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des Buches ausgebeutet und ab und zu in den Noten verwerthet. Der V. selbst fand für gut, 23 Paragraphen namhaft zu machen, in denen ganz besonders zu Berichtigungen, Zusäßen und Verbesserungen aller Art Veranlassung gegeben war; aber noch in sehr vielen anderen Paragraphen gewahrt man die bessernde Hand, namentlich auch in den Noten fast auf jeder Seite eine Bereicherung des Quellenmaterials. In Folge der neuen Zusäße ist der Text um 68 Seiten gewachsen und hat überdies auch das Register eine Vermehrung von 10 Seiten erhalten.

Schon das 21. Buch (das erste dieses B.), welches die Synoden von 814-847 behandelt, hat eine erweiterte Darstellung erfahren, und zwar gleich Anfangs § 416, wozu ich mir eine kleine Bemerkung erlauben möchte. Der V. glaubt nicht hinlänglich Grund zu haben, die Decretale, wonach der Papst künftig vom Clerus in Anwesenheit des Senates und Volkes gewählt, aber erst im Beisein kaiserlicher Gesandter consecrirt werden soll, der Synode des Jahres 816 unter Stephan V. abzusprechen, obgleich zu den älteren Gelehrten, die deren Aechtheit bezweifelten, neuerdings auch Hinschius hinzutrat (S. 8). Daß aber bereits Stephan V. eine solche Verordnung erlassen habe, findet Hergenröther unglaubwürdig, da die Geschichte der nächstfolgenden Papstwahlen und das Zeugniß des Diakon Florus entgegenstehen; überdies habe für das Beisein kaiserlicher Gesandten kein "canonischer Ritus und Gebrauch" geltend gemacht werden können, „da Karl als Kaiser nie Gelegenheit hatte, zur Consecration eines Papstes Gesandte abzuordnen und die Päpste von 743 bis 827 nicht bloß frei gewählt, sondern auch vor Ankunft kaiserlicher Missi consecrirt

wurden" (Kg. I. 580). Was Hinschius weiter gegen Muratori bemerkt, hatte bereits Berardi (Grat. Cann. T. II. P. II. p. 207. Ed. Venet. 1783) eingesehen und ausgesprochen.

Im folgenden § 417 findet der V. seine Ansicht, daß die umfassenden reformatorischen Erlasse unter Ludwig d. Fr. nicht zweien Aachener Reichstagssynoden, sondern einer und derselben Synode und einem und demselben Jahre 817 angehören, durch neuere Untersuchungen bestätigt; scheidet aber in § 420 die zwei zusammenge= hörigen, von Hardouin und Mansi auf die Diedenhofener Synode des J. 821 bezogenen Capitularien von der lezteren aus; bespricht in § 437 eine in der 1. A. nicht erwähnte Synode zu Cordova v. J. 839, deren Thätigfeit namentlich gegen die Casianer gerichtet war, und fügt dem § 441 zwei interessante Noten über die Chorbischöfe und Cardinäle hinzu.

adnWährend das 22. Buch, welches die Synoden aus Anlaß der Gottschalk'schen Streitigkeiten in den J. 848 bis 860 bespricht, weniger Neues darbietet, wird im 23. Buch, das die Synoden vom J. 860 bis zum Beginn des achten allgemeinen Concils zum Gegenstande hat, dem § 468 eine spanische Synode zu Cordova v. J. 862, sowie dem § 470 eine Provinzialsynode von Mailand, deren Akten Prof. Maaßen entdeckt, neu hinzugefügt. Natürlich nimmt der V. in der Photius' schen Streitigkeit beständig Rücksicht auf die seit dem Erscheinen der ersten A. veröffentlichte umfangreiche Monographie über Photius von Hergenrother, und es gereicht beiden Gelehrten zur Genugthuung, in allen wesentlichen Punkten übereinzu

stimmen und sich in ihren Hauptresultaten zu begegnen (vgl. Lit. Rundsch. I. 1879. N. 6).

Nachdem die beiden folgenden Bücher noch weiter über die Photius'sche Angelegenheit gehandelt, wendet sich das 26. Buch wieder zu den abendländischen Synoden vom 3. 870-900. 3u § 503 wird auf S. 517 über die Synode zu Ponthion im J. 876 in dieser A. aus von Norden (Hinkmar) eine Bemerkung hinzugefügt, die jedenfalls ein weiteres Eingehen in die bezügliche Frage erheischt hätte. Der Papst, heißt es, habe durch die Bestellung des Ansegis von Sens zum apostolischen Vikar für Gallien und Germanien die Macht Hinkmars von Rheims, welcher bisher der römischen Machtverbreitung in pseudoisidorischem Sinne immer opponirend entgegengetreten war", brechen wollen. Dieser Behauptung gegenüber genügt es an den Bericht über den Convent zu Gerstungen vom J. 1085 (vgl. Concilieng. B. 5. S. 160) zu erinnern, woraus erhellt, daß im eilsten Jahrhundert Pseudoisidor in der römischen Kirche noch kein besonderes Ansehen besaß; dann ist ja auch überhaupt die Ansicht, als hätten diese falschen Decretalen zur Machtentwicklung des Papstthums wesentlich beigetragen, historisch nicht begründet.

