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allein den Beamten Alexandriens, sondern allgemein denen jeder лóç1); ferner aber bezeichnet es nicht nur die hier gemeinten Personen, sondern alle, die in der Stadt Funktionen haben, also auch Beamte, die in der Stadt tätig sind. Der Weg von da zu den eigentlich städtischen Beamten ist nicht weit; vielmehr traf auf sie dieser Name in erster Linie zu. In sehr charakteristischer Weise werden in der von Lefebvre im Bulletin de la Société Archéol. d'Alexandrie X, 1908, 187 ff. publizierten Inschrift, die zahlreiche Namen weihender Soldaten aus ptolemäischer Zeit anführt, unter ihnen neben andern Truppen- und Rangbezeichnungen лolitizoì als besondere Kategorie genannt (Z. 69). Ohne hier weitere Folgerungen für die Heeresgliederung ableiten zu wollen, betone ich nur, dass „Stadtsoldaten" einen bestimmten Begriff bilden, also Soldaten, die zu einer лólıç gehören, und zwar, wenn man die übrigen Bezeichnungen in dieser Inschrift vergleicht, nicht etwa als geborene Städter, sondern als „städtische" Truppenabteilung. Vgl. die Ausführungen von Lesquier, Revue de Philologie XXXII 215 ff. Aehnlich erscheinen (Revue des Et. Grecques IV 53) in den Graffiti von Achmim zvvnуoi und лоlizoi nebeneinander.

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Für unsern Zweck ist es nicht erforderlich, das Wort лolitizos in allen Verbindungen zu verfolgen, da es hier auf seinen sachlichen Inhalt ankommt, nicht auf seine zahlreichen Anwendungen. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass wir πολιτικά als „städtische Angelegenheiten“, πολιτικὴ οὐσία als „Stadtvermögen", δημόσια πολιτικὰ ἔργα als „ öffentliche städtische Arbeiten“, πολιτική τράπεζα als „städtische Bank", πολιτικὸν λογιστήριον als „städtisches Rechnungsamt", πολιτικὸν ἀρχεῖον als „städtisches Archiv" (dies aus den alexandrinischen Urkunden) belegen können; die direkte Beziehung auf eine „Stadt" ist hier unverkennbar 2). Für die лoArizoì vóμo aber dürfen wir angesichts der Tatsache, dass es städtische

1) P. Oxy. I 34 Verso: Kol. Η 10 f. καταχωριζέτωσαν οὖν εἰς ἀμφοτέρας τὰς βιβλιοθήκας τὰ συναλλάγματα οἱ μὲν ἐν τῇ πόλει πραγματευόμενο[ι] ἀπὸ Φαρμοῦθι νεομηνίας, οἱ δὲ ἐν Αἰγύπτῳ ὁμοίως ἀπὸ Παχών. Κol. III 3: οὐκ ἔλαθέ με, ὅτι οἱ ἀπὸ τῆς Αἰγύπτου νομικοὶ ... πανταχοῦ μᾶλλον καταχωρ[ί]ζουσι τὰς ἀσφαλείας ἢ ἐν Αδριανή βιβλιοθήκη; 9: τούτους τε οὖν κελεύω καὶ τοὺς πολειτικοὺς πάντας τὰ ἀκόλουθα τοῖ[ς] προςτεταγμένοις ποιεῖν. Ob man νομικοί mit Grenfell und Hunt für die gesetzeskundigen Berufsschreiber oder für die Gauleute hält, ist unwesentlich, da der Gegensatz zu den rohitzoì in jedem Falle ersichtlich bleibt. Der Befehl in Kol. III ist in erster Linie den vouzol zugedacht, daher stehen sie am Anfang, und nur der Vollständigkeit halber werden auch hier die ohitizoì genannt. Der uns erhaltene Papyrus stammt ja aus Oxyrhynchos und gibt daher den an die ägyptische zooa gerichteten Befehl; für Alexandrien gab es wahrscheinlich eine analoge Anordnung, worin die πολιτικοὶ voranstanden.

