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litärischen und nichtmilitärischen, ohne allzugrosse Kühnheit ebenfalls annehmen. Damit wird nicht behauptet, dass jeder Grieche einem лоλiτενμа angehört habe; weder Name noch Sache ist als durchgängige Regel zu betrachten. Wohl aber eröffnet sich hiermit ein Ausblick auf Zustände, die weit mehr hellenisch aussehen, als man es dem Aegypten der Ptolemäer zuzutrauen pflegt. Dass unser Material so wenig dafür bietet, liegt an seiner Einseitigkeit, die uns nur die königliche Verwaltung und das private Rechts- und Geschäftsleben vorführt; es liegt aber ohne Zweifel auch daran, dass jene politischen Verbände in Wirklichkeit mehr Form als Inhalt besassen ').

Sobald eine лólıç, eine autonome Gemeinde, sich einem grösseren Verbande einordnet, verliert sie einen Teil ihrer Selbständigkeit; das gilt in bemerkenswerter Weise von den Gliedern des attischen Seebundes und von allen folgenden ähnlichen Gebilden auf griechischem Boden, erst recht aber von der Stellung der Griechenstädte im Reiche Alexanders und in denen seiner Nachfolger. Das Königtum bedeutet eine tatsächliche Einschränkung der Autonomie, die sogar ihren Inhalt so gut wie völlig aufheben kann, ohne die Form der Autonomie anzutasten. Diese Form ist dem Bewusstsein jener Zeit etwas so Selbstverständliches, dass auch die Könige sich nicht darüber hinwegsetzen können. Wenn die Inselstädte des ägäischen Meeres aus der Hand eines Königs in die des andern übergehen, so geschieht es in der Form der Befreiung", die einer Anerkennung der Autonomie gleichkommt, nur dass in dem Bundesverhältnis des Kleinen mit dem Grossen die Selbständigkeit des Kleinen nicht weiter reicht, als es der Grosse zulässt.

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Das reale Uebergewicht der Ptolemäer über die politischen Verbände in Aegypten wird man nicht leicht zu hoch veranschlagen können; es reichte so weit, wie der König es ausdehnen konnte und wollte. Jedoch darf man nicht vergessen, dass namentlich die ersten Ptolemäer schwerlich beabsichtigt haben, das politische Bewusstsein ihrer griechischen Untertanen zu unterdrücken; wir haben keinen Grund zu der Annahme, dass etwa eine Stadt wie Ptolemais nur mit Mühe ihre Autonomie gegen den König behauptet habe, denn Autonomie und Königsgewalt waren weder in den Augen des Königs noch in denen der Bürger widersprechende Begriffe. Aber die Macht des Wirklichen führte von selbst dahin, dass von vornherein an eine Betätigung der Autonomie nach aussen nicht gedacht wurde, und dass im Innern die vom Könige für das ganze Land erlassenen Anordnungen auch in der óg befolgt werden mussten. Jedoch in der Form ist die Autonomie berücksichtigt worden, vermutlich nicht zu allen

1) Mit Vorsicht sei darauf hingewiesen, dass die früher besprochenen лolitizoi róun und vnqiouata möglicherweise z. T. auf solche nicht stadtmässige politische Organisationen zurückgehen, womit man für ihren Ursprung wie für ihren Geltungsbereich eine nicht unwahrscheinliche Erweiterung gewänne.

Zeiten in gleicher Weise und auch nicht allen politischen Verbänden gegenüber in gleichem Maße. Eine óg wie Ptolemais steht zum Könige anders als die geringfügigen Verbände, die wir etwa als лolitɛvuara bezeichnen können.

