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der Meinungen des Schismas schon vor 1555 auftauchten, jedoch noch keine Macht gewannen und auf einen engen Kreis beschränkt blieben. Andere kamen um die Mitte des 16. Jahrhunderts auf, während sich noch andere im 17. ausbildeten. So legt die Geschichte dieser Meinungen selbst ein Zeugniss gegen sie ab.

§. 32. Die Kirchenversammlungen von 1666 und 1667.

Die von den Abergläubigen hervorgerufene Aufregung machte ausserordentliche Massnahmen nothwendig. Im Januar 1666 versammelten sich die Hirten der russischen Kirche in dem Kreuzessaale des Patriarchen, um über die Bücheremendation Berathungen zu pflegen. Folgendes schrieben sie selbst über ihre Verhandlungen nieder. »Ins Einzelne gehend und mit dem erforderlichen Aufwande von Zeit haben wir die verbesserten und aufs neue übersetzten gedruckten Bücher durchgesehen, haben auch die alten Pergamente der slavonisch-russischen Handschriften durchgemustert. Aber nichts dem Glauben Widersprechendes haben wir in den neuen Büchern gefunden, sondern dieselben mit den alten slavonisch-russischen Pergamentbüchern in Allem übereinstimmend erkannt. Auch haben wir in ihnen das heil. Glaubenssymbolum ohne Zuthat des Wortes » wahrhaftig gefunden, wie solches in den jüngst gedruckten Büchern hinzugefügt worden ist. Ebenso ist das Hallelujah dreimal, der Reihe nach, geschrieben und sodann hinzugefügt: »Ehre Dir, o Gott." Auch in Bezug auf die Art, wie sich mit dem ehrwürdigen Kreuze zu bezeichnen, nämlich » durch das Zusammenlegen der drei ersten Finger der rechten Hand, in Bezug auf das Jesusgebet, die Ordnung des Gottesdienstes und alles Uebrige, haben wir in den alten slavonisch-russischen Pergamenten dasselbe gefunden, was in den verbesserten gedruckten Büchern enthalten ist. Alle unsere Verhandlungen haben wir in Gegenwart unseres frommen und grossen Herrschers, des Zaren, gepflogen. . . . in seinen zarischen Gemächern. Einige von den Büchern haben wir auch, auf der Versammlung im Patriarchensaale, allen Priestern der Residenzstadt Moscau zur Einsicht vorgelegt.<<

Die Kirchenversammlung sandte an alle Klostervorsteher und Pröpste einen Verhaltungsbefehl mit Verwarnungen gegen die Grundsätze des Schismas und der Anordnung: für jede einzelne Kirche eine Abschrift dieser Instruction anfertigen zu lassen. Zu gleicher Zeit schrieb Simeon Polotzky eine Widerlegung des sibirischen Popen Lazarus und des Nicetas Pustoswät.

Solcher Art war die Thätigkeit der russischen Kirchenversammlung die der Abergläubigen Geschrei »das Gezische Satans nannte zu Anfange des entscheidenden Schlages, den die Kirche drohend gegen den Aberglauben führte.

Im August 1666 fand man es nöthig, den Archimandriten Sergius und den Erzpriester der Himmelfahrtskirche Mariae nebst einigen Personen geistlichen und weltlichen Standes mit dringenden Ermahnungen nach dem Solovetzkischen Kloster abzusenden. Leider hatten jedoch die Ermahnungen keinen Erfolg, ja die Aufregung wurde dort nur noch stärker.

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Im December 1666 trafen, wie wir oben (§. 8.) schon erwähnten, die Patriarchen aus dem Oriente in Moscau ein und in demselben Monate begann und endete der Process gegen Nicon. Im Januar 1667 ward Joasaph II. zum Patriarchen geweiht. Aber im Mai desselben Jahres wurden in einer Versammlung der griechischen und russischen Hirten, dreier Patriarchen, 14 Metropoliten, 8 Erzbischöfe, 5 Bischöfe, 25 Archimandriten, 6 Aebte und 25 Erzpriester a) alle unter Nicon emendirte und gedruckte Bücher adoptirt, so wie ebenfalls alle nach ihm gemachten Ausgaben der Bücher; b) das Verwerfungsurtheil über alle die abergläubigen Meinungen wiederholt, die von Nicon auf der Kirchenversammlung verworfen worden waren. c) » Diesen unseren conciliarischen Befehl schrieb die Kirchenversammlung, der sich auf alle oberwähnten Ordnungen bezieht, übergeben wir den Rechtgläubigen zur strengen Nachachtung. So aber Jemand diesem unserem Befehle ungehorsam zu werden und sich der heiligen morgenländischen Kirche und dieser geheiligten Versammlung nicht zu unterwerfen, sondern zu widersprechen und sich zu widersetzen unterfangen sollte über den sprechen wir, Kraft der uns von dem allerheiligsten und Leben spendenden Geiste verliehenen Macht, das Anathema aus.

