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mais, das ganz und gar als autonome Stadt mit allem Zubehör vor uns steht. Obgleich daran kein Zweifel möglich ist, scheint es mir doch angemessen, die wichtigsten Merkmale seiner Autonomie kurz zusammenzustellen.

Der duos von Ptolemais besitzt seine Vertretung in der Bovii, der ein eigener yoauuareis zur Verfügung steht; dieser kann sein Amt mehrere Jahre hindurch bekleiden. Die eigentliche Geschäftsführung ruht in den Händen des aus fünf Mitgliedern und einem Obmann bestehenden Prytanenkollegiums; der Obmann, mit dem Titel do̟zıлgúτarıç, bekleidet sein Amt mitunter lebenslänglich. Zugleich scheinen die Prytanen in einem gewissen Zusammenhange mit der Gliederung der Bürgerschaft in Phylen und Demen zu stehen, vielleicht so, dass jede Phyle durch einen Prytanen vertreten wird. Ihre Funktionen sind, soweit wir sie kennen, nicht nur die formelle Ausführung der Volksbeschlüsse, z. B. die Einreihung des Neubürgers in Phyle und Demos, sondern erstrecken sich auch auf eine Aufsicht über das Verhalten der Bürger: sie dürfen Strafen wegen unwürdiger Haltung verhängen. Die Hauptsache aber ist, dass sie Volksbeschlüsse, jedenfalls durch Einberufung der Ezzλnoia, herbeiführen können. Die Volksversammlung selbst fasst ihre Beschlüsse gemeinsam mit der Borki, denn so ist es wohl zu verstehen, wenn die Einleitung lautet doe τῆι βουλῆς καὶ τῶν δήμωι. Den Antrag stellt ein zu einem Demos gehöriger Bürger, also ein Vollbürger, der jedoch weder Buleut noch Prytane zu sein braucht: Ἑρμᾶς Δόρκωνος. Μεγιστεὺς εἶπεν, oder das Prytanenkollegium: πρυτάνεων γνώμη. Den Inhalt der ψηφίσματα bilden neben Ehrungen verdienter Mitbürger und königlicher Abgeordneten, denen man προεδρία ἐν τοῖς ἀγῶσιν, Speisung im Prytaneion, Bekrünzung mit dem zioσov orέqavos лários im Theater zubilligt, politische Akte, nämlich Verleihung des Bürgerrechtes und Wahl der Beamten, dȧgzagɛoía, im besonderen Wahl der Bovi und der dizaoriga. Ja die Stadt besitzt sogar das Recht, ihre Verfassung zu ändern, indem sie mit Bezug auf Rat und Gerichte das passive Wahlrecht einengt. Und damit nichts fehle, erfahren wir auch, dass dieser letzte Beschluss aus politischen Wirren hervorgegangen und gegen den Willen der vɛótε001 durchgesetzt worden ist. Endlich befassen sich die Volksbeschlüsse auch mit privatrechtlichen Ordnungen. Die Aufzeichnung der Beschlüsse auf einer on ist Sache des Ratsschreibers.

Ptolemais besitzt róuo, d. h. Grundgesetze, nach denen die Prytanen. Strafen verhängen, es besitzt auch Deouoqiiazɛg, die über das Privatrecht zu wachen scheinen. Seine wohl rein hellenische Bevölkerung pflegt das Gymnasion, dem der Gymnasiarch vorsteht, veranstaltet Agone und versammelt sich im Theater. Den Kult versehen griechische Priester wie die iɛgodira und iɛgoлoioi; dazu kommt das eponyme Priestertum des Gottes Soter. Der Verein der dionysischen Künstler verewigt in Ehren

inschriften für Prytanen seine Anhänglichkeit an die Stadt wie seine Ergebenheit gegen den König. Kurz, das politische Leben spielt sich hier in Formen ab, die durchaus dem entsprechen, was wir sonst aus hellenistischen Freistädten kennen. Wenn Strabo der Stadt ein ovorηua ñoĥitizòv zuschreibt, so ist dies im Sinne einer autonomen Verfassung zu verstehen ').

Ptolemais stellt sich dem Könige gegenüber ähnlich wie die dem Machtbereiche der Ptolemäer angehörigen Inselgriechen. In charakteristischer Weise zeigt sich das in dem Beschlusse zu Ehren eines königlichen Abgesandten, der ausser andern Auszeichnungen das Bürgerrecht erhält: ὅπως φαίνηται ἡ πόλις φιλοτίμως καὶ ἀξίως ὑποδεχομένη τοὺς παρὰ τοῦ βασιλέως [παραγινομένους. Auf der andern Seite lässt der König der Stadt seine Befehle durch seine Beamten zugehen, wofür wir ein Beispiel die Verleihung des Asylrechts an ein Isisheiligtum in Ptolemais betreffend besitzen. Die Autonomie hebt also die königliche Machtvollkommenheit nicht auf; wie sich diese freilich zu eigentlich politischen Angelegenheiten, zu Beschlüssen der izzinoia verhält, sagen unsre Zeugnisse nicht. Das Verhältnis der nóg Ptolemais zum Könige spiegelt sich endlich darin, dass königliche Beamte hohen Ranges zugleich städtische Aemter bekleiden. Vielleicht liegt hierin die wirksamste Aufsicht des Königs, denn wenn der Epistratege der Thebais zugleich do̟zıлovτavis von Ptolemais ist, so wird die Leitung der Stadt unter Schonung der autonomen Form tatsächlich dem Könige in die Hand gegeben 2). Jedoch ist zu be

1) Die Belege für Ptolemais sind für δήμος, βουλή, ἀρχαιρεσία, ψηφίσματα, νόμοι, Prytanen, Bürgerrecht, Ehrungen Ditt. OGI I 47. 48. 49. 51. II 728. Arch. I 209. II 434 Nr. 24. 436 Nr. 32. P. Lond. III 604 S. 71. Inschriften von Kertassi in Nubien. Zu den dizaotiga ist zu bemerken, dass wir allerdings im 2. Jahrhundert das dyyɛtov der Chrematisten in Ptolemais aufgestellt finden und in den unpubl. Berl. Pap. P. 11306 und 11309 Ptolemais als Aufenthaltsort der dizaotaì für den Panopolites und die uɛusquouέvo tóло genannt sehen. Im letzteren Falle handelt es sich um Leute aus Syene, die dies Gericht in Anspruch nehmen. An sich ist denkbar, dass die ursprünglichen Stadtgerichte von Ptolemais später aufgehoben worden sind; mindestens ebenso gut aber kann man annehmen, dass diese königlichen Richter sich in Ptolemais nur deshalb zeitweilig aufhalten, weil es als grösster Ort eines weiten Bezirkes dafür geeignet war, ohne dass hierdurch die städtischen dizaotipia beseitigt wären. Für den griechischen Charakter der Bevölkerung, Priester und 9ɛouopirazɛç vgl. Wilcken Arch. IV 534 ff. P. Fay. 22. Arch. II 436 Nr. 32 sowie die Inschriften von Kertassi. Ueber Phylen und Demen vgl. meinen Aufsatz Alexandr. Urkunden, Arch. V 82 ff. Ueber Privatrecht ebenda 76 Anm. 3. Ueber Gymnasiarchen vgl. die folg. Anm. Eponymes Priestertum: Urkundenprotokolle, ferner Rer. Egypt. IV 123. Verein der dionys. Künstler Bull. Corr. Hell. IX 133. Im allg. vgl. Preisigke, Städt. Beamtenwesen 3. 4. Strabo 813; Lumbrosos Deutung Arch. III 355 ist sachlich und sprachlich unhaltbar.

2) Ein königlicher Befehl : Stele der Sammlung Golenischeff aus ptol. Zeit, mitgeteilt von Pridik; ich führe sie vollständig an, da der Aufsatz vielleicht nicht jedem zugänglich ist. Θέων τῇ πόλει τῶν Πτολεμαιέων | χαίρειν καὶ ἐρρώσθαι | τῆς μετ ενηνεγμένης ἐφ' ἡμᾶς ἀπαγγελίας σὺν τῷ πρὸς αὐτὴν | προςτεταγμένῳ ἀντίγραφον |

achten, dass wir dies erst für das 1. Jahrh. v. Chr. nachweisen können, während die Zeugnisse für die Autonomie dem 3. Jahrh. v. Chr. angehören. Dass aber Ptolemais seine Autonomie auch noch in der Kaiserzeit besitzt, ist wahrscheinlich 1).

Die Stadtverfassung von Naukratis kennen wir im einzelnen nicht; auch von den Timuchen und dem Prytaneion wissen wir nicht mehr als den Namen. Dass aber die Autonomie noch in der Kaiserzeit fortgedauert hat, bezeugt die Verleihung der Grundgesetze von Naukratis an Hadrians Gründung Antinoë. Wie Ptolemais so hat auch Naukratis seinen eignen yauzòs vóuos, der hier die Ehe mit Aegyptern verbietet 2). Im übrigen kommt Naukratis für uns kaum in Betracht, da es in der Ptolemäerzeit seine Bedeutung verliert und für die Stellung der Könige zur Autonomie nur wenig beweisen kann.

Ueber Alexandriens Stadtverfassung kann man heute noch kein abὑπόκειται, ὅπως εἰδότες καταχ[ω]ρίσητε | ἐν τῷ παρ' ὑμῖν δημοσίῳ ὡς καθήκει ᾧ καὶ ἑαυ τῶν ἐπιμελούμενοι, ἵν ̓ ὑγιαίνητε | Έρρωσθε Lς Φαμενών ιβ. | Θέωνι | Ρηθήτω οἷς και θήκει τὸ κατεσκευασμένον ὑπὲρ τῆς ἡμετέρας σωτηρίας | ὑπὸ Καλλιμάχου τοῦ ἐπιστρα τήγου | Ισίδειον ἀπὸ νότου Πτολεμαίδος | ἀτελὲς καὶ ἄσυλον εἶναι σὺν τοῖς ¦ περὶ αὐτὸ κατῳκοδομημένοις ἡ οἰκητηρίοις μέχρι τοῦ τείχους τῆς πόλεως | Γενέσθω Lς Φαμενών ε. Theon, der den Befehl des Königs an Ptolemais weiter gibt, dürfte iлourquatoyoáços sein. Der Stifter des Isideion, Kallimachos, ist bekannt: Strack, Dyn. 152, 62 v. Chr. Arch. II S. 557 Nr. 39. P. M. Meyer, Heerwesen S. 90. Auf seine Stiftung beziehe ich auch eine Inschrift aus Menschije (Ptolemaïs), deren Photographie ich der Güte O. Rubensohns verdanke: (rechte Hälfte erhalten). [Kaliuayos] ò ovyye- [vùs zai orgaτ]ηγὸς κ[α] | [ἐπιστράτηγ]ος τῆς Θ[η] [βαίδος καὶ ἐπὶ τῆς 'Ερ[υ] [θρᾶς καὶ 'Ινδικής θαλά- [σσης καὶ ἀρ]χιπρύτανις | [καὶ γυμν]ασίαρχος | [ἔτου]ς γ Επεὶφ α. Die Erg. des Namens Kallimachos ist wahrscheinlich, weil 1) der Schriftcharakter dem 1. Jahrh. v. Chr. entspricht und 2) schwerlich mehr als ein Epistratege so nahe Beziehungen zu Ptolemais hat. Wir sehen nun, dass Kallimachos ausser seinen Staatsämtern auch städtische Aemter in Ptolemais bekleidete und deshalb sich bewogen fand, in der Stadt ein Heiligtum zu stiften; zur Isis hatte er, wie die Weihungen in Philae bezeugen, enge Beziehungen. Nach der Photographie scheint der Stein oben vollständig zu sein und demnach nur Namen und Titel des Kallimachos enthalten zu haben; vielleicht war es der Grundstein des Isideion. Allerdings ist nach der von Pridik publizierten Inschrift eigentlich ein ὑπὲρ βασιλέως Πτολεμαίου vorauszusetzen. Nebenbei beweist die Inschrift, dass der agrotams nicht priesterlich ist, was P. M. Meyer auf Grund der zufälligen Verbindung [1800]roids [zai] dopirovranış (Arch. II 436 Nr. 32) vermutet hatte, Berl. Philol. Woch. 1904, 495 ff. Aehnliche Aemterverbindung ist auch bei Hippalos, dem Epistrategen und Priester des Ptolemaios Soter, zu beobachten, Rev. Egypt. IV 123.

1) Wenn P. Fay. 22 einen im ersten Jahrh. n. Chr. gefassten Beschluss darstellt, haben wir einen sicheren Beweis für die Autonomie; möglich ist allerdings, dass nur ein älteres woua in neuer Abschrift vorliegt. Alles übrige, Ehrenbeschlüsse der nóg und Erwähnung des doingvranış, entscheidet nicht. Jedoch fehlt auch jeder Beweis für eine Beseitigung der Autonomie.

2) Zu Naukratis vgl. Ditt. OGI I 120. Seymour de Ricci, Comptes rendus de l'Acad. 1905 p. 160 ff.; dazu Wilcken, Arch. III, 555 ff. H. Prinz, Funde aus Naukratis, Klio 7. Beiheft.

schliessendes Urteil fällen und müsste deshalb eine Erörterung dieser Frage ausscheiden, wenn nicht gerade in diesem Punkte sich das Interesse an den Spuren der Autonomie in Aegypten vornehmlich sammelte. So rechtfertigt es sich, wenn ich in Kürze die wesentlichen Momente zusammenstelle und zwar unter dem Gesichtspunkte, wie sich die uns bekannten Daten für Alexandrien zu den als autonom erwiesenen politischen Ordnungen von Ptolemais verhalten.

Zunächst haben wir auch in Alexandrien eine in Demen und Phylen gegliederte Bürgerschaft vor uns, ja hierin ist Alexandrien wahrscheinlich das Vorbild für Ptolemais gewesen. Möglicherweise liegt in Pap. Hibeh I 28 ein Bruchstück des hierfür maßgebenden Grundgesetzes vor uns. Wenn wir gewisse Aenderungen dieser Organisation, insbesondere diejenige, die unter Philopator erfolgt ist. dem Eingreifen des Königs zuschreiben müssen, so wird damit die Möglichkeit, dass königliche Anordnungen in Gestalt städtischer giouara ins Leben traten, nicht ausgeschlossen. Ob die zweite und tiefer einschneidende Umgestaltung unter Nero vom Kaiser unmittelbar ausgegangen ist, bleibt zweifelhaft. Jedenfalls besitzen wir bis heute keinen entscheidenden Beweis gegen die Annahme, dass die Demen- und Phylenordnung in Alexandrien selbständiger Regelung durch die Stadt offen gestanden hätte 1).

Wie in Ptolemais bildet auch in Alexandrien die Bürgerschaft der Αλεξανδρεῖς einschliesslich der Demosbürger eine mit der πολιτεία ausgestattete Körperschaft, die sich von der Masse der Einwohner unterscheidet; dies haben die neuen alexandrinischen Urkunden bestätigt und im einzelnen klarer ans Licht gebracht 2).

Die

Eine weitere Analogie findet sich in den städtischen Behörden. Prytanen und zwar als Kollegium können wir für die Kaiserzeit vor Severus nachweisen: es ist kaum zu bezweifeln, dass das Prytanenkollegium in der Ptolemäerzeit bestanden und die kritische Periode unter Augustus überdauert hat. Wo wir in seinen Amtsbereich hineinblicken können, sehen wir es mit der Einschreibung von Epheben, mit der amtlichen Ausstellung einer Vollmacht und mit der Bestellung eines zugtog beschäftigt, also mit Amtshandlungen, die mit der Führung der Bürgerlisten zusammenhängen. Berühren sich die alexandrinischen Prytanen hierin mit, denen von Ptolemais, so fehlt uns allerdings auf der andern Seite jedes Anzeichen dafür, dass sie auch wie die Prytanen von Ptolemais politische Funktionen im eigentlichen Sinne gehabt hätten 3).

1) Vgl. hierzu meine Ausführungen Arch. V 82 ff. und Wilcken, Arch. V 182. 2) Näheres habe ich Arch. V 104 ff. angegeben.

3) Für die Kaiserzeit: P. Ory. III 477 und P. Teb. II 317 Eingaben an den Exegeten, die Kaságio und die andern Prytanen (über Kaoάoɛioi vgl. Arch. V 94 Anm. 3). BGU 1084 führt ein vлóurquɑ лovtάrewv an. Mit Epheben hat auch das zarakoyɛtov Alexandriens zu tun. Vielleicht kommt auch P. Oxy. III 592 in Betracht,

Das Prytanenkollegium von Ptolemais besitzt einen Obmann, der unter dem Titel doziлovτavis erscheint. Aehnlich steht in Alexandrien zu den Prytanen vielleicht der Exeget. Die Zeugnisse bis auf die Zeit des Augustus sind spärlich, aber ausreichend, um darzutun, dass er der vornehmste städtische Beamte ist, der náτQiOi Tuai geniesst und das Purpurkleid trägt. Wo er uns zugleich in königlichen Aemtern begegnet, gehört er in die Rangklasse der ovyyɛveis; einen städtischen Rang führt er in einem Falle als zarà τuην ȧopyέgov, d. h. als Ehrenpräsident des GerusiaVereins. Seine Funktion bezeichnet Strabo als ἐπιμέλεια τῶν τῇ πόλει zonoíuov, also mit einem wegen seiner Allgemeinheit nichtssagenden Ausdrucke. In der Kaiserzeit hat er mit Erteilung von Vollmachten, Einschreiben der Epheben wie das Prytanenkollegium, und wenn man die jedenfalls ähnlich gestellten Exegeten der Metropolen heranzieht, mit der cura minorum sowie allgemein mit städtischen Angelegenheiten zu tun; noch längere Zeit hindurch bleibt er der höchste Stadtbeamte. Nirgends enthält seine Amtsführung einen Hinweis auf die Autonomie 1). Dass Ehren

vgl. Wilcken, Arch. IV 118/9. Ueber Prytanen in Antinoë vgl. Preisigke, Städt. Beamtenwesen 52; sie scheinen hier phylenweise zu wechseln, ähnlich der für die zar' oíziav åñoypaqai eingesetzten Dreimänner-Kommission P. Reinach 49. Ein Zusammenhang zwischen Prytanen und ẞovi scheint in Ptolemais zu bestehen und ähnlich seit Severus in der den Metropolen verliehenen Verfassung, vgl. Preisigke, a. a. O. 43 ff., ist aber an sich nicht notwendig, wie wir denn in Griechenstädten Prytanen als höchste Jahresbeamte finden, z. B. in Korinth, Lampsakos, Ephesos. Jedoch ist zu beachten, dass die alexandrinischen Prytanen ein Kollegium sind und dass Prytanen vor 198 n. Chr., wo wir einen døμırovτarıg von Arsinoë kennen lernen (P. Teb. II 397), nur in Alexandrien, Ptolemais und Antinoë begegnen, von denen die beiden letzten autonome Städte sind. P. M. Meyer, Berl. Phil. Wochenschr. 1904, 495 ff. betont den Beamtencharakter der Prytanen Alexandriens, die eine Bovi nicht zur Voraussetzung haben; vgl. Wilcken, Arch. IV 118 f. Dass Strabo 797 die Prytanen nicht nennt, ist ohne Belang, vgl. die folgende Anm.

1) Strabo 797: τῶν δ' ἐπιχωρίων ἀρχόντων κατὰ πόλιν μὲν ὅ τε ἐξηγητής ἐστιν πορφυρᾶν ἀμπεχόμενος καὶ ἔχων πατρίους τιμὰς καὶ ἐπιμέλειαν τῶν τῇ πόλει χρησίμων, καὶ ὁ ὑπομνηματογράφος καὶ ὁ ἀρχιδικαστής, τέταρτος δὲ ὁ νυκτερινός στρατηγός. ἦσαν μὲν οὖν καὶ ἐπὶ τῶν βασιλέων αὗται αἱ ἀρχαί. Es handelt sich um die einheimischen Beamten, die in der Stadt" amtieren, nicht in der zooa ihren Sitz haben. Strabo will nicht die städtischen Beamten (rožitizoì müssten sie heissen) aufzählen, ebensowenig aber diejenigen, die wie z. B. der dioizytę zwar in Alexandrien ihren Sitz haben, aber für das ganze Land da sind. Von städtischen Beamten fehlen in seiner kurzen Uebersicht z. B. die Prytanen. Während der iлouvrnuatoyęágos der Ptolemäerzeit und der dozıdızaotijs königliche Beamte sind, ist der Exeget sicher städtisch; vom Nachtstrategen wissen wir nichts (vgl. Mitteis, P. Lips. 32 Einl., ein vvzt. org. in Tralles CIG II 2930). Beim inourquatoyodyog ist ein Zweifel möglich, weil in der Kaiserzeit ein Stadtbeamter dieses Titels begegnet, z. B. P. Teb. II 286. P. Strassb. I 22, 26 ff. als Richter; vgl. im allg. Preisigke, Städt. Beamtenwesen 11. 31. Es kann sein, dass ausser dem königlichen iлouvηuɑtoyoúqoç schon zu Strabos Zeit ein gleichnamiges städtisches Amt vorhanden war. Der Exeget begegnet in der Ptolemäerzeit zweimal: Ditt. OGII 104 (Delos): Χρύσεομον Ηρακλείτου Αλεξανδρέα τὸν συγγενή

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