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sichten eine gewisse Geltung, die den Erzhirten bei Erfüllung ihrer Obliegenheiten mancherlei Schwierigkeiten in den Weg legten. Zu solchen gehörte a) die Ansicht, als ob die Priester das Recht hätten, ihre Stellen ihren Kindern zu übergeben und diese ein Anrecht auf das Amt des Vaters besässen; ebenso b) jener Wahn der Eingepfarrten, als hätten sie, weil ihr Zeugniss über die Aufführung solcher Personen, die ein geistliches Amt nachsuchten oder bereits inne hatten, eingeholt wurde, damit auch das Recht erworben, nach Willkühr über geistliche Aemter oder Personen zu verfügen. Gegen den ersteren Irrthum richtete der Erzbischof von Belgorod, Dositheus, im J. 1731 ein energisches Sendschreiben an seine Heerde. Dem gottseligen Tichon von Woronesch verursachte die Willkühr der Kosaken nicht geringes Herzeleid. >>Das Donische Heer schrieb im J. 1765 der Erzbischof an den Synod mischt sich aus ungesetzlicher Eigenmächtigkeit in die kirchlichen Angelegenheiten, stellt Küster und Glöckner an, aber die vom Erzhirten zu diesen Aemtern Geweihten setzt es ab und schreibt sie dem Kosakenheere zu.« In drei Propsteien von Tscherkask fanden sich 58 Personen, die eigenmächtiger Weise von den Kosaken angestellt worden waren; ja den Priester Sergius, der über verkappte Schismatiker Bericht erstattet hatte, liess der Hetman in den Block schliessen und sandte ihn nach der Kriegskanzelei. Bei einer zu Ende des J. 1764 vorgenommenen Inspection erwiesen sich in den Kirchen und Gemeinden der Kosaken eine grosse Menge von Unordnungen; aber ihre Beseitigung war unmöglich. Tichon's Vorgänger, der Bischof. Joachim, hatte im J. 1762 berichtet, dass es unmöglich sei, aus den Kosakengemeinden richtige Auszüge der Kirchenbücher zu erhalten, denn die Priester, dem Zwange der Kosaken unterliegend, erfüllten die Vorschriften des Erzhirten nicht. Ja, der Hetmann Ilowaisky schrieb geradezu, der Erzbischof solle sich nicht in die geistlichen Angelegenheiten der Kosakengemeinden mischen, es gingen ihn weder die Kinder der Kirchenbeamten etwas an, weil sie dem Kosakendienste zugeschrieben seien, noch auch die Kirchendiener, weil sie nach Gutdünken des Kosakenheeres angestellt würden. Eine genaue Nachforschung wies nach, dass der Synod schon in den JJ. 1741 und

Gesch. d. Kirche Russlands.

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1745 sich mit der Forderung an das Kriegscollegium gewandt hatte, dass einer derartigen Willkühr in den Donischen Heeren eine Grenze gesetzt werden möchte. Dieselbe Forderung wurde nunmehr wiederholt. 5) Da, wo das weltliche Gericht Personen geistlichen Standes vorzufordern hatte, ward die Anordnung getroffen, Delegirte von Seiten der geistlichen Obrigkeit an den Verhandlungen Theil nehmen zu lassen, zu welchem Zwecke seit 1810 permanente Beamte designirt wurden. 6) Die Consistorien befanden sich in einem nahen Abhängigkeitsverhältnisse vom Bischofe, so dass sie gewissermassen seine Hauskanzelei bildeten. 7) Den Pröpsten gab der Metropolit Platon eine vortreffliche Instruction. Nichts desto weniger wurde die alte Regel aufrecht erhalten, dass der Bischof selbst seine Eparchie, wenn nicht alljährlich, so doch in zwei Jahren einmal inspicire.

§. i. Unterhalt und Rechte der Geistlichkeit.