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Das 27. Buch enthält zu den Synoden des 10. Jahrh. wiederum mehrere interessante Zusäße, u. a. zu § 511 über Theodora d. ä., die danach in einem viel schöneren Lichte erscheint, als früher; zu § 516 über eine früher unbekannte, unter Erzbischof Friedrich abgehaltene Mainzer Synode; besonders aber zu § 521 über die berufene Bulle Leo's VIII. in Betreff der Papstwahl. Hienach weist Dr. Ernst Bernheim nach, daß weder der kürzere Theologische Quartalschr. 1880. Heft IV.

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schon früher bekannte noch der von Floß mitgetheilte Text eine ächte päpstliche Bulle enthalte, daß aber doch ein ächter Kern darin stecke. Die Ausschließung des Volkes von der Wahl des Papstes sei es gewesen, worüber Leo VIII. dem Kaiser eine Bulle ausgestellt habe, und diesem ächten Theile seien zwischen 1076-1087 von einem Falsarius die vielen Privilegien, die der Kaiser haben sollte, beigefügt worden. Noch interessanter sind die im § 538 vorgeführten neuen Untersuchungen über die drei Päpste zur Zeit Heinrichs III. Nach dem V. weist Steindorff (Jahrb. des deutsch. Reichs unter Heinrich III) nach, daß zu Sutri Gregor und Silvester, Benedikt dagegen in Rom abgesezt und hier sodann Suidger von Bamberg als Clemens II. gewählt worden sei. Der Umstand aber, daß Silvester und Benedikt nicht auch excommunicirt wurden, spreche dafür, daß sie beide damals ihre Ansprüche an die Tiara ganz aufgegeben hatten; sie seien aber abgesetzt worden, um ein festes Fundament für eine neue Besegung des römischen Stuhles zu gewinnen“; denn hiezu „mußten alle drei Personen, welche Ansprüche machen konnten, zuvor beseitigt werden" (S. 712). Bei dieser Gelegenheit übertrugen die Römer dem Kaiser die Rechte und das Diadem des Patriciats, d. i. das Recht, nicht blos die Papstwahl zu bestätigen, sondern „den Papst zu ernennen oder wohl genauer: denjenigen zu bezeichnen, der zu wählen sei“ (S. 713). Wie im folgenden 29. Buche (§ 551) gezeigt wird, hat Heinrich III. nach dem Wunsche Hildebrands bei der Erhebung Viktors II. auf die eigentliche Ernennung verzichtet und dem römischen Clerus und Volke wieder Antheil an der Papstwahl gewährt (S. 783).

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Diese Frage nach dem Recht des Kaisers bei der Papstwahl findet endlich im 30. Buche, das die Zeiten der Päpste Nikolaus II. und Alexander II. bespricht, noch einmal eine Erörterung (§ 555), die unstreitig die Glanzpartie dieser neuen Auflage ist. Der V. ist nach einer gründlichen und ungemein scharfsinnigen Untersuchung (S. 800 ff.) zur Ueberzeugung gekommen, daß der im gratianischen Rechtsbuche gelieferte Text vom Defret über die Papstwahl von 1059 den Vorzug vor dem Perg'schen verdiene und unzweifelhaft ächt, der Perg'sche Text dagegen eine bald nach der Brixener Synode im J. 1080 und nach Bestellung Wiberts zum Gegenpapste von den Wibertisten gemachte Fälschung sei (S. 819). Die ungemeine Frische und ungewöhnliche Leichtigkeit, mit der diese meisterhaften Ausführungen gemacht sind, geben der erfreulichen Hoffnung Raum, daß auch die neue Auflage der folgenden Bände nicht zu lange auf sich wird warten lassen.

Luxemburg.

Domkapitular Prof. Dr. Peters.

2.

Chosroae Magni Episcopi Monophysitici Explicatio Precum Missae. E lingua Armeniaca in Latinam versa per Dr. P. Vetter, Repet. conv. theol. Tubing. Friburgi Brisgoviae. sumpt. Herder MDCCCLXXX.

Das armenische Original der von Herrn Dr. Vetter in elegantem Latein wiedergegebenen Schrift gehört der

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