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d) Diesen unseren Beschluss und Urtheil haben wir untscerhrieben und durch unsere Namensunterschrift bestätigt. . . im Jahre von Erschaffung der Welt 6775, von der Fleischwerdung des Wortes Gottes 1667, im fünften Monate, Mai, am 13. Tage.«

In Folge dieser Verordnungen wurden der Priester Nicetas Pustoswät und der Erzpriester Habakuk, als hartnäckige Aufwiegler, die unbussfertig im Aberglauben verharrten, ihrer priesterlichen Würde entsetzt und von der Kirche ausgeschlossen.

Die Kirchenversammlung setzte ihre Berathungen fort und billigte noch in demselben Jahre das Buch » Zepter der Verwaltung, das zur Widerlegung der von Lazarus und Nicetas. Pustoswät aufgestellten Punkte verfasst worden war, so wie sie Beschlüsse fasste, die zum Theil auch zur Erleichterung der Gewissen dienen sollten, welche durch die unverständigen, vermeintlich kirchlichen Regeln gewissermassen gebunden waren. Die Kirchenversammlung verfügte: 4) »In Bezug auf die Bezeichnung mit dem ehrwürdigen Kreuze, d. h. die Zusammenlegung zweier Finger, in Bezug auf das zweifache Hallelujah und andere Dinge, die mit unbedachter Unwissenheit in dem Stoglaw niedergeschrieben sind, in Bezug auf den Eid, der ohne Ueberlegung und Billigkeit auferlegt worden ist, sprechen wir, rechtgläubige Patriarchen . . . . und die ganze geheiligte Versammlung ein Verwerfungsurtheil aus und entbinden davon.<< 2) Was in der Biographie des Euphrosinius über das zweifache Hallelujah niedergeschrieben war, wurde für das Erzeugniss eines gleissenden und lügenhaften Verfassers anerkannt, das keinen Glauben verdiene. 3) Die Schrift des Demitrius Tolmatsch über die weisse Mönchskappe wurde als fabelhaft verworfen. 4) Ueber die >> Beschreibung der Zusammenlegung der Finger, die von übereilter Unwissenheit im Festtagspsalter und anderen Büchern abgedruckt worden «<, sprach man ein feierliches Urtheil der Missbilligung aus. 5) Die Versammlung änderte aber auch die Verfügung Nicon's ab, der es strenge verboten hatte, die Wasserweihe am Festtage der Erscheinung Christi gleich nach der Liturgie vorzunehmen, sondern sie während des Abendgottesdienstes zu vollziehen gebot. 6) Dafür wurde aber Nicon's nochmals durchgesehenes »Messbuch« und die »>Kirchenord

nung abermals gebilligt. 7) Am stillen Sonnabende und bei Kirchweihen ward verboten, die Procession nach dem Laufe der Sonne zu vollziehen. 8) Da Nicetas Reue an den Tag gelegt hatte und das Versprechen gab, sich hinfort nicht wiederum gegen die heilige Kirche zu erheben, so ward er wieder in die Kirchengemeinschaft aufgenommen, blieb jedoch der priesterlichen Würde beraubt. Dagegen beschloss man, den ehemaligen Erzpriester Habakuk, den Priester Lazarus, den Solovetzkischen Mönch Epiphanius, den Diacon Theodor und Nicephor unter der Last des Anathema verharren zu lassen, bis sie nicht etwa Reue an den Tag legen würden. Der Kolomnasche Bischof Paul, den schon Nicon für seinen Aberglauben vor Gericht gezogen hatte, wurde nach dem Palaeostrowschen Kloster auf einer Insel im Onegasee) verbannt.

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Die Hirten des Orientes wollten Alles geflissentlich vermeiden, was der rechtgläubigen Kirche den Anschein hätte geben können, als leiste sie, gleich der römischen, der Unwissenheit des Volkes irgend welchen Vorschub. Darum liess die Kirchenversammlung einige neue Verordnungen in Bezug auf den Gottesdienst ausgehen, theils zur Abhülfe der Unordnungen, die sich eingeschlichen hatten, theils von dem Wunsche geleitet, eine bessere Ordnung herzustellen. Ebenso ward das Gesetz abgeschafft, das den verwittweten Priestern und Diaconen die Fortführung ihres geistlichen Amtes untersagte, wie die Verordnung des Patriarchen Philaret aufgehoben, welche die abendländischen Christen (bei ihrem Uebertritte) einer nochmaligen Taufe zu unterziehen befahl.

