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kunft mit ihr das Verhältniß zwischen ihren Kirchenobern und einer Staatsgewalt zu regeln.

Aber eben diese Säge und Lehren hält die evangelische Kirche sammt und sonders für irrig und verwerflich. Sie be= kennt sich zu der Ueberzeugung, daß es kein göttliches Gebot in Betreff der Kirchen verfassung gebe und keine vom Herrn selbst eingesezte Kirchengewalt, daß der richtigen Einsicht in kirchlichen Dingen alle Christen, ohne Unterschied des Stan= des gleich fähig seien, sofern sie nur wirklich vom Geiste des Herrn sich leiten lassen, andererseits aber die Träger kirchlicher Aemter, in ihrer Gesammtheit, wie als Einzelne der Möglichkeit des Irrthums und der Sünde stets unterworfen seien.

Die evangelische Kirche kann also nie, ohne sich selbst untreu zu werden, ohne ihre eigenen Principien zu verläugnen, die Ansprüche der Römisch-katholischen Kirche in Beziehung auf ihr Verhältniß zum Staate sich aneignen, oder als ein nachahmungswerthes Vorbild für die ihrerseits gegen den Staat einzunehmende Stellung betrachten. Sie darf vor Allem nicht darin gemeinsame Sache mit der Römisch-katholischen Kirche machen, daß sie gleich dieser jede Unterstellung der kirchlichen Angelegenheiten unter die Fürsorge einer christlichen Obrigkeit als eine Profanation betrachtete. Nur einem Staate gegen= über, der aufgehört hätte, ein christlicher zu sein, könnte und müßte sie dieselbe Freiheit und Selbstständigkeit für sich in Anspruch nehmen, welche die Römisch-katholische Kirche auch dem christlichen Staate gegenüber beansprucht.

Nun zeigt sich allerdings schon darin, daß eine evangelische Landeskirche sich entschieden für Fortdauer des landesherrlichen. Kirchenregiments erklärt, wie weit sie davon entfernt ist, in der eben bezeichneten Beziehung mit der Römisch-katholischen Kirche Hand in Hand gehen zu wollen, und ist es auf der andern Seite vollkommen zu billigen, wenn sie insoweit der katholis schen Kirche sich anschließt, daß sie die vollste mit dem landesherrlichen Kirchenregiment vereinbare Selbstständigkeit ihrer höchsten Kirchenbehörde begehrt. Aber dessen muß sie auch da=;

bei sich klar bewußt sein, daß sie doch die gleiche Forderung in Beziehung auf ihr Consistorium nur in einem ganz anderen Sinne geltend machen kann, als die katholische Kirche in Beziehung auf ihre Kirchenobern. Sie muß sich hüten, die Selbstständigkeit des Landesconfistoriums mit der Selbstständigkeit der Kirche zu identificiren. Insofern das Consistorium in Wahrheit getreues Organ der evangelischen Kirche ist, aber nur insofern, kann sie dessen volle Selbstständigkeit wünschen; daß es dieses immer sein werde, kann und darf sie nicht voraussegen.

Freiheit der Kirche muß unsre Losung sein, wie die des Katholicismus. Aber unsere Begriffe von Freiheit der Kirche find nothwendig wesentlich verschieden von einander. Dem Römischen Katholicismus ist mit Freiheit der Kirche gleichbedeutend Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der geistlichen Oberen der Kirche. uns ist Freiheit der Kirche Freiheit des Evangeliums, unbeschränkte Herrschaft des evangelischen Geistes in der Kirche. Was die Freiheit des Evangeliums in der Verfassung der Kirche gefährdet, dagegen müssen wir anstreben z soweit Kirchen-Verfassungsbestimmungen diese Freiheit ungefährdet lassen, können sie uns gleichgültig sein. Indem das Episcopalsystem, hierin dem Romanismus sich anschließend, Herrschaft des Lehrstandes als solchen in der Kirche begehrte, arbeitete es gerade der wahren Freiheit der Kirche entgegen, wie das freilich das Collegialsystem wenigstens eben so sehr that, indem es die Freiheit der Kirche darein seßte, daß es den zufälligen Majoritäten der kirchlichen societas aequalis die Entscheidung in den kirchlichen Dingen gewahrt wissen wollte, während das Territorialsystem, nicht vermöge seiner Grundgedanken, aber vermöge der Art und Weise ihrer Ausführung und Geltendmachung geradezu die Knechtung der Kirche durch den Staat förderte.

Von diesem Gesichtspunkte aus erscheint es uns nun jeż denfalls wenig erheblich, ob die Kirchenbehörden unmittelbar unter dem evangelischen Landesherrn stehen, oder ob sie unter

Dazwischenfunft eines Ministers mit ihm verkehren. Gewiß wird die wahre Freiheit der Kirche, die Freiheit des Evange liums von diesem Unterschied wenig berührt werden.

Von weit größerer Bedeutung ist dafür unseres Dafür haltens die verfassungsmäßige Gestaltung des Verhältnisses zwischen dem Kirchenregiment und der Kirche selbst als der Gemeinschaft der Kirchengenossen und ihrer Gemeinden. Darauf wollen wir nun aber in unserem nächsten Artikel eingehen.

Die Vertheidigungsrede des Stephanus.
Ap. Gesch. VII.