Der Unterhalt der Geistlichkeit erfuhr in dieser Periode einige Veränderungen. Auf Antrag des allerheil. Synod vom 44. Febr. 1721, und seine Beschwerde, dass die Kirchengüter durch die weltliche Administration bedeutend heruntergekommen seien, befahl Peter I., dass ihre Verwaltung von nun an dem Synod zu subordiniren sei. Mittelst Ukases vom 14. Septbr. 4724 ward beim Synod ein Kammercomptoir errichtet, welches aus den gesammelten Einkünften die festgesetzten Unterhaltungssummen an die Bischofssitze, Klöster und Kirchen zu verabfolgen hatte. Unter Catharina I. ward bei dem allerheil. Synod ein besonderes Departement zur Verwaltung derjenigen Güter eingeführt, die für den Unterhalt der Bischofssitze und Klöster abgetheilt worden waren, während die übrigen unter der Administration des Kammercomptoirs verblieben. Sodann erging die Vorschrift, die Einnahmen dem Departement des Synod zuzustellen. Ausgaben jedoch nicht ohne Verfügung des Kammercollegiums zu machen, wobei die Bestimmung getroffen wurde, dass diejenigen Klöster, die wenige oder gar keine Güter besitzen, für ihren Unterhalt selbst zu sorgen hätten. Unter der Kaiserin Anna wurde anfanglich das Collegium der Oeconomie dem Senate subordinirt,

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von welchem der Synod den Verschlag über die Einnahmen und Ausgaben der Summen erhielt, sodann aber gewährte man dem Collegio auf Antrag des Grafen Mussin-Puschkin die Rechte eines Klostergerichtshofes. Im J. 1744 kam der Synod bei der Kaiserin Elisabeth mit einem Vortrage ein, in welchem er, die Unbilligkeit des vom Grafen gemachten Antrages nachweisend, unter Anderem hervorhob: a) dass die Gebäude der Erzbischöfe und Klöster unter der Verwaltung des Klostergerichtshofes in Verfall gekommen seien, weil derselbe zu ihrer Reparatur weder Leute noch Geld hergegeben habe. b) Als im J. 1724 die Güter aus der Verwaltung des Klostergerichtshofes in die des Synod übergegangen, seien die Bauern ruinirt gewesen, so dass es viel Zeit und Mittel erfordert habe, ihnen wieder aufzuhelfen. c) Auf den Gütern von nur 8 Klöstern habe für 10 Jahre ein Rückstand an Kronabgaben von 49,000 Rubeln gelastet. — Die Kaiserin befahl, die Kirchengüter bis auf weiteres Ermessen unter die Botmässigkeit des Synod zu stellen, und schloss sodann das Collegium gänzlich, während sie bei dem Synod eine Kanzelei für die Oeconomie eröffnete. Von ihr ward auch angeordnet, den Deputatskirchen die festgesetzte Unterhaltungssumme ohne besondere Assignirung von Seiten des Hofcomptoirs zu verabfolgen, weil sonst Schwierigkeiten bei dem Unterhalte derselben eintreten könnten, wie sie auch den bei den ausländischen Gesandtschaften angestellten Kirchendienern einen Gehalt aussetzte. Gleichermassen bestätigte sie für immer die absolute Freiheit von Einquartierung für alle den Kirchen gehörigen Häuser und die persönliche Freiheit aller im geistlichen Stande Geborenen. Der Kaiser Peter III. befahl, die Kirchengüter dem allgemeinen Bestande des Staatseigenthums beizuzählen und der Geistlichkeit Geldgehalte auszusetzen, was jedoch seines gleich darauf erfolgten Todes wegen nicht zur Ausführung kam.

Bald nach ihrer Thronbesteigung berief die Kaiserin Catharina II. 2 Geistliche und 5 weltliche Personen zu einer Commission, die über den Unterhalt der Geistlichkeit berathen sollte. Zu Ende des J. 1764 stellte diese Commission das Resultat ihrer Berathungen der Kaiserin vor, das dahin lautete die Kirchengüter dem geistlichen Ressort gänzlich zu entziehen, sie einer Verwaltungs