Anmerkung. Ueber den Gottesdienst machte das Concil im Allgemeinen folgende Verordnungen. 1) Die Bischöfe in ihren Eparchieen, wie die Priester in ihren Gemeinden, haben darauf zu achten, dass an Sonnund hohen Festtagen alle Gerichtsverhandlungen

ausser denen, welche Angelegenheiten des Zaren betreffen, alle Arbeiten und jeder Handel — ausser dem Handel mit Lebensmitteln unterbrochen werden, dagegen alle Laien und um so mehr die Klostergenossen, die Kirchen besuchen und sich in denselben andächtig, besonders während der Liturgie, verhalten. 2 Die Verbeugungen sollen von Allen zu gleicher Zeit ausgeführt werden; denn in der heiligen Kirche ist Gleichförmigkeit schicklich, nicht Ungleichformigkeit. 3) Die Priester sollen ihre Kinder im Lesen und Schreiben, in der Furcht Gottes und der kirchlichen Ordnung unterweisen. 4) Unverweste

Leichname sollen nicht sofort für Heilige erklärt werden ohne vorgängige hinlängliche Beglaubigung durch zuverlässige Zeugen. 5) In allen Kirchen soll ein Ambon vorhanden sein. 6) Keine Lichter sollen in der Kirche während der Liturgie, nach dem Cherubimgesange oder dem »Es ist würdig« ausgelöscht werden. 7) Weder im Altare, noch in der Zelle eines Mönches darf ein Spiegel aufgestellt werden. In Bezug auf den Dienst der Erzbischöfe und Archimandriten ward Folgendes beschlossen: a) Einige Archimandriten segnen nach örtlichem Brauche mit den Kerzen, gleich den Erzbischöfen. Diese Gewohnheit findet im Oriente nicht statt, und es geziemt den Archimandriten nicht, eine bischöfliche Handlung zu verrichten. Aber aus Achtung vor dem Wunsche des Zaren verbieten wir solches nicht geradezu, eben so wie das Tragen einer silbernen vergoldeten, der Mitra ähnlichen Kopfbedeckung. Nur in Gegenwart des Erzbischofs soll sich ein Archimandrit des Segnens mit den Kerzen unbedingt enthalten. b) Als Ausdruck der Einheit wäre es wünschenswerth, dass Erzbischöfe, Mönche und Priester eine gleichförmige Kleidung trügen; doch ist das nur ein Wunsch, nicht ein Befehl des Concils. Die Metropoliten haben eine weisse Mönchskappe zu tragen, wie das in Griechenland gebräuchlich ist. c) In einer und derselben Liturgie darf die Weihe nur an einem Diaconus, nicht an dreien vollzogen werden. Auf dem Hochplatze im Altare darf nur der Bischof, nicht der Priester sitzen. d) Wenn zwei Erzbischöfe den Dienst zugleich verrichten, haben sie auch gleiche Plätze einzunehmen. e) Der Patriarch hat den Erzbischöfen, ein Erzbischof den Priestern, aber Niemand Seinesgleichen das Abendmahl zu reichen. In Bezug auf die Taufe soll das Gebet dabei der Priester, nicht der Diaconus verlesen; in das Taufbecken soll man zu Anfang der heiligen Handlung keine Kerze eintauchen, eben so wenig wie bei der Wasserweihe zu Epiphanias. In Bezug auf die Trauung sollen, wenn die Brautleute zur Kirche gehen, keine Gesänge gesungen werden und der Priester auch nicht mit dem Kreuze voranreiten. In Bezug auf die Ge dächtnissfeier Verstorbener gezieme es sich bei der Beerdigung, dass der Priester vor dem Sarge hergehe, die Uebrigen demselben nachfolgen, wie es im Oriente geschieht. Bei den Todtengebeten ist dasselbe zu singen, wie auf der Beerdigung, mit Ausschluss jedoch des Lobgesanges (Stichira), der Lection der Epistel und des Evangeliums, so wie des Abschiedskusses.

§. 33. Anordnungen des Patriarchen Joasaph II.
Emendation der Bibel.

Dem Patriarchen Joasaph II. fiel es anheim, die Beschlüsse der Kirchenversammlung der morgenländischen und russischen Hirten in Ausführung zu bringen. Und er handelte ganz im Geiste des Concils. Als es im J. 1668 bekannt wurde, dass einige

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