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linge versorgt wurden, ist häufig der übergang zur Selbständigkeit nicht so leicht und schnell vollzogen. Es will oft nicht einleuchten, warum es nun auf einmal in der äußeren Gestaltung, Regierung und Erhaltung des Gemeindewesens anders werden soll. Freilich mußte früher, als sie noch Missionsgemeinden waren, manches einfacher geleitet wer= den, anderes ganz wegbleiben, was für die Erbauung der Gemeinde nötig und heilsam ist, z. B. mehr und regelmäßiger Predigtgottesdienst, Beichtanmeldungen, ordentliche Gemeindeversammlungen, tätigere Vorsteherarbeit, ausgedehnterer Schulunterricht, geregelte Führung des eigenen Gemeindehaushaltes u. dgl. Dabei begegnet man häufig einer falschen Auffassung, gegen welche oft lange zu zeugen und zu kämpfen ist, daß nämlich die Leute meinen, wenn der Pastor nun alles gut und ordentlich einzurichten strebt, so habe er dabei seine nun kommende Ruhezeit im Auge und wolle es sich jetzt bequem machen. Nein, er richtet nur, soweit es ihn und sein Amt betrifft, seine Werkstätte für neue, nötige Arbeit ein. Es wird durch Einrichtung eines geordneten Gemeindewesens die Amtsarbeit eines Predigers nicht geringer, sondern nun erst soll er Pastor, das heißt, Hirte, sein, während er bis dahin vorwiegend Prediger war. Seine Arbeit soll nun der Gemeinde in ihrem äußeren und inneren Ausbau ausgiebigerweise zu gute kommen, Darum müssen die jungen Gemeinden belehrt und angeleitet werden, sich selbst zu regieren und zu erhalten. Der Grundsaß und auch das selige Ziel für das Reich Gottes in seiner Gesamtheit: „eine Herde und ein Hirt“, muß auch im äußeren Gemeindeleben ins Auge gefaßt und danach müssen, wo immer es sich nötig und ausführbar zeigt, möglichst vorteilhaft die Parochiegrenzen gezogen und sonderlich übergroße Parochien zweckmäßig geteilt werden.

Auch der gliedliche Anschluß einer Gemeinde an eine rechtgläubige Synode, speziell an deren Distrikt, innerhalb dessen sich die Gemeinde befindet, gehört mit zu der guten, äußeren Ordnung, welcher wir uns befleißigen sollen, weil sie wesentlich zum Gedeihen und Segen der Gemeinde dient. Das kann eine Gemeinde schon an sich selbst abnehmen. Sobald eine Gemeinde sich organisiert, nimmt sie eine bestimmte Fassung und Form an, sucht und sammelt nun ihre Glieder und wird sich ihrer Existenz und Aufgabe lebendig bewußt, und das regt zu gemeinsamer, einmütiger Tätigkeit für das Wohl und Gedeihen der Gemeinde an. So ist es auch bei einer Synode und dem Anschluß an dieselbe. Die Synode ist ja nicht eine kirchliche Obrigkeit, nicht ein gesetzgebender Körper, sondern sie ist eine auf Grund der Einigkeit im Geiste zusammengeschlossene freiwillige Verbindung von Gemeinden, um durch gegen= seitige Belehrung, Beratung, Ermunterung und Unterstüßung das Werk des HErrn nach innen und außen mit vereinter Kraft und in geregelter Weise um so nachdrücklicher und erfolgreicher treiben zu können. Wie der Segen einer Gemeinde vornehmlich auf ihre eigenen Glieder fließt, so der Segen einer Synode auf die ihr angeschlossenen

Gemeinden. Sollen unsere Gemeinden lernen, dahin belehrt und erzogen werden, daß sie auch regen, tätigen Anteil am Werk und Wohl des ganzen Reiches Gottes nehmen, so ist es wünschenswert und segensreich für alle wie für die einzelnen, wenn unsere Gemeinden sich zahlreich, möglichst alle, gliedlich unserm neuen Synodaldistrikt anschließen. und sich einreihen in die Schar derer, welche von nun an mit Eifer und Treue für das Werk des HErrn in South Dakota in Einigkeit des Geistes weiter arbeiten wollen. Durch Gründung dieses neuen Distrikts konzentrieren sich unsere Interessen auf das heimatliche Gebiet. Darum auf zur Arbeit mit den Brüdern und Gemeinden, alle Hand in Hand! Unsere Arbeit wird dann gewißlich nicht vergeblich sein in dem HErrn.