Wir haben nur wenig Anzeichen dafür, wie der König sich zu den politischen Gemeinden stellte, aber doch genug, um zu sehen, dass er in der Tat eine besondere Stellung zu ihnen fand. Im 3. Jahrhundert sehen. wir in Ptolemais einen königlichen Gesandten mit dem Bürgerrechte und andern Ehrungen beschenkt, nicht anders als in irgend einer Stadt des Inselmeeres. Welchen Auftrag der Gesandte hatte, wissen wir nicht; aber schon die Tatsache seiner Bestellung zeigt, wie etwa damals königliche Anordnungen in Ptolemais zur Geltung gebracht wurden. Ich glaube, es ist nicht allzu gewagt, wenn ich vermute, daß die Botschaft des Gesandten in einem gioua der Bürgerschaft ins Leben getreten ist. Mehr als 150 Jahre später wird die Verleihung des Asylrechts an ein Isisheiligtum von der Regierung zwar kurzweg verfügt, aber der mit der Ausführung beauftragte Beamte teilt doch die Verfügung in einem höflichen Schreiben der πόλις τῶν Πτολεμαιέων mit. Immerhin fällt der Unterschied auf. Dass übrigens das Asylrecht eine allgemeine Regelung für das ganze Land fordert, begreift man aus seiner Wichtigkeit für die Rechtspflege; wird doch in einigen der neuen alexandrinischen Urkunden die Zuflucht des Schuldners zum dovios 1óros ausdrücklich ausgeschlossen. Wahrscheinlich kommt es sogar in erster Linie bei griechischen Gemeinden in Betracht. Ungefähr gleichzeitig aber sehen wir die königliche Macht in einer anderen, ohne Zweifel viel wirksameren Form ausgedrückt: Kallimachos, der Epistratege der Thebais, ist zugleich doлgrams von Ptolemais. Denn das bedeutet, dass die Autonomie der Stadt wirklich nur noch eine Form ist. Und ebenso ist es nur eine Form, wenn die Vertreter des kretischen Toitεvua im zweiten Jahrhundert auf Grund einer königlichen Verfügung den Makedonen Asklepiades unter die Kreter aufnehmen und dann seine Einreihung in die Katökenreiter veranlassen. Hier bedient sich der König politischer Organe in einer königlichen Angelegenheit.

Besonders lehrreich für das Verhältnis des Königs zu den politischen Gemeinden ist das Wenige, was wir von Alexandrien wissen. Gerade hier macht sich die Königsgewalt besonders fühlbar. Nicht nur die Beziehungen der Stadt zu Aegypten regelt allein der König, sondern er besitzt auch in ihr, seiner Residenz, ein solches Uebergewicht, dass die politischen Organe nur geringen Spielraum behalten konnten. Schon die starke Garnison sicherte ihn gegen jeden Versuch, städtische Selbständigkeit anders als er wünschte geltend zu machen; überdies sassen hier die Zentralbehörden, vor allem der Dioiketes und der Chef der Gerichtsverwaltung, der Archidikastes. Ihnen gegenüber traten die städtischen Behörden in den Hintergrund, und es ist im Grunde nicht verwunderlich, dass wir von

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ihrer Wirksamkeit keinen unmittelbaren Beweis entdecken können. Sogar in rein städtischen Angelegenheiten hat ohne Zweifel der König oder die Zentralregierung das entscheidende Wort gesprochen, so dass tatsächlich eine Autonomie in Alexandrien mehr ein Dekorationsstück als eine greifbare Macht war.

Wie die ersten Ptolemäer sich zu Alexandrien gestellt haben, wissen wir nicht; wie es scheint, haben sie sich auch hier mit ihrer tatsächlichen Uebermacht begnügt. Später aber ist ein eigener Beamter eingesetzt worden, der die Königsgewalt in der Stadt vertrat. Die erste Spur finde ich bei Polybios: als der König nach Kanobos ging, erzählt er, machte Kleomenes einen Anschlag zu seiner Befreiung, aber auf der лhavɛĩa traf er zusammen mit Πτολεμαίῳ τῷ τότ ̓ ἐπὶ τῆς πόλεως ἀπολελειμμένῳ 1). Ptolemaios führte also damals in der Stadt das Kommando und zwar schwerlich nur vorübergehend, denn bei der Nähe von Kanobos wäre ein eigens für diese Gelegenheit bestimmter Vertreter kaum nötig gewesen; auch deutet tóte vielleicht darauf hin, dass hier nicht zum ersten Male ein solcher Beamter eingesetzt wurde. Wahrscheinlich verdankte dies Amt seine Entstehung solchen Fällen, wo der König für längere Zeit von Alexandrien abwesend war. Wenn wir nun später unter den Titeln des hohen Beamten Lykarion ein ti s лólews finden, so ergibt sich, dass auch schon jener Ptolemaios denselben Titel geführt hat. Im letzten Jahrhundert der Ptolemäerherrschaft hat dieser Beamte dann den Titel orgainyòs is лóleos erhalten 2), und unter diesem Namen ist er von der kaiserlichen Verwaltung übernommen worden). Diese Maßregel entspricht genau dem, was wir in den auswärtigen Besitzungen der Ptolemäer finden. Auf Kypros z. B. kennen wir in Amathus und Kition ptolemäische Beamte ἐπὶ τῆς πόλεως, und der τεταγμένος ἐπὶ Θήρας ist ebenso zu verstehen. Hier kommt sogar schon im 3. Jahrh. v. Chr. ein orgaτayos tās лólios vor). Der Inhalt des Amts ist ohne Zweifel überall derselbe,