commission anzuvertrauen und die Geistlichkeit auf Geldbesoldung zu setzen. Und es kann in der That nicht geleugnet werden, dass die liegenden Gründe der Klöster und Bischofssitze, die um die Mitte dieser Periode zu einer ungeheurenZahl angewachsen waren, unter dem milden Stabe der geistlichen Verwaltung der Geistlichkeit sowohl wie dem Staate viel weniger eintrugen, als sie hätten eintragen können und sollen. Die Kaiserin befahl mittelst Ukases an den Senat, den Vortrag der Commission in Ausführung zu bringen. Diese Ordnung der Dinge erstreckte sich damals aber noch nicht auf die kleinrussische Geistlichkeit, die zu Folge der Privilegien Kleinrusslands bei ihren Vorrechten verblieb. Der Metropolit von Rostow, Arsenius Mazejewitsch, der einen vorlauten und unzeitigen Protest gegen diese Anordnungen vorgestellt hatte, zog sich dafür ein strenges Urtheil zu. Im J. 1786 wurden aber auch für die kleinrussische Geistlichkeit Besoldungsetats festgesetzt. Der Kaiser Paul wünschte aus Anhänglichkeit an den Glauben Vieles für die Geistlichkeit zu thun. Im J. 1796 befahl er, auf Verwendung des Metropoliten Gabriel, die Geistlichen und Diaconen, welcher Art Verbrechen sie auch begangen haben sollten, von körperlicher Strafe zu befreien. Im J. 1797 wurden die Jahresgehalte der erzbischöflichen Sitze und Klöster erhöht. Zu derselben Zeit verordnete der Kaiser, um auch die staatliche Bedeutung der Geistlichkeit zu heben, die Bischöfe durch Ordensverleihungen auszuzeichnen und der Weltgeistlichkeit Kreuze, Kappen (Skufja), Scheitelkappen (Kamilawka) und Bischofsmützen (Mitra) zu verleihen. Die Dorfgeistlichkeit wünschte der Kaiser von den ermüdenden Feldarbeiten gänzlich zu befreien. In Erfüllung dieses allerhöchsten Willens hielt der allerheil. Synod es für das Beste, den gewöhnlich für die Dorfclerisei bestimmten Landesantheil (33 Dessätinen) den Eingepfarrten zu überlassen, von denen die Clerisei dafür das Korn, nach dem Werthe des Landes in Empfang zu nehmen habe; wo aber dieser Landesantheil das gewöhnliche Mass überschreite, könne die Clerisei den Rest verpachten. Der Kaiser Alexander I. sah wohl, dass, wie gross auch die Sorgfalt seines Vaters für die Dorfgeistlichkeit gewesen sein mochte, diese dadurch doch keine Erleichterung erhalten habe; denn die Contracte mit den Eingepfarrten über den

jährlichen Unterhalt der Clerisei hatten meist unbeendbare Streitigkeiten zur Folge. Darum stellte er die frühere Ordnung wieder her, erlaubte aber dabei der Geistlichkeit Ländereien ohne Bauern zu erwerben. Ausserdem befreite er alle den Kirchen gehörigen Häuser nicht nur von der Einquartierung, sondern auch von allen Grundsteuern. Indem er die väterliche Verordnung, die Geistlichkeit keiner körperlichen Strafe zu unterziehen, bestätigte, dehnte er dieses Vorrecht auch auf die Frauen der Priester und Diaconen aus. Im J. 4808 wurde der Beschluss gefasst, die gesammte Geistlichkeit in Stadt und Land auf Besoldung zu setzen, was jedoch nur in Bezug auf die Geistlichkeit der Kathedralkirchen zur Ausführung kam, deren Gehalte Alexander I. erhöhte.

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II. Ausbreitung des Glaubens.

§. 5. Ausbreitung des Glaubens im Osten.

Das freudigste Ereigniss für die heilige Kirche in der neuen Zeit war die Bekehrung vieler tausend Mohamedaner und Heiden, in Kasan und den angrenzenden Gouvernements, zum Christenthume. Das Kasansche und das Astrachansche Reich waren zwar längst schon gefallen, aber der Mohamedanismus und das Heidenthum standen fest in diesen Reichen, denn sie hatten an den Mursen und Fürsten eine mächtige Stütze.

Um dem Glauben den Sieg über den Unglauben zu erleichtern, hatte der Kaiser Peter schon zu wiederholten Malen die früheren Dispensationen zu Gunsten der Convertiten bestätigt und in Bezug auf die Mursen einen Ukas erlassen, ihnen ihre Bauern zu nehmen, wenn sie nicht zu dem im Reiche herrschenden Glauben übergehen würden, sie ihnen aber wiederzugeben, sobald sie den Irrthum verlassen hätten. Dem Metropoliten von Kasan, der grossen Eifer für die Erfolge des Glaubens an den Tag legte, waren die nöthigen Mittel zur Erbauung von Kirchen für die zum Christenthume Bekehrten verabfolgt worden. In Kasan wie in Nischny-Nowgorod ging man mit allem Eifer an das Werk der

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