Vor allen Dingen aber müssen und wollen wir die innere Ausbauung unserer Gemeinden bedenken und pflegen. Dafür will ich zum Schluß summarisch einige Hinweise folgen lassen. Da sind fürs erste zu nennen unsere Gottesdienste. Die Predigt des Evangeliums foll und muß die Hauptsache im Werke des HErrn sein und bleiben, und geordnete Gottesdienste sind die Anstalten, durch welche die öffentliche Verfündigung des Wortes geschieht. Darum ist Einrichtung und Abhaltung regelmäßiger Gottesdienste für jeden Sonntag und, wo immer es tunlich ist, auch in der Woche, wie z. B. Advents- und Passionspredigten und Bibelstunden, unsere wesentliche Gemeindearbeit und soll es bleiben. Von nicht geringerer Bedeutung für das Wohl der Gemeinden ist ferner der Schulunterricht. Wie es hiermit meistenorts in South Dakota noch steht, ist bekannt und auch bereits oben erwähnt worden. Der Pastor hält Schule nach Maßgabe seiner Zeit und Kraft, nicht eigentlich von Amts wegen, sondern aus freier Liebe. Viele unserer Pastoren halten neben ihrer eigentlichen Amtsarbeit das ganze Jahr hindurch Schule, andere, und wohl die meisten, wenigstens mehrere Monate in Verbindung mit dem Konfirmandenunterricht. Das ist sehr schwer, hat große Gefahr für die Gesundheit, Kraft und Amtsführung des Pastors uud zeigt auch viele Nachteile in bezug auf Erfolg, da häufig unvermeidliche Störungen und Unregelmäßigkeiten eintreten, die nie ohne Schaden für die Schule sind. So ein großer Segen es demnach ist, wenn Pastoren sich im Dienst der Kirche auch der Schule annehmen, so ist es doch nicht der volle und reiche Segen einer guten Gemeindeschule und kann es auch nicht sein. Christliche Gemeindeschulen sind der Pflanzgarten der Kirche, sind eine Quelle reichen Segens für die Jugend, für die Gemeinde, wie für das ganze Reich Gottes, indem dadurch Prediger und Lehrer herangezogen werden. Hier liegt eine unserer wichtigsten und nötigsten Distriktsaufgaben, daß wir mit Eifer und Treue für Errichtung möglichst vieler Gemeindeschulen sorgen. Wir haben nur erst wenig Lehrer, wohl aber noch manche Gemeinde, die sehr wohl eine Gemeindeschule einrichten könnte und auch sollte. Auch die Sorge für die fonfirmierte Jugend durch Christenlehren, Jugendgottesdienste, wie durch außergottesdienstliche christliche Belehrung und Unterhaltung

ist ein sehr nötiges und heilsames Stück treuer Gemeindearbeit. Endlich sei noch erwähnt die Sorge für die Mission in ihren verschiedenen Zweigen und Erweisungen. Unsere Gemeinden sollen fruchtbar und je länger je mehr reich werden an guten Werken im Dienst des HErrn und seiner Kirche. Dazu dient sonderlich die Einrichtung einer geordneten Liebestätigkeit, das Halten von Missionsfesten und Missionsstunden und die Einführung und Verbreitung unserer kirchlichen Zeitschriften.

Wenn wir des Befehles Christi an seine Kirche allezeit eingedenk sind, unsere Aufgabe in bezug auf das uns zugewiesene Feld flar erkennen, unsere Herzen durch Gottes Gnade für das Reich Christi und seine Arbeit recht warm und brünstig werden lassen und also getrost in Gottes Namen mit Mut und Hoffnung an unsere Arbeit gehen und sie mit Treue und Eifer ausrichten, dann wird unter Gottes Segen das Missionswerk in South Dakota gedeihlich weitergeführt werden. Der HErr, unser Gott, sei uns gnädig und fördere das Werk unserer Hände bei uns, ja, das Werk unserer Hände wolle er fördern! Amen.

