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X. Welcher Gottesdienst darf in dem öffentlichen Oratorium gehalten werden?

1) In den öffentlichen Oratorien darf täglich und insbesondere an allen Sonn- und Fest tagen des Jahres Messe gelesen, bezhw. feierlicher Gottesdienst (Missa solennis, Missa cantata) stattfinden, ausgenommen am grünen Donnerstag, Karfreitag und Karsamstag. Jene Beschränkungen, welchen die Privatoratorien unterworfen sind, bestehen also für die öffentlichen Oratorien nicht.

Declaratio S. C. Congr. 13. Januarii 1685. Mühlbauer, decreta auth. II. pag. 486.

2) Das Sanctissimum darf jedoch nur mit besonderer Bewilligung des Diöcesanbischofes darin aufbewahrt werden, weßhalb auch das ewige Licht nur in solchem Falle darin brennt.

Declaratio S. R. C. 7. Aprilis 1731. Mühlbauer, decreta auth. II. pag. 494.

3) Processionen gehen vom öffentlichen Oratorium nicht aus.

Declaratio S. C. C. 24. Julii 1683. Mühlbauer, 1. c. pag. 452.

4) Da in dem öffentlichen Oratorium die Missa in Feria V et Sabbatho S. Hebdomadis ausfällt, so findet in ihm auch kein hl. Grab- und keine Auferstehungsfeier statt.

5) Dagegen ist die Jahres dankfeier am Sylvester-Abend in ihm nicht untersagt.

6) Eben so dürfen auch die gewöhnlichen Benedictiones aquae, salis, et cineris darin vorgenommen wer=

den; die Kerzen-, Palmen- und Kräuterweihe dagegen nur mit besonderer bischöflicher Bewilligung. Mühlbauer, 1. c. pag. 494.

7) Zur Vornahme einer Taufe, Trauung, Krankenprovisur, und Sepultur bedarf es in öffentlichen Oratorien der besonderen bischöflichen Zustimmung.

8) Im Nothfalle aber darf das Viaticum auch von jedem Oratorium aus gereicht werden.

Declaratio S. C. C. 27. Augusti 1836. N. 4782. ad 8. Mühlbauer, decreta auth. II. pag. 451.

9) Die Kirchweih-, Patrociniums- und Titular-Feste der Pfarrkirche, innerhalb deren Sprengel das öffentliche Oratorium liegt, werden in diesem nur dann gefeiert, wenn die Pfarrkirche zugleich Cathedrale ist, und dann sub ritu duplici I. classis cum Octava.

Declaratio S. C. C. 17. Augusti 1709 in Bergam Mühlbauer, decreta auth. II. pag. 451.

10) Auch levitirte Feierlichkeiten (Amt, Vesper) dürfen in öffentlichen Oratorien stattfinden, ohne daß der Ortspfarrer erst darum gefragt sein müßte.

Declaratio S. C. C. 23. Febr. 1715. 22. Apriliis 1719. Mühlbauer, decreta auth. II. pag. 495. >Melevitana.<

11) Die Wahl solcher Leviten und anderer Ministranten steht dem Priester des Oratoriums zu, nicht dem Ortspfarrer.

Declaratio S. C. C. 22. Junii 1715. Mühlbauer, decreta auth. Tom. II. pag. 495. »Melevitana.<< Dieß der seltene und merkwürdige Fall, in welchem die Congregation des Concils eine frühere Ent

scheidung vom 23. Feb. 1715 änderte und voll kommen zurücknahm. Mühlbauer, 1. c. II. pag. 495. »Praevio recessu a Decisis spectare ad ServienSo subtil, so schwierig, ist diese Lehre von den

-

tes.< Oratorien

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12) Das öffentliche Oratorium darf salvis juribus parochi auf gefeßlichem Wege, d. i. mit Zustimmung des Diöcefanbischofes, bezhw. des Papstes, die gottesdienstlichen Verrichtungen er weitern, gesezt auch, daß der Ortspfarrer es nicht dulden wollte, weil man zu unterscheiden hat functiones mere sacerdotales und jura parochialia. Die Bitte ist an den Diöcesanbischof zu richten, wenn hierbei die Prohibitivvorschriften der römischen Curie nicht überschritten werden, außerdem an den apostolischen Stuhl.

