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I.

Abhandlungen.

1.

Das öffentliche Oratorium.

Von Prof. Dr. Uhrig.

Kaum wird es eine kirchenrechtliche Lehre geben, über die so viel Unklarheit herrscht, als jene, welche das öffentliche bezhw. auch das Privatoratorium betrifft. Die älteren Canonisten sind, was viel sagen will, hierin fast alle ganz unbrauchbar, weil sich die Sache seit dem Tridentinum und entsprechenden päpstlichen Constitutionen, hauptsächlich der Constitution des Papstes Benedict XIV. vom J. 1751 an die Bischöfe Polens, wesentlich geändert hat.

Und wie die Theorie hierüber dunkel ist, so noch mehr die Praxis, welche in mehren deutschen Diöcesen bis zum heutigen Tage in directem Widerspruche mit der Lehre und Praxis der römischen Curie steht, was viele ungültige Errichtungen und Benedictionen von Oratorien zur Folge hat.

Dieß wird es gewiß rechtfertigen, wenn hier in aller

Kürze diese ebenso wichtige als practische Frage in das verdiente Licht gestellt wird.

I. Was ist ein Oratorium, und wie unter = scheidet sich das öffentliche vom Privatoratorium?

1) Oratorium, Betsaal, ist ein kleineres Gottes= haus. Ein solches kann sich auf das einfache Gebet beschränken, oder zugleich auch die Darbringung des hl. Opfers in Anspruch nehmen.

2) Ein Oratorium der ersten Art kann sich ein Jeder nach seinem Belieben einrichten, ohne hierbei von irgend welcher Autorität, geistlicher wie weltlicher, abhängig zu sein, soferne er nur die baupolizeilichen Vorschriften nicht verlegt.

De Nicollis, praxis canonica, Salisburgi, 1729. Tom. II. Fol. 532. »Privatum oratorium est locus quilibet, quem quis sibi in domo vel alio loco privato constituit ad orandum et preces Deo fundendas, etiam sine auctoritate episcopi.<<

Can. 33. D. I. De consecratione.

»Unicuique

fidelium in domo sua sua oratorium licet habere, missas autem ibi celebrare non licet.<<

Capitul. reg. Franc. V, 230. VI, 101. Nov. 58. Cp. 10. X. De privilegiis (V, 33.).

Für Bayern, II. V. Beil. §. 42.

3) Das Oratorium dagegen, worin das hl. Opfer dargebracht werden soll, ist höherer BewilLigung unterworfen.

Ein solches ist aber wieder zweierlei, je nach dem es nur einer physischen oder moralischen Privatper

son, bezhw. einer Familie und gewissen genannten Personen, oder zugleich auch der Oeffentlichkeit, dienen soll.

Erstere nennt man Privatoratorien, legtere öffentliche Oratorien.

Das antike römische Recht und das mo derne stimmen in dieser Materie nicht vollkommen überein, was nicht wundern darf, da ja die religiösen Begriffe von Sacrum sich im Uebergange aus dem Heidenthum in das Christenthum ändern mußten.

Im antiken römischen Recht galt nur jenes gottesdienstliche Gebäude als Sacrum, welches mit Genehmigung des Staates errichtet und vom Augur öffentlich consecrirt war. fr. 6. §. 3. De divisione rerum (I, 8.). fr. 9. 1. c.

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Gajus, comment. II. §. 5. Macrobius, Saturn. III, 6.

Tacitus, annal. I.

Livius, I, 13. 19.

Dionysius Halic. III, 70. —

Im justinianischen Gesezbuche dagegen gieng das Recht und die Macht, christliche Kirchen zu genehmigen und zu weihen auf die Diöcesanbischöfe über.

Const. 14-16. 21. 26. De sacrosanctis ecclesiis (I, 2.).

Const. 22. §. 1. 25. §. 2. 26. 36. 42. 46. 47. De episcopis (I. 3.).

Can. 10. 11. 21. 22. 26-32. C. 16. Q. 7. Nov. 5. Cp. 1. Nov. 57. Cp. 2. Nov. 131. Cp. 7.

Dieses Recht gilt noch heutigen Tages in der ganzen katholischen Kirche, nur hat sich der aposto

lische Stuhl schon sehr frühe die Genehmigung der höheren Kirchen: Cathedralen, Abteien, Collegiatstiftskirchen, und seit dem Tridentinum auch die Genehmigung der Privatoratorien, vorbehalten.

Die Vorschrift des tridentinischen Concils, Sessio XXII, Decretum de observandis et evitandis in celebratione Missae, welche die Mißstände bezüglich des Gebrauchs der altaria portatilia, besonders von Seite der Klostergeistlichen, beseitigte, wird nämlich von der römischen Curie mit aller Strenge so ausgelegt, daß von nun an die Bischöfe nur noch öffentliche Oratorien bewilligen und einsegnen können, nicht aber Privatoratorien, lettere vielmehr dem apostolischen Stuhle vorbehalten worden seien. Constitutio Pauli V. 15. Oct. 1615.

Bulla Clementis XI. (14. Dec. 1703.) » Quoniam sancta.<<

Encyclica Benedicti XIV. ad Episcopos Poloniae » Magno cum animi« 2. Juni 1751. §. 29. 30. — Declaratio S. C. Congr. 11. Martii 1820.

4) Das Oratorium, welches außer dem Privat= gebrauche des Stifters und seiner Nachfolger, sowie deren Angehörigen, zugleich auch der Oeffentlich = feit dienen soll, muß sich äußerlich von dem Privatoratorium unterscheiden.

Dieser äußeren Kennzeichen sind es mehre, den Rechten nämlich entsprechend, welche das öffentliche Oratorium vor dem Privatoratorium voraus hat. Da jedoch das öffentliche Oratorium nicht genöthigt wird, von allen seinen Rechten Gebrauch

zu machen, so bleibt nur Ein Merkmal übrig, welches als wesentlicher Unterschied in Betracht kommt, und zwar aus ganz consequenter Ursache. Dieses wesentliche Merkmal besteht darin, daß das öffentliche Oratorium zur Zeit des Gottesdienstes dem Publikum den Zutritt zu seinem Heiligthum offen halten muß.

Dieß ist die genaue Vorschrift der römischen Curie, auf welcher sämmtliche Entscheidungen der Congregationen beruhen.

Obgleich also z. B. das öffentliche Oratorium zum Unterschiede von dem Privatoratorium sich auch des Glo= dengeläutes bedienen, mehre Altäre besißen, an demselben Tage mehre Gottesdienste abhalten lassen darf u. s. f., so sind doch all' dieß keine wesentlichen Merkmale, weil sie nur in Berechtigungen, nicht aber Verpflichtungen, bestehen, während ein öffentliches Oratorium ohne öffentlilichen Zutritt nicht gedacht, und niemals gestattet werden kann.

Decretum S. R. Congr. 11. Martii 1820. N. 4565. ad 10. Cardinalis Gardellini ad hoc decretum: >>Licet episcopi, qua funguntur ordinaria authoritate, publici sacelli erectionem queant permittere, ut sacrum in eo fiat, non ad alicujus privatae familiae commodum, sed et ad aliorum extraneorum utilitatem, quare tale sacellum sive oratorium, quod parva ecclesia est, ostium apertum habere debet in viam publicam, ut cunctis pateat ingressus; intra tamen privatae domus parietes nemo praeter romanum pontificem

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