Die Synode bekannte sich zu dieser Arbeit.

In bezug auf die Innere Mission wurden von der Synode folgende Beschlüsse gefaßt:

Sioux Falls betreffend: Beschlossen, die Gemeinde in Sioux Falls mit Freuden weiter zu unterstüßen und dort einen Lehrer anzustellen, sobald es sich herausgestellt hat, daß die Gemeinde eine lebensfähige Schule habe.

P. Runges Gebiet betreffend: Beschlossen, daß die Missionskommission angehalten werde, für das Gebiet, das durch die Wegberufung P. Runges vakant geworden ist, unverzüglich einen Missionar anzustellen.

Beschlossen, P. Gade zu ermuntern, das Gebiet nördlich vom Bad River und westlich vom Missouri River zu explorieren, mit dem Verständnis, daß ihm die Synode einen Studenten zur Aushilfe stelle; ferner, wenn die Aussichten sich als günstig erweisen, einen Missionar dort anzustellen.

Beschlossen, die Gemeinde in Mitchell durch den Visitator zum Bau einer Kirche zu ermuntern. In bezug auf Webster wurde das Gleiche beschlossen.

Beschlossen, die Gemeinde in Menno weiter zu unterstüßen. Black Hills betreffend: Beschlossen, die Missionskommission zu instruieren, daß sie sich über die Missionsverhältnisse in den Black Hills informiere und dann die nötigen Schritte tue.

Reiseprediger betreffend: Beschlossen, daß die Synode ihren Reisepredigern $500.00 als Gehalt aussehe, wobei die bisher übliche Ausrüstung wegfallen soll. Beim Anfang ihrer Missionsarbeit

soll ihnen von ihrem jährlichen Gehalt $200.00 vorgeschossen und der Rest pro rata ausbezahlt werden. Der Missionskommission soll erlaubt sein, falls von Reisepredigern eine Erhöhung ihres Gehalts oder ihrer Unterstützung begehrt wird, nach bestem Ermessen zu handeln. Reiseprediger werden gehalten, auf Fragebogen vierteljährlich Bericht zu erstatten. Die Synode übernimmt die Reisekosten ihrer Missionare bis zum Arbeitsfeld.

Komiteebericht über die Definition des Ausdrucks „Reiseprediger“.

Das unterzeichnete Komitee erlaubt sich, einer Ehrw. Synode als Antwort auf die ihm gestellte Frage: Wer ist ein Reiseprediger?" folgende Erklärung zu unterbreiten:

1. Reiseprediger im eigentlichen Sinne des Wortes sind alle diejenigen Pastoren, die unmittelbar durch die Missionskommission berufen und auf ein Missionsfeld gestellt sind, um Leute unter den Schall des Wortes Gottes zu bringen und zu Gemeinden zu sammeln. Auf diese Missionsarbeiter bezieht sich uneingeschränkt der Synodalbeschluß: Reiseprediger sollen $500.00 Gehalt erhalten.

2. In den Begriff „Reiseprediger" sind auch diejenigen Pastoren einzuschließen, die zwar von bestimmten Gemeinden, aber in Gemeinschaft mit der Missionskommission berufen sind, weil sie neben ihrer Gemeindearbeit auch noch eigentliche Missionsarbeit, sei es außerhalb oder innerhalb der Grenze ihrer Gemeinde, zu leisten haben. Auch hier findet, insofern und soweit solche Pastoren im Missionsdienst stehen, Besoldung aus der Missionskasse statt, und zwar zu einem ihrer Missionsarbeit entsprechenden Teile.

a. Hierher gehören auch alle Fälle, in welchen zwar eine Gemeinde oder Parochie nominell allein berufen haben mag, wo aber die Berufung um der eingeschlossenen eigentlichen Missionsarbeit willen in Verbindung mit der Missionskommission geschehen ist.

