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nur noch religiösen Funktionen gern schlechthin als sacerdos von Etrurien bezeichnet, seinem Amtstitel nach jedoch praetor Etruriae, immer eine Persönlichkeit von hoher Stellung im römischen Staat, darunter sogar der Kaiser Hadrian (vita Hadr. c. 19). Unter ihm steht der marunuz des Bundes, der aedilis Etruriae, in der Regel ein angesehener Mann aus einer der etruskischen Städte, der nach Erledigung des munizipalen cursus honorum noch dieses Amt bekleidet hat ').

Soweit Rosenberg. Wir stellen gleich hier die Frage: wie kommt. es, daß der zilay der Städte zum dictator, dagegen der zilag des Bundes zum praetor (Etruriae) wurde, mit anderen Worten, warum treten uns zwei verschiedene lateinische Amtstitel entgegen, während doch im Etruskischen trotz der Variante zilay-zilag wohl derselbe Titel vorlag? Das läßt sich nur dadurch erklären, daß die etruskische Titulatur in Stadt und Bund zu ganz verschiedenen Zeiten durch eine lateinische ersetzt wurde. Der dictator, auch im lateinischen Staatsrecht, wie wir sehen werden, der typische Einzelbeamte, ist viel früher für den zilay eingetreten wie der praetor für den zilag. Die Reorganisation des etruskischen Bundes durch Augustus hat erst die Latinisierung der Bundesbeamtentitel gebracht 2); damals erst ist der zilag zum praetor Etruriae geworden, d. h. in einer Zeit, als der Diktatortitel bei den Römern schon abgekommen war"). Dagegen die Ersetzung des städtischen zilay durch einen dictator gehört der Epoche der Eroberung Südetruriens durch die Römer an, zuerst wohl in Caere selbst, das im Jahre 353 v. Chr. zur ältesten Passivbürgergemeinde von Rom außerhalb Latiums wurde 4). Es ist die altlatinische Stadtverfassung mit einem Diktator an der Spitze, die unter etruskischem Einfluß einst jenseits des Tibers nach der Vertreibung der Könige entstanden war (darüber unten S. 196), die bei der Einverleibung von Caere jetzt für die etruskische Gemeindeverfassung, ihr Vorbild, eintrat.

Natürlich ward damals auch der aedilis zum erstenmal der Titel des

etruskischen munizipalen marunuz. Wie kam es aber, daß aedilis zur 1) Z. B. CIL XI 32573615: T. Egnatio T. f. Vot. Rufo quaestori), aed(ili), dict(atori); aed(ili) Etrur(iae).

2) So auch (im Anschluß an E. Bormann, AEMÖ XI, 1887, S. 118f.) Rosenberg S. 63, ohne aber für den Diktatortitel daraus etwas zu erschließen.

3) Allerdings auch erst in einer Zeit, als das Praetorenamt ebenfalls seines Hauptcharakteristikums, nämlich der Zweiheit, entbehrte. Wie der Diktator der typische Einzelbeamte, ist die munizipale Praetur ehemals das typische Kollegialamt. Der latinische Bund, der in einer viel älteren Zeit von der Diktatorverfassung zur Praetorenverfassung übergeht, macht damit den Schritt vom Einzelbeamten zum Beamtenkollegium (s. darüber unten S. 200). Das ist jetzt anders. Der Einzelpraetor beweist daneben aber auch das starre Festhalten am Einzelbeamtentum bei den Etruskern bis in die späteste Zeit.

4) Nissen, Landesk. II 1 S. 349.

Bezeichnung eines Beamten verwendet wurde, dessen Haupttätigkeit die Rechtsprechung und die Kassenverwaltung war? Hier kommen wir zu dem schwächsten Punkt der Rosenbergschen Arbeit. S. 66 sagt er von dem caeretanischen marunuy-aedilis: er „übt auch die Rechtsprechung (iuri dicundo), verwaltet die Kasse (praefectus aerari) und ist ohne Zweifel auch der Polizeiherr gewesen; sonst hätte man ihn nicht aedilis genannt". Die Worte,,ohne Zweifel" stellen sich in der Regel ein, wenn die Beweise fehlen, so auch hier. Das Beispiel der Latinerstadt Nomentum mit einem ähnlichen Aedilen, der richterliche Funktionen ausübt (wir kommen darauf unten S. 196 zu sprechen), hätte R. sagen müssen, daß der Aedil in einer älteren Epoche auch von Latium etwas ganz anderes gewesen ist als der ,,Polizeiherr". R. hat wohl der Meinung sich angeschlossen, daß aedilis ursprünglich der ,,Tempelherr" gewesen ist1), er hat aber die weitere Entwicklung der Aedilität nicht genügend verfolgt, sondern knüpft den ,,Polizeiherrn" des römischen Staatsrechtes unmittelbar an den alten Tempelbeamten an. Dazwischen liegt ein weiter Weg, den derjenige gehen muß, der den altitalischen Staat unter der etruskischen Decke wieder hervorgraben möchte: die größte und schwierigste Aufgabe, die uns heute für das italisch-römische Staatsrecht gestellt ist.

