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anderer Nationalitäten, sofern sie sich nur von den Aegyptern unterschieden. Macht man sich klar, dass das Heer immer von neuem durch Werbungen auf griechischem Boden ergänzt wurde, so versteht man ohne weiteres, dass der König auf die Anschauungen dieser Leute beständig Rücksicht nehmen musste, und dass sie zugleich, ebenso wie Kaufleute und andere Einwanderer, dahin wirkten, das politische Bewusstsein der in Aegypten ansässigen Griechen nicht einschlafen zu lassen.

Das Verhältnis der Ptolemäer, im besonderen der ersten, zu den Griechen ihres Gebietes, ist durchaus anders als zu den Aegyptern; hier der Sohn des Ré, der über Untertanen herrscht, dort der Nachfolger Alexanders, der dem Griechentum neue Gebiete erschliesst. Ob auch der Grieche den König bald genug einen Gott nennt, so steht er ihm doch persönlich als freier Mann gegenüber. Er schreibt an den König nicht anders als sonst an eine höher stehende Person: der Königsname wird zwar im Dativ vorangestellt, im übrigen aber mit ihm höflich und sachlich, ohne jede Ergebenheitsphrase, verkehrt 1). Der König wiederum schreibt an seine Beamten in demselben schlichten, man möchte sagen, bürgerlichen Tone. Erst im 2. Jahrhundert wird das allmählich anders, ungefähr um dieselbe Zeit, wo man sich durch die Aufnahme unter die Verwandten", ersten Freunde" und "Freunde" des Königs gehoben fühlt. Die Protokolle der Urkunden stellen zwar den König an die Spitze, neben ihn aber eponyme Beamte, in erster Reihe den Alexanderpriester; diesen freilich gewissermaßen als den ersten Diener des göttlichen Baoulers, der im Grunde der eigentliche Herrscher ist. Man vergleiche nur das griechisch gedachte Protokoll des Dekrets von Kanopos mit dem ägyptisch gedachten des Rosette-Steines, und man wird den ganzen Gegensatz des hellenistischen Baolais der Griechen zum ägyptischen Pharao empfinden 2).

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Solche Erwägungen geben uns ein Recht zu fragen, ob sich das besondere Verhältnis des Königs zu seinen nichtägyptischen Untertanen, in erster Linie zu den Griechen, in irgend welchen rechtlichen Formen ausgeprägt habe. Wir gewinnen es noch sicherer aus der Tatsache, dass wenigstens eine Stadt im hellenischen Sinne, Ptolemais, dem Könige ihren

1) Vgl. z. B. Pap. Hibeh I 34 (243/2 v. Chr.).

2) Es ist längst bemerkt worden, dass gegenüber der Begünstigung der Griechen im dritten Jahrh. im zweiten Jahrh. v. Chr. eine grössere Rücksicht auf die Aegypter zur Geltung kommt. Jedoch ist das Verhältnis des Königs zu den Griechen und Aegyptern nicht nur in der Abstufung der Gunst, sondern grundsätzlich verschieden, denn während bei den Griechen das charakteristische Moment in der Beziehung des Königs zu ihren Verbänden und Gemeinden liegt, handelt es sich bei den Aegyptern um einzelne Personen oder Bevölkerungsklassen, Bauern, udziuot, Priester und dergl. Auch die ägyptische Priesterschaft steht dem Könige nicht als einheitliche Organisation, sondern als Berufsklasse gegenüber; eine ägyptische Kirche, wie Otto, Priester II 281 ff. sie konstruiert, hat es nicht gegeben. Vgl. meine Anzeige des Ottoschen Buches im Lit. Centralbl. 1909 Sp. 68 ff.

Ursprung verdankt. Eine grundsätzliche Ablehnung dürfen wir also nicht voraussetzen. Alexandrien und Naukratis fallen weniger ins Gewicht, weil beide schon bestanden, als Soter Aegypten besetzte.

Zuvor aber muss bemerkt werden, dass die Frage nicht dahin gestellt werden darf, ob politisch organisierte Städte nachgewiesen werden können, sondern gemäss den sehr ungleichen griechischen Bevölkerungselementen dahin auszudehnen ist, ob Kennzeichen irgend welcher politischen Betätigung und politischer Einrichtungen aufzufinden sind. Alexandriens Verfassung, einer der dunkelsten Punkte in der Ptolemäergeschichte, steht unter diesem Gesichtspunkte keineswegs im Vordergrunde, obwohl sie naturgemäss ein besonderes Interesse weckt und aus dieser Untersuchung neues Licht empfangen kann.