Für das Verständniß dieser Rede kommt wohl zunächst Alles darauf an, die Anklage selbst scharf in's Auge zu fassen und recht genau festzustellen, was eigentlich zu beantworten ist, und die Mittel hiefür sind uns hinreichend an die Hand gegeben. Die Anklage selbst lautete: Dieser Mensch höret nicht auf zu reden Lästerworte wider diese heilige Stäte und das Geseg; und die Begründung derselben geschieht mit den Worten: Wir haben ihn sagen hören: JEsus von Nazaret wird diese Stäte zerstören und ändern die Sitten, die uns Moses geges ben hat (6, 13 f.). Nun hat wohl Stephanus so kaum gesagt, so wenig als der HErr selbst gesagt hat: Ich kann den Tempel Gottes abbrechen (Matth. 26, 61. Joh. 2, 19); es war hier wie dort eine Verdrehung und darum falsches Zeugniß. Aber beiden Anklagen liegt wohl dieselbe Wahrheit zu Grunde. Fahrt nur so zu, will der HErr sagen, die Herrlichkeit des HErrn zu verachten, so werdet ihr Gottes Gerichte auch über dies Haus noch hereinführen: ihr selber werdet noch mit euern Sünden dies Haus zerstören, eure Feindschaft gegen den HErrn der Herrlichkeit wird noch diesen Tempel abbrechen. So sprach der HErr, und Stephanus, der des Volkes Feind

schaft, gegen den Heiligen Gottes immer weiter anwachsen sah, verkündigte nun noch ernster die Erfüllung dieses Gotteswortes. Er wies hin auf die hereinbrechenden Gerichte, wie des HErrn Haus zerstört, des HErrn Volk zerstreut, des HErrn Reich werde hinausgebracht werden zu andern Völkern, und draußen in der Fremde werde ein neues Volk dem HErrn erstehen, das Ihm dienen werde in heiligem Schmucke. Dies Gottesgericht, das Stephanus bereits wie eine dunkle Wetterwolfe über Jerusalem und seinen Bewohnern schweben sah, verkündigte der Mann Gottes, und wir begreifen nun wohl die Erbitterung, die ein solches Wort beim ganzen Volke hervorrufen mußte. Und wenn nun Steph. um solch eine Verkündigung vor dem hohen Rath angeklagt wird, so kann ein Steph. weder verläugnen noch beschönigen wollen, wie wäre er sonst ein treuer Zeuge seines HErrn? Steph. kann sein Wort nur wiederholen, muß nun aber beweisen, daß er damit keine Gotteslästerung ausgesprochen, und daß er weder Mosen noch den Tempel dadurch geschmäht habe. Daß die Verkündigung des Gottesgerichtes über Jerusalem's Tempel und Volk keine Gotteslästerung sei, das und nichts Anderes können wir als den Inhalt der ganzen Rede erwarten.

Aber womit beweist nun Steph. dies in seiner Rede? Es ist diesem Abschnitt der Schrift oft gar schlimm ergangen, entweder hat man diese Rede für ein armseliges Machwerk voll Fehler und Irrthümer angesehen, oder für eine Sammlung biblischer Geschichten, erzählt, man wußte selbst nicht für welchen Zweck, oder man hat sich beschieden und gar Nichts daraus gemacht, und auch da, wo man das Rechte gefühlt, hat man nicht versucht eingehender dasselbe nachzuweisen und durchzuführen. Und doch hat schon der alte Val. Ernst Löscher den rechten Weg eingeschlagen, wenn er in seinen Evangelischen Zehenten Gottgeheiligter Amtssorgen (IV, 237 ff.) von dieser Rede also schreibt: „Ich befinde, daß diese Rede, wie sie vor gelehrten Zuhörern gehalten worden, also aus lauter Enthymematibus oder solchen Schlüssen bestehe, da der Vorsag,

Antecedens, aus einer besondern und tiefgesuchten Anmerkung genommen, der Nachsag, Consequens, aber insgemein den Zuhörern selbst zu machen überlassen wird." Und nun versucht Löscher eine Auslegung zu geben, die freilich oft wunderliche Dinge zu Tage fördert und manchmal wenig Genießbares bictet, aber gleichwohl mit diesen einleitenden Bemerkungen den rechten Weg eingeschlagen hat. Auf diesem Wege hat, wie es scheint, Thiersch in seiner Geschichte der christlichen Kirche im Alterthum (S. 83 ff.) weiter gebaut, wenn er sagt: „Was Steph. von Moses sagt, hätte fönnen für die Ausleger den Schlüssel zum Verständniß des Uebrigen abgeben, denn unverkennbar wird Moses in seinem ganzen Geschicke mit Christus parallelisirt, und mit Hinweisung auf das Verhalten des jüdischen Volkes gegen den Gesetzgeber das jezige Verhalten gegen Christus gerügt. Der Zorn der jüdischen Geronten läßt keinen Zweifel, daß sie die Rede des Stephanus besser verstanden haben als die christlichen Theologen, nach deren gewöhnlicher Auslegung die Rede äußerst wenig enthält, was zur Verant= wortung des Angeklagten, und gar nichts, was zur Vernichtung seiner Widersacher dienen konnte. Steph. hält dem Synedrium die Geschichte der Vorzeit als einen Spiegel der Gegenwart vor, und ist einmal das Wort des Räthsels gefunden, so treten die in dieser Rede verborgenen ebenso neuen als zur Sache gehörigen Glaubenssäge und Prophezeiungen in ein helles Licht." So Thiersch, und nun versucht derselbe in einigen kurzen Zügen diese Rede darnach zu deuten, und wer auch nicht überall beistimmen, noch mehr aber dabei vermiffen wird, wird doch sich freuen, den Weg, den der alte Löscher eingeschlagen, wieder zu Ehren gekommen zu sehen: nur auf diesem Wege ist es möglich, das Thema, das wir erwarten, auch wirklich durchgeführt zu finden.

Und nach welcher Ordnung führt nun Steph. fein Thema durch? Es fällt gewiß jedem Leser auf, wie mit V. 44 eine neue Wendung eintritt; ebenso beginnt mit V. 17 nach dem deutschen wie nach dem griechischen Texte ein neuer Absah.

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