1) Polyb. V 39. So hatte schon Alexander der Grosse Stadtkommandanten eingesetzt, Arrian IV 22: Έπαρχον ὅστις αὐτῷ ἐπὶ τῆς πόλεως τότε ἐτάχθη. Ob das alexandrinische Amt ènì rîę różɛwę militärische Gewalt einschloss, ist zweifelhaft. 2) Ditt. OGI II 743, wahrscheinlich auf Alexandrien bezüglich.

3) Zum Stadtstrategen der Kaiserzeit vgl. P. M. Meyer Arch. III 71/2, ferner P. Oxy. IV 705. 727. Dass hieraus nicht, wie P. M. Meyer glaubt, ohne weiteres auf mangelnde Autonomie geschlossen werden darf, zeigen die Beispiele der folgenden Anm. Ob eine der alex. Urkunden, die in sehr schlechtem Zustande ist, von der alexandrinischen Strategie handelt, ist fraglich. Sie ist ein Bürgschaftsvertrag; die eine Partei, der Bürge, ist 'A29auɛis; der Stratege Zosimos verspricht Ezreiów tôn Πτολεμαίωι ὃ ἐὰν δι' αὐτὸν βλαβῆς ἢ πραχθῆ. Auf die Tätigkeit des Strategen beziehen sich vereinzelte lesbare Ausdrücke wie [τῶν μετὰ φυλλακῆς ἀγωγίμων und ὧν αὐτὸς ὁ Ζώσιμος ὑπησχόληται ἢ λελιτούργησεν ἐν τῇ στρατηγίᾳ. Am ehesten möchte ich an den viztegiòg orgatnyòg denken. Vielleicht ist die Urkunde ein Vertrag zwischen dem antretenden und dem abtretenden Beamten.

4) Amathus: Strack, Dyn. 171: 'Auμóvi[or] Zá[u]ov [t]óv [doμi]ówueroqvházov τὸν ἐπὶ τῆς πόλεως καὶ Φίλων τὴν γυναῖκα αὐτοῦ usw. Kition: Strack Dyn. 97:

nämlich die Vertretung der Königsgewalt in einer autonomen Stadt. Wie aber in den eben genannten Beispielen die Anwesenheit dieses Beamten die formale Autonomie nicht aufhob, sondern nur ihre Wirksamkeit beaufsichtigte und eindämmte, wie es in Pergamon neben der ßovλǹ einen στρατηγὸς τῆς πόλεως gab, so stand es wohl auch in Alexandrien. Es ist für die gesamte Stellung Alexandriens von Bedeutung, dass der König sein Verhältnis zur Stadt in derselben Weise regelt wie zu den Inselstädten. Nur ganz entfernt kommt die Analogie mit den Gaustrategen der ägyptischen zoga in Betracht, die jedenfalls von Hause aus nicht das Vorbild geliefert hat. Mit dem städtischen Exegeten hat dies Amt nichts zu tun; dass er in einem Falle es zugleich bekleidete, hängt mit der Person nicht mit dem Amte zusammen. Denn der schon genannte Lykarion vereinigt in seiner Person mehrere staatliche und städtische Aemter und ist insofern allerdings ein neuer Beweis dafür, dass die Stadtverfassung Alexandriens mehr Schein als Macht war 1).

πόλις 'Αγίαν Δαμοθέτου Κρῆτα τὸν ἀρχισωματοφύλακα καὶ ἐπὶ τῆς πόλεως usw. Thera : Ditt. OGI I 102: ὑπὲρ ̓Αριστίππ]ου τοῦ Θεοξένου 'Αλεξαν]δρέως τῶν διαδόχων του τετ]αγμένου ἐπὶ Θήρας usw. Π 735: Λάδαμος Διονυσ[οφάνου ̓Αλεξανδρεύς] τῶν περὶ αὐλὴν διαδόχων ὁ τεταγμένος ὑπὸ τῶν βασιλέων [ἐπὶ Θήρας] usw. Strack, Arch. II §. 560 Νr. 47: ὁ δεῖνα] Φιλοστράτου Ραύκιο[ς] ἀποσταλὲς ὑ]πὸ τοῦ βασιλέως Πτο[εμ]αίου [ναύαρχος καὶ στραταγὸς τὰς πόλιος (vgl. Inschr. von Itanos, Michel 444: Πάτροκλος Πάτρωνος Μακεδὼν ἀποσταλὲς ὑπὸ βασιλέως Πτολεμαίου στρατηγὸς ἐς Κρή Tav). Diese Beispiele zeigen 1) dass das Amt aus speziellen Aufträgen (oorαλεὶς, τεταγμένος, bei Polyb. ἀπολελειμμένος) sich zur festen Einrichtung entwickelt hat und den festen Titel dì 17ẹ nóżɛwę führt; 2) dass es die formale Selbständigkeit der Stadt nicht aufhebt, denn z. T. bestehen die Zeugnisse in Ehreninschriften der Städte für den kgl. Stadthauptmann. Auch die Anwesenheit eines höheren kgl. Beamten, des στρατηγὸς τῶν κατὰ Κύπρον oder στρατηγὸς αὐτοκράτωρ hinderte nicht an der formellen Betätigung der Autonomie, vgl. Ditt. OGI I 105. 140. 151. 152. 153. Pergamon, atoutnyòs tūs nóżewg Ditt. OGI II 268.

1) Néroutsos l'ancienne Alexandrie S. 98 Nr. 10. Die nós hat ihm einen Ehrenstein gesetzt, der seine Titel anführt: συγγενῆ καὶ κατὰ τειμὴν ἀρχιγέροντα καὶ διοι· κητὴν καὶ ἐξηγητὴν καὶ ἐπὶ τῆς πόλεως καὶ γυμνασίαρχον. Lykarion vereinigte also in seiner Person staatliche und städtische Aemter, die hier in wechselnder Folge aufgezählt werden; in der Regel finden wir sonst die städtischen Aemter hinter den staatlichen genannt, z. B. bei dem zuvor besprochenen Epistrategen Kallimachos, der zugleich dopлoitavis in Ptolemais war. In unserm Falle ist aber ein andres Verfahren befolgt worden; auch wenn wir nicht wüssten, dass rì tīę różɛwę ein königliches Amt war, würde es sich aus der Reihenfolge ergeben. Der Titel zarà tiμip dopytov, der ebenso wie ovyyɛvis den Aemtern voransteht, bezeichnet jedenfalls ebenso wie dieses nicht ein Amt sondern einen Rang. Man wird ihn deuten müssen wie die verwandten Ausdrücke, z. B. dgpovraywyós, dozıyɛwo̟yós; zum letzteren vgl. Arch. V 121 Anm. 1. Demnach dürfte dopytoor Präsident einer yɛgovoia sein, und ein zatà tɛwip dopyegov dürfte den Präsidentenrang“ ausdrücken. Man kennt die Yegovaia-Vereine, die in der Regel in den hellenischen Städten einen halb offiziellen Charakter hatten. Augenscheinlich gab es einen solchen auch in Alexandrien; und zwar stand er ohne Zweifel in naher Beziehung zu den städtischen Organen. Daher ist auch dieser Titel des Lykarion als städtisch, nicht als königlich aufzufassen. An

Die Funktionen des ἐπὶ τῆς πόλεως = στρατηγὸς τῆς πόλεως *) können wir im einzelnen nicht bestimmen 2); er wird die Befehle des Königs übermittelt und dafür gesorgt haben, dass in den städtischen Körperschaften nichts beschlossen wurde, was dem Könige nicht genehm war. und wird im Namen des Königs die rein königlichen Angelegenheiten, z. B. die Steuern, verwaltet haben 3).

Wenn auf der einen Seite die Stellung des Lykarion, der ¿ì is aóAɛos und rug ist, der des zuvor genannten Kallimachos zu Ptolemais ähnlich ist, so liegt doch ein nicht unwesentlicher Unterschied darin, dass Alexandrien einem besondern Stadthauptmann untersteht. während in Ptolemais der höchste Beamte der umliegenden Provinz zugleich das erste städtische Amt bekleidet. Mag auch die Grösse und Bedeutung Alexandriens es erklären, dass der König einen besonderen Aufsichtsbeamten einsetzt, so scheint doch Ptolemais wenigstens in der Form etwas weniger beschränkt gewesen zu sein als die Hauptstadt.

Im allgemeinen gewinnt man den Eindruck, dass die Selbständigkeit

die Gerusia der Juden ist nicht zu denken. Beachtenswert ist es, dass der Rang des Gerusiapräsidenten in Alexandrien offenbar der höchste städtische ist; wie der Rang des Gryyɛrig dem Dioiketen, so entspricht der des copyoor dem Exegeten. Die alexandrinische Gerusia begegnet uns noch einmal in einer Inschrift, die spät ptolemäisch zu sein und aus Alexandrien zu stammen scheint Arch. III S. 138 Nr. 21. Otto, Priester 1 184 (vgl. 155) fasst in der Lykarion-Inschrift te zei daì tīę aóAsog als ein Amt zusammen, während der Herausgeber Néroutsos richtig beide getrennt hatte, und Lumbroso Arch. III 351 2 stimmt Otto bei, ebenso P. M. Meyer, Arch. 111 712. Allein 1) ist die dem Exegeten zugeschriebene Exquisɛa tôv tỷ różu zozoiyor kein adäquater Ausdruck für das Amt ¿xì tię różewg, 2) ist auf die Ausdrücke 85478769ca, Exquežció9au (siehe Lumbroso 1. c.) nichts zu geben, weil sie allgemein sind, und ebenso auf einen städtischen Exegeten wie auf einen königlichen Stadthauptmann passen, 3) ist dal 12 abisog als selbständiger Titel eines königlichen Beamten durch die obigen Beispiele erwiesen, und 4) liegt kein Grund vor. in der Lykarion-Inschrift, die die Aemter jedesmal durch zaì trennt, an einer Stelle eine Ausnahme zu machen, da die Existenz eines kgl. Amtes Eaì rig aókɛwg keinen sachlichen Widerspruch enthält. Lykarion war also Dioiket und Erì tię różɛwę als königlicher, Exeget und Gymnasiarch als städtischer Beamter.

1) Die Gleichung richtig erkannt von Strack, Arch. III 135 und Preisigke, Städt. Beamtenwesen S. 3 Anm. 1.

2) Vgl. die Ausführungen von Preisigke, Stadt. Beamtenwesen S. 22 über die Stellung des Strategen zu den autonom gewordenen ägypt. Städten, die vielleicht Analogion hefern kann. Der Stratege von Alexandrien in der Kaiserzeit steht im Range unter dem Archidikastes, ganz entsprechend der Sachlage in der Ptolemäerzeit, wo dor Archidikastes als Zentralbeamter naturgemäss über dem lokalen Stadthauptmann rangieren musste. Mit dem rrætspirds otgayog hat er nichts zu tun. Erwähnt sei noch der Titel fornogos, der im vierten Jahrh. n. Chr. in Alexandrien vorkommt, BGP TV 1024 83, und der Toirítuggys Ory. IV 745 im ersten Jahrh. n. Chr., der nicht w Oxyrhynchos gehört, möglicherweise aber nach Alexandrien. Ob diese Aemter Ho, rohung sum Strategen haben, ist mindestens fraglich.

1) Vgl. Wilcken, Oste, 1 694,

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