Wir müssen ausgehen von der Drei-Aedilen verfassung, die ich schon an anderer Stelle einmal behandelt habe und die nun R., ohne meine Arbeit zu kennen, von neuem erörtert. Er ist mit ihr absolut nicht ins Reine gekommen. Gefunden hat er sie in Tusculum, in den volskischen Praefekturen Fundi, Formiae, Arpinum, endlich in dem fernen Ariminum, einer latinischen Kolonie. Ausgangspunkt ist ihm Tusculum.

Es ist seltsam so sagt er allerdings S. 14, daß die Verfassung von Tusculum auf die Volskerstädte Fundi, Formiae, Arpinum - vielleicht sogar noch auf weitere Gemeinden, in denen uns die Kenntnis der älteren Institution durch die frühzeitige Romanisierung versperrt wird (vgl. unten über Ariminum) - einen so starken Einfluß geübt hat; denn der DreiAedilen-Staat ist so merkwürdig und singulär, daß ein Zusammenhang unbedingt bestanden haben muß. Und da die Aedilität eine latinische und keine oskische Institution war, ist ohne Zweifel Tusculum der gebende Teil gewesen. Da müssen gewisse kulturelle -schwerlich politische Beziehungen bestanden haben, die wir heute in unserem so trümmerhaften Material nicht mehr verfolgen können.“

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Tusculum ist ihm also die Wiege der Aedilität", wie es an anderer Stelle (S. 7) heißt und zwar in der Dreizahl. So ganz wohl ist es R.

1) Zumal Skutsch ihm aus dem Wortsinn heraus diese Deutung noch einmal bestätigt hatte. Ein ausgezeichnetes Beispiel für einen Tempel-Aedilen steht noch auf der späten Inschrift (271 n. Chr.) aus Superaequum CIL IX 3314: ob honorem aedilitatis L. Vibi Rutili... at deam Pelinam.

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Klio, Beiträge zur alten Geschichte XIV 2.

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bei dieser Aufstellung jedoch nicht. „Es ist sehr sonderbar"
so lesen
wir auf S. 117, „daß Ariminum bei aller Nachahmung stadtrömischer
Formen doch seine Magistratur, nicht aus Rom, sondern aus Tusculum
entlehnte; aber es läßt sich begreifen."

Tusculum erhält durch solche Behauptungen, für die ein Beweis in keiner Weise erbracht ist, für das altitalische Verfassungsleben eine Bedeutung, die ihm absolut nicht zukommt. Der Fehler liegt hier in der mangelhaften Quellenzusammenstellung1). R. beschränkt sich in ganz unzulässiger Weise auf das Material aus den italischen Städten, anstatt auch die nicht- und vorstädtischen Organisationen (pagi, vici) heranzuziehen. Ein Blick in dieses Material zeigt 2), daß der Drei-Aedilen-Staat auch außerhalb des latinischen und oskisch-volskischen Gebietes vorkommt. Die Inschrift eines Pagus unbekannten Namens bei Superaequum im Paelignerland CIL IX 3312 lautet:

T. Statius P. f. Marr.

T. Ammaus P. f. Nerva

C. Caedius T. f. Pansa

aed(iles) ex p(agi) decreto) aquam
saliendam c(oerarunt).