Um über die Spuren politischer Autonomie richtig urteilen zu können, müssen wir einen Blick auf die ptolemäische Verwaltung werfen. Sie äussert sich in der Form königlicher Erlasse oder Verfügungen, der diaγράμματα und προστάγματα; neben ihnen werden aber auch Gesetze, νόμοι, angeführt, die sich nicht scharf davon scheiden lassen, da auch der vóuos als königlicher Erlass in die Erscheinung getreten sein muss. Vielleicht sind die grossen allgemeinen Regulierungen bestimmter Verwaltungszweige als νόμοι bezeichnet worden, während die διαγράμματα und προστάγματα mehr den Charakter von Ausführungsbestimmungen hatten; freilich ist es auffallend, dass die anscheinend grundlegende Ordnung des Gerichtswesens immer als tò diάygauua angeführt wird, ein Zeichen, wie sehr man sich hüten muss, genaue Unterschiede zu suchen. Alle diese königlichen Bestimmungen geben sich als unbeschränkt bindend, sofern sie nicht selbst Ausnahmen anordnen oder gewähren.

Neben ihnen aber finden wir zitiert ausser den νόμοι τῆς χώρας, den einheimisch ägyptischen Gesetzen, die hier nicht in Betracht kommen, лоλιτικοὶ νόμοι und ψηφίσματα, zu denen ein Beispiel aus der Kaiserzeit noch ἀστικοὶ νόμοι hinzufügt.

Die Natur unsres Materials bringt es mit sich, dass wir nirgends über diese Begriffe unmittelbar belehrt werden. Allein der Hauptpunkt tritt überall mit genügender Klarheit zu Tage, wenn man ohne eine vorgefasste Meinung zu prüfen versucht. Zunächst sollte nicht bezweifelt werden. dass npiouara Beschlüsse sind, die von einer Körperschaft durch Abstimmung gefasst werden; Nabers Erklärung 1): novorum regum constitutiones dürfte man selbst dann nicht billigen, wenn man beschliessende Körperschaften im Ptolemäerstaate nicht kennte. Nun wissen wir aber, dass es solche gab, nicht nur die Priestersynoden 2), die ihre Beschlüsse 1) Arch. f. Pap. III, 6 ff.

2) Vgl. Otto, Priester und Tempel, Index. Auch Teb. I 6, 23 sind mit giouara ohne Zweifel Beschlüsse von Priestersynoden gemeint, nicht königliche Erlasse, wie Grenfell und Hunt annehmen. Richtig urteilt Rostowzew, Arch. IV 569; er nimmt jedoch neuerdings diese Deutung wieder zurück, GGA. 1909 S. 636 Anm.

als giouata bezeichnen, nicht nur Vereine und лolitεvuara 1), sondern auch mindestens eine лólıç, die in aller Form vngiouara gefasst hat, nämlich Ptolemais. Gerade bei dieser Stadt vermögen wir sogar noch zu erkennen, dass die giouara sowohl die Stadtverfassung als auch das Privatrecht betrafen 2). Vielleicht haben wir auch in dem frühptolemäischen Text über die Aufnahme in die Phratrien ein gioua, nicht einen königlichen Erlass vor uns 3). Demnach ist, um zunächst bei Ptolemais zu bleiben, hier das wigioua das Mittel zur Regulierung von Fragen der Verfassung und des Privatrechts, d. h. es ist die Grundlage gesetzlicher Bestimmungen und hat zum Ergebnis das Gesetz, den vóuos. Gesetze aber, die aus den Beschlüssen politisch organisierter Körperschaften hervorgingen, fielen selbstverständlich nicht unter den Begriff der vom Könige erlassenen Ordnungen, die z. T. ja auch vóuoi hiessen; sie mussten davon unterschieden werden, und ich wüsste nicht, wie man sie anders als лozoi vóuoi hätte nennen sollen. Dem entspricht es. nun auch tatsächlich πολιτικοὶ νόμοι und ψηφίσματα neben einander angeführt finden. Im Prozesse des Hermias beleuchtet der Anwalt der Gegner seine Sache unter zwei Gesichtspunkten, je nachdem ob das einheimisch ägyptische Recht vor den Laokriten angewandt würde, oder die лоzoi νόμοι und die ψηφίσματα). Man darf hier nicht die letzteren als Königsrecht dem einheimischen Rechte gegenüberstellen, denn es versteht sich von selbst, dass vor den Gerichten im ptolemäischen Aegypten überhaupt nur Königsrecht gilt; auch die róuot is zooas gehören dazu, insofern sie von den Ptolemäern in Kraft gelassen wurden. Nur dem Inhalte nach könnte man, und soviel ich weiss, ist das bisher immer geschehen, die von den Ptolemäern eingeführten Rechtssatzungen, das ius Graecum, wie Naber es nennt, den vóuo der zooa gegenüberstellen. Indessen würde man Königsgesetze doch recht sonderbar mit dem Namen πολιτικοὶ νόμοι und königliche Erlasse direkt falsch als vrgiouara anführen; das Wort selbst legt es am nächsten, an politische Gesetze zu denken, also Gesetze, die in politischen Organisationen, Städten oder ähnlich verfassten Gebilden, Geltung besitzen. Darin liegt nichts Anstössiges, denn auch

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1) Vgl. z. B. das vigioua der Idumäer, Arch. III 128 f. Nr. 6.

