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mir vor, dass der ptolemäische Rechtskodex zum Teil aus anerkannten - politischen Gesetzen, zum Teil aus königlichen Verordnungen bestand, und dass auch seine weitere Entwicklung in derselben Weise vor sich gegangen ist. Indem der König politische Gesetze als allgemein gültig anerkannte, nahm er sie in das Königsrecht auf, ohne ihren Ursprung verleugnen zu wollen; ein Widerspruch zu seinen Verfügungen konnte sich nicht ergeben, so lange er eine wirksame Aufsicht über die griechischen Gemeinwesen ausübte. Wo wir also vor dem Königsgericht eine Berufung auf πολιτικοὶ νόμοι und ψηφίσματα finden, dürfen wir annehmen, dass der betreffende Gegenstand durch unmittelbar königliche Gesetzgebung nicht geregelt war, eben weil die anerkannten politischen Gesetze dafür genügten. Auf der andern Seite gebot den griechischen Gemeinwesen ihr eignes Interesse, in ihrer gesetzgebenden und beschliessenden Arbeit sich beständig im Einklang mit den königlichen Anordnungen zu halten, um das Eingreifen des Königs zu vermeiden.

Ueberblicken wir die Gesetze und Beschlüsse, die mit Wahrscheinlichkeit den politischen Körperschaften zugeschrieben werden dürfen, so finden wir darin vertreten 1) innere Angelegenheiten der politischen Verfassung, z. B. Aufnahme von Neubürgern, Wahl des Rats und der Gerichte in Ptolemaïs; auch das schon erwähnte Gesetz über die Aufnahme in die Phratrien gehört in diese Gruppe, gleich viel ob es Ptolemais oder Alexandrien betrifft; endlich Ehrendekrete in Ptolemais.

2) Ordnungen des Privatrechts, z. B. des Erbrechts, des Rechts der Sklaven und Freigelassenen, dies letztere speziell alexandrinisch; Ehegesetze in Ptolemais, Naukratis und Alexandrien; aber auch über andre Gegenstände 1).

Wenn man soviel den Papyrusurkunden, die fast ausschliesslich die ägyptische zooa betreffen, entnehmen kann, so ist ohne Zweifel der Umfang der politischen" Gesetzgebung viel grösser gewesen, und es fehlen uns nur die Dokumente aus den politischen Gemeinwesen, um dies beweisen zu können.

Politische Gesetze und Beschlüsse setzen politische Gemeinwesen und beschliessende Körperschaften als ihre Quelle voraus. In erster Linie kommen hierfür die griechischen лólas Aegyptens in Betracht, nämlich Ptolemais, Naukratis und Alexandrien. Am klarsten sehen wir bei Ptole

1) Ueber die nagyì P. Tor. I, 7 (vgl. dazu BGU 1150, 10). Sklaven P. Lille 29. Freigelassene P. Oxy. IV 706. Ehegesetz in Ptolemais P. Fay. 22; in Naukratis FHG II S. 80 angeführt von Wilcken Arch. III 556, ferner das schon cit. Ratsprotokoll von Antino, wo für diese Stadt die ἐπιγαμία πρὸς Αἰγυπτίους bezeugt wird, ήνπερ οὐκ ἔχουσι Ναυκρατεῖται, ὧν τοῖς νόμοις χρώμεθα; also eine Abweichung vom naukrat. Eherecht; in Alexandrien die Eheverträge BGU 1050. 1051. 1098. 1101; sie zeigen in der ovyoag vor den ispo9ita einen mit Ptolemais verwandten Zug, der auf ein analoges Ehegesetz schliessen lässt. Unklar ist der Inhalt der P. P. III 21 g herangezogenen πολιτικοὶ νόμοι.

mais, das ganz und gar als autonome Stadt mit allem Zubehör vor uns steht. Obgleich daran kein Zweifel möglich ist, scheint es mir doch angemessen, die wichtigsten Merkmale seiner Autonomie kurz zusammenzustellen.

Der duos von Ptolemais besitzt seine Vertretung in der ẞovi, der ein eigener youuuatɛis zur Verfügung steht; dieser kann sein Amt mehrere Jahre hindurch bekleiden. Die eigentliche Geschäftsführung ruht in den Händen des aus fünf Mitgliedern und einem Obmann bestehenden Prytanenkollegiums; der Obmann, mit dem Titel doziлovranış, bekleidet sein Amt mitunter lebenslänglich. Zugleich scheinen die Prytanen in einem gewissen Zusammenhange mit der Gliederung der Bürgerschaft in Phylen und Demen zu stehen, vielleicht so, dass jede Phyle durch einen Prytanen vertreten wird. Ihre Funktionen sind, soweit wir sie kennen, nicht nur die formelle Ausführung der Volksbeschlüsse, z. B. die Einreihung des Neubürgers in Phyle und Demos, sondern erstrecken sich auch auf eine Aufsicht über das Verhalten der Bürger: sie dürfen Strafen wegen unwürdiger Haltung verhängen. Die Hauptsache aber ist, dass sie Volksbeschlüsse, jedenfalls durch Einberufung der izzinoia, herbeiführen können. Die Volksversammlung selbst fasst ihre Beschlüsse gemeinsam mit der Borki, denn so ist es wohl zu verstehen, wenn die Einleitung lautet doe ti Bovii zai to do. Den Antrag stellt ein zu einem Demos geτῆς βουλῆς τῶν höriger Bürger, also ein Vollbürger, der jedoch weder Buleut noch Prytane zu sein braucht: Ἑρμᾶς Δόρκωνος Μεγιστεὺς εἶπεν, oder das Prytanenkollegium: лoviárεor próun. Den Inhalt der giouara bilden neben Ehrungen verdienter Mitbürger und königlicher Abgeordneten, denen man προεδρία ἐν τοῖς ἀγῶσιν, Speisung im Prytaneion, Bekrünzung mit dem zioσov orégavos лários im Theater zubilligt, politische Akte, nämlich Verleihung des Bürgerrechtes und Wahl der Beamten, doyageoia, im besonderen Wahl der Bovi und der dizaorigia. Ja die Stadt besitzt sogar das Recht, ihre Verfassung zu ändern, indem sie mit Bezug auf Rat und Gerichte das passive Wahlrecht einengt. Und damit nichts fehle, erfahren wir auch, dass dieser letzte Beschluss aus politischen Wirren hervorgegangen und gegen den Willen der vεórego durchgesetzt worden ist. Endlich befassen sich die Volksbeschlüsse auch mit privatrechtlichen Ordnungen. Die Aufzeichnung der Beschlüsse auf einer on ist Sache des Ratsschreibers.

Ptolemais besitzt róuot, d. h. Grundgesetze, nach denen die Prytanen Strafen verhängen, es besitzt auch 9eouoqiiazɛg, die über das Privatrecht zu wachen scheinen. Seine wohl rein hellenische Bevölkerung pflegt das Gymnasion, dem der Gymnasiarch vorsteht, veranstaltet Agone und versammelt sich im Theater. Den Kult versehen griechische Priester wie die iɛgodita und iɛgoлoti; dazu kommt das eponyme Priestertum des Gottes Soter. Der Verein der dionysischen Künstler verewigt in Ehren

inschriften, die von der πόλις τῶν Ἀλεξανδρέων gesetzt werden, weder für noch gegen die Autonomie ins Feld geführt werden dürfen, bedarf keiner besonderen Darlegung. Wenn die Inschrift zu Ehren des Aristides zwar den Rat von Antinoë, aber nur die Stadt der Alexandriner nennt und von Ptolemais und Naukratis schweigt, so folgt daraus, wie Wilcken gezeigt hat, für die letzteren gar nichts; die Autonomie können wir jetzt für die Kaiserzeit bei Naukratis nachweisen, bei Ptolemais wenigstens für wahrscheinlich halten. Daher ergibt sich auch für Alexandrien nichts daraus. Sogar Sonderinschriften von Ptolemais und Naukratis führen nur die Stadt, nicht den Rat an. Eine Analogie zu dem Ehrendekret aus Ptolemais für einen königlichen Abgesandten ist aus Alexandrien nicht bekannt).

Dagegen verdient es Beachtung, dass wir einige vouot kennen, die mit Wahrscheinlichkeit Alexandrien zugeschrieben werden dürfen, nämlich die dorzoi vóuot über das Verhältnis des Patrons zum Freigelassenen, ein Ehegesetz, das aus der Aehnlichkeit der alexandrinischen Eheverträge mit den Bestimmungen eines gioua von Ptolemais erschlossen werden kann, und vielleicht auch die frühptolemäischen Vorschriften über die Aufnahme in die Phratrien. Königliche Gesetzgebung ist in diesen Fällen zwar nicht wahrscheinlich, aber immerhin denkbar, obwohl nach den früheren Ausführungen die Annahme näher liegt, dass es sich hier um лoλιτικοὶ νόμοι handelt. Allein unmittelbare Belege für ψηφίσματα, wie sie bei Ptolemais zu Gebote stehen, lassen sich aus Alexandrien nicht beibringen.

βασιλέως Πτολεμαίου ἐξηγητὴν καὶ ἐπὶ τῶν ἰατρῶν καὶ ἐπιστάτην τοῦ Μουσείου und Neroutsos Pane. Alexandrie 98 Nr. 10: συγγενῆ καὶ κατὰ τειμὴν ἀρχιγέροντα καὶ διοικητὴν καὶ ἐξηγητὴν καὶ ἐπὶ τῆς πόλεως καὶ γυμνασίαρχον. Beidemale besitzt er auch königliche Aemter, denn ἐπὶ τῶν ἰατρῶν, ἐπιστάτης τοῦ Μουσείου (das Museum ist ebenso königlich wie die Bibliothek), διοικητής und ἐπὶ τῆς πόλεως sind königliche Aemter. Otto, Priester I 155 ff. identifiziert ihn mit dem Alexanderpriester, m. E. ohne genügenden Grund. Wenn der alexandrinische Exeget zugleich Dioiket und Exì tię różewg ist, so haben wir dasselbe Verhältnis wie oben für Ptolemais bei Kallimachos, der ἐπιστράτηγος der Thebais und αρχιπρύτανις von Ptolemais ist, nämlich die königliche Aufsicht ausgedrückt durch Aemtervereinigung, unter Wahrung der republikanischen Form. Für die Kaiserzeit vgl. die bei den Prytanen angeführten Stellen, ferner Arch. II 46 Nr. 33. P. Flor. I 57. Oxy. III 477. IV 727. Teb. II 317. 329 (?). Sein Rang über dem Gymnasiarchen: Arch. II 444 Nr. 66. Exegeten in den Metropolen: Preisigke, Städt. Beamtenwesen 7 f. 31 ff. Die ¿žnyntaì Arch. III 138 Nr. 21 gehören wahrscheinlich nach Alexandrien und haben sichtlich mit dem Gymnasion zu tun, dürfen aber nicht mit dem Exegeten zar soziv in Verbindung gesetzt werden; ebensowenig vermutlich der Exeget Montanos, der in der alexandr. Urkunde BGU 1143 vorkommt; er bezeichnet sich weder mit dem Demos noch als 'Alɛğavdøεvç. Exeget = Ausleger, Priester vgl. Lumbroso, Arch. III 351/2.

1) Aristides-Inschrift CIG 4679, vgl. Wilcken, Observ. 17 f. Preisigke, Städt. Beamtenwesen 6. Inschrift von Ptolemais, Arch. II 434 Nr. 24: ǹ nóng † Пrożeμcuέov; von Naukratis, Ditt. OGI I 120: nós Navzgatitow.

Erwägungen allgemeiner Art scheinen mir dafür zu sprechen, dass die Hauptstadt, die grösste Griechenstadt des Ptolemäerreiches, an der zuvor nachgewiesenen politischen Gesetzgebung nicht unbeteiligt gewesen sein möge, mindestens nicht in den Anfängen, wo Ptolemais noch gar nicht bestand. Dann müsste man allerdings auch die Voraussetzung, nämlich Beschlüsse einer autonomen Bürgerschaft, gelten lassen.

Nur nebenbei sei auf einige zweifellos unpolitische Aemter hingewiesen, die Alexandrien mit Ptolemais gemein hat, nämlich ausser dem Gymnasiarchen, der nicht charakteristisch ist, die Priesterämter der iɛgoθύται und ἱεροποιοί und vielleicht auch die θεσμοφύλακες. Das in einer der neuen alexandrinischen Urkunden erwähnte πολιτικὸν ἀρχεῖον, dessen Aufgabe in der Führung des Grundbuchs zu bestehen scheint, findet vielleicht sein Analogon in Ptolemais im druóotor, das in der früher angeführten Inschrift über das Asylrecht des Isisheiligtums (Pridik) genannt wird. Wenn der königliche Beamte es duóσiov nennt, so braucht er einen allgemeinen Ausdruck, der eine anders lautende Benennung dieses Archivs in Ptolemais nicht ausschliesst. Der Wert dieser Vergleiche besteht darin, dass er eine weitgehende Verwandtschaft der öffentlichen Einrichtungen von Ptolemais und Alexandrien dartut1).

Schwierig ist es, sich ein Bild zu machen von dem Wesen der Politeia der Alexandriner. Dieser Begriff schliesst zunächst diejenigen Vergünstigungen aus, die dem Stadtgebiete von den Königen gewährt worden sind, da er sich nicht auf den lokalen Bezirk Alexandrien beziehen kann, sondern nur auf die eigentliche Bürgerschaft. Ebenso wenig darf man an die Vorteile denken, die einzelnen Personen durch besonderes Privileg verliehen werden konnten. Dagegen könnte man darunter die Vorrechte der Bürgerschaft, Freiheit von der Kopfsteuer, Besonderheiten im Strafvollzuge und Freiheit von Liturgien in der zooa verstehen. Jedoch bleibt dann der Anstoss bestehen, dass solche Vergünstigungen nur ungenau als Oεia bezeichnet würden, zumal wenn wir den Inhalt des Bürgerrechts von Ptolemais daneben stellen. Wenn ferner die Römer das alexandrinische Bürgerrecht zur Vorbedingung ihres eigenen machen, so scheinen sie damit eine engere Grenze zu ziehen, als sie der Umfang der privilegierten

1) Der Gymnasiarch als Vorsteher des grossen städtischen Gymnasion muss scharf von den Vereinsgymnasiarchen geschieden werden, die wir z. B. in dem Gerusiavereine Arch. III 138 Nr. 21 und in der oivodos Leßuoti der alexand. Urkunde BGU 1137 antreffen. Er vertritt die Bürgerschaft vor dem Kaiser P. Oxy. I 33; seine hohe Stellung geht auch daraus hervor, dass M. Antonius sie bekleidet hat, was man freilich in Rom als Schande betrachtete. Ueber Gymnasiarchen der Kaiserzeit vgl. Preisigke, Städt. Beamtenwesen 53 ff. Iɛgo9irai werden bezeugt durch alexandrinische Eheverträge, isoonooì durch die Korrespondenz des Architekten Kleon, die auch eine Andeutung der 98Guoqinazes zu enthalten scheint. Vgl. auch Pap. Lille 29 und die frühere Bemerkung darüber. Пlotizòv dozetov vgl. BGU 1131.

Bevölkerungsklassen Aegyptens beschreibt. Genaueres lässt sich aber bis jetzt nicht feststellen 1).

Im Mittelpunkte der Erörterung steht die Frage, ob Alexandrien eine Bovih besessen habe. Wenn auch nicht formell so doch tatsächlich fällt sie mit der andern zusammen, ob die Bürgerschaft ihre Angelegenheiten durch selbständige Beschlüsse bestimmen und durch eine gewählte Vertretung verwalten durfte. Unmittelbare Zeugen finden wir nur in Dio Cassius und Spartian. Hat Augustus die Bovi beseitigt, so muss sie zuvor bestanden haben; hat Severus sie eingeführt, so ist sie entweder in der Kaiserzeit nicht vorhanden gewesen, oder überhaupt niemals; das letztere behauptet Spartian. Dieser besitzt vor Dio den Vorzug, ein Missverständnis seiner Worte auszuschliessen; ob er in der Sache Recht hat, können wir heute noch nicht entscheiden. Nicht so klar ist Dio; aber auch hier wird man durch erneute Prüfung nicht weiter kommen; ob es sachlich wahrscheinlich ist, dass Augustus die alexandrinische Autonomie als gefährlich abgeschafft habe, darf bezweifelt werden. Jedenfalls bleibt es bis auf weiteres geraten, sich bei der Betrachtung der übrigen Momente weder durch Dio noch durch Spartian von vornherein bestimmen zu lassen 2).

1) Begünstigungen des Stadtbezirks ausser der Ausscheidung aus der Gauverwaltung namentlich in der ptolemäischen Steuergesetzgebung: P. Teb. I 5, 25 ff. [ὁμ]οίως δὲ καὶ τοὺς πεζῆι α[ν]απορε[υομένους] ἐκ τῆς πόλεως τὴν []γουσαν πεζὴν ὁδὸν παραγε[.....] καὶ τοὺς ἀπὸ τῶν [τ]αινιῶν ἐπὶ τὰς ταινίας μηδὲ ἀπαιτεῖν μηδὲ πράσ σε[ιν τι κα]θ' ουν[τιν]οῦν τρόπον ἐ[κτὸ]ς τῶν καθηκόντων λελεῖσθαι (1. τελεῖσθαι.) Ib. 13 ff. Steuererlass für Bauern der zooa auf fünf Jahre und Steuerermässigung auf weitere drei Jahre; τοῖς δ ̓ ἐν τῆς ̓Αλεξανδρέων) χώρᾳ πρὸς τοῖς ἐπὶ τῇ χώρα) προςSovrai []a Ly. Rev. Laws Col. 40 Regulierung der Oelpreise er ti zópai und ἐν ̓Αλεξανδρείαι καὶ τῆς Λιβύηι πάσης. Ueber ἀπόμοιρα Col. 31. Besondere Bestimmungen über den Oelverkauf in Alexandrien durch nɑdıṛoɑtoirteç, gegenüber den κάπηλοι und μεταβόλοι in der χώρα Col. 47. Oeleinfuhr verboten ausser für eignen Gebrauch und gegen Zoll; aber ὅσοι δὲ τῶν ἐμπόρων ἐκ Πηλουσίου ξενικὸν ἔλαιον ἢ Σύρον παρακομίζ[σ]σιν εἰς [ Αλ]εξάνδ[ρ]ειαν, ἀτελεῖς ἔστωσαν Col. 52 (jedoch unter Kontrolle der Oelpächter Col. 54). Das in der αφωρισμένη (Teil der Λιβύη) produzierte Oel ist nur für Alexandrien bestimmt und abgabenfrei Col. 60. Besondere Bestimmungen betr. Leinenfabrikation Col. 87 ff. - Hierher gehört auch der Besitz der Normalmaße, P. Lille 21, wo andre Belege zu finden sind. Eine alexandr. Urkunde nennt gleichfalls das μέτρον Ερμούς und die σκυτάλη δικαία, BGU 1142. Mehrmals wird ausdrücklich auf Alexandrien Bezug genommen. Ferner ist Alexandrien Ausgangs- und Endpunkt der Staatspost, P. Hibeh I 110 V. vgl. Preisigke, Klio VII, 241 ff. Die Steuerfreiheit der Ağardoέov zópa und das Menelaïtes ist ursprünglich wohl nicht lokales Privileg, sondern Privileg der Bürgerschaft; die neuen alex. Urk. zeigen überwiegend aber nicht ausschliesslich Bürger, Makedonen und Römer, also privilegierte Personen, im Besitze solcher Grundstücke. Gerade hier musste naturgemäss im Laufe der Zeit das Vorrecht der Personen in ein lokales übergehen. Einzelbegünstigungen bestehen z. B. in der Verwendung von Alexandrinern für hohe Aemter, in der Zuweisung grosser z2001 P. Teb I 99, vgl. auch P. Lond. II p. 224.

2) Dio 51, 17. Spartian, rita Ser. 17. Beide Angaben lassen sich nur dann in Einklang bringen, wenn man in der Anordnung des Augustus nicht eine Neuerung,

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