Es ist klar, daß dieser Drei-Aedilenstaat, der also nach diesem

2 Zeugnis schon der vorstädtischen Epoche Italiens angehört, seine Fort

setzung hat in jenen Pagi oder Vici, die von drei magistri regiert werden. Hier hat wohl eine Anpassung an den Beamtentitel des römischen Schemas (magistri!) stattgefunden, aber die ältere Dreizahl von Beamten ist geblieben: so CIL IX 5052 (v. J. 55 v. Chr.) aus Picenum, CIL IX 3440 aus Peltuinum. Besonders interessant sind zwei Inschriften des pagus Lavernae bei Corfinium, von denen die ältere (CIL IX 3137) noch drei magistri ex pagi decreto) handelnd aufweist, während in der jüngeren (ebda. 3138) schon die gewöhnlichere Vierzahl uns entgegentritt. Ein anderes Stadium repraesentiert der vicus Furfo im Vestinerland. Hier stehen auch schon vier magistri pagi an der Spitze, die aber d(e) v(ici) s(citu) handeln (CIL IX 3521). Es hat also die Ortsgemeinde, die um einen Tempel des Iuppiter Liber sich gruppiert3), hier das Übergewicht, aber es lebt noch in ihr die Aedilität als Beamtentum weiter

1) O. Leuze hat unterdessen in dem Aufsatz Aedilis lustralis (Hermes 49 [1914] S. 110-119) die Unhaltbarkeit von Rosenbergs Aufstellung von einer anderen Seite her erwiesen. L. hat überhaupt Bedenken gegen die Ansicht, daß es in Tusculum drei Aedilen gegeben habe (S. 113 Anm. 2).

2) Vgl. meine Zusammenstellung Klio V S. 82f. Schon Henzen, Ann. dell. Inst. 1859 S. 201 hat einiges davon, und diesen Aufsatz hat Rosenberg (vgl. S. 45) gelesen.

3) Die Stiftungsurkunde vom Jahre 58 v. Chr. (CIL IX 3513 Dessau 4906) ist die Inschrift, der wir die Kenntnis der Aedilität im vicus verdanken.

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(CIL IX 3513 Z. 9 u. 14); in welcher Zahl, ist allerdings nicht fest-
zustellen 1). Von hier aus versteht man dann, wie einzelne praefecturae,
die aus solchen größeren vici römischerseits gebildet werden sind und in
ihren Verfassungszuständen die vorstädtischen Verhältnisse weiterführen,
auch die alte Drei-Aedilen-Verfassung konserviert haben 2). Etwas ganz
Singuläres zeigt die Latinerkolonie Luceria in Apulien, die auf ihrer
ältesten Inschrift, die vor den italischen Bundesgenossenkrieg zu setzen
ist (CIL IX 800), drei praefecti aufweist, wohl ebenfalls die Umnennung
ehemaliger drei Aedilen3). Als rein sakrale Behörde ist die Aedilität in
Gestalt der aediles sacris Volkani faciundis bis in späte Zeit in Ostia
bestehen geblieben, allerdings hier neben praetores mit demselben Zusatz 4).
Die Zahlen I II hinter diesen Aedilen bedeuten primus, secundus), wozu
ein tertius bis jetzt noch nicht gefunden, aber wohl zu vermuten ist, da
unter den entsprechenden Praetoren ein primus, II (= secundus) und
ein tertius begegnet 6).

Wir dürfen also auf Grund dieses Materials behaupten, die Beamten-
dreizahl ist der Rest eines älteren weit verbreiteten Verfassungsschemas
in Italien, sowohl in der latinischen wie in der oskischen Sphäre, dem-
gegenüber die Zweizahl und Vierzahl ebenso wie der Einzelbeamtenstaat,
den wir oben bei den Etruskern kennen gelernt hatten, jüngere Stadien
darstellen. Der Dreibeamtenstaat hat aber offenbar seinen ältesten
Repräsentanten im Drei-Aedilen staat gehabt. Ich glaube daher nicht
an Rosenbergs Hypothese, daß die Aedilität eine ausschließlich latinische

1) An den angeführten Stellen ist nur von aedilis im Singular die Rede, und Nissen, Landeskunde II; S. 442 spricht daher von einem Aedilen, der dann wohl als der „Tempelherr" zu betrachten wäre. Mommsen zu der Inschrift CIL IX p. 334 läßt die Frage nach der Zahl unbeantwortet. Auf die Dreizahl könnte man hier nur dann kommen, wenn man die in Z. 1 der Urkunde genannten zwei Männer, die den Tempel dedizieren, auch als Aedilen faßt. Dagegen hat sich aber Mommsen mit Recht ausgesprochen. CIL IX 3435 bietet zwei Namen und darnach die Buchstaben a. v. f. o. d. v. s. c., was man a(ediles) v(ici) f(aciendum) o(pus) d(e) vici) s(ententia) c(uraverunt) aufgelöst hat. Mehr Wahrscheinlichkeit hat die Auflösung vici) F(urfonensis). Dann hätten wir den Übergang zur Zweizahl, wie in der Praefektur Peltuinum mit ihrem regierenden Aedilenpaar.

