinträchtigung derselben durch Wort

und Schrift entgegentreten, dagegen allen Bestrebungen wahrer Katholizität und christlicher Freiheit im Schoße der katholischen Kirche die Hand reichen. Er will andererseits gegenüber dem Indifferentismus und Materialismus der Zeit das christliche evangelische Gemeinbewußtsein stärken, den innerkirchlichen Frieden pflegen, die Wechselbeziehungen zwischen den Angehörigen der einzelnen Landeskirchen beleben und mehren.“

(Aus dem Aufruf des Evangelischen Bundes.")

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VI. Zur Glaubenslehre.

§. 158.

Bevor wir das Bedürfnis empfinden, uns über das, was Religion ist, näher zu unterrichten, haben wir schon lange in Haus, Schule und Kirche erlebt, was religiös ist, haben auch schon von andern Religionen manches erfahren, so daß wir für die Glaubenslehre vorbereitet sind.

Aus der Etymologie des Wortes „Religion“ läßt sich nichts Wertvolles gewinnen.

Die Religion geht mit Notwendigkeit aus der Beziehung hervor, welche zwischen Gott und dem Menschen stattfindet und ist die Bethätigung dieser Beziehung von Seiten des Menschen. Sie ruht auf dem Bewußtsein, daß alle Kreatur von dem allbedingenden Gott abhängt, wird sodann zur Hingabe an diesen Gott und zur Darstellung des göttlichen Lebens in unserm Leben. So ist die Religion eine Bestimmtheit der Seele, welche die Gefühle, Gedanken und Willensregungen eigentümlich beherrscht und durchdringt; sie ist weder auf das Gefühl, noch auf das Wissen, noch auf das Handeln zu beschränken.

§. 159.

Die christliche Religion ist dadurch von den andern Religionen verschieden, daß in derselben die Beziehung zwischen Gott und Menschen durch Jesum von Nazareth wiederhergestellt und vollendet wird. Sie sezt also voraus: die Sünde und eine vollbrachte Erlösung von derselben durch den Gottmenschen.

Die

Betrachtung dieses Gottmenschen führt uns zurück auf seinen Ausgang aus Gott und sein Hervortreten aus der Menschheit; vorwärts auf seine Verklärung und Verherrlichung in der Welt und in der Menschheit. In der Mitte liegt sein geschichtliches Werk, die Thatsache der Erlösung. Wir erhalten daher, in Übereinstimmung mit dem symbolum apostolicum, drei Teile:

1. Von Gott dem Vater und unsrer Erschaffung.

2. Von Gott dem Sohne und unsrer Erlösung.
3. Von Gott dem Geiste und unsrer Heiligung.

§. 160.

A. Die Lehre von Gott.

Die Erkennbarkeit Gottes. Im höchsten Sinne des Wortes und abgesehen von Gottes Mitteilung an uns, ist uns eine Erkenntnis Gottes unmöglich. 1. Tim. 6, 16: Der allein Unsterblichkeit hat u. s. w. Aber weil sich Gott uns offenbart hat, so erschließt sich uns sein Wesen in demselben Maße, als wir unserm religiösen Triebe gemäß mit unserm ganzen Wesen und mit reinem Herzen ihn suchen. Joh. 17, 3: Das ist aber das ewige Leben, daß sie dich .... erkennen. 4: Ich habe dich verkläret auf Erden. 1. Kor. 13, 12: Jeßt erkenne ich stückweise, dann aber u. s. w. Mt. 5, 8: Selig sind, die reines Herzens sind, denn u. s. w.

Die allgemeinste Offenbarung Gottes ist in der Schöpfung enthalten. Sim. 1, 19-20: τὸ γνωστὸν τοῦ Θεοῦ φανερόν ἐστιν ἐν αὐτοῖς κτλ.). Mehr enthällt er fein 23efen in der Leitung des einzelnen Menschen (die Gewissensregung: Röm. 2, 14). Dazu kommen die besonderen Offenbarungen durch Menschen (Moses, Propheten), positive, geschichtliche Offenbarung Gottes. Am vernehmlichsten hat er zu uns geredet durch den Sohn. Hebr. 1, 1-2.

§. 161.

In den Beweisen für das Dasein Gottes spricht sich die Gewißheit des Menschen von seinem Gott aus, und darin liegt

die Bedeutung derselben. Die Beweise gehen a) vom Bewußtsein des Menschen aus:

1. Das Bewußtsein weiß von einem unvertilgbaren Streben nach dem höchsten Gute, einem Streben, welches durch die relativen Güter der Welt, die auch zu übeln umschlagen, nicht befriedigt wird. Nur ein unbedingtes persönliches Gut thut ihm Genüge (eudämonischer Beweis).

2. Der moralische Beweis geht von der Thatsache des Gewissens aus und schließt von dieser unbedingten Norm des Lebens im Innern auf einen die Menschen und die Welt be= Herrschenden Gesetzgeber.

3. Der Kantische Beweis hebt hervor, daß hier oft derjenige unglücklich werde, welcher auf das moralische Geseß achte und fordert eine einstige Ausgleichung, also eine ausgleichende Macht.

b) von der Welt aus:

4. Die Welt ist auf allen Punkten bedingt und hat sich nicht selbst bedingt. Es muß ein Wesen geben, das sich selbst und alles andere bedingt hat (Causalitätsbeweis).

5. Die Welt ist zweckvoll bestimmt und wird in ihrem Leben beherrscht von einem Gedanken, der vor ihr war (Teleo= logischer Beweis).

Anhang: Vom Beweise e consensu gentium, vgl. Hom. Od. 3, 48. Mriftoteles de coelo 1. 3: πάντες ἄνθρωποι περὶ θεῶν ἔχουσιν ὑπόληψιν. Cic. de N. D. 1. 16 Senec. ep. 117: Deos esse inter alia sic colligimus, quod omnibus de iis opinio insita est; aus der Geschichte. Indessen gilt allen solchen Beweisen gegenüber: „Durch ein frommes Leben werden wir Gott inne." Und jeder ist in Gefahr, praktisch Gott zu leugnen, „wenn er seine persönliche Gemeinschaft, seinen Umgang mit Gott in Christo abbricht."

§. 162.

Wesen und Eigenschaften Gottes. Wenn für unser Denken das Wesen Gottes in eine Reihe von Eigenschaften zerlegt wird, so ist von Gott selbst eine allmähliche Zusammenseßung aus solchen Attributen fernzuhalten. Wir sehen in den Eigenschaften Gottes die Art und Weise, wie sich Gott in der Welt offenbart.

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