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für

Protestantismus

und

Kirche.

Herausgegeben

von

Dr. J. Ch. K. von Hofmann, Dr. Heinrich Schmid,

Professoren der Theologie in Erlangen,

Dr. Adolf von Scheurl,
Profeffor des Kirchenrechts in Erlangen.

Neue Folge.
Siebenunddreißigster Band.

Erlangen, 1859.
Verlag von Theodor Bläsing.

Druď von Junge & Sohn in Erlangen.

Was die heilige Schrift über Ehescheidung sagt.

Die Frage, was in Bezug auf Ehescheidung und Trauung Geschiedener für Staat und Kirche von Gottes wegen Rechtens sei, führt immer wieder in die heilige Schrift zurück, welche für deren Beantwortung eben so bedeutsam sein kann durch das, was sie nicht sagt, als durch das, was sie sagt, so wie an dererseits wohl unterschieden sein will, was sie unmittelbar und was sie mittelbar sagt.

Da es sich um ein durch die Schöpfung geordnetes und dem finaitischen Gesege unterstelltes Lebensverhältniß handelt, so müßten wir mit der alttestamentlichen Schrift anheben, wenn nicht Christus selbst, wo er von Ehe und Ehescheidung spricht, auf die beiden in Betracht zu nehmenden Stellen derselben zurückginge. Auf eine Gesezesstelle bezog sich nämlich die Frage jener Pharisäer, ob ein Mann sein Weib von sich thun dürfe, wie fie Marc. 10, 2, oder, ob ihn jedweder Grund dazu be rechtige, fie von sich zu thun, wie sie Matth. 19, 3 lautet. Im legtern Falle ist sie so gefaßt, wie sie als Gesezesfrage lauten mußte, indem es sich um die richtige Auslegung von Deut. 24, 1 handelt; im erstern dagegen so, wie sie auch abgesehen von dieser Gesezesstelle von allgemeiner Bedeutung war: ein Unterschied, welcher sich daraus erklärt, daß Matthäus für jüdische Christen schrieb, Marcus dagegen für heidnische. Nach dem, was erlaubt sei, fragten die Pharisäer, sei es, daß ihre Frage ganz allgemein auf die Erlaubtheit der Entlaffung aus der Ehe, oder daß fie näher auf den Umfang ging, in welchem fie erlaubt sei. Wer so fragte, wie es bei MatN. F. Bb. XXXVII. 1

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