2) Πολιτικά P. Oxy. I 55, 4. πολιτικὴ οὐσία P. Strass. Nr. 25. δημόσια πολιτικὰ ἔργα P. Oxy. I 84, 16. πολιτική τράπεζα ib. 9. πολιτικὸν λογιστήριον CPR I S. 110. πολιτικὸν doysiov BGU 1131, 22 (vgl. Arch. f. Pap. V, 80). Die Frage, wann óig und dem zufolge auch лolitizòç speziell Alexandrien bezeichne, ist von Wilcken, Arch. IV 390 ohne Zweifel zutreffend erledigt, ist aber für uns ohne Belang.

Gesetze, d. h. von politischen Körperschaften beschlossene Gesetze, in Ptolemais gegeben hat, bei dieser äusserlichen Beziehung nicht stehen bleiben, sondern müssen anerkennen, dass mit dem Ausdrucke eben dieser Inhalt gemeint ist, um so mehr, als wir von königlichen Gesetzen, die nur für Städte gegolten hätten, nichts wissen, vielmehr manchen Grund haben, ihr Vorhandensein zu bezweifeln. Vielleicht ist es auch nicht überflüssig. bei unsrer Frage die Deutung von πολιτικός = urbanus = städtisch gebildet, ausdrücklich abzuweisen; so konnte wohl Polybios den ägyptischen Bestandteil der alexandrinischen Bevölkerung bezeichnen, ohne im geringsten an städtische Verfassung zu denken.

Eine willkommene Ergänzung finden wir endlich in der Erwähnung von ȧorizoì vóuo in der Kaiserzeit. In dem Prozesse des Damarion gegen seinen Patron entscheidet der richtende Präfekt, da die Gesetze der Aegypter nichts für die Frage ergeben, nach den dorizoì vóuoi, also nach alexandrinischem Gesetz, denn dotv dürfte wohl mit Sicherheit nur auf Alexandrien anzuwenden sein 1). Grenfell-Hunt denken hierbei an die Privilegien der Alexandriner und verstehen offenbar unter den doτizoi vóμoi königliche oder kaiserliche Gesetze solchen Inhalts. Der Sachlage nach wäre dagegen nichts einzuwenden; allein die sich von selbst aufdrängende Parallele mit den лolitizoì vóuoi eröffnet zum mindesten die Möglichkeit, wirkliche Stadtgesetze, autonome Gesetze der Alexandriner, darin zu erblicken. In welcher Form die königlichen Privilegien der Alexandriner ausgesprochen waren, wissen wir nicht; aber eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit spricht dafür, sie sich als л000τάyuara der Ptolemäer vorzustellen. man vergleiche z. B. das лoóσrayua qilavðgóлov, das etwa eine Analogie bieten dürfte.

Auch die Gegenüberstellung der ägyptischen Gesetze und der dovizoì vóuo erinnert lebhaft an die Betrachtungen des Rechtsanwalts im Prozesse des Hermias über ägyptisches Recht und лolitizoì vóμo nebst

ψηφίσματα.

ngiouara. Zugleich aber führt der Inhalt, nämlich das Rechtsverhältnis des Patrons zum Freigelassenen, auf ein frühptolemäisches Gesetz, das sich mit der Stellung der Sklaven im Prozesse befasst 2). Ob es ein könig

1) P. Oxy. IV, 706, etwa 115 n. Chr. Ζ. 6 f. [βουλευσάμενο]ς μετὰ τῶν φίλων ἀπεφήνατο οὕτως· [ἐν μὲν τοῖς τῶν] Αἰγυπτίων νόμοις οὐδὲν περὶ τῆς [14] ῃς ἐξουσίας τῶν ἀπελευθερωσάντων [15] ἀ[κο]λούθως τοῖς ἀστικοῖς νόμοις usw.

2) P. Lille, Nr. 29, 3. Jahrh. v. Chr. Die Ansicht von Bouché-Leclercq teilen Collart und Lesquier S. 126 mit. Der Stil ergibt weder für ein königliches Gesetz noch für ein yigioua etwas Entscheidendes. Dagegen könnte man in der Erwähnung Alexandriens am Ende des Erhaltenen einen Hinweis darauf finden, dass das Gesetz nicht alexandrinisch sei; indessen würde Ptolemais dadurch nicht ausgeschlossen. Für die Beziehung auf Demetrios von Phaleron spricht nach Bouché-Leclercq besonders die Erwähnung der vouoqiλazɛç I 33 und II 31; allein beidemale ist der entscheidende Wortanfang ergänzt. Ich möchte daher 9:Guoqiλazes nicht nur für möglich, sondern für wahrscheinlich halten; in Ptolemais finden wir sie P. Fay, 22, 4

Klio, Beiträge zur alten Geschichte X 1.

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liches Gesetz ist, vielleicht gar, wie Bouché-Leclercq vermutet, ein auf Demetrios von Phaleron zurückgehendes Gesetz aus der Zeit des Soter, kann man nicht mit Sicherheit sagen, denn auch die Beziehung auf das Diagramma" ist nicht entscheidend, da ja auch ein politisches" Gesetz sich über die allgemeine Gerichtsordnung des Diagramma nicht hätte hinwegsetzen können. Dass es aber mit den Städten" in Verbindung gebracht werden muss, folgt weniger aus seinem griechischen Charakter, als aus der Nennung der [90]uoqihazɛs, die wir für Ptolemais nachweisen können, um gar nicht davon zu reden, dass die ägyptische Landesverwaltung solche Beamtentitel nicht kennt. Ist nun hier von der rechtlichen Stellung der Sklaven die Rede, so liegt die rechtliche Stellung der Freigelassenen nicht weit davon ab, und ein Zusammenhang mit den oben besprochenen dorizoì vóuoi scheint nicht leeres Phantasiegebilde zu sein. Jedoch die Hauptfrage bleibt: ist diese Gesetzgebung königlich oder städtisch, d. h. durch Beschlüsse politischer Körperschaften begründet? Um das beurteilen zu können, muss man zu der allgemeinen und negativen Wahrscheinlichkeit, dass es unter den Ptolemäern Ausnahmegesetze königlichen Ursprungs für die лólag nicht gab, die gesamte Stellung der лó28is zum Könige in Betracht ziehen.

Hierfür dürfen wir eine wichtige Aufklärung dem von Seymour de Ricci publizierten Ratsprotokoll aus Antinoë entnehmen, denn die Stellung der Kaiser zu den róleg wird sich nicht so sehr von der der Ptolemäer unterschieden haben. Es heisst darin: εἰ τοῖς ἀναγνωσθεῖσι ψηφίσμα[σ]ι ὑπεναντίον τί ἐστιν κατὰ νόμον ἢ κατὰ διάταξιν· εἰ γὰ]ρ ὑπεναντίον ἐστίν, τὸ πα[ράδειγμα οὐκ ἰσχυρόν. προκρεί[ν]ονται γὰρ παντὸς οὗτινοςοὖν οἱ νόμοι καὶ διατάξεις"). Demnach muss bei jedem ψήφισμα der лós Antinoë untersucht werden, ob es nicht den Gesetzen oder Verordnungen widerspricht, da es in diesem Falle keine Rechtskraft erlangt, auch nicht auf Grund von Präzedenzbeschlüssen. Hierin liegt eine wesentliche Beschränkung der Beschlussfreiheit, zunächst durch die Verfügungen der Statthalter, sodann durch die Gesetze. Diese letzteren kann man als Lan

in Alexandrien können wir sie P. P. II 42 c vermuten. Wir finden nämlich im Briefe des Philonides an Kleon . . .] toig Jeguoq[..., was Wilcken zu 980u04[opios ergänzt; aber die Analogie von Ptolemais dürfte doch 9ɛouoq[vλaşı wenigstens zulassen. Dass die Korrespondenz der Familie des Kleon Alexandrien betrifft, ist wahrscheinlich, vgl. Arch. V 123 Anm. 5.

1) Comptes Rendues de l'Acad. 1905, 160 ff. Die Lesung ist nicht überall sicher; so ist de Riccis Lesung παντὸς οΐτινος ΟΥΧΟΙ ΝΑΜΟΙ καὶ διατάξεις jedenfalls nicht richtig. Ich habe die mir wahrscheinlichste Korrektur im Texte gegeben, weil sie m. E. den beabsichtigten Sinn am besten ausdrückt. Wilcken, Arch. III 556 nimmt Anstoss am Fehlen des Artikels vor diatásig und vermutet mit allem Vorbehalt ovuvoz o'z où vouot; allein dadurch wird der Ausdruck nur undeutlicher, und das Fehlen des al verdient keine besondere Rücksicht. Oder fehlt es überhaupt nicht? War etwa za mit der geläufigen kursiven Abschleifung z, geschrieben und dann au?

desgesetze oder als Stadtgrundgesetze deuten, der Wortlaut entscheidet nicht. Wenn aber weiterhin mitgeteilt wird, dass Antinoë die Gesetze der Naukratiten habe (Ναυκρατεῖται, ὧν τοῖς νόμοις χρώμεθα), so ist für Naukratis anzunehmen, dass seine Grundgesetze autonom waren und bis in die Kaiserzeit als solche bestanden. Und ferner darf man hiernach. vermuten, dass die oben herangezogenen Gesetze nichts anderes als die Stadtgrundgesetze von Antinoë sind, deren Uebernahme von Naukratis Hadrian gestattet oder verfügt hat. Unter dieser Voraussetzung gewinne ich von den лólas Aegyptens folgendes Bild: sie besassen Grundgesetze und hatten die Freiheit. npiouara zu fassen, aber nur soweit die Verfügungen des Landesherrn dadurch nicht beeinträchtigt wurden. Ihre eigne beschliessende Tätigkeit stand also unter beständiger Aufsicht. Daher dürfte es keinen Anstoss erregen, wenn man, wie oben in dem Gesetze über die Sklaven, ausdrückliche Berücksichtigung des königlichen diayoauua findet; das Gesetz kann trotzdem sehr wohl das Ergebnis selbständiger städtischer Beschlüsse sein. Wie es sich mit dem verhielt, was ich Stadtgrundgesetz genannt habe, ist schwer zu sagen; aber ich vermute, dass die ersten Stadtbürger im ptolemäischen Aegypten ähnlich verfahren sein werden wie Antinoë, nämlich die Gesetze einer altgriechischen Stadt im wesentlichen übernommen haben, sei es auf Anordnung sei es unter Genehmigung des Königs. Hierüber können wir bis jetzt nicht urteilen, da sowohl die Anfänge von Alexandrien und Ptolemais als auch die Anfänge der königlichen Gesetzgebung völlig dunkel sind. Wohl aber ergibt sich, dass neben den königlichen Ordnungen, vóμo, лооσтáɣμaτα und διαγράμματα, andere bestanden, πολιτικοὶ νόμοι, ἀστικοὶ νόμοι und wηgiouara, die sich von jenen unterscheiden. Die Geltung der letzteren in ihren Ursprungsorten wird niemand anfechten, aber ihre Geltung vor dem Königsgericht bedarf einer Erklärung. Wir sehen deutlich, dass die ersten Ptolemäer, in der Hauptsache wird man an Soter zu denken haben, keineswegs eine vollständig neue Gesetzgebung in Aegypten begonnen haben, sondern auf jeden Fall in bestimmten Grenzen das alte ägyptische Landrecht bestehen liessen. Taten sie aber dies, so lag erst recht kein Grund vor, den Griechenkolonien, die weit weniger als die Aegypter gewohnt waren, sich einem königlichen Machtgebote zu fügen, einen königlichen Rechtskodex aufzudrängen. Vielmehr werden diese griechischen Ansiedlungen sich sofort organisiert und eine selbständige Rechtsordnung zu schaffen begonnen haben, gleichviel, ob sie in einer Stadt wohnten. oder einen grösseren Landbezirk in loserer Organisation besiedelten. Der König wird zunächst in ihre eigenen Angelegenheiten kaum eingegriffen haben; da aber sofort mit der Bestellung königlicher Gerichte für das ganze Land eine einheitliche Gesetzgebung nötig wurde, wird er hierfür die schon bestehenden лolizoi vóuoi zu Grunde gelegt und ihre Ungleichheiten durch königliche Verordnungen ausgeglichen haben. Ich stelle

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mir vor, dass der ptolemäische Rechtskodex zum Teil aus anerkannten politischen Gesetzen, zum Teil aus königlichen Verordnungen bestand, und dass auch seine weitere Entwicklung in derselben Weise vor sich gegangen ist. Indem der König politische Gesetze als allgemein gültig anerkannte, nahm er sie in das Königsrecht auf, ohne ihren Ursprung verleugnen zu wollen; ein Widerspruch zu seinen Verfügungen konnte sich nicht ergeben, so lange er eine wirksame Aufsicht über die griechischen Gemeinwesen ausübte. Wo wir also vor dem Königsgericht eine Berufung auf πολιτικοὶ νόμοι und ψηφίσματα finden, dürfen wir annehmen, dass der betreffende Gegenstand durch unmittelbar königliche Gesetzgebung nicht geregelt war, eben weil die anerkannten politischen Gesetze dafür genügten. Auf der andern Seite gebot den griechischen Gemeinwesen ihr eignes Interesse, in ihrer gesetzgebenden und beschliessenden Arbeit sich beständig im Einklang mit den königlichen Anordnungen zu halten, um das Eingreifen des Königs zu vermeiden.

Ueberblicken wir die Gesetze und Beschlüsse, die mit Wahrscheinlichkeit den politischen Körperschaften zugeschrieben werden dürfen, so finden wir darin vertreten 1) innere Angelegenheiten der politischen Verfassung, z. B. Aufnahme von Neubürgern, Wahl des Rats und der Gerichte in Ptolemaïs; auch das schon erwähnte Gesetz über die Aufnahme in die Phratrien gehört in diese Gruppe, gleich viel ob es Ptolemais oder Alexandrien betrifft; endlich Ehrendekrete in Ptolemais.

2) Ordnungen des Privatrechts, z. B. des Erbrechts, des Rechts der Sklaven und Freigelassenen, dies letztere speziell alexandrinisch; Ehegesetze in Ptolemais, Naukratis und Alexandrien; aber auch über andre Gegenstände 1).

Wenn man soviel den Papyrusurkunden, die fast ausschliesslich die ägyptische zoga betreffen, entnehmen kann, so ist ohne Zweifel der Umfang der politischen" Gesetzgebung viel grösser gewesen, und es fehlen uns nur die Dokumente aus den politischen Gemeinwesen, um dies beweisen zu können.

Politische Gesetze und Beschlüsse setzen politische Gemeinwesen und beschliessende Körperschaften als ihre Quelle voraus. In erster Linie kommen hierfür die griechischen лólas Aegyptens in Betracht, nämlich Ptolemais, Naukratis und Alexandrien. Am klarsten sehen wir bei Ptole

1) Ueber die nagyì P. Tor. I, 7 (vgl. dazu BGU 1150, 10). Sklaven P. Lille 29. Freigelassene P. Oxy. IV 706. Ehegesetz in Ptolemais P. Fay. 22; in Naukratis FHG II S. 80 angeführt von Wilcken Arch. III 556, ferner das schon cit. Ratsprotokoll von Antino, wo für diese Stadt die ἐπιγαμία πρὸς Αἰγυπτίους bezeugt wird, ἥνπερ οὐκ ἔχουσι Ναυκρατεῖται, ὧν τοῖς νόμοις χρώμεθα; also eine Abweichung vom naukrat. Eherecht; in Alexandrien die Eheverträge BGU 1050. 1051. 1098. 1101; sie zeigen in der ovуyoa vor den isoo9ita einen mit Ptolemais verwandten Zug, der auf ein analoges Ehegesetz schliessen lässt. Unklar ist der Inhalt der P. P. III 21 g herangezogenen πολιτικοὶ νόμοι.

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