2) Ditt. OGI I 48 über Wahl der ẞoviì und der dizaothoia; P. Fay. 22 Eherecht vgl. meinen Aufsatz Alexandrinische Urkunden, Arch. V, 76 Anm. 3.

3) P. Hibeh I 28. Die Gründe für diese Auffassung habe ich Arch. V 92 Anm. 1 dargelegt.

4) P. Tor. I col. 7: τὸν αὐτὸν δὲ τρόπον καὶ κατὰ τοὺς πολιτικοὺς νόμους καὶ τὰ ψηφίσματα τὰς αὐτὰς ἐπιδείξεις ποιησάμενον καὶ ταξάμενον τὴν ἀπαρχὴν κληρονομίαν ἀπογράψασθαι ἢ ἀποτίνειν αὐτὸν δραχμὰς μυρίας, καὶ ἃς ἂν ποιήσηται οἰκονομίας ἀκύ ρους εἶναι καὶ μὴ ἐξεῖναι ἐπὶ τὰ τῶν τετελευτηκότων ἐπιπορεύεσθαι. Der Inhalt dieser vngiouata und лolitizoì vóμo betraf also das Privatrecht. Wenn weiterhin das πρόςταγμα φιλανθρώπων angerufen wird, so ist klar, dass vorher ψήφισμα nicht einen königlichen Erlass bezeichnen kann, ganz abgesehen vom Sinn der Wörter: der König postárte, er kann nicht geo9.

diese bedurften selbstredend königlicher Bestätigung oder Zulassung, um vor Gericht, und zwar vor dem Königsgericht, wirksam zu sein. Es ist aber nicht einzusehen, weshalb der König, der die vóuo tis zooαs bestehen liess, nicht auch vnqiouara und Gesetze der griechischen Städte und sonstigen politischen Einheiten ') hätte anerkennen sollen. Es ist sehr wohl denkbar, dass über den Antritt der Erbschaft, denn darum handelt. es sich an unsrer Stelle, besondere königliche Erlasse nicht vorhanden waren, weil dafür gewisse πολιτικοὶ νόμοι und ψηφίσματα durch königliche Anerkennung geltendes Recht geworden waren. Ohne Zweifel haftete dieser Charakter dem yýgioua und dem Stadtgesetze nicht ohne weiteres an; vielmehr muss man voraussetzen, dass nur bestimmte Ordnungen dieser Art als Königsrecht anerkannt und in das Staatsgesetzbuch aufgenommen waren. Die Geltung dieser Beschlüsse und Gesetze innerhalb der sie beschliessenden politischen Organisation ist eine Sache für sich; hier handelt es sich nur darum, ob sie zum allgemein geltenden Königsrecht werden konnten, was m. E. zu bejahen ist. Die bisher älteste Erwähnung der πολιτικοὶ νόμοι als Grundlage eines gerichtlichen Urteils scheint dieser Auffassung zu entsprechen 2); denn im 25. Jahre Euergetes' I legt das Gericht im Prozesse Dositheos-Herakleia die königlichen diayoάuμμara und soweit diese nicht in Betracht kommen, die лolτizoi vóuoi seinem Urteile zu Grunde. Wenn hier, in den offiziellen Gerichtsakten, die königlichen dayoάuuata an erster Stelle stehen und die politischen Gesetze nur als Aushilfe in zweiter Linie herangezogen werden, so dürfte klar sein, dass die letzteren eben nicht vom Könige erlassene Gesetze, sondern städtische Gesetze, die vom Könige bestätigt sind, vorstellen. Sonst müssten die königlichen νόμοι in erster Reihe und die Verfügungen, διαγράμματα, in zweiter Reihe berücksichtigt werden.

Ergibt sich, wie ich glaube, schon hieraus, dass man die лorzoi vóuo nicht nur um ihres Namens willen, sondern auch aus sachlichen Gründen, von der königlichen Gesetzgebung formell scheiden muss, so finden wir eine Bestätigung in einigen Stellen, die das Wort лolivinòs in prägnantem Sinne belegen. Der Erlass Euergetes' II gegen die Willkir der Beamten 3) beginnt mit den Worten: μηδὲ τοὺς στρατηγούς) μηδὲ

1) Dass es solche gab, soll später gezeigt werden; hier setze ich es voraus, um anzudeuten, dass wir nicht nur an Ptolemais und ev. Alexandrien denken müssen. 2) Petrie Papyri III 21 g.