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Declaratio S. C. C. 7. Aprilis 1731, Mühlbauer, decreta auth. II. pag. 493. Augustana.

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Constitutio Papae Pii VII. 6. Aprilis 1804. Mühlbauer, 1. c. II. pag. 487.

Ak 13) Deffentliche Klosterkirchen und Oratorien sollen die Bischöfe nicht karg behandeln, sondern in ihren alten Rechten belaffen, wenn auch bauliche Veränderungen vorkommen. ́

Declaratio S. C. C. 10 Martii et 28. Julii 1731. Mühlbauer, decreta auth. II. pag. 489, »Rubensis.<<

14) Da die öffentlichen Oratorien confecrirt oder feierlich benedicirt werden, die Privatoratorien aber nicht, so gelten nur Erstere als loca sacra, sancta, benedicta; lettere dagegen bleiben im juristischen Sinne profan.

Fragm. 6. §. 3. De divisione rerum (I. 8.).

2.

Der Cölibat noch lange keine apostolische Anordnung.

Von Prof. Dr. Funk.

H. Prof. Dr. Bickell in Innsbruck hat meine Abhandlung im vorigen Jahrgang der Qu.-Schr. S. 208 bis 247: „Der Cölibat keine apostolische Anordnung“, in der ich die von ihm verfochtene These bestritt, der Cölibat sei eine gesehliche Anordnung der Apoftel, inzwischen mit einer Replik beehrt 1): „Der Cölibat dennoch eine apostolische Anordnung." Obwohl darin in der Hauptsache nichts bewiesen und auch in Nebendingen nur äußerst wenig beigebracht wurde, was etwa eine Beachtung verdienen könnte, so sehe ich mich doch zu einer Duplik veranlaßt, da bei dem großen Ansehen, in dem mein Gegner als Orientalist steht, und bei den anerkannten Verdiensten, die er sich auf dem Gebiete der orien= talischen Literatur erworben, die weniger unterrichteten und der Sache selbst nicht auf den Grund gehenden Leser mein Schweigen so zu deuten versucht sein könnten, ich habe in diesem kirchenhistorischen und archäologischen

1) Zeitschrift f. kath. Th. III (1879) 792-799.

Treffen die Waffen strecken müssen. Nennt er doch in einem nicht unwichtigen Fall meine Argumentation un begreiflich und lehnt er mein Hauptzeugniß einfach mit den Worten ab, es gehöre selbstverständlich gar nicht zur Sache 1). Sollte diese Siegeszuverficht nicht den Gedanken nahe legen, der Kampf sei von ihm wirklich gewonnen? Ich kann deßhalb nicht schweigen, und ich entschließe mich um so lieber zu antworten, als die Sache selbst dadurch gewinnen wird. Ich befliß mich in meiner Abhandlung der größtmöglichen Kürze, indem ich einige der hieher gehörigen Aussagen der Väter für so klar hielt, daß ich mich einer ausführlicheren Erflärung enthalten zu dürfen glaubte, und da nun diese Voraussetzung sich als unrichtig erwies, so möge jezt folgen, was damals in der Feder blieb.

Es handelt sich natürlich wiederum um die Erklärung und Auffassung der einschlägigen Stellen in der Literatur des firchlichen Alterthums und ich bemerke zum voraus, daß ich mich dieses Mal nur auf die Zeugnisse bekannter Autoren einlassen werde. Die wirklichen oder vermeintlichen Zeugnisse für den Cölibat in apokryphen oder sonst nicht näher bekannten Schriften übergehe ich, um nicht zu weitläufig zu werden, und es dürfte wohl kein Urtheilsfähiger dieses Verfahren beanstanden. Denn zunächst müssen wir mit den Autoren ins Reine kommen, die wir kennen, und erst wenn diese kein reines Ergebnis liefern, dürfen wir zu den unbekannten fortschreiten. Lettere haben nur eine sekundäre Bedeutung und ihr et waiger Widerspruch gegen klare und bestimmte Aussagen

1) A. a. D. S. 796 uud 799.

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