b. Welchen Anteil vom Gehalt dieser Prediger die Missionskasse zu tragen hat, muß in jedem einzelnen Falle besonders bestimmt werden. c. Die Missionskommission hat das Recht, zu ihrer Informierung über die Umstände und Bedürfnisse in solchen Fällen jederzeit die Dienste des betreffenden Visitators in Anspruch zu nehmen.

d. Nicht alle Predigtpläße sind als Missionsfelder zu betrachten. 3. Nicht unter die Reiseprediger zu rechnen sind alle diejenigen Pastoren, die allein von einer Gemeinde oder Parochie berufen sind, aber nicht eigentliche Missionsarbeit tun, deren Gemeinde oder Parochie aber nicht imstande ist, das heilige Predigtamt selbständig zu erhalten. Hier hat die Missionskommission keine Verpflichtung in Gestalt von Besoldung, sondern ihre Hilfeleistung ist hier lediglich „Unterstüßung“. Als Unterstüßungssache gehören diese Fälle eigentlich in den Amtskreis der Unterstützungskommission; aber weil es auch Aufgabe und Zweck des Missionswerkes ist, den Leuten Gottes Wort zu

erhalten, so kann die nötige Beihilfe auch aus der Missionskasse gewährt werden, wie es auch bisher geschehen ist.

a. Die Bestimmung des nötigen Gehaltes in diesem Fall geht die Synode nichts an, sondern ist Sache der betreffenden Gemeinde oder Parochie.

b. Bedarf eine Gemeinde oder Parochie der Unterstüßung, so hat sie um eine solche bei der Missionskommission einzukommen durch ein Bittgesuch, in dem sie die nötige Höhe des Gehaltes ihres Pastors bestimmt und mit klarer Begründung ihrer Bitte um eine bestimmte Summe zur Unterstützung sich an die Missionskommission wendet.

c. Diese Bittgesuche um Unterstüßung sollten allemal durch die Hände des betreffenden Visitators gehen.

Vorstehende Erklärung einer Ehrw. Synode zur geneigten Beratung und Annahme empfehlend, zeichnet in gebührender Ehrerbietung Das Komitee:

J. D. Ehlen.

M. G. Pola ď.
G. Döge.

R. F. Zimmermann.

Dieser Komiteebericht wurde von der Synode angenommen.

Regulativ für den Kaffierer und das Revisionskomitee.

§ 1. Der Distriktskassierer hat alle Geldangelegenheiten der Synode seines Distrikts im Namen derselben und nach deren Anweisung zu besorgen.

§ 2. Er hat nach Bestreitung der speziellen Ausgaben der Synode seines Distrikts (als da find: Reisekosten des Distriktspräses, Druckkosten, etwaige ertraordinäre Ausgaben), zu denen die Ausgaben für Heidenmission nicht zu rechnen sind, den überschuß der Synodalkassengelder derselben an den Kassierer der Allgemeinen Synode abzuliefern, mit Ausnahme der Gelder, welche der Distriktssynode für bestimmte besondere Zwecke derselben übergeben worden sind.

§ 3. Er hat bei den jährlichen Versammlungen der Synode seines Distrikts Rechnung über Einnahme und Ausgabe abzulegen und muß sich jederzeit eine von der Synode seines Distrikts oder deren Beamten angeordnete Revision gefallen lassen. (S. Synodal handb., 4. Aufl., S. 22.)

§ 4. Der Kassierer soll geschäftsmäßig Buch führen: monatlich alle Gelder ausgenommen die für besondere Zwecke des Distrikts bestimmt werden, welche an die betreffenden Personen abzuliefern sind

an den Allgemeinen Kassierer abliefern; alle Gelder auf einer von dem Revisionskomitee zu bezeichnenden Bank unter dem Namen "N. N., Treasurer of the South Dakota District of the Synod of Missouri, Ohio, and other States" deponieren. Alle Auszahlungen 2. sind vom Kassierer zu unterzeichnen: "N. N., Treasurer.”

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