3) P. Teb. I, 5, 255 ff. Der Erklärung von Grenfell-Hunt in der Anm. S. 58 kann ich nicht zustimmen. Zunächst wäre es mindestens sonderbar, wenn man zur Erläuterung der Basıkızà zwei Kategorien anführte, die am wenigsten als unmittelbar königlich bezeichnet werden können; die iɛpertiza standen zwar unter königlicher Aufsicht, waren aber doch ein Ressort für sich, das neben der allgemeinen Staatsverwaltung bestand. Ebenso verhielt es sich mit den rohitzé; auch sie unterlagen der königlichen Aufsicht, fielen aber mit den unmittelbar königlichen Angelegenheiten nicht zusammen. Die von Gr.-H. herangezogene Beschreibung der Chrema

τοὺς ἄλλους τοὺς πρὸς χρείαις πάντας τῶν τε βασιλικῶν καὶ πολιτικῶν καὶ ἱερευτικῶν und scheint entweder die Beamten oder, was Grenfell und Hunt vorziehen, ihre Geschäfte, in königliche, politische und priesterliche zu gliedern; die Beziehung auf die Beamten selbst ist wohl sprachlich mehr angemessen. Jedenfalls also war βασιλικόν und πολιτικόν nicht dasselbe, und wenn auch tatsächlich königliche Beamte in die Verwaltung der лóla eingriffen, so gab es doch ein besonderes Verwaltungsgebiet, das лolzòr hiess, und, wie uns Ptolemais deutlich zeigt, auch besondre städtische Beamte, die in ihrer Gesamtheit лolutizoi genannt werden durften. Wenn Grenfell und Hunt bei der Erläuterung dieser Stelle die лozoi vóuo als die für die Griechen geltenden Gesetze gegenüber den ägyptischen vóuo Tis zopas bezeichnen, so trifft das nur für ihren Inhalt zu, wird aber der formalen Seite nicht gerecht: denn den Gegensatz zur zooa bildet nicht die griechische Bevölkerung, sondern die Stadt oder die der Stadt ähnliche Organisation. Im weiteren Sinne sind auch diese beiden Kategorien königlich, im engeren Sinne aber ist лorzòr sichtlich etwas anderes als das direkt auf den König bezügliche βασιλικόν, und ein βαalzòg vóuos ist formell, seiner Entstehung nach, etwas anderes als ein πολιτικὸς νόμος.

Dass man städtische Beamte in der Tat лolitizoi genannt hat, darf man wohl aus dem Erlass über die Hadriansbibliothek vom Jahre 127 n. Chr. entnehmen. Denn hier werden zur Nachachtung aufgefordert oi μὲν ἐν τῇ πόλει πραγματευόμενοι und οἱ δὲ ἐν Αἰγύπτῳ; der in der Abschrift folgende Einführungsbefehl des Flavius Titianus sondert ganz entsprechend οἱ ἀπὸ τῆς Αἰγύπτου νομικοὶ von den πολειτικοὶ πάντες, d. h. im vorliegenden Falle die Urkundenschreiber in der ägyptischen zoga von den alexandrinischen Schreibern. Wenn hier die Beziehung der лozoi auf die лóg Alexandrien klar ist, so gilt doch das Wort an sich nicht

tisten (Amh. I 33, 9) als οἱ τὰ βασιλικὰ καὶ προςοδικὰ καὶ ἰδιωτικὰ κρίνοντες macht, wie ich glaube, eine ganz entsprechende Unterscheidung, obgleich die 700çodizà unfraglich zu den königlichen Sachen gehören. Aber bekanntlich nahm das Finanzressort eine sehr selbständige Stellung ein, sodass man wohl begreift, wie es von den Basizà im engeren Sinne gesondert werden konnte. Wie bei uns die „allgemeine Staatsverwaltung ein Ressort für sich ist, so waren tà Basilizà im engeren Sinne etwas anderes als προςοδικά und ιδιωτικά, etwas anderes als πολιτικά und δεgevizi. Wäre an unseren Stellen nicht diese Bedeutung beabsichtigt, so hätte die Hinzufügung der andern Kategorien kaum einen Sinn, denn Besikizà im weiteren Sinne waren alle Dinge und Boizoì im weiteren Sinne alle Beamten im Ptolemäerstaate, und mit auvres of agòg zosing wäre alles Nötige gesagt gewesen. Wenn der König trotzdem drei Klassen nennt, so wollte er offenbar auch diejenigen binden, die sich nicht unter die königlichen Beamten im engeren Sinne rechneten. Andeuten möchte ich noch, dass eine Beziehung dieser drei Genitive zum folgenden rayóμevov uéra keineswegs ausgeschlossen werden kann; damit würde der Sinn der ganzen Verfügung wesentlich geändert werden.

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