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darin befindliche Gut und zumal den Schmuck der Götter wegnehmen; er bemächtigte sich auch namentlich eines schweren Goldringes, der, von Hakon Jarl gestiftet, am Thore des Tempels hing; den ausgeräumten Tempel verbrannte er mit allen seinen Götterbildern (FMS I150). Beim Freystempel in Drontheim weideten heilige Pferde des Gottes (Flt. I 237). Hochberühmt im Norden war der reiche Uppsala-Tempel, der mit allem Zubehör und allen Gerechtsamen dem altschwedischen Einwaldkönige gehörte. Frey selbst hatte den Tempel gebaut und seine Hauptwohnung dahin verlegt, und all sein Vermögen an Land und fahrender Habe hatte er dahin vermacht (Yngl. S. 10).

Wiederholt werden isl. Tempel ein für allemal mit liegendem Gute vom Erbauer oder auch von späteren Schenkern ausgestattet. Vielleicht erklärt sich die weitere Ausdehnung der manchen Bezirken beigelegten Heiligkeit über den Bereich des Tempels und Tempelhofes hinaus daraus, daß sich solche auch auf das zum Gotteshause geschenkte Grundeigentum mit erstreckte.

Eine Bergwiese lag noch zwischen dem Lande des Thorstein und Hakon, ohne von jemand in Besitz genommen zu sein; die legten sie zum Tempel, und sie hieß fortan Tempelwiese (Landn. IV 2). Jorund errichtete einen großen Tempel, umfuhr das dabei liegende Landstück mit Feuer und legte es zum Tempel (V3). Asbjörn heiligte das von ihm in Besitz genommene Land dem Thor und nannte es Thorsmörk (V2).

Einzelne Personen oder ganze Gemeinden machten Weihgeschenke an die Tempel.

Hakon Jarl rät Silber auf den Stuhl der Thorgerd zu legen, um sie günstig zu stimmen (Fär. S. 23; FMS II 173). Isländer geloben den Göttern Geschenke, wenn sie guten Wind erhalten (S. 270). In einem gewaltigen Mißjahre beschließen die Isländer, Gelübde zu machen für die Besserung des Wetters. Darüber aber wurden die Leute schwer einig, was sie geloben sollten. Der Tempelgode will geloben lassen, zum Tempel zu schenken, die Kinder auszusetzen und die alten Leute zu töten (Vígask. S. 7). Grim, ein Pflegebruder Ulfljots, nach dem das erste Landrecht Islands vom Jahre 930 seinen Namen trägt, hatte die ganze Insel bereist, um eine geeignete Thingstätte auszusuchen. Er wurde dafür durch den Ertrag einer Steuer belohnt, die mit einem Pfennig auf den Kopf auferlegt wurde; uneigennützig aber gab er das Geld zu den Tempeln.

Tempelfrieden.

Heiliger Friede herrschte bei den großen Götterfesten wie in den Volks- und Gerichtsversammlungen. Der Thing

friede begründete für die Thingleute einen erhöhten Rechtsschutz, indem die Buße für Körperverletzungen um das Doppelte stieg, anstatt der bloßen Landesverweisung der Waldgang als Folge einer schlechten Tat eintrat und im Falle eines Todschlages das auf den Kopf des Täters gesetzte Geld verdreifacht wurde. Während der Dauer des Thingfriedens durften ferner friedlose Leute an der Thingstätte und vielleicht selbst auf Pfeilschußweite von ihrer Grenze weg sich nicht blicken lassen. Friedensstätten waren auch die Tempel und in weiterem Umkreise die Gegend, in der sie lagen. Baldrs Tempel am Sognefjord war eine solche Friedensstätte; sie ward so heilig gehalten, daß dort weder Menschen noch Tiere beschädigt werden durften, auch durften da nicht Männer mit Frauen zusammenkommen.

Als der norw. Häuptling Thorhadd der Alte, der Tempelgode zu Möri war, nach Island auswanderte, brach er vorher den Tempel ab und nahm die Tempelerde mit sich und die Säulen. Er ließ sich an der Ostküste Islands nieder und legte auf den ganzen Meerbusen die Heiligkeit von Möri: er ließ da nichts töten wie das eigene Hausvieh (Landn. IV ®). Thorolf Mostrarskegg sah das ganze Vorgebirge Thorsnes auf Island, das seinen Namen davon hatte, daß Thors Bild dort ans Land getrieben war, und daß Thors Tempel dort erbaut war, für heilig an. Da war eine so große Friedensstätte, daß er den Boden in keiner Weise wollte beschmutzen lassen, weder mit Blut, das im Zorne vergossen wurde, noch sollte man da seine Notdurft verrichten; dazu bediente man sich einer Klippe. Besondere Ehrfurcht zollte er dem Heiligenberge: niemand durfte ungewaschen dorthin schauen, und nichts sollte man auf dem Berge töten, weder Menschen noch Vieh. Nach seinem Tode wollten einige Thinggenossen die Kotklippe nicht mehr aufsuchen. Darüber kam es zum Streite, und die Thingstätte ward mit Blut befleckt. Das gab die Veranlassung dazu, daß die Thingstätte verlegt wurde; denn der Platz, wo sie früher gewesen war, konnte nicht für heiliger angesehen werden als andere. An dem neuen Platze war die größte Friedensstätte, aber den Leuten war nicht mehr verboten, ihrer Notdurft nachzugehen (Eyrb. S. 4. 9. 10; S. 52).

Es war nicht erlaubt, Waffen im Tempel zu tragen. Als Olaf Tryggwason mit seinen Mannen den Tempel zu Möri betrat, waren sie alle nach heidnischer Sitte waffenlos; der König allein trug eine goldbeschlagene Hellebarde in der Hand, mit der schlug er Thors Bild nieder (Flt. I319). Selbst wenn man, in Gedankenlosigkeit versunken, vergessen hatte, seine Waffen abzugeben, waren diese, wie es scheint, dem

Priester verfallen, sobald man sie über die Schwelle des Tempels trug.

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Der Norweger Rafn mußte dem isl. Häuptling und Goden Ingimund ein herrliches Schwert überlassen, zur Buße dafür, daß er, vertieft in ein Gespräch mit dem Häuptling, unachtsam mit dem Schwerte in der Hand in den Tempel gegangen war. Es ist nicht Sitte", sagte Ingimund zu ihm, im Tempel Waffen zu tragen; du wirst dir den Zorn der Götter zuziehen, und solches geht nicht an, ohne daß Bußen dafür geleistet werden. Es sei am sichersten“, fügte er hinzu, wenn Rafn das Schwert in seinen Gewahrsam übergebe; denn er, Ingimund, könne auch darüber verfügen und so den Zorn der Götter besänftigen" (Vatnsd. S. 17). Beim Frühlingsopfer im Haupttempel zu Gaular waren alle Leute waffenlos; denn da war Tempelheiligkeit" (Egils S. 49).

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Wer diesen höheren Frieden durch eine Gewalttat verletzte, der hieß,,Wolf im Heiligtume" ein den Göttern Geweihter im Heiligtume, und wurde durch die Tat selbst friedlos. Die Heiligkeit des geweihten Ortes duldete auch nicht, daß schuldbeladene Leute sich dort aufhielten: geächtete Leute durften an dem heiligen Orte nicht sein, das duldete Frey nicht, der den Tempel dort besaß (Vígagl. S. 19). Die Verletzung vollends der Tempel oder der in ihnen aufgestellten Götterbilder galt als eine besonders frevelhafte Tat.

Als der Isländer Hrapp den dem Gudbrand und Hakon Jarl gemeinsamen Tempel anzündete und die Götterbilder ihres Schmuckes beraubte und hinauswarf, erklärte der Jarl das für eine Tat, die den Urheber aus Walhall ausschließen würde (Nj. S. 89). Bui verbrannte auf Island einen Tempel. Der Gode bezeichnet das als ein beispielloses Verbrechen, schlimmer, denn die gleichzeitig erfolgte Tötung seines eigenen Sohnes. Buis Pflegemutter selbst muß zugestehen, daß das ein todeswürdiges Verbrechen sei. König Harald Haarschön bezeichnet es als ein Neidingswerk: „dafür, daß du unsere Götter im Hause verbranntest, hätte ich dich töten lassen, wenn du dich nicht in meine Gewalt begeben hättest (Kjaln. S. 5).

Dem Frieden, der den Göttern, ihren Wohnungen und Besitztümern, den ihnen geweihten Festen zukommt, haftet ohne Frage ein idealer Grundzug an. Nicht nur sie selbst und das Ihrige sollen vor jedem unehrerbietigen Angriffe bewahrt sein, sondern ihre Nähe gewährt überdies auch Menschen und Tieren Schutz und Frieden und schließt jede Annäherung von Unreinem oder Sündhaftem aus.

Das Priesterwesen.

Der Priester.

Die Germanen hatten keinen besonderen Priesterstand. Jeder Hausvater vollzog die Opferungen, Losungen und Gebete für sein Haus. Die Heiligtümer der Dorfgemeinde, des Gaues, des Staates pflegten die gewählten Vorsteher, die auch die gottesdienstlichen Handlungen leiteten. Die Häuptlinge und Könige verbanden mit ihrer weltlichen Macht auch die religiösen Funktionen, wie dieselbe Einheit der Gewalten auch in die Hand des einfachen Hausvaters gegeben war. Die Priester, die Tacitus erwähnt, sind Häuptlinge im priesterlichen Amte: während im Kriege die meisten Häuptlinge die militärischen Führerstellen versahen, hatten andere die wichtige Aufgabe, den Göttern für den Sieg zu opfern, die heiligen Feldzeichen zu hüten und den Gottesfrieden, der über dem Volke in Waffen lag, gegen jede Verletzung durch Handhabung der Strafgewalt zu schützen (Germ. 7. 10, 11, 40, 43). Auch die Verhandlungen der norwegischen Bauern mit König Hakon dem Guten zeigen deutlich, daß nach dem alten Herkommen der König, oder in dessen Vertretung der Jarl, bei den großen Opfern den Vorsitz führte, und daß es ihm oblag, die Opferspeise und den Minnetrank von seinem Hochsitze aus in den altherkömmlichen Formen zu weihen. Darum konnte das Volk für die Fruchtbarkeit der Jahrgänge seine Häuptlinge verantwortlich machen. Diese hatten auch die Kosten des Opferdienstes zu bestreiten, während die Teilnehmer für den sonstigen Unterhalt und die weiteren Kosten der Versammlung selbst aufzukommen hatten. Der norweg. Häuptling hat des Tempels zu pflegen (Eyrb. S. 3; Landn. Vg), den Opfern vorzustehen (Hák. S. góda 16), das Opfer zu erhalten (Heimskr. Ol. S. Tr. 75).

Das Fehlen eines Priesterstandes war von großem Einfluß auf die Duldung des Christentums: gerade dadurch ist die religiöse Unduldsamkeit wesentlich fern gehalten. Bei einem Priester, dessen Beruf den Glauben an die Wahrheit

einer bestimmten einzelnen Religion zur Voraussetzung hat, ist diese erklärlich; bei einem Häuptlinge, der zugleich Vorsteher seines Gebietes ist und die religiöse Funktionen nur nebenbei mit übt, tritt innerlich wie äußerlich die Religion minder einseitig hervor.

Bei den Dänen und Norwegern war der Gode etwa wie der homerische Priester ein mit priesterlichen Funktionen betrauter Unterbeamter des Fürsten, der aber auch weltliche Funktionen hatte, vor allem die Gesetzkenntnis. Die Beinamen, die zwei Goden auf dänischen Runensteinen führen, ,,Hrolf, des Nori Gode“ und „Ali, des Solwi Gode“ bezeichnen sie sicher als Bedienstete eines andern. Der Gerichtsbann im Heere stand dem Herzoge zu, während die Priester als Rechtsverkündiger das Urteil fanden; das versammelte Heer aber erteilte dem vor seinen Augen gefundenen Urteile durch seine Gegenwart die Rechtskraft. Anfangs beschränkte sich die Tätigkeit der Priester als Gesetzsprecher auf das Landesthing. Seit aber die Landesfürsten ihre Goden neben sich hielten, übernahmen diese außer dem Tempeldienste auch das Amt eines Gesetzsprechers im Gauthing: der norweg. Gode war zugleich,,Gesetzmann". Der isl. Gesetzsagungsmann, über den wir am genauesten unterrichtet sind, hat in der gesetzgebenden Versammlung den Vorsitz zu führen und die sämtlichen Präsidialrechte in ihrem gewöhnlichen Umfange auszuüben. Er verkündet die gefaßten Beschlüsse; er hat den Gerichteten, ja selbst einzelnen Leuten, auf Verlangen das Recht zu weisen. Er hat alljährlich am Allthing Rechtsvorträge zu halten, an der Exekutive hat er aber keinen Anteil. Der Gesetzsprecher hat sich also vom Priester abge zweigt; er war ursprünglich nirgends Richter, aber sozusagen Vertreter der Jurisprudenz, ein lebendiges Gesetzbuch.

Der Zusammenhang von politischer und religiöser Gewalt stand so fest im Volksbewußtsein, daß in Island das Priestertum den Ausgangspunkt für die Entstehung einer neuen Staatsgewalt bilden konnte. Da keine organisierten Verbände, sondern beliebig zusammengelaufene Haufen während der,,Landnahmezeit" in Island einwanderten, so fehlte dort

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