2) Auch R. hat die ganz richtige Beobachtung gemacht, daß die sogenannten Praefekturen altertümliche Institutionen bewahrt" haben (S. 40): er hätte auf diese Beobachtung hin einmal die ganze Kategorie einer Untersuchung unterwerfen müssen.

3) Man vgl. auch die alten Münzen der Stadt mit drei Beamtennamen: CIL I nr. 5, Ritschl PLM tab. V D und VI n.

4) Darüber H. Dessau CIL XIV p. 4.

5) Dessau zu Eph. epigr. IX 448.

6) CIL XIV 306 (vier Jahre alt!), 373, 432, 341, 376.

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Institution ist und daß sie in die oskisch-volskische Sphäre (Fundi, Formiae, Arpinum),,erst bei der Latinisierung eingeführt worden sei").

Vom Dreibeamtenstaat, der mir also altitalisch zu sein scheint, wenden wir uns nun zu den oben schon kurz gekennzeichneten jüngeren Verfassungen.

Der Einzelbeamtenstaat, zu dem wir noch einmal zurückkehren müssen, wird in erster Linie vertreten durch den Diktator-Staat. Derselbe tritt in zwei Formen auf: entweder erscheint ein Diktator und ein Aedil oder ein Diktator und zwei Aedilen. Der ersteren Form sind wir schon in Caere begegnet, wo der Aedil Rechtsprechung und Kassenverwaltung in Händen hat; das genau entsprechende Schema zeigt sich im Nomentum mit seinem aedilis duumvirali potestate), vielleicht auch in Fidenae). Es ist die etruskische Stadtverfassung in latinischem Gewande, die, wie wir jetzt deutlicher sehen, auf latinischem Boden wahrscheinlich unter etruskischem Einfluß entstanden und nach Caere nach dessen Eroberung durch Rom verpflanzt worden ist. Dieser Form des Diktatorstaates auf etruskisch-latinischem Boden kommt am nächsten der oskische Staat mit seinen zwei meddices. Von diesen wird der eine als meddix tuticus (summus meddix bei Ennius) bezeichnet und ist der eigentliche Stadtherr, während der andere (meddix alter bei Ennius) als

1) Rosenberg S. 7. Eine Schwierigkeit besteht allerdings darin, daß das oskische aidil als latinisches Lehnwort bezeichnet wird (Rosenberg S. 102 Anm. 1 nach R. von Planta, Grammatik der oskisch-umbrischen Dialekte I S. 424 und 468). Aber Rosenberg selber, der darnach den Aedil auf das latinische Gebiet künstlich zu beschränken sucht, führt auf S. 3 im Anschluß an Mommsen aus: „Richtig ist, daß die Aedilität in Rom unzweifelhaft sekundär ist; und weiter, daß sie kein Bestandteil der Verfassung ist, die ursprünglich allen latinischen Städten gemeinsam war; sie ist eben ein Zufallsprodukt, das einmal unter ganz bestimmten originellen Umständen ins Leben trat, aber niemand vermag zu behaupten, daß diese Schöpfung gerade in Rom vor sich gegangen sein muß; es ist sogar viel wahrscheinlicher, daß die römische Aedilität einer fremden nachgebildet ist." Das ist eine vollkommene Verzeichnung der Situation. Die Aedilen in den oskischen Städten nur wegen der Zweizahl als entlehnt aus dem latinischen Staatsrecht zu bezeichnen, geht nicht an. Auch in Trebula Mutuesca treten zwei Aedilen auf aber an der Spitze der sabinischen Octoviratsverfassung (Rosenberg S. 41 ff.), und in Peltuinum sind sie ebenfalls in der Zweizahl die regierenden Oberbeamten (S. 44): das ist auch nicht römisch, obwohl die Zweizahl diese Annahme veranlassen könnte. Wie erklären sich endlich die aediles iuri dicundo in Beneventum (CIL IX 1646. 1656), Gnathia (CIL IX 263), Ausculum (CIL IX 669), Herdoniae (CIL IX 690)?

2) Rosenberg S. 73f.

3) Ebda. S. 74f. Wenn der Stein (CIL XIV 4058) mit dem Diktatorenpaar richtig gelesen ist, so müßten wir annehmen, daß hier der Einzelaedil als zweiter Diktator bezeichnet sei, wie in den oskischen Städten die beiden meddices. Doch glaube ich mit R. an eine falsche Lesung (wir besitzen nur Abschriften des 18. Jahrh.).

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