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Ohne Zweifel verdient es Beachtung, dass die Schriftsteller, die von Alexandrien sprechen, weder der Bovin noch der Autonomie im allgemeinen jemals Erwähnung tun. Polybios, der eingehend von den Wirren in der Stadt bei Philopators Tode erzählt, sagt doch kein Wort, das auf eine Betätigung der alexandrinischen Bürgerschaft als einer politischen Organisation oder der Ratsversammlung schliessen liesse. Agathokles und Sosibios, die Makedonen und die sonstigen Hoftruppen stehen durchaus im Vordergrunde, und neben ihnen spielt nur die Masse, dog oder özλos, der Alexandriner eine Rolle. Wenn sich der Opposition gegen Agathokles, die von den Makedonen ausgeht, alsbald πάντα τὰ γένη, καὶ τὰ στρατιωτικὰ καὶ τὰ πολιτικά, anschliessen, so darf man aus dem letzten Worte nur entnehmen, dass auch die Civilbevölkerung sich beteiligt. Wo er von izzinoía redet, sind es die Versammlungen der Makedonen und der andern συστήματα; das mehrmals erwähnte συνέδριον ist nichts weiter als ein Kronrat. Jedenfalls hat also die πόλις τῶν Ἀλεξανδρέων als solche in dieser Revolutionszeit nichts bedeutet; man darf aber doch auch nicht mehr daraus folgern. Denn ohne Zweifel waren schon in ruhigen Zeiten im ptolemäischen Alexandrien der König und die Makedonen die tatsächlich ausschlaggebende Macht, und eine Revolution brachte höchstens noch den Janhagel der Strasse auf den Plan. Unter dem Uebergewichte des Militärs, des Hofadels und des Pöbels mussten die Organe einer städtischen Verfassung völlig versinken, zumal in den Augen eines Geschichtsschreibers, der die politische Umwälzung, nicht die Geschichte der alexandrinischen óig, schildern wollte. Man frage sich nur, ob im Falle einer Revolution in Berlin der Oberbürgermeister und der Magistrat eine Rolle spielen würden. Ausserdem fiel aber der Gegenstand der von Polybios dargestellten Revolution gar nicht in den Bereich der den städtischen Körperschaften zustehenden Wirksamkeit. Ein Thronwechsel ging sie nichts an; sie hatten selbstverständlich keine Stimme dabei 1). Wenn ferner auch Caesar und Strabon nicht die geringste Andeutung über die alexandrinische Verfassung machen, so folgt daraus nur, dass die Ereignisse und Zustände, die sie darstellen wollten, keine Berührung mit der städtischen Verfassung hatten, und dass diese selbst, wenn sie vorhanden war, nicht kräftig zu wirken vermochte.

Mehr Gewicht messe ich der Beobachtung Mahaffys bei, dass es keinerlei Weihgeschenk oder entsprechende Inschrift, keine Duplikate von Beschlüssen der Alexandriner an den grossen religiösen Mittelpunkten der Griechenwelt, in Delphi und Delos, gibt, während fast jede auch noch so kleine Stadt dort vertreten ist. Bleibt auch die Möglichkeit offen, dass

sondern nur die erneute Festlegung des bestehenden Zustandes erblickt; m. E. ist Dios Ausdrucksweise unklar genug, um mehr als eine Deutung zuzulassen.

1) Εκκλησίαι, πλῆθος oder ὄχλος der Alexandriner Polyb. XV 26, πάντα τὰ γένη, καὶ τὰ στρατιωτικὰ καὶ τὰ πολιτικά ib. 28. συνέδριον XVIII, 53. 54.

neue Funde Neues ans Licht fördern, so spricht doch der gegenwärtige Stand der Kenntnis gegen eine Autonomie der Alexandriner').

Als Hadrian Antinoë, die Stadt der neuen Hellenen, gründete, verlieh er ihr die vóuot von Naukratis, nicht von Alexandrien. War dies nicht autonom, so bedarf Hadrians Verfahren keiner Erklärung, obgleich auch so noch die alexandrinische лоrɛia Wert und Inhalt besass. Jedoch bedeutet Hadrians Schritt an sich keinen Beweis gegen Alexandriens Autonomie, denn vielleicht bestimmte ihn ein antiquarisches Interesse an der uralten Hellenenstadt Naukratis; vielleicht aber hatte er auch den politischen Gedanken, das alexandrinische Bürgerrecht, die Vorstufe zum römischen, nicht durch Uebertragung auf die neue Gründung zu verallgemeinern und seiner bestimmten Begrenzung zu berauben. Für Ptolemais darf man erst recht nichts daraus ableiten.

Sehen wir von der Kaiserzeit ab, deren Zeugnisse hier nur zur Aushilfe herangezogen worden sind, so bleibt die Autonomie Alexandriens in der Ptolemäerzeit eine offene Frage. Kann auf der einen Seite der Vergleich mit Ptolemais, der nicht nur durch allgemeine Erwägungen, sondern auch durch eine Reihe einzelner Aehnlichkeiten unterstützt wird, dafür sprechen, so fehlt auf der andern Seite ein unanfechtbarer Beweis, den man um so eher erwarten dürfte, als er für das viel unbedeutendere Ptolemais geführt werden kann. Immerhin lässt sich auch der Nachweis des Gegenteils nicht erbringen; wenigstens scheint mir Spartian, der allein etwas bestimmtes aussagt, hierfür nicht zu genügen. Mindestens ist es erlaubt zu fragen, ob Alexander, als er die Stadt gründete, auf den Gedanken verfallen sein kann, ihr im Widerspruch zu allen Anschauungen seiner Zeit keine Autonomie zu verleihen. Denn dass Alexandrien von Hause aus eine Griechenstadt ist, kann man nicht bezweifeln. Wir sehen aber jetzt auch aus den alexandrinischen Urkunden, wie deutlich sich dieser Charakter durch Jahrhunderte erhalten hat.

Gehen wir den Spuren der Autonomie unter den Ptolemäern nach, so brauchen wir bei den drei Städten Naukratis, Alexandrien und Ptolemais nicht stehen zu bleiben. Denn ein Blick auf die Griechenkolonien Aegyptens lehrt, dass sie keineswegs alle in städtischen Niederlassungen bestanden, sondern zum grossen Teile über weitere Bezirke verstreut ansässig waren, bald dichter zusammen wie in den Dörfern des Faijum, bald in kleineren Gruppen, wie man es wohl für Oberägypten als Regel annehmen darf. Auch diese Griechen stammten so gut wie die Stadtbürger aus griechischen Gemeinwesen, auch sie waren von Hause aus an autonome Verfassung oder wenigstens gewisse Rechte politischer Art gewöhnt. Mochte auch der gelockerte örtliche Zusammenhang dem politischen Bewusstsein mit der Zeit Eintrag tun, so scheint er es doch nicht überall ganz beseitigt zu haben.

1) Mahaffy, History of Egypt under the Ptol. Dyn. 58/9.

Neben den Griechen kommen hier, wie schon anfangs bemerkt worden. ist, auch andere, nicht ägyptische Nationalitäten in Betracht.

Am kräftigsten blieb das Bewusstsein nationaler Zusammengehörigkeit und politischer Rechte naturgemäss bei dem eigentlichen Herrenvolke der Makedonen. Noch mehr als hundert Jahre nach Alexander fühlten sie sich als makedonische Heeresversammlung, wenn sie das Recht, den neuen König zu bestätigen, in Anspruch nahmen. Indessen beweist ihre Stellung an sich nichts für andre, da die Makedonen ohne Zweifel in jeder Beziehung einen Vorrang genossen, insbesondere die der Hauptstadt; denn abgesehen von dem Verhältnisse des makedonischen Königs zu ihnen als seinen Landsleuten war er auch tatsächlich in hohem Maße auf sie angewiesen 1).

Wir finden aber auch an andern Stellen einige beachtenswerte Anzeichen politischer Organisationen. Einigemale begegnet nämlich im Aegypten der Ptolemäer der Ausdruck лolitεvua im Sinne einer mit gewissen Rechten ausgestatteten Körperschaft. Einer Inschrift aus dem 2. Jahrh. v. Chr. verdanken wir einen Ehrenbeschluss τοῦ πολιτεύματος καὶ τῶν ἀπὸ τῆς πόλεως Ιδουμαίων für einen Strategen Dorion. Die Schlussformel zeigt, dass die Gesamtheit der ehrenden Körperschaften sich als Vertreter der лós, nämlich Memphis, betrachtet. Während лóg nichts als Stadt im Gegensatze zum Dorfe besagt, stellt sich das оλitεvμа als ein besonders organisierter Teil der Stadt dar, der seine besonderen Einrichtungen hat und Ehren verleiht auf Grund eines πάτριος νόμος. Obgleich der Beschluss gefasst wird wegen der Verdienste des Dorion besonders um das Heiligtum, so ist er doch formell durchaus das Werk einer politischen Körperschaft, nicht eines religiösen Vereins. Die Idumäer der Inschrift stehen neben dem лolirεvua als der zweite Hauptteil der Stadt, und da sie an dem Beschlusse Teil haben, werden sie ähnlich wie jenes лоžíτενμа organisiert sein. Da nun völlig klar ist, dass mit лolitεvua nicht die Stadt Memphis gemeint ist, so muss es in ihr eine Körperschaft gegeben haben, die diesen Namen verdiente, und ich glaube, dies kann nur die griechische Bevölkerung gewesen sein. Eine Stadtverfassung in vollem Umfange hat dies лolitεvua jedenfalls nicht besessen, wohl aber etwas ähnliches, was dem hellenischen Sinne von лós und ло2ɛia verwandt war2).

1) Beachtenswert sind auch diejenigen Kleruchentestamente, die König und Königin zu éxitooлoi einsetzen. Für das makedonische Bewusstsein der Könige vgl. z. B. Pausan. VI 3, 1.

2) Arch. III 128 f. Nr. 6: Ἔτους ἕκτου· ἐπὶ συναγωγῆς τῆς γενηθείσης ἐν τῶι ἄνω Απολλ[ω]νιείωι τοῦ πολιτεύματος καὶ τῶν ἀπὸ τῆς πόλεως Ιδουμαίων. Der Beschluss: ἔδοξεν τὰς μὲν ἄλλας, ἃς ἔχει τιμάς, μένειν αὐτῶι διὰ βίου καὶ ἐπὶ τῶν δὲ ἀεὶ γινομένων θυσιῶν ἀναγορεύεσθαι αὐτῶι θαλλὸν κατὰ τὸν πάτριον νόμον .. ἔτι δὲ καὶ ἐπὶ τῶν τοῦ πολιτεύματος εὐωχιῶν στεφανοῦσθαι διὰ παντὸς ἐξάλλωι στεφάνω. Strack deutet rohitεvua im wesentlichen richtig. Für die Bedeutung des Worts vgl. CIG II 3137, 60

Dass man nicht mit Unrecht auch den hier genannten Idumäern eine Art von лolírεvua zuschreibt, lehrt das Beispiel des wahrscheinlich nach Alexandrien gehörigen лolitεvua der Phryger 1). Und fast zur Gewissheit wird es durch das лolitεvμa der Kreter, das den politischen Verband der zum Regiment „Kreter" gehörenden Soldaten bildet. Gerade hier tritt zu Tage, dass лolitεvua eine politische Organisation ist, denn bei der Ueberweisung des Makedonen Asklepiades an die Kreter wirken die [лo]χειρισθέντες ὑπὸ [το]ῦ πολιτεύματ[ος τῶν Κρητῶν mit, obgleich diese Angelegenheit, die sowohl militärisch wie Verwaltungssache ist, von den königlichen Behörden ausgeht. Und zwar besteht augenscheinlich ihre Aufgabe nicht darin, das militärische Verhältnis des Asklepiades zu ordnen, sondern in der Aufnahme in das лolitevua der Kreter. d. h. in der Aufnahme eines neuen Bürgers. Dass dies auf Befehl geschieht, ist eine Sache für sich, die an der Beobachtung der politischen Form nichts ändert). Zufällig besitzen wir gerade für die Kreter ein zweites ungefähr (Bündnis zwischen Smyrna und Magnesia, etwa 244 v. Chr.). Ueber die Beziehung der Idumäer zu Apollon vgl. Lumbroso, Arch. III 164. Zum griechischen oλitεvua in Memphis vgl. den Einrouɛugitys, der im Eivov wohnt, P. Lond. I 50 S. 48/9. 1) Ditt. OGI II 658, in Pompei gefunden, aber wohl alexandrinisch, Zeit des Augustus: Γάιος Ιούλιος 'Ηφαιστίωνος υιός Ηφαιστίων ἱερατεύσας τοῦ πολιτεύματος τῶν Φρυγών ἀνέθηκε Δία Φρύγιον usw. Könnten diese beiden Beispiele darauf führen, im πολίTεvua einen religiösen Verein zu erblicken, so wenig das auch zu dem Worte aoriTεvua stimmen würde, so zeigt das folgende Beispiel, dass das пolitevμa an sich nicht religiös und nicht Verein ist. [Man beachte die Analogie der conventus civ. Rom. im Römerreich. E. K.]

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2) P. Teb. I 32. Auszugehen ist von Z. 9/10, die zeigen, dass Sosos und Aigyptos die vom Politeuma der Kreter Gewählten“ sind, also unfraglich nicht königliche Beamte. Ihre Betätigung beruht auf einer allgemeinen Verfügung, wonach in solchen Fällen das Nähere durch sie zu veranlassen ist: Z. 13/14 ne[i] 700[stétα]zτau di ἡμῶν da verordnet worden ist, dass durch uns.... Grenfell-Hunt verbinden di ἡμῶν mit προςτέτακται; es ist aber undenkbar, dass Apollodoros einem Befehle der roozɛig19Évtes zu folgen habe, und auch sprachlich lässt es sich nicht rechtfertigen. Im Hinblick darauf hat der Epistates und Grammateus der Katökenreiter Apollodoros ihnen von den 500 Mann, die dem nožitevμa der Kreter überlassen worden sind, den Makedonen Asklepiades zugesandt; Sosos und Aigyptos ersuchen darauf Pankrates, πρὸς τῆς συντάξει τῶν κατοίκων ἱππέων, den Asklepiades in die fünfte Hipparchie aufzunehmen und den Apollodoros davon zu benachrichtigen. Es geht also zunächst (vom Könige) der Befehl aus, 500 Mann dem noitɛvua der Kreter zu überweisen. Darauf folgt die Regelung der einzelnen Fälle und zwar auf Grund einer allgemeinen Verfügung unter Mitwirkung der gewählten Organe des лožitevμa; demgemäss sendet der mit der Ausführung betraute Epistates und Grammateus den Asklepiades an diese gewählten Organe zur weiteren Veranlassung, und diese ersuchen nun den kgl. Beamten Pankrates, die Verhältnisse des Asklepiades als Katökenreiters zu regeln. Naturgemäss tritt hier nur das zu Tage, was den Katökenreiter betrifft, nicht was dem neu gebackenen Kreter gilt. Aber man darf annehmen, dass Asklepiades zuerst in das noitεvua der Kreter aufgenommen wird, und dass dieses nunmehr die weiteren Schritte von sich aus zu veranlassen hat. Was die gewählten Vertreter des Kreterpoliteuma hier tun, ist der Sache nach nur Ausführung eines

gleichzeitiges Zeugnis. Wenn Dryton, der Offizier, solange er in Ptolemais steht, hier als Diλountógios geführt wird, später aber, zu den Kretern versetzt, sich Kons nennt, so tritt er damit aus der Bürgerschaft von Ptolemais in die der Kreter über. Dies ist die politische Seite der militärischen Versetzung, beide Bezeichnungen sind einander parallel1). Wenn aber in solchen Dingen politische Formen berücksichtigt werden, so ist kaum zu beweifeln, dass das лolitεvua der Kreter in der Tat eine Art politischer Organisation besessen hat. Und von hier aus wird man es wagen dürfen, auch bei den übrigen nationalen Verbänden etwas Aehnliches vorauszusetzen. Thraker und Thessaler, Myser und Perser kennen wir im 3. Jahrh. als Hipparchien, d. h. als national einheitliche Regimenter; versetzt der König Leute andrer Herkunft hinein, so nehmen diese auch die neue Nationalität an. Man darf in diesen Bezeichnungen nicht lediglich Regimentsnamen erblicken; sie bezeichnen ausser der militärischen Einheit eine ursprünglich damit zusammenfallende nationale und in gewissem Sinne politische Körperschaft 2).

Vielleicht den besten Begriff bilden wir uns von diesen politischen Organisationen, wenn wir die Judenschaft Alexandriens ins Auge fassen. Sie besitzt im Ethnarchen ihren Vorsteher, in der yegovoía ihre Vertretung und geniesst eine beträchtliche Selbständigkeit gegenüber der königlichen Verwaltung im Rechts- und Urkundenwesen. Mögen hier auch an Stelle mitgebrachter Rechte königliche Privilegien zu Grunde liegen, so ändert das nichts an der Tatsache, dass diese Judenschaft ein politisches. Gebilde für sich darstellt 3). Das ist um so mehr bezeichnend, als es neben einem echt hellenischen Verbande politischer Art steht, neben der alexandrinischen Bürgerschaft. Ob man die Juden als лolirevua bezeichnet hat, ist dafür gleichgültig. Weder im Namen noch in Organisation und Rechten werden diese Nationalgemeinden einander geglichen haben; wesentlich aber ist es, dass sie vorhanden waren.

Was wir bei Phrygern und Idumäern, bei Kretern und Juden vorfinden, dürfen wir bei den Griechenkolonien und Griechenverbänden, mi

Befehls, formell aber ein selbständiger Akt; der König benutzt die politischen Organe, indem er ihnen den Schein der Selbständigkeit lässt.

1) Zu Dryton vgl. P. Grenf. I 12. Amh. II 36 und meine Bemerkungen Arch. V 102. 2) Die zou der ptolemäischen Söldner auf Kypros (vgl. P. M. Meyer, Heerwesen 92 ff.) sind vielleicht verwandte Bildungen, nicht lediglich Vereine; man braucht dabei auf Beispiele wie das κοινὸν der Thraker καὶ τῶν συμπολιτευομένων und das entsprechende κοινὸν der Ionier mit ihrer ausdrücklichen Nennung der συμπολιτευόμενοι kein besonderes Gewicht zu legen, wenn auch das ovurohiteveo9 zusammen mit dem Soldatenverbande des zowòv immerhin beachtenswert ist.

3) Joseph. Antiqu. XIV 7,2 (Strabo). Eine Bestätigung finde ich soeben in der alex. Urk. BGU 1151, wo ein „Archiv der Juden erwähnt wird; die Lesung des Namens ist zwar nicht ganz sicher; aber das Erkennbare lässt kaum einen anderen Ausweg zu.

Klio, Beiträge zur alten